Urteil
13 LB 107/16
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der 1967 in Mossul geborene Kläger zu 1. und die 1979 in Mossul geborene Klägerin zu 2. sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reisten 1996 in das Bundesgebiet ein und leben seitdem hier. Im Bundesgebiet wurden 1996, 1998, 2000, 2003 und 2012 ihre Kinder geboren. 3 Aufgrund Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 1999 - 3 A 1775/96 - stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Januar 2000 zugunsten der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Iraks fest. Am 24. Januar 2000 erteilte der Beklagte den Klägern Aufenthaltsbefugnisse und stellte ihnen Reiseausweise für Flüchtlinge aus und verlängerte diese in der Folge wiederholt. 4 Mit Bescheid vom 1. Juni 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die im Bescheid vom 10. Januar 2000 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg - 3 A 2434/04 - erhobene Klage nahmen die Kläger zurück. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 eingestellt. 5 Im Januar 2005 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und legten hierzu unter anderem irakische Nationalpässe vor, die von der irakischen Botschaft in Berlin am 10. Januar 2005 ausgestellt worden waren. Am 27. Oktober 2005 erteilte der Beklagte den Klägern Niederlassungserlaubnisse nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. 6 Am 4. November 2005 beantragten die Kläger - für sich und ihre vier 1996, 1998, 2000 und 2003 geborenen Kinder - bei dem Beklagten die Einbürgerung. 7 Anlässlich einer Vorsprache der Kläger am selben Tage beurteilte der Beklage die Kenntnisse der deutschen Sprache des Klägers zu 1. als "nicht ganz ausreichend" und der Klägerin zu 2. als "nicht ausreichend" und setzte das Einbürgerungsverfahren für die Dauer eines halben Jahres aus. Im Juni 2006 überprüfte der Beklagte die Sprachkenntnisse der Kläger erneut und stellte fest, dass diese über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 8 Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 forderte der Beklagte die Kläger auf, auch irakische Pässe, irakische Personalausweise und den Ehevertrag vorzulegen. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nach. Gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 9. August 2006 -F. - veranlasste der Beklagte am 5. Oktober 2006 eine Echtheitsprüfung durch das Niedersächsische Landeskriminalamt. Dieses stellte mit Untersuchungsbericht vom 8. März 2007 fest, dass die irakischen Personalausweise (Identitätskarten) Fälschungsmerkmale aufweisen und für die Kläger nicht amtlich berechtigt ausgestellt worden sind. Mit Schreiben vom 22. März 2007 erstattete der Beklagte gegen die Kläger Strafanzeige und setzte das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. 9 Nach Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom G. - setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren fort und forderte die Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 zur Vorlage irakischer Staatsangehörigkeitsausweise auf. Am 3. Januar 2008 händigte der Beklagte den Klägern die Originale der Geburtsurkunden ihrer Kinder aus. Nach Auskunft des Klägers zu 1. wurden diese benötigt, um durch eine Bekannte im Irak die Ausstellung von Ausweisen und Pässen zu beantragen. Mit Schreiben vom 17. April 2008 legten die Kläger Bescheinigungen der Irakischen Botschaft in Berlin vom 12. Februar 2008 vor, wonach die von ihnen vorgelegten irakischen Reisepässe "ordnungsgemäß und nach geltendem Recht am 10.01.2005 ausgestellt" worden seien. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 29. April 2008 darauf hin, dass nach einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion vom September 2007 ab Januar 2004 ausgestellte Pässe der Serie "S" mit der Unterschrift des Konsuls H. aufgrund gefälschter Staatsangehörigkeitsausweise und krimineller Machenschaften erteilt worden seien. Hierzu gehörten auch die von den Klägern vorgelegten Pässe vom 10. Januar 2005. Daher sei die Vorlage von irakischen Staatsangehörigkeitsausweisen erforderlich. Alternativ könnten die Kläger eine ausdrückliche Bestätigung der irakischen Botschaft beibringen, dass bei Ausstellung der Pässe ihre Identität und Staatsangehörigkeit genau überprüft worden ist. Unter dem 21. Mai 2008 legten die Kläger irakische Identitätskarten vor. Diese übersandte der Beklagte der Irakischen Botschaft in Berlin zur Echtheitsprüfung. Die Irakische Botschaft teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mit, dass die Identitätskarten nicht echt seien. