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Beschluss

19 E 561/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0311.19E561.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Den erforderlichen Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich mit einem amtlichen Identitätsdokument zu führen.

  • 2.

    Sonstiger Beweismittel kann sich der Einbürgerungsbewerber nur bedienen, wenn er sich in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den erforderlichen Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich mit einem amtlichen Identitätsdokument zu führen. 2. Sonstiger Beweismittel kann sich der Einbürgerungsbewerber nur bedienen, wenn er sich in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil seine Identität nicht geklärt sei. Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Dieses Erfordernis ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124) in die Einbürgerungstatbestände eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der es bereits zuvor (auch ohne ausdrückliche Normierung) zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, juris, Rn. 10. Die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit sind im Sinn des Gesetzes grundsätzlich dann „geklärt“, wenn der Einbürgerungsbewerber zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachweist, dass er unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. Diesen Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 12 f., 22; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 ‑ 19 A 286/13 -, juris, Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 3 L 94/19 ‑, juris, Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 ‑ 13 LB 107/16 ‑, juris, Rn. 37. Von dieser Voraussetzung können die Behörde und das Gericht nur dann ausnahmsweise absehen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, a. a. O., Rn. 15. Danach hat grundsätzlich auch ein anerkannter Flüchtling den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte) seines Herkunftsstaates zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist. Sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW zugelassener Beweismittel kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität nur bedienen, wenn er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments ist und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast. BVerwG, Urteile vom 23. September 2020, a. a. O., Rn. 17 ff., und vom 1. September 2011, a. a. O., Rn. 16, 25. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat der Kläger nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu erlangen. Amtliche Identitätsdokumente können grundsätzlich auch in den türkischen Generalkonsulaten in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden. Der Kläger macht nicht geltend, dass seine Angehörigen in der Türkei in diesem Fall Repressalien zu befürchten hätten. Der Kläger hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, einen eigenen Kontakt zu den türkischen Behörden in Deutschland aufzunehmen, sondern dies lediglich pauschal behauptet. Sollte dies dem Kläger tatsächlich nicht möglich oder zumutbar sein, kann er Angehörige, Bekannte oder Anwälte in der Türkei bevollmächtigen und um Übersendung amtlicher Identitätsdokumente bitten. Es obliegt dem Kläger, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Die nicht näher erläuterte Behauptung, er habe versucht, an die in der Türkei geführten Unterlagen heranzukommen und dabei lediglich feststellen können, dass die in der Türkei im Standesamt geführten Daten von seinen tatsächlichen Daten abwichen, genügt dafür nicht. Unabhängig davon kann die Identität des Klägers hier schon deshalb nicht allein auf der Grundlage seines Vorbringens und der vorgelegten Dokumente als nachgewiesen angesehen werden, weil die Angaben zu Geburtsdatum, Geburtsort und Eltern im Einbürgerungsantrag nicht mit den entsprechenden Angaben in dem vorgelegten Schulabgangszeugnis des E. Gymnasium vom 10. November 2006 und den türkischen Personenstandsregisterauszügen der Standesamtsbehörde E. vom 31. Juli 2018 und 1. August 2018 übereinstimmen. Es obliegt dem Kläger, diese Widersprüche aufzuklären und gegebenenfalls auf eine Korrektur der Registereintragungen hinzuwirken. Das eingereichte Abstammungsgutachten bestätigt die Angaben des Klägers zu seinem Vater, aber nicht seine sonstigen Angaben, insbesondere nicht zu seinem Geburtsdatum und seinem Geburtsort. Die angeblich vorliegende internationale Geburtsurkunde - der Kläger hat nicht mitgeteilt, welche Behörde sie ausgestellt haben soll - findet sich weder in der Gerichtsakte noch im Verwaltungsvorgang der Beklagten. Die im Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) aufgeführten Personalien beruhen allein auf den Angaben des Klägers und können die Zweifel an deren Richtigkeit daher nicht ausräumen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 2132/12 -, StAZ 2017, 20, juris, Rn. 44 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).