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Urteil

17 K 9729/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0607.17K9729.17.00
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Leitsätze

1. Die Rücknahme einer Feststellung der Staatsangehörigkeit stellt keine nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar.

2. Die Rücknahme der Feststellung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW.

3. Der Beginn der in § 48 Abs. 4 VwVfG NRW normierten Entscheidungfrist von einem Jahr setzt voraus, dass die Behörde sich über die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung hinaus auch der Notwendigkeit bewusst war, angesichts ihrer Verwaltungsaktqualität förmlich über eine Rücknahme entscheiden zu müsse.

4. Für die Rücknahme der Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht die in § 35 Abs. 3 StAG normierte Höchstfrist von fünf Jahren analog heranzuziehen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahme einer Feststellung der Staatsangehörigkeit stellt keine nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar. 2. Die Rücknahme der Feststellung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. 3. Der Beginn der in § 48 Abs. 4 VwVfG NRW normierten Entscheidungfrist von einem Jahr setzt voraus, dass die Behörde sich über die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung hinaus auch der Notwendigkeit bewusst war, angesichts ihrer Verwaltungsaktqualität förmlich über eine Rücknahme entscheiden zu müsse. 4. Für die Rücknahme der Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht die in § 35 Abs. 3 StAG normierte Höchstfrist von fünf Jahren analog heranzuziehen Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar . Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar . Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die °°°°geborene Klägerin zu 1. sowie deren Kinder, der °°°° geborene Kläger zu. 2 und die °°°°° geborene Klägerin zu 3. stammen aus der ehemaligen Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik und besaßen zunächst aufgrund ihrer Geburt im Territorium der heutigen Republik Kasachstan die kasachische Staatsangehörigkeit. Im Mai 2006 erwarben die Kläger sowie der Ehemann und die älteste Tochter (°°°°°°°) der Klägerin zu 1. und weitere Abkömmlinge im Zuge ihrer Anerkennung als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz die deutsche Staatsangehörigkeit. Daraufhin reisten die Kläger im August 2006 nach Deutschland ein und ließen sich in °°°°°°° nieder. In der Folge entschlossen sie sich jedoch, nach Kasachstan zurückzukehren. Hierzu erklärten sie ihren Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, worauf sie durch das Regierungspräsidium °°°°°° ihre auf den 12. März 2008 datierten Verzichtsurkunden erhielten. Im April 2008 zogen die Kläger schließlich nach Kasachstan zurück, fassten dort aber schon kurze Zeit später wieder den Entschluss, nach Deutschland zurückzukehren. Daraufhin trat die Klägerin zu 1. mit der deutschen Botschaft in Astana in Kontakt, welche ihr unter dem 24. März 2010 mitteilte, dass infolge des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit ein „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ praktisch keine Aussicht auf Erfolg hätte. Gleichwohl übersandte die Botschaft ihr ein entsprechendes Formular zur Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2009 (richtig: 2010) übersandte Frau°°°°°°°°°°°°, die in Deutschland verblieben und zwischenzeitlich nach °°°°°°°gezogen war, das auf den Namen der Klägerin zu 1. ausgefüllte und von dieser unterzeichnete Antragsformular an das Bundesverwaltungsamt. Das Antragsformular hielt dabei den formularmäßigen Passus „Ich erkläre, dass mir keine Tatsachen bekannt sind, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Rechtsstellung als Deutscher bei mir und den Personen, von denen ich sie herleite, zur Folge hatten.“ In der Folge beantrage Frau °°°°°° auch für ihre Geschwister, die Kläger zu 2. und 3., die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen unter Übersendung gleichlautender von diesen jeweils unterzeichneter Antragsformulare. Schließlich erteilte das Bundesverwaltungsamt den Klägern auf den 8. Februar 2012 datierte Staatsangehörigkeitsausweise. Den Verzicht der Kläger auf die deutsche Staatsangehörigkeit hatte das Bundesverwaltungsamt dabei nicht erkannt. Sodann reisten die Kläger nach Erhalt deutscher Ausweispapiere nach Deutschland ein und ließen sich im Dezember 2012 in °°°°°° nieder. Unter dem 16. März 2015 bestätigte das kasachische Innenministerium den Klägern den Verlust ihrer kasachischen Staatsangehörigkeit. Etwa im Herbst 2014 erhielt das Bundesverwaltungsamt aufgrund einer inzwischen möglichen „unscharfen“ Personensuche im elektronischen Staatsangehörigkeitsregister Kenntnis von der damaligen Verzichtserklärung der Kläger, woraufhin das Bundesverwaltungsamt die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2014 bat, entsprechende Maßnahmen gegen die Kläger einzuleiten. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 forderte die Beklagte die Kläger daraufhin auf, ihre Staatsangehörigkeitsausweise sowie Personalausweise und Reisepässe (im Folgenden: „Dokumente“) an sie auszuhändigen. Dieser Aufforderung kamen die Kläger kurzfristig nach, woraufhin die Beklagte ihnen ausländerrechtliche Duldungen ausstellte. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückgabe der Dokumente, hilfsweise zur Einbürgerung der Kläger auf und verlangte, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Daraufhin erhoben die Kläger jeweils am 10. Juni 2015 Klage, mit der sie die Herausgabe der seitens der Beklagten einbehaltenen Dokumente verlangten (Az.: 17 K 2610/15, 17 K 2611/15 und 17 K 2612/15). Die Verfahren wurden durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen im November 2017 beendet. Unter dem 26. Juli 2017 erließ die Beklagte – ohne vorherige Anhörung - gegenüber den Klägern die streitgegenständlichen Bescheide. Darin stellt sie in Ziffer 1. fest, dass die Kläger keine deutschen Staatsangehörigen seien und nahm zugleich in Ziffer 2. den „Staatsangehörigkeitsausweis“ mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Kläger sei rechtswidrig erfolgt. Nach Abwägung aller Umstände sei das öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Zustände höherrangig anzusehen als das Interesse am Bestand des Verwaltungsaktes. Es bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung, um einem Missbrauch durch die zu Unrecht ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweise entgegenzuwirken. Die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsausweise stelle für die Kläger auch keine besondere Härte da, weil diese ihren Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gegenüber den deutschen Behörden bewusst verschwiegen hätten. Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 28. August 2017 jeweils Klage erhoben, die unter den Az. 17 K 2728/17, 17 K 2729/17 und 17 K 2730/17 geführt wurden. Die Kammer hat die Klagen durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger machen geltend, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie hätten bereits 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt einen Einbürgerungsantrag gestellt. Die Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit seien insoweit unter Beachtung dessen, dass die Kläger zuvor der deutschen Botschaft den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mitgeteilt und klargestellt hätten, dass sie beabsichtigten, endgültig wieder nach Deutschland zu ziehen, als Anträge auf Einbürgerung aufzufassen gewesen. Die Einbürgerung sei schließlich mit Erteilung der Staatsangehörigkeitsausweise erfolgt. Die Kläger hätten auch nicht über den vorherigen Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit getäuscht, weil sie auf Verlangen der deutschen Botschaft und des Bundesverwaltungsamt alle notwendigen Informationen mitgeteilt hätten. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hätte sich zudem den Behörden aufdrängen müssen, weil die Kläger zunächst noch im Ausländerzentralregister geführt worden seien. Überdies ergebe sich aus dem Vorenthalten der deutschen Ausweisdokumente ein für die Kläger untragbarer Zustand, da ihnen zwischenzeitlich die kasachische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Der Rücknahme der Staatsangehörigkeitsausweise stünde zudem entgegen, dass diese nur binnen eines Jahres zulässig sei. Die Kläger beantragen, die Bescheide des °°°°°°°°°°°° vom 26. Juli 2017, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den auf sie jeweils ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis, den Bundespersonalausweis und Reisepass an sie herauszugeben, hilfsweise,die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger seien unrechtmäßig in den Besitz der deutschen Personalpapiere und der Staatsangehörigkeitsausweise gelangt, weil sie auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet hätten. Ihnen hätte insoweit auffallen müssen, dass sie die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zu Unrecht beantragt haben, weil das Antragsformular die Erklärung enthalten habe, dass ihnen keine Verlustgründe hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt seien. Ein Einbürgerungsanspruch der Kläger bestehe nicht. Es fehle ihnen an ausreichenden Sprachkenntnissen und zudem bezögen sie einbürgerungshindernde Sozialleistungen. Außerdem sei die Voraussetzung einer rechtmäßigen Aufenthaltszeit von 8 Jahren nicht erfüllt. Mit in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Begehrens der Kläger abgetrennt. Die Kammer hat die Gerichtsakten zu den Klageverfahren 17 K 2610/15, 2611/15 und 2612/15 sowie die bei der Beklagten geführte Ausländerakte bzgl. der Kläger ergänzend beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitbefangenen Bescheide vom 26. Juli 2017 sind sowohl im Hinblick auf die in Ziffer 2. des Bescheides erfolgte Rücknahme der Staatsangehörigkeitsausweise der Kläger als auch die in Ziffer 1. verfügte Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht ihn ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Folglich steht ihnen auch kein Herausgabeanspruch bzgl. ihrer Ausweisdokumente im Wege der Folgenbeseitigung zu. Rechtsgrundlage für die mit der Rücknahme des „Staatsangehörigkeitsausweises“ der Sache nach verfügte Rücknahme der der Erteilung der Ausweise zugrundeliegenden Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger (vgl. § 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG –) ist § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf dabei nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte war für die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung durch das Bundesverwaltungsamt zuständig. Für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist diejenige Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 – 7 C 42/98 –, BVerwGE 110, 226-237, juris Rn. 16; ebenso: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 48 Rn. 164. Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Kläger wäre insoweit gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. Juni 2008 (GV.NRW.S 468) nach dem Umzug der Kläger nach Essen die Beklagte zuständig gewesen. Daher ist insoweit auch die Zuständigkeit für die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung vom Bundesverwaltungsamt auf die Beklagte übergegangen. Die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Bescheide wird auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die Kläger vor deren Erlass entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört worden sind. Die Kammer lässt dabei offen, ob unter Umständen bereits im Hinblick auf die vor Erlass der Bescheide erfolgten umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten eine Anhörung nicht mehr i.S.v. § 28 Abs. 2 VwVfG NRW geboten war. Jedenfalls wäre ein möglicher formeller Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich geheilt worden. Die Heilung eines Anhörungsmangels kann danach auch im Gerichtsverfahren erfolgen. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Die Heilung kann daher auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7. Hieran gemessen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beklagte sich namentlich in ihrer Klageerwiderung vom 26. Oktober 2017 umfassend mit dem klägerischen Vorbringen zur Rechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide auseinandergesetzt hat und zudem hat erkennen lassen, dass sie auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens an den Bescheiden vom 26. Juli 2017 festhält. Damit ist dem Zweck des Anhörungserfordernisses insgesamt Genüge getan. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Rücknahme der behördlichen Staatsangehörigkeitsfeststellung nach § 30 Abs. 1 S. 1 StAG stellt zunächst keine gem. Art. 16 Abs. 1 S.1 des Grundgesetzes – GG – verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Der Begriff der deutschen Staatsangehörigkeit wird dabei zwar in Art. 16 Abs. 1 GG als besonderer Status des Einzelnen vorausgesetzt, deren Erwerb und Inhalt wird gleichwohl aber durch das GG nicht weiter geregelt. Vgl. Giegerich in: Maunz/Düring, GG, Stand: September 2016, Art. 16 Abs. 1 Rn. 1; Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAR, 6. Aufl. 2017, GG Art. 16 Rn. 11. Marx in: GK-StAR, Stand Mai 2006, Einf. i.d. StAR, Rn. 225. Vielmehr obliegt es insoweit dem Gesetzgeber, den Erwerb und Inhalt der deutschen Staatsangehörigkeit einfach-gesetzlich zu regeln. Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAR, 6. Aufl. 2017, GG Art. 16 Rn. 11. Marx in: GK-StAR, Stand: Mai 2006, Einf. i.d. StAR, Rn. 230f. Hieran gemessen liegt in der Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung als Umkehrung der zuvor getroffenen Feststellung keine vom Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG umfasste Aufhebung der deutschen Staatsangehörigkeit. Denn die Entscheidung einer Behörde nach § 30 Abs. 1 S.1 StAG vermag die deutsche Staatsangehörigkeit gerade nicht konstitutiv zu begründen, sondern setzt diese voraus und stellt sie deklaratorisch - wenn auch in verbindlicher Weise – nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 S. 2 StAG fest. Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAR, 6. Aufl. 2017, StAG § 30 Rn. 3, Oberhäuser in: NK-AusländerR, 2. Auflage 2016, StAG § 30 Rn. 5. Dann aber vermag die Rücknahme einer solchen Entscheidung rechtlich auch nicht weiterzugehen, als die Entscheidung selbst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber die behördliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 30 Abs. 1 S. 2 StAG mit verbindlicher Wirkung für alle nachfolgenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten ausgestaltet hat. Gleichwohl insoweit sogar eine fehlerhafte, aber wirksame Staatsangehörigkeitsfeststellung die hiermit konfrontierten Behörden dazu zwänge, von der deutschen Staatsangehörigkeit des Begünstigten auszugehen, ohne dass ihnen soweit ein Durchgriff auf die tatsächliche Rechtslage offen stünde, bleibt es dabei, dass die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit diese im statusrechtlichen Sinne nicht zu begründen vermag. Dies folgt schon aus der gesetzlichen Systematik des StAG, das insoweit ausdrücklich zwischen dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer der in § 3 Abs. 1 StAG genannten Tatbestände und deren Feststellung nach § 30 StAG unterscheidet. Bestätigt wird diese Unterscheidung zudem durch einen Umkehrschluss mit Blick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG, in der die Ersitzung der deutschen Staatsangehörigkeit durch faktische Behandlung als Deutscher geregelt ist und der in Satz 2 als Ersitzungstatbestand ausdrücklich die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises regelt. Die Erwähnung des Staatsangehörigkeitsausweises in diesem Zusammenhang ist aber nur dann sinnvoll, wenn dessen fehlerhafte Ausstellung nicht schon ohnehin zu einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Wie hier: Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAR, 6. Aufl. 2017, StAG § 30 Rn. 4a; Oberhäuser in: NK-AusländerR, 2. Auflage 2016, StAG § 30 Rn. 5; vgl. VG Köln, Urteil vom 27. August 2014 – 10 K 6927/13 –, juris Rn. 37ff. A.A.: Marx in: GK-StAG, Stand April 2010, § 30 StAG Rn. 41. § 48 VwVfG NRW stellt zudem auch eine hinreichend bestimmte und den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Wesentlichkeitslehre genügende Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung dar. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24-69, juris Rn. 70ff., die (jeweiligen) landesrechtlichen Regelungen zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte sogar eine taugliche Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung darstellten. Ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber sich in Reaktion auf das zuvor genannten Urteil entschieden hat, die Problematik der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen in § 35 StAG spezialgesetzlich zu regeln, vgl. hierzu: BT-Drs. 16/10582, kann für die insoweit – rechtlich gesehen – weniger einschneidende Rücknahme der nur deklaratorisch wirkenden Staatsangehörigkeitsfeststellung nichts anderes gelten, zumal diese gerade keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 GG darstellt. Im Übrigen steht einer Anwendung des § 48 VwVfG NRW auf Ebene des einfachen Rechts auch nicht § 35 StAG als speziellere Rechtsgrundlage im Staatsangehörigkeitsrecht entgegen. So aber Marx in: GK-StAG, Stand: April 2010, § 30 StAG Rn. 41. Diese Vorschrift bezieht sich – gerade im Kontext ihrer Entstehungsgeschichte - auf die Rücknahme von staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit sie den Verlust der bereits erworbenen Staatsangehörigkeit zur Folge haben. Vgl. BT-Drs. 16/10582 S.7. Ein solcher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Rechtssinne geht jedoch mit der Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung wie oben ausgeführt gerade nicht einher. Dass der Gesetzgeber im Übrigen eine abschließende Regelung für alle Entscheidungen nach dem StAG treffen wollte, lässt sich nicht feststellen. Vor dem Hintergrund bleibt ein Rückgriff auf die insoweit allgemeinen Vorschriften des VwVfG NRW möglich, so auch: Schnöckel in: HTK-StAR / § 35 StAG / Allgemeines, Stand: 10/2016 Nr. 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW liegen vor. Die getroffene Feststellung des Bundesverwaltungsamtes, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind, erfolgte zu Unrecht und war damit rechtswidrig. Die Kläger waren zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes nicht mehr deutsche Staatsangehörige. Sie hatten ihre zunächst mit Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 des Bundesvertriebenengesetzes nach § 7 StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich wieder verloren. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist dabei entweder bereits gem. § 26 Abs. 3 StAG mit der Aushändigung der Verzichtsurkunden am 20. März 2008 oder jedenfalls in der Folgezeit nach § 25 Abs. 1 S. 1 StAG erfolgt. Soweit sich in dem Zusammenhang möglicherweise Zweifel an der Wirksamkeit des seitens der Kläger erklärten Verzichts auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit im Hinblick darauf ergeben könnten, dass § 26 Abs. 1 S. StAG den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur zulässt, wenn der Verzichtende noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, das kasachische Staatsangehörigkeitsgesetz (KStAG) indes in Art. 21 Abs. 5, abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 207. Lieferung, vorsieht, dass mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetztes eintritt – diese also bereits mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger im Jahre 2006 verlorengegangen sein könnte – geht die Kammer dem nicht weiter nach. Ebenso bedarf es daher keiner Entscheidung darüber, welche Folgen das Fehlen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 StAG auf die Wirksamkeit des Verzichts hätte, vgl. Marx in: GK-StAR, Stand: Januar 2010, § 26 StAG Rn. 80; Sachsenmaier in: HTK-StAR / § 26 StAG / zu Abs. 3 und 4 09/2017 Nr. 4; Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAR, 6. Aufl. 2017, StAG § 26 Rn. 13-18 zum maßgeblichen Streitstand. Denn selbst für den Fall, dass der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit mangels kasachischer Staatsangehörigkeit unwirksam gewesen sein sollte, spräche alles dafür, dass die Kläger im Zuge ihrer Rückkehr nach Kasachstan 2008 wieder auf ihren eigenen Antrag hin kasachische Staatsangehörige geworden sind, sodass jedenfalls damit ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 S.1 StAG eingetreten wäre. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass die Kläger sich im Jahr 2008 wieder in Kasachstan niederlassen konnten und auch noch bis zur ihrer erneuten Ausreise 2012 kasachische Ausweise und Pässe besaßen, wäre dies für den Fall, dass die Kläger tatsächlich ihre kasachische Staatsangehörigkeit zuvor verloren hätten, nur möglich gewesen, wenn sie die kasachische Staatsangehörigkeit zuvor erneut wieder erworben hätten. Insoweit käme einzige ein Wiedererwerb nach Art. 18 KStAG in Betracht, wonach ehemalige Kasachen auf ihren Antrag hin wieder eingebürgert werden können. Einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 S. 1 StAG stünde auch nicht entgegen, dass die Vorschrift insoweit ungeschrieben voraussetzt, dass der Betroffene im Moment des antragsgemäßen Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hatte. Vgl . Sachsenmaier in: HTK-StAR / § 25 StAG / zu Abs. 1 Stand: 09/2017 Nr. 8 m.w.N. Soweit vorliegend davon auszugehen wäre, dass die Kläger sich im Fall der Unwirksamkeit ihres Verzichtes nach § 26 StAG aufgrund der ihnen ausgehändigten Verzichtsurkunden gar nicht mehr des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bewusst gewesen wären, würde dies den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG nicht hindern. Hintergrund dieses Erfordernisses ist nämlich, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemessen an Art. 16 GG nur dann unbedenklich ist, wenn der Betroffene den Eintritt dieser gesetzlichen Rechtsfolge zumutbar beeinflussen konnte. Vgl. Sachsenmaier in: HTK-StAR / § 25 StAG / zu Abs. 1 Stand: 09/2017 Nr. 8 m.w.N. Anders als in Konstellationen, in denen der Erwerber einer ausländischen Staatsangehörigkeit sich des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bewusst war und daher deren Verlust auch nicht von vorneherein absehen konnte, haben die Kläger durch ihr Verhalten und insbesondere ihre Verzichtserklärung gegenüber den deutschen Behörden zum Ausdruck gebracht, dass sie zumindest vor ihrer Rückkehr nach Kasachstan kein Interesse mehr am Beibehalt ihrer deutschen Staatsangehörigkeit hatten. Insoweit bestünde aber auch kein Anlass dafür, die Kläger vor dem unwillentlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG im Zuge des Erwerbes einer ausländischen Staatangehörigkeit zu schützen. Soweit die Kläger im Übrigen einwenden, sie seien deutsche Staatsangehörige, weil das Bundesverwaltungsamt sie