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 hielt der Beklagte an seiner Forderung zur Vorlage von Staatsangehörigkeitsausweisen fest, da die Identitätskarten keine Angaben zur Staatsangehörigkeit enthielten. Unter dem 24. Juni 2008 bestätigte der Beklagte den Klägern den Erhalt irakischer Staatsangehörigkeitsausweise und legte diese dem Landeskriminalamt zur Echtheitsprüfung vor. Dieses erteilte unter dem 4. August 2008 ein Behördengutachten und stellte fest, dass die Staatsangehörigkeitsausweise Fälschungen und für die Kläger nicht amtlich berechtigt ausgegeben worden seien. Mit Schreiben vom 25. August 2008 erstattete der Beklagte gegen die Kläger Strafanzeige und setzte das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. 10 Nach Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a der Strafprozessordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom I. - setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren fort. Die Kläger legten dem Beklagten irakische Pässe vor, die am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellt wurden und bis zum 18. Oktober 2016 gültig waren. Sie machten geltend, dass damit ihre Identität hinreichend geklärt sei. Die Vorlage weiterer Nachweise ihrer Identität dürfe nicht gefordert werden. Solche Nachweise könnten nur im Irak beschafft werden. Dabei bestehe eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Nachweise nicht echt oder inhaltlich unrichtig seien. Der Beklagte bestand mit Schreiben vom 24. Mai 2011 auf der Vorlage von Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsnachweisen, da die Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger immer noch nicht hinreichend geklärt sei. Diese Dokumente benötigten die Kläger auch zwingend, um die erforderliche Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Der Beklagte forderte die Kläger auf, die irakischen Pässe im Original vorzulegen, um eine Echtheitsprüfung durch die Irakische Botschaft in Berlin veranlassen zu können. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012,19. März 2012, 23. April 2012 und 4. Juni 2012 erinnerte der Beklagte an die Vorlage der irakischen Pässe und wies die Kläger auf bestehende Mitwirkungspflichten hin. Am 15. Juni 2012 legten die Kläger dem Beklagten ihre irakischen Pässe im Original vor. Der Beklagte übersandte die Pässe unter dem 18. Juni 2012 an die Irakische Botschaft in Berlin zur Echtheitsprüfung und bat diese um Bestätigung der irakischen Staatsangehörigkeit der Kläger. Die Irakische Botschaft in Berlin bestätigte mit Schreiben vom 13. September 2012, dass die Kläger die vorgelegten Reisepässe ordnungsgemäß vom irakischen Innenministerium ausgestellt bekommen haben. 11 Der Beklagte hielt mit Schreiben vom 20. September 2012 an seiner Forderung der Vorlage von irakischen Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweisen fest, da diese für das Verfahren der notwendigen Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit benötigt würden. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Irakische Botschaft in Berlin mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit, dass die Beantragung der irakischen Personalausweise (Identitätskarten) und Staatsangehörigkeitsausweise auch durch bevollmächtigte Dritte erfolgen könne. Die Vollmacht solle persönlich in der Botschaft erteilt werden. Hierüber informierte der Beklagte die Kläger unter dem 19. Juni 2013 und forderte sie erneut zur Beschaffung der Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise auf. Die Kläger wiesen mit Schreiben vom 15. Juli 2013 darauf hin, dass nach einer Auskunft der Registerbehörde in Mossul vom 28. Mai 2013 die Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise nur nach ihrer persönlichen Vorsprache dort ausgestellt würden. 12 Mit Schreiben vom 7. August 2013 forderte der Beklagte die Kläger erneut zur Beschaffung von Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweisen auf und wies darauf hin, dass nach Darstellung der Irakischen Botschaft in Berlin und auch nach Erfahrungen anderer Einbürgerungsbehörden Personenstandsurkunden mit einer Vertretervollmacht von den zuständigen Behörden im Irak durchaus ausgestellt würden. Die Kläger hätten hierzu die Vollmacht vor der irakischen Botschaft zu erteilen. Mittels dieser Vollmacht könne ein Dritter dann gegenüber den irakischen Behörden aktiv werden. Die Kläger machten demgegenüber unter dem 26. November 2013 mit Hinweis auf ein Schreiben der Irakischen Botschaft in Berlin geltend, dass die Vollmacht nur unter Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises erteilt werden könne, der hier aber erst beschafft werden solle. 13 Auf den Antrag der Kläger vom 5. August 2013 brachte der Kläger das Einbürgerungsverfahren der Kinder der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einbürgerungsverfahrens der Kläger zum Ruhen. 