OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 4011/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1211.10K4011.18.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin reiste am 1. April 1998 ins Bundesgebiet ein. Sie gab gegenüber den Behörden an, am 00. 00. 0000 in Somalia, Mogadischu geboren worden zu sein. Am 3. April 1998 stellte die Klägerin einen Antrag auf Duldung. Dem Antrag fügte sie eine am 10. Januar 1988 ausgestellte Geburtsurkunde bei, aus der sich u.a. der Name der Klägerin und ihr Geburtsdatum ergeben. Die Geburtsurkunde trägt die Registernummer 000000. Sie enthält keinen Hinweis auf den Vater der Klägerin. Die Ausländerbehörde erteilte der Klägerin zunächst eine Duldung, ab dem Jahr 2006 eine Aufenthaltserlaubnis und ab dem 30. April 2012 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Am 10. Mai 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Einbürgerung nach § 10 StAG. Sie legte zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit eine weitere nicht datierte Geburtsurkunde der demokratischen Republik Somalia mit der Registernummer 000/00 im Original nebst amtlicher Übersetzung und eine nicht datierte Heiratsurkunde der demokratischen Republik Somalia nebst amtlicher Übersetzung vor. Die Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 25. April 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Einbürgerung der Klägerin komme nicht in Betracht, da ihre Identität nicht zweifelsfrei belegt sei. Die Klägerin hat am 28. Mai 2018 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Keine Behörde habe bisher Zweifel an ihrer Identität geäußert. Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Identität eines Einbürgerungsbewerbers geklärt sein müsse, halte sie – zumindest in Bezug auf aus Somalia stammende Einbürgerungsbewerber – für überprüfungsbedürftig und unverhältnismäßig. Für somalische Staatsangehörige müsse eine Beweislastumkehr gelten, wonach die Identität geklärt sei, wenn keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25. April 2018 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid und führt zusätzlich aus, es müsse Gewissheit bestehen, dass der Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe. Auch wenn die Klägerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet stets die gleichen Personalien angegeben habe, führe dies nicht dazu, dass ihre Identität nicht klärungsbedürftig sei.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer auf Antrag nur einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Die Identität der Klägerin ist nicht geklärt. Die von der Klägerin vorgelegten Geburtsurkunden und die Heiratsurkunde sind bereits deshalb ungeeignet, die Identität der Klägerin zu belegen, weil sie nicht mit einem Lichtbild der Klägerin versehen sind. Die Klägerin verfügt auch über keine anderen Identitätspapiere ihres Heimatstaates, die ein Lichtbild enthalten. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, dass die Geburtsurkunden echt sind. Die Geburtsurkunde vom 10. Januar 1988 ist offensichtlich (und auch nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung) gefälscht. Diese Urkunde trägt eine Registernummer (000000), die von der im Einbürgerungsverfahren vorgelegten Urkunde mit der Registernummer 000/00 abweicht. Auch enthält die in englischer Sprache verfasste Urkunde zahlreiche Rechtschreibfehler (anstatt „following“ das Wort „flowing“; anstatt „given“ das Wort „giveng“). Die vorgelegten Urkunden sind aber auch aus anderen Gründen beweisrechtlich wertlos. Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes ist es für Somalier leicht, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. In Somalia werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Januar 2018), S. 22. Eine Möglichkeit des Auswärtigen Amtes, somalische Urkunden zu legalisieren, gibt es derzeit nicht. Vgl. https://nairobi.diplo.de/ke-de/service/urkundenueberpruefung/1510466 ;Zugriff am 12. Dezember 2019. Ist die Identität der Klägerin als Einbürgerungsbewerberin nicht geklärt, geht dies nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu ihren Lasten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, juris, Rn. 59; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 – 5 C 18.2372 –, juris, Rn. 9, und vom 13. November 2014 – 5 ZB 14.1356 –, juris, Rn. 7. Selbst dann, wenn der Einbürgerungsbewerber objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. weil sein Herkunftsstaat kein Personenstandsregister führt oder weil dieser über kein funktionierendes Urkundenwesen verfügt), bleibt es dabei, dass der Einbürgerungsbewerber die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität trägt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2018 – 19 E 729/17 –, juris, Rn. 3; OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 107/16 –, juris, Rn. 58. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sei insoweit verfassungswidrig, als auch dann der Nachweis der Identität verlangt werde, wenn der Einbürgerungsbewerber objektiv nicht in der Lage sei, Ausweise oder andere Identitätsnachweise vorzulegen, greifen diese Überlegungen nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob Einbürgerungsinteressen von Ausländern überhaupt grundrechtlich geschützt sind, rechtfertigt jedenfalls ein besonderes öffentliches Interesse den Nachweis der Identität. Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris, Rn. 13. Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Einbürgerung vorliegen, kommt es daher nicht mehr an. Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus, da auch nach dieser Vorschrift Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sein müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es in Anlehnung an Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person) zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.