im Zuge der Aushändigung der Staatsangehörigkeitsausweise wieder eingebürgert habe, folgt die Kammer diesem Vorbringen nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob in der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch die entsprechenden Formulare überhaupt die Beantragung der Einbürgerung gesehen werden könnte, vermag die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises keinesfalls die in § 16 StAG insoweit speziell geregelte Bekanntgabe des statusbegründenden Verwaltungsaktes der Einbürgerung darzustellen. Hailbronner/ Hecker in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAR, 6. Aufl. 2017, StAG § 16 Rn. 3f.; OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 18 A 10/85 -, NVwZ 1986, 936. Bestätigt wird dies zudem dadurch, dass ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge das Bundesverwaltungsamt den Vorgang zu keiner Zeit unter dem Gerichtspunkt der Einbürgerung geführt hat, die Einbürgerung aber gerade am Ende eines individuellen Einbürgerungsverfahrens mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgt, OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 30. Der Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung zulasten der Kläger steht auch die Rücknahmefrist von einem Jahr gem. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Rücknahme rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG beginnt die Jahresfrist im Sinne einer Entscheidungsfrist erst zu laufen, wenn die Behörde, d.h. der nach der internen Geschäftsverteilung zuständige Amtswalter, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr außerdem die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist beginnt also erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachverhaltsaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, BVerwGE 70, 356-365, juris. Der Beginn der Entscheidungsfrist setzt dabei auch voraus, dass die Behörde sich nicht nur der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung, sondern zugleich der Notwendigkeit bewusst ist, angesichts ihrer Verwaltungsaktqualität förmlich über eine Rücknahme entscheiden zu müssen. Denn die Behörde ist erst dann objektiv in der Lage, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über eine Rücknahme gem. § 48 VwVfG NRW zu entscheiden, wenn sie erkennt, dass es wegen der Rechtsnatur des als rechtswidrig erkannten Verwaltungshandelns einer förmlichen Rücknahmeentscheidung bedarf, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2010– 6 A 1135/08 –, juris Rn. 7. Hieran gemessen geht die Kammer davon aus, dass die Jahresfrist erst im unmittelbaren Vorfeld des Erlasses der streitbefangenen Bescheide (im Juli 2017) begonnen hat zu laufen, weil die Beklagte bzw. deren für staatsangehörigkeitsrechtliche Angelegenheiten zuständige Sachbearbeiter erst ab diesem Zeitraum erkannt hatten, dass die Rückforderung der den Klägern erteilten Ausweisdokumente zugleich ein förmliches Vorgehen nach § 48 VwVfG NRW erfordert. Maßgeblich spricht hierfür zunächst der Vermerk des Sachbearbeiters Herrn °°°°°° vom 27. November 2014, nach dem dieser zunächst seiner als „Bitte“ formulierten Rückgabeaufforderung vom 2. Dezember 2014 die Rechtsauffassung zugrunde legte, dass „kein VA“ vorläge, da „die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen würde“ und dass „eine Anhörung (...) nicht erforderlich“ sei. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Rückgabeaufforderung vom 2. Dezember 2014 offensichtlich die (rechtsirrtümliche) Auffassung zugrunde lag, dass die vorherige Erteilung der Ausweisdokumente ein schlichtes Verwaltungshandeln darstelle, sodass es zu deren Rückforderung auch keines weitergehenden förmlichen Verwaltungshandelns bedürfte. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Beklagte erst im Vorfeld des zunächst in den Verfahren 17 K 2610/15, 2611/15 und 2612/15 auf den 3. August 2017 angesetzten gerichtlichen Erörterungstermins mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 die Verwaltungsvorgänge zurückgefordert hat, nachdem sich ausweislich der Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erst im Vorfeld des geplanten Erörterungstermins die Ansicht durchgesetzt hatte, dass die Staatsangehörigkeitsfeststellung selbst einen Verwaltungsakt darstellt, der wiederum nur durch einen entsprechenden Verwaltungsakt zurückgenommen werden könne. In diesem Zusammenhang ist dann auch der Erlass der streitgegenständlichen Bescheide zu sehen, denen die Absicht der Beklagten zugrunde lag, den von ihr nunmehr erkannten Rechtsirrtum zu beheben. Auch soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in dem Zusammenhang auf ein Anhörungsanschreiben der Ausländerabteilung der Beklagten vom 22. April 2015 verwiesen hat, mit welchem die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört wurden, folgt hieraus nichts anderes. Ungeachtet dessen, dass es sich – gerichtsbekannt – bei der Staatsangehörigkeits – und der Ausländerabteilung der Beklagten um personell und sachlich voneinander unabhängig handelnde Abteilungen der Stadtverwaltung handelt, ergibt sich aus dem Schreiben auch in keiner Weise, dass auf Seiten der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem zuvor geschilderten Rechtsirrtum bestanden hätte. Ungeachtet des Vorstehenden galt die Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG NRW deshalb nicht, weil die Kläger die Staatsangehörigkeitsfeststellung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt durch arglistige Täuschung erwirkt haben. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW begeht der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes eine arglistige Täuschung, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Adressat kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2016- 19 A 2330/11 -, juris Rn. 69 m.w.N., OVG NRW, Urteilvom 10. Dezember 2015 – 19 A 254/13 –, juris Rn. 99. Hieran gemessen haben die Kläger zur Überzeugung der Kammer die zuständigen Sachbearbeiter des Bundesverwaltungsamtes über den zwischenzeitlichen Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht. Den insoweit für die später zu Unrecht erfolgte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Irrtum haben die Kläger bereits durch die in den von ihnen jeweils eigenhändig unterschriebenen Antragsformularen enthalte Erklärung, dass ihnen „ keine Tatsachen bekannt (seien), die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit […] zur Folge hatten“ , hervorgerufen. Diese Angabe entsprach indes nicht der Wahrheit, da die Kläger Kenntnis von dem zwischenzeitlichen Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit hatten. Bereits aufgrund der den Klägern gegen entsprechendes Empfangsbekenntnis ausgehändigten Urkunden über den Verzicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit, welcher im Übrigen eine vorherige schriftliche Verzichtserklärung (§ 26 Abs. 1 S. 2 StAG) des Verzichtenden voraussetzt, bestehen keine Zweifel daran, dass die Kläger um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wussten, zumal ihnen ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbescheinigungen der Inhalt der Urkunde auch übersetzt wurde. Bestätigt wird deren Kenntnis im Übrigen auch durch das an die Klägerin zu 1. in russischer Sprache adressierte Schreiben der deutschen Botschaft in Astana vom 24. März 2010, in dem der Klägerin zu 1. mitgeteilt wurde, dass insbesondere angesichts der vorgelegten Verzichtsurkunde für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit „praktisch keine Chancen auf einen positiven Beschluss“ bestünden. Angesichts dessen, dass die Kläger um den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit wussten, ist auch davon auszugehen, dass sie bei ihrer Antragsstellung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt die Unrichtigkeit ihrer Angabe zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wenn nicht erkannt jedenfalls aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hatten. Soweit den Klägern also der Inhalt der Antragsformulare bekannt war, ergibt sich bereits hieraus auch ihre Kenntnis von der Unrichtigkeit ihrer Angaben. Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass diese – etwa aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse – von der formularmäßigen Erklärung überhaupt keine Kenntnis genommen hatten, würde sie dies nicht entlasten. Denn angesichts der eindeutigen Kenntnis um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und des unmissverständlichen Schreibens der deutschen Botschaft zu den Erfolgsaussichten eines Feststellungsantrages könnte die Kläger auch eine gewissermaßen „auf gut Glück“ getätigte Antragstellung nicht entlasten. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Übrigen dem Vorwurf der arglistigen Täuschung mit dem Einwand entgegentritt, diese hätte den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zumindest gegenüber der Deutschen Botschaft angezeigt, sodass auch von der Kenntnis des Bundesverwaltungsamtes auszugehen sei bzw. dieses hätte Kenntnis hiervon haben müssen, verfängt dies nicht. Denn zum einen war es für den Erkenntnishorizont der Sachbearbeiter des Bundesverwaltungsamts nicht entscheidend, wovon diese (möglicherweise) hätten ausgehen können, sondern vielmehr kommt es darauf an, wovon diese tatsächlich ausgegangen sind. Vgl. auch: Schnöckel in: HTK-StAR / § 35 StAG / zu Abs. 1 12/2017 Nr. 3. Dem gesamten Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamtes lässt sich insoweit aber kein Hinweis darauf entnehmen, dass den dortigen Sachbearbeitern bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag der Verzicht der Kläger bekannt gewesen wäre. Im Gegenteil waren ausweislich des abschließenden Vermerks vom 30. Januar 2012 des Sachbearbeiters des Bundesverwaltungsamtes „Verlustgründe (...) nicht ersichtlich“. Im Übrigen liegt eine Wissenszurechnung zwischen der Deutschen Botschaft in Astana als Teil des Auswärtigen Amtes und dem Bundesverwaltungsamt als dem Bundesministerium des Inneren nachgeordnete Bundesoberbehörde im Hinblick auf deren sachliche und personelle Selbstständigkeit fern. Für die Rücknahme der Feststellung der Staatsangehörigkeit ist im Übrigen auch nicht die in § 35 Abs. 3 StAG normierte Frist von fünf Jahre seit Bekanntgabe der Entscheidung - welche im vorliegenden Fall allerdings bereits abgelaufen wäre - in entsprechender Anwendung heranzuziehen. So auch: Hailbronner in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAR, 6. Aufl. 2017, StAG § 30 Rn. 4b; A.A. Oberhäuser in: NK-AusländerR, 2. Aufl. 2016, StAG § 30 Rn. 7; offenlassend, VG Neustadt, Urteil vom 9. April 2013 – 5 K 895/12.NW -, juris Rn. 41. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 35 StAG als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung den Regelungsbedarf für eine Rücknahmefrist bzgl. der Staatsangehörigkeitsfeststellung planwidrig verkannt hätte. Insbesondere lässt sich aus der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte des § 35 StAG im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04,- juris, nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber sogleich auch eine Regelung bzgl. der Feststellung der Staatsangehörigkeit bezüglich deren Rücknahme treffen wollte, zumal diese nicht Gegenstand der zuvor genannten Entscheidung des BVerfG waren. Ausdrücklich erfasst die Neuregelung des § 35 StAG nur solche Fälle, die den Verlust der Staatsangehörigkeit zum Gegenstand haben, BT-Drs. 16/10528 S. 6, was auch daran deutlich wird, dass der weitere in § 35 Abs. 1 StAG erfasste Fall der Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in