14 Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2014 den Antrag der Kläger auf Einbürgerung ab. Zur Begründung machte er geltend, die Kläger seien den ihnen obliegenden Nachweis- und Mitwirkungspflichten nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der zuletzt durch Gesetz vom 30. Juli 2004 geänderten Fassung nicht nachgekommen. Die Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes setze bei irakischen Staatsangehörigen den Verzicht auf die irakische Staatsangehörigkeit nach dem Vollzug der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband voraus. Für den Verzichtsantrag müssten neben einem irakischen Reisepass auch ein irakischer Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde und ein irakischer Personalausweis bzw. eine irakische Identitätskarte im Original vorgelegt werden. Fehle es an diesen Dokumenten, könnten auch entsprechende Nachweise des Vaters oder eines Bruders vorgelegt werden. Die Kläger hätten die für einen wirksamen Verzichtsantrag erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt und sich um die Beschaffung dieser Dokumente auch nicht hinreichend bemüht. Sie hätten sich nach der wiederholten Beibringung gefälschter Personenstandsurkunden allein darauf zurückgezogen, dass die Vorlage der irakischen Reisepässe ausreichend sei. Auch ihr Hinweis auf die Verwaltungspraxis, wonach für die Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit eine lange Wartezeit eingeräumt werde, gehe fehl. Denn diese Praxis knüpfe daran an, dass die geforderten Bemühungen um eine Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit ernsthaft, umfassend und abgeschlossen seien. Daran fehle es hier. 15 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 24. Februar 2014 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren erneuert und geltend gemacht, dass sie alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hätten und selbst eine unzureichende Mitwirkung die Ablehnung der Einbürgerung bei gegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht rechtfertige. Ihnen könne nicht vorgehalten werden, dass sie im laufenden Verwaltungsverfahren Urkunden mit Fälschungsmerkmalen vorgelegt hätten. Sie hätten diese in gutem Glauben beschafft. Es sei bekannt, dass das irakische Urkundenwesen mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Zudem stimmten die Identitätsangaben sämtlicher Urkunden überein. Die Echtheit der zuletzt vorgelegten irakischen Pässe sei von den irakischen Behörden ausdrücklich bestätigt worden. An ihrer Identität bestehe daher kein Zweifel. Eine darüberhinausgehende Vorlage von irakischen Staatsangehörigkeitsausweisen könne der Beklagte nicht verlangen. Diese sei ihnen unmöglich. Insbesondere die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit der Beschaffung durch einen Bevollmächtigten bestehe nicht. Denn die Erteilung der Vollmacht bei der irakischen Botschaft setze die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises voraus, der mittels dieser Vollmacht erst beschafft werden solle. Die nicht gegebene Möglichkeit der Beschaffung der geforderten Dokumente über bevollmächtigte Dritte habe selbst die Irakische Botschaft in Berlin bestätigt. 16 Die Kläger haben beantragt, 17 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2014 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 18 Der Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Die Kläger hätten nicht alle nach Nr. 2.1.5 Satz 1 der Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht zwingend vorzulegenden Unterlagen beigebracht. Hiernach bedürfe es auch der Vorlage irakischer Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise. Nur mittels dieser Personenstandsurkunden könne die Identität vollständig und abschließend geklärt werden. Daran fehle es hier. Die Kläger hätten nachweislich nur gefälschte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise vorgelegt. Obwohl er sie mehrfach aufgefordert und konkrete Wege zur Beschaffung der erforderlichen Dokumente aufgezeigt habe, seien die Kläger seit mehreren Jahren nicht ernsthaft aktiv geworden. Er sei nicht bereit, eine Einbürgerung in Kenntnis nachweislich gefälschter Personenstandsurkunden vorzunehmen. Er habe auch das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mangels hinreichender Mitwirkung der Kläger nicht feststellen können. Hiernach erfordere die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die Aufgabe oder den Verlust der fremden Staatsangehörigkeit. Irakische Staatsangehörige würden zwar unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Der Einbürgerungsbescheid werde aber mit einer Auflage versehen, die den Einbürgerungsbewerber verpflichte, seine Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Diese Entlassung setze nach dem irakischen Staatsangehörigkeitsrecht die Vorlage eines irakischen Personalausweises und eines irakischen Staatsangehörigkeitsausweises voraus. An der Erfüllung dieser Voraussetzungen hätten die Kläger nicht hinreichend mitgewirkt. Er habe ihnen verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Dem seien die Kläger nicht nachgekommen. Ihnen sei zwar zuzugeben, dass die Beschaffung der Dokumente ab 2003 aufgrund der politischen Entwicklung im Irak schwierig gewesen sei. Inzwischen sei aber eine deutliche Besserung eingetreten. Die Dokumente könnten beschafft werden, und ab 2010 seien auch kaum noch Fälschungen irakischer Dokumente zu verzeichnen gewesen. Schon mangels hinreichender Mitwirkung der Kläger stehe danach fest, dass die Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit nicht erfolgen werde. Unter diesen Umständen sei die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht erfüllt. Gründe, die eine dauerhafte Hinnahme der Mehrstaatigkeit gebieten würden, lägen nicht vor. Den Klägern sei es möglich und zumutbar, die zur Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Die Deutsche Botschaft in Bagdad habe noch im Juni 2015 bestätigt, dass jedenfalls irakische Personalausweise über bevollmächtigte Dritte aus dem Ausland beschafft werden könnten. Darüber hinaus sei die Möglichkeit aufgezeigt worden, auch andere Personenstandsurkunden zentral in Bagdad zu beantragen. 21 Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2015 abgewiesen, da die Kläger die begehrte Einbürgerung nicht beanspruchen könnten. 22 Sie erfüllten die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht. Nach der ständigen Verwaltungspraxis niedersächsischer Behörden und den Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht erfolge die Einbürgerung irakischer Staatsangehöriger nur unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Dies erfordere, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung sämtliche Voraussetzungen für die Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft bereits erfüllt seien und daher die erklärungs- oder hoheitsabhängige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Vollzug der Einbürgerung sichergestellt sei. Sie dürfe allein von dem Vollzug der Einbürgerung abhängig sein; alle sonst erforderlichen Erklärungen, Prüfungen und Entscheidungen müssten abgegeben bzw. vollzogen worden sein. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der für eine Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit erforderliche vollständige und formgerechte Verzichtsantrag einschließlich Vorlage des irakischen Passes, Personalausweises und Staatsangehörigkeitsausweises sei von den Klägern nicht gestellt worden. Sie verfügten auch über die erforderlichen Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise nicht. Die Beschaffung dieser Dokumente sei für die Kläger auch nicht unzumutbar. Nach der Stellungnahme der deutschen Botschaft in Bagdad vom 23. Juni 2015 könnten Personalausweise über bevollmächtigte Dritte beschafft werden. Dies sei für Staatsangehörigkeitsausweise zwar nicht der Fall, so dass insoweit eine Reise der Kläger in den Irak erforderlich sei. Personenstandsdokumente könnten nach der Auskunft aber zentral in Bagdad ausgestellt werden oder in den lokal eingerichteten Ersatzbehörden für die von der Terrororganisation "IS" besetzten und umkämpften Gebiete. Dort sei nach der ergänzenden Stellungnahme der irakischen Botschaft in Berlin vom 8. Juli 2015 auch eine Antragstellung durch bevollmächtigte Dritte möglich. Eine Reise in ihr Heimatland sei für die Kläger auch nicht unzumutbar oder unmöglich. Sie seien nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt, verfügten über gültige irakische Pässe und genössen somit Reisefreiheit und könnten die Landesgrenzen problemlos passieren. 23 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2016 - 13 LA 129/15 - wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Kläger. 24 Zur Begründung ihrer Berufung vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihnen sei es nicht möglich, die geforderten irakischen Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise über einen zu bevollmächtigenden Dritten zu beschaffen. Nach den Auskünften irakischer Vertrauensanwälte sei zur Erlangung dieser Dokumente eine persönliche Vorsprache im Irak unumgänglich. Ihnen sei es auch nicht möglich, einen Dritten zu bevollmächtigen, da schon die Vollmachterteilung die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises erfordere. Selbst die Deutsche Botschaft in Bagdad habe im Schreiben vom 23. Juni 2015 an den Beklagten darauf hingewiesen, dass es kaum möglich sei, die für eine Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente vollständig zu beschaffen und deshalb irakische Staatsangehörige in vielen anderen Bundesländern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es ihnen auch nicht zumutbar, zur Beschaffung von irakischen Personalausweisen und Staatsangehörigkeitsausweisen in den Irak zu reisen. Es bestehe dort unverändert kein funktionierendes Personenstands- und Urkundenwesen. Aufgrund der Besetzung durch den IS, die Gefahr terroristischer Anschläge, der grenzüberschreitenden Operationen des türkischen Militärs gegen Einheiten der PKK, der Bürgerkriegssituation in ihrer Herkunftsregion Mossul und der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes könne von ihnen nicht verlangt werden, sich persönlich dorthin zu begeben. Die Terrororganisation "IS" sei entgegen offizieller Verlautbarungen nicht besiegt. Die Sicherheitslage erweise sich insbesondere für Sunniten als ausgesprochen prekär. Zudem sei er - der Kläger zu 1. - erheblich gesundheitlich angegriffen und habe sich in den vergangenen Jahren mehrfach langfristig in stationärer Behandlung befunden. 25 Die Kläger beantragen, 26 das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 13. Juli 2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2014 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er habe den Klägern mehrfach Möglichkeiten aufgezeigt, die zur Klärung ihrer Identität und zur Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente ohne eine Reise in den Irak zu beschaffen. Auch die Irakische Botschaft in Berlin habe solche Möglichkeiten aufgezeigt und zwar in Kenntnis des Umstandes, dass die Kläger über keine oder über nur gefälschte irakische Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise verfügen. Die Kläger hätten daher lediglich zur irakischen Botschaft nach Berlin reisen und dort einen im Irak aufhältigen Dritten mit der Beantragung von Personalausweisen und Staatsangehörigkeitsausweisen beauftragen müssen. Dem verweigerten sich die Kläger nunmehr seit mehreren Jahren. Sie hätten nicht ansatzweise dargelegt, dass sie sich gegenüber der irakischen Botschaft um die Beschaffung der Dokumente bemüht haben. Es fehlten jedwede Nachweise für eine persönliche Vorsprache oder für Schriftverkehr. Diese "Aussitztaktik" zeige sich auch in einem parallel laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren, in dem die Kläger nach Ablauf ihrer irakischen Pässe die Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer begehrten. Schon mangels ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen könne auch die Mehrstaatigkeit nicht ausnahmsweise im Sinne des § 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes dauerhaft hingenommen werden. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 31 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, zu Recht abgewiesen. 32 A. Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruchs ist die gegenwärtige Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2017 - BVerwG 1 C 16.16 -, juris Rn. 9; Urt. v. 5.6.2014 - BVerwG 10 C 2.14 -, BVerwGE 149, 387, 389 - juris Rn. 10 jeweils m.w.N.) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218). 33 Etwas Anderes ergibt sich hier nicht ausnahmsweise aus § 40c StAG. Nach dieser Übergangsbestimmung sind auf Einbürgerungsanträge, die, wie hier, bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c StAG weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift: Senatsurt. v. 13.2.2013 - 13 LC 33/11 -, juris Rn. 36 ff.). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach früherem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2013 - 1 S 2046/12 -, juris Rn. 25; GK-StAR, StAG, § 40c Rn. 29 (Stand: November 2014)). Hinsichtlich der hier streitrelevanten Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, des § 12 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 StAG enthält das vor dem 28. August 2007 geltende Recht aber keine für die Berufung der Kläger entscheidungserheblichen Besserstellungen (vgl. Senatsurt. v. 11.2.2015 - 13 LB 180/13 -, juris Rn. 31), so dass die Rechtslage sich insgesamt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der derzeit geltenden Fassung beurteilt. 34 B. Die zulässige Klage der Kläger ist unbegründet. Der Beklagte hat die Einbürgerung der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 2014 zu Recht abgelehnt. Die Kläger können die Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung (I.) und auch die Neubescheidung ihres Antrags auf Einbürgerung (II.) nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). 35 I. Den Klägern steht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht zu. Derzeit ist ihre Identität nicht hinreichend geklärt (1.), und sie erfüllen jedenfalls die Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (2.) nicht. 36 1. Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Personen- und Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stellt daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar. Sie bildet auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.2014 - BVerwG 1 C 10.14 -, juris Rn. 14; Urt. v. 1.9.2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, 313 - juris Rn. 12). 37 Die Klärung der Identität setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Personen- und Familienstand) angibt und nachweist, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 313 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.9.2016 - 19 A 286/13 -, juris Rn. 30). 38 Den danach erforderlichen Nachweis hat der Einbürgerungsbewerber gemäß Nr. 2.1.5 Satz 1 Tiret 1 bis 3 und 5 der Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht - Nds. VV-StAR - vom 10. Juni 2008 (Nds. MBl. S. 607) in der hier maßgeblichen zuletzt durch Runderlass vom 28. Juni 2013 (Nds. MBl. S. 464) geänderten Fassung grundsätzlich (vgl. zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit von in Verwaltungsvorschriften geforderten Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens von Einbürgerungsvoraussetzungen: VG Hannover, Beschl. v. 26.1.2015 - 10 A 5224/14 -, juris Rn. 25 ff.) durch Vorlage folgender Urkunden und Unterlagen zu erbringen: 39 · Aufenthaltsbescheinigung für die im Antrag genannte Person, 40 · ausländischer Pass oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit(en), 41 · Nachweise über den Personenstand, z. B. Geburts- oder Abstammungsurkunde, ggf. Heiratsurkunde oder beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch und 42 · aktuelles Lichtbild. 43 Fehlen hiernach erforderliche Urkunden oder Unterlagen oder hat der Einbürgerungsbewerber gefälschte Urkunden vorlegt, bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 317 - juris Rn. 22; Urt. v. 17.3.2004 - BVerwG 1 C 1.03 -, BVerwGE 120, 206, 215 - juris Rn. 31). 44 Unter Anwendung dieser Maßstäbe vermochte der Senat sich nicht davon zu überzeugen, dass die Identität der Kläger für die Vornahme einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hinreichend geklärt ist. 45 a. Die Kläger haben zwar irakische Pässe vorgelegt, die am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellt wurden und bis zum 18. Oktober 2016 gültig waren. Die Irakische Botschaft in Berlin hat mit Schreiben vom 13. September 2012 auch bestätigt, dass die Kläger diese Reisepässe ordnungsgemäß vom irakischen Innenministerium ausgestellt bekommen haben. Derartige nationale Reisepässe haben als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung (auch) eine Identifikationsfunktion. Sie ermöglichen regelmäßig den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2004, a.a.O., S. 211 f. - juris Rn. 24). 46 Im vorliegenden konkreten Einzelfall genügen die von den Klägern vorgelegten irakischen Pässe aber ausnahmsweise nicht, um die für eine Einbürgerung erforderliche hinreichende Klärung der Identität herbeizuführen. Denn der Senat vermochte jedenfalls die erforderliche Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in diesen Pässen nicht zu gewinnen. 47 Begründete Zweifel auch an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in den am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellten Pässen ergeben sich für den Senat daraus, dass die Kläger in der Vergangenheit zum Nachweis ihrer Identität wiederholt und ausnahmslos gefälschte Urkunden vorgelegt haben. Dies betrifft 48 · die irakischen Personalausweise (auch genannt Identitätskarten/ID-Karten "Bitaka shakhsiyeh", "Bitaqa hawwiya" oder "Jensiya", vgl. United Kingdom: Home Office, Country Policy and Information Note - Iraq: Return/Internal relocation, September 2017, v 5.0, dort Nr. 5.4.1, S. 25 (veröffentlicht unter: http://www.refworld.org/docid/59ca3ea84.html); Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, Report Iraq: Travel documents and other identity documents, Dezember 2015, dort Nr. 7, S. 16 f. (veröffentlicht unter: https://landinfo.no/asset/3369/1/3369_1.pdf)) vom 10. Juni 1995 (Seriennummern 4/Y 974170 und 4/Y 974171, Blatt 105 f. und 116 ff. der Beiakte A - Nachweis der Fälschung durch das LKA Niedersachsen im Untersuchungsbericht v. 8.3.2007, Blatt 110 ff. der Beiakte A) und unbekannten Datums, dem Beklagten unter dem 21. Mai 2008 vorgelegt (Seriennummern J. und K., Blatt 192 f. der Beiakte B - Nachweis der Fälschung durch Irakische Botschaft in Berlin im Schreiben v. 9.7.2008, Blatt 209 der Beiakte B), 49 · die irakischen Staatsangehörigkeitsausweise (auch genannt Staatsangehörigkeitsurkunden "shahadat jinsiyya" oder "shahdat al-Jinsiya al-Iraqiya"; vgl. United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort Nr. 5.5.1, S. 29; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 10, S. 23 f.) vom 25. November 2005 (Seriennummern L. und M., Blatt 203 ff. der Beiakte B - Nachweis der Fälschung durch das LKA Niedersachsen im Untersuchungsbericht v. 4.8.2008, Blatt 213 ff. der Beiakte B) und auch 50 · die irakischen Pässe vom 10. Januar 2005 (Seriennummern N. und O., Blatt 78, 83, 85 und 87 der Beiakte A - Feststellung der Ausstellung aufgrund gefälschter Staatsangehörigkeitsausweise und krimineller Machenschaften durch den Beklagten unter dem 29.4.2008, Blatt 186 ff. der Beiakte B, aufgrund einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion vom September 2007, Blatt 173 ff. der Beiakte A). 51 Die so begründeten Zweifel beziehen sich auch auf die am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellten Pässe der Kläger. Die Erteilung irakischer Pässe erfordert die Vorlage irakischer Personalausweise und irakischer Staatsangehörigkeitsausweise (vgl. United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort Nr. 5.4.6, S. 27, Nr. 5.5.4, S. 29, und Nr. 6.2.1, S. 35 f.; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 3.4, S. 8, Nr. 3.7, S. 11, Nr. 7., S. 17, und Nr. 10, S. 24). Da die Kläger im Zeitpunkt der Beschaffung der am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellten Pässe über diese Ausweise nicht verfügten, haben sie nach den Schilderungen der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst einen Dritten bevollmächtigt und damit beauftragt, diese Ausweise im Irak zu beschaffen. Dies soll dem bevollmächtigten Dritten nach den Angaben der Klägerin zu 2. auch tatsächlich gelungen sein, so dass mittels irakischer Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise die irakischen Pässe beantragt werden konnten und am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellt worden sein sollen. Zur Beantragung der irakischen Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise sind dem bevollmächtigten Dritten von den Klägern aber nur (Ablichtungen der) Dokumente überlassen worden, die mit Fälschungsmerkmalen behaftet gewesen sind. Die insoweit begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in diesen Dokumenten setzen sich damit zwangsläufig an den mittels dieser Dokumente beschafften, am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellten Pässen fort. Die demgegenüber von der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, die dem bevollmächtigten Dritten übergebenen Kopien von Personalausweisen seien noch ältere gewesen, als sie sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Blatt 105 und Blatt 116 der Beiakte A) befinden, erachtet der Senat für nicht glaubhaft. Die Klägerin zu 2. konnte nicht erläutern, wann diese älteren Personalausweise ausgestellt worden sein sollen und warum sie bisher von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt worden und zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten gelangt sind. Auch ist nicht ansatzweise plausibel, warum die Kläger über ältere irakische Personalausweise als die am 10. Juni 1995 (Seriennummern P. und Q., Blatt 105 f. und 116 der Beiakte A) und damit kurz vor der Einreise in das Bundesgebiet ausgestellten verfügen sollten und bejahendenfalls, warum sie diese jedenfalls nach der Feststellung von Fälschungsmerkmalen an den Personalausweisen vom 10. Juni 1995 nicht beigebracht haben. 52 Die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in den am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellten Pässen werden schließlich nicht durch die Bestätigung der Irakischen Botschaft in Berlin im Schreiben vom 13. September 2012 beseitigt. Mit diesem Schreiben hat die Botschaft auf Nachfrage des Beklagten lediglich bestätigt, dass die Kläger die Reisepässe "ordnungsgemäß vom irakischen Innenministerium ausgestellt bekommen" haben (Blatt 382 der Beiakte D). Eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in den Pässen ist hiermit nicht verbunden, zumal die vom Beklagten im Schreiben vom 18. Juni 2012 (Blatt 351 der Beiakte D) ausdrücklich erbetene Bestätigung der irakischen Staatsangehörigkeit der Kläger unterblieben ist. Zudem hatte die Irakische Botschaft in Berlin auch für die früheren, am 10. Januar 2005 ausgestellten Pässe mit Schreiben vom 12. Februar 2008 (Blatt 184 f. der Beiakte B) bestätigt, dass diese den Klägern "ordnungsgemäß und nach geltendem Recht … ausgestellt" worden seien. Für diese stand aber aufgrund einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion vom September 2007 (Blatt 173 ff. der Beiakte A und Blatt 186 f. der Beiakte B) schon fest, dass sie aufgrund gefälschter Staatsangehörigkeitsausweise und krimineller Machenschaften erlangt worden waren. 53 b. Im Übrigen fehlt es auch deshalb an einer für die Einbürgerung erforderlichen hinreichenden Klärung der Identität der Kläger, weil diese nicht alle in Nr. 2.1.5 Satz 1 Tiret 1 bis 3 und 5 Nds. VV-StAR genannten und auch grundsätzlich erforderlichen Urkunden und Unterlagen beigebracht haben. Es fehlt insbesondere an einem Nachweis über den Personenstand, der beispielsweise durch Vorlage eines irakischen Personalausweises erbracht werden kann (vgl. zu den Inhaltsangaben des irakischen Personalausweises: United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort Nr. 5.4.2, S. 25; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 7, S. 16 f.). 54 Die Beibringung dieser Nachweise ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Denn insbesondere der Personenstand der Kläger ist nicht durch andere Nachweise, an deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen, erbracht. Den vorgelegten Pässen sind, ungeachtet deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit, Angaben zum Personenstand der Inhaber von vorneherein nicht zu entnehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.9.2016, a.a.O., Rn. 34 ff.). 55 c. Die danach bestehenden ernsthaften Zweifel an der Identität der Kläger sind auch nicht durch die anlässlich der in der Vergangenheit erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse und der Niederlassungserlaubnis vorgenommene Identitätsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr.1a AufenthG) und der Erteilung des Reiseausweises für Flüchtlinge ausgeräumt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 316 f. - juris Rn. 21; Urt. v. 17.3.2004, a.a.O., S. 211 f. - juris Rn. 23 ff.). Den beigezogenen Vorgängen der Ausländerbehörde sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine abschließende Klärung der Identität der Kläger unter Berücksichtigung der hier Zweifel begründenden tatsächlichen Umstände (siehe oben a. und b.) schließen lassen. 56 d. Angesichts dieser Umstände vermochte der Senat anhand der von den Klägern vorgelegten Pässe nicht die erforderliche Überzeugung davon zu gewinnen, dass die dort enthaltenen Angaben zur Identität der Kläger inhaltlich richtig sind, dass die Kläger die Personen sind, für die sie sich ausgeben, und dass die Kläger unter den in den Pässen angegebenen Personalien im Irak registriert sind. 57 Weitere amtswegige Möglichkeiten, um die für eine Einbürgerung erforderliche hinreichende Klärung der Identität herbeizuführen, sind für den Senat angesichts der bisher mangelnden Mitwirkung der Kläger bei der Beschaffung von Urkunden und Unterlagen irakischer Behörden nicht erkennbar. 58 Ist danach die Identität der Kläger zur Vornahme der begehrten Einbürgerung nicht hinreichend geklärt, geht dies zu ihren Lasten. Der Einbürgerungsbewerber trägt - selbst dann, wenn die Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist - die Beweislast für den Nachweis seiner Identität (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 319 - juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2015 - 19 A 2132/12 -, juris Rn. 59 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.11.2014 - 5 ZB 14.1356 -, juris Rn. 7; GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 56 (Stand: November 2015)). 59 2. Die Kläger erfüllen darüber hinaus auch die Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht (a.). Von dieser Voraussetzung ist hier auch nicht ausnahmsweise nach § 12 StAG abzusehen (b.). 60 a. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. 61 Diese Voraussetzung erfüllen die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Sie machen geltend, unverändert irakische Staatsangehörige zu sein. Die Aufgabe der irakischen Staatsangehörigkeit durch einseitige Verzichtserklärung setzt nach Art. 10 Abs. 1 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (abgedruckt in deutscher Übersetzung in: StAZ 2006, 332, 334) zudem voraus, dass der irakische Staatsangehörige, der auf seine irakische Staatsangehörigkeit verzichten will, vorher eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. Irakisches Außenministerium, Verbalnote Nr. 40607 v. 24.1.2007, veröffentlicht unter: www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/anzeige54_de.php). Dies schließt eine Einbürgerung unter verfahrensbedingter Hinnahme einer vorübergehenden Mehrstaatigkeit zwar nicht schlechthin aus. Erforderlich ist aber, dass der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und er - sofern das ausländische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht (vgl. Nr. 8.1.2.6.2 Satz 1 und 3 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV - v. 13.12.2000, GMBl. 2001, 122; Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (Stand: 19.10.2007)). 62 Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen für die verfahrensbedingte Hinnahme einer vorübergehenden Mehrstaatigkeit indes nicht. Es mag sein, dass sie zum Ausscheiden aus der irakischen Staatsangehörigkeit bereit sind. Sie haben aber ersichtlich nicht alle zum Ausscheiden aus der irakischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen vorgenommen. Hierzu bedarf es der Stellung eines Antrags, der Abgabe von Fingerabdrücken und der Vorlage eines irakischen Personalausweises, Staatsangehörigkeitsausweises sowie Passes oder, soweit dies nicht möglich ist, der Vorlage von Kopien des irakischen Personalausweises und Staatsangehörigkeitsausweises