Verbindung mit der Regelung des § 25 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StAG ebenfalls zum tatsächlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Angesichts der zuvor bereits geschilderten gesetzgeberischen Unterscheidung zwischen der konstitutiv wirkenden Einbürgerung einerseits und der deklaratorisch (wenn auch verbindlich) wirkenden Feststellung der Staatsangehörigkeit anderseits kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Regelungen des § 35 StAG auf die Fälle der Rücknahme der Feststellung übertragen wollte, da diese gerade keinen Verlust der Staatsangehörigkeit im Rechtssinne bewirken. Auch das zuvor genannte Urteil des BVerfG vom 24. Mai 2006 zwingt aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu, die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung der strengeren Fristregelung nach § 35 Abs. 3 StAG zu unterstellen. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil die Entscheidung des BVerfG den tatsächlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte und sich damit – anders als im vorliegenden Fall - im Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG bewegte. Ungeachtet dessen hat das BVerfG ausdrücklich klargestellt, dass die jeweilige landesrechtliche Vorschrift des § 48 VwVfG - insbesondere auch in Bezug auf die jeweils gleichlautende Fristenregelung in Abs. 4 - eine taugliche Rechtsgrundlage sogar für die tatsächlich statusändernde Rücknahme der Einbürgerung darstellt, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 76, zumal die Vorschrift als Ermessensnorm weiterhin die Möglichkeit eröffnet, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch atypischen Situationen gerecht zu werden. Auch soweit das BVerfG den Schutz unbeteiligter Dritter vor den rechtlichen Wirkungen einer täuschungsbedingten Einbürgerungsrücknahme in den Blick genommen hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 89, und insoweit „obiter dictum“ die Schaffung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung angemahnt hat, führt dies – mit Blick auf die 2016 geborene Tochter der Klägerin zu 3., die möglicherweise von dieser einen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status ableiten könnte - zu keinem anderen Ergebnis. Den Ausführungen des BVerfG lässt sich insoweit nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, die Rücknahmemöglichkeit einer statusbegründenden Einbürgerung einzuschränken, um den Statuserhalt einer unbeteiligten Person zu sichern. Vielmehr hat der Gesetzgeber den geforderten Vertrauensschutz zugunsten Dritter insoweit durch die Einführung der Abs. 2 und 3 in § 17 StAG umgesetzt, BT-Drs. 16/10528 S. 6f., und damit zugleich klargestellt, dass die rechtlichen Drittwirkungen einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidung zulasten einer Person nur gegenüber dem Dritten abgemildert werden solle und nicht etwa der Status der (täuschenden) Person um des Erhalts des Status eines Dritten willens beibehalten werden soll. Insoweit eröffnen die Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 StAG aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend Spielraum, um ggfls. in verfassungskonformer Auslegung des im Hinblick auf die Formulierung „insbesondere“ ohnehin nicht abschließenden Abs. 3 S. 1 den Schutz Dritter vor den negativen Auswirkungen der Rücknahme einer Staatsangehörigkeitsfeststellung sicherzustellen. Lagen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellungen vor, ist auch die seitens der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung, die die Kammer nur nach Maßgabe des § 114 S. 1 VwGO auf Ermessensfehler überprüfen kann, nicht (mehr) zu beanstanden und beachtet insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigten, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten angesichts der dargelegten arglistigen Täuschung der Kläger regelmäßig dahingehend vorgezeichnet ist, dass von einer Rücknahme des Verwaltungsaktes überhaupt nur beim Vorliegen besonderer Gründe abgesehen werden soll, BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13/94 –, juris Rn. 51. Soweit die ursprünglich in den streitbefangenen Bescheiden getroffene Ermessensentscheidung im Hinblick darauf, dass die Beklagte offensichtlich die die Kläger treffende Folge der „faktischen“ Staatenlosigkeit außer Acht gelassen hat, unter einem Ermessensdefizit litt, hat die Vertreterin der Beklagten die Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung in gem. § 114 S. 2 VwGO zulässiger und inhaltlich nicht zu beanstandender Weise ergänzt. Nach § 114 S. 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 S. 2 VwGO zu verlangen, dass die angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, diese Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Die Behörde muss dabei klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher neuen Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, BVerwGE 141, 253-262, juris Rn. 18 Die zu Protokoll erklärten Erwägungen der Vertreterin der Beklagten zur faktischen Staatenlosigkeit der Kläger stellen insoweit eine zulässige Ergänzung der zuvor angestellten (defizitären) Ermessenserwägungen dar. Diese hat insoweit unter ausdrücklicher Berufung auf § 114 S. 2 VwGO klargestellt, dass aus Sicht der Beklagten sowohl eine Wiedererlangung der kasachischen Staatsangehörigkeit für die Kläger möglich erscheint, als auch, dass die drohende „faktische Staatenlosigkeit“ sogar der Rücknahme einer Einbürgerung nach § 35 Abs. 2 StAG nicht entgegenstünde. Mit diesen einem weiteren Teilaspekt Rechnung tragenden Erwägungen hat die Beklagte keine Wesensänderung der angefochtenen Bescheide herbeigeführt und auch die Rechtsverteidigung der Kläger, die den ihnen bekannten Aspekt der ihnen drohenden Staatenlosigkeit mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018, selbst angeführt haben, nicht unzumutbar eingeschränkt. Inhaltlich sind die angestellten Erwägungen der Beklagten zudem nicht zu beanstanden. Insoweit lässt sich der Rechtsgedanke des § 35 Abs. 2 StAG, wonach selbst im Fall der tatsächlich statusbeeinträchtigenden Rücknahme einer Einbürgerung diese im Regelfall zulässig ist, auf die vorliegende Konstellation übertragen, in der „nur“ die für die Kläger günstige behördliche Feststellungswirkung beseitigt wird. Zudem sieht, worauf die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zurecht hingewiesen hat, Art. 18 KStAG die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung von ehemaligen kasachischen Staatsangehörigen vor, sodass aus derzeitiger Sicht Vieles dafür spricht, dass der Zustand der Staatenlosigkeit für die Kläger nicht von Dauer sein wird. Soweit der Prozessbevollmächtigte hiergegen unter Berufung auf das Schreiben des Departements des Innern des Gebiets °°°°°/Verwaltung der Migrationsbehörde vom 5. April 2018 eingewandt hat, ein Wiedererwerb der kasachischen Staatsangehörigkeit sei nicht möglich, ergibt sich dies aus dem vorlegten Schreiben nicht. In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass es den Klägern bereits im Jahr 2008 möglich war, nach Kasachstan zurückzukehren, sodass nicht erkennbar ist, warum dies nicht erneut möglich sein sollte. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner darauf hingewiesen hat, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin zu 3. mittlerweile ein Kind geboren habe, folgt die Kammer dem nicht. Für die Beklagte bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor dem Hintergrund, dass die Beklagte erstmals aus der als Anlage zu dem zur Klagebegründung vom 29. August 2017 übersandten Kopie der Geburtsurkunde (Bl. 50 GA 17 K 9730/17) von der Geburt Kenntnis erlangt haben dürfte schon keine Veranlassung, die Tochter der Klägerin zu 3. mit in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen. Abgesehen davon gilt – wie bereits zuvor dargestellt – auch insoweit, dass nach der gesetzlichen Konzeption der Schutz unbeteiligter Dritter gerade nicht durch eine Einschränkung der Rücknahmemöglichkeiten zugunsten des Täuschenden erfolgt, sondern insoweit nur die negativen Folgen für den Dritten abgemildert werden sollen. Die Geburt der Tochter und deren staatsangehörigkeitsrechtlicher Status steht der Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung gegenüber der Klägerin zu 3. im Übrigen auch deshalb nicht entgegen, weil die Rücknahme sich auf den rechtlichen Status der Tochter nicht auszuwirken vermag. Soweit hier nämlich möglicherweise ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter nach § 4 Abs. 1 StAG im Raum stehen könnte, welcher den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip vorsieht, ist zu berücksichtigten, dass die Klägerin zu 3. bei Geburt ihrer Tochter am °°°°°°°° die deutsche Staatsangehörigkeit trotz der anderslautenden Staatsangehörigkeitsfeststellung nicht besaß. Insoweit bestand aber bei der Klägerin zu 3. auch kein Status mehr, den sie auf ihre Tochter hätte übertragen können. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der nachträgliche Entfall der (tatsächlich erworbenen) deutschen Staatsangehörigkeit durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung zulasten einer dritten Person erst in eine nach Art. 16 Abs. 1 S.1 GG unzulässige Entziehung umzuschlagen vermag, wenn der Betroffene ein Alter erreicht hat, in dem dieser ein eigenes Bewusstsein für seine Staatsangehörigkeit und ein Vertrauen auf deren Bestand entwickelt hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 22f. zum Entfall der Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zulasten eines etwa eineinhalb Jahre alten Kindes. Nichts anderes kann für die vorliegende Konstellation gelten, in der nicht einmal der tatsächliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide kein Jahr alten Tochter der Klägerin zu 3. im Raum steht. Insgesamt erweist sich die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung für die Kläger als verhältnismäßig. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Kläger diese Feststellung durch arglistige Täuschung herbeigeführt haben. Zum anderen stellt die Rücknahme der Feststellung angesichts der insgesamt fehlenden Integration der Kläger in die deutschen Lebensverhältnisse auch keine unzumutbare Härte dar. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die Kläger derzeit weder über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen noch in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt ohne den Bezug von öffentlichen Mitteln sicherzustellen. War nach all dem die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung bzgl. der Kläger rechtmäßig, ist auch die in Ziffer 1. der Bescheide getroffene Feststellung, dass die Kläger keine deutschen Staatsangehörigen sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 S. 3 StAG nicht zu beanstanden. Ein öffentliches Interesse an der insoweit von Amts wegen erfolgten Klarstellung bestand schon im Hinblick darauf, den insoweit ungeklärten Status der Kläger einer verbindlichen Klärung zuzuführen. Aus den zuvor genannten Erwägungen ergibt sich auch, dass die Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der auf sie ausgestellten deutschen Ausweisdokumente und Reisepässe im Wege der Folgenbeseitigung haben, weil sie diese Dokumente nur als deutsche Staatsangehörige für sich beanspruchen dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs.1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 42.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der doppelte Auffangstreitwert (je 10.000,- €) anzusetzen ist. Für die Rücknahme der Staatsangehörigkeitsfeststellung gilt nichts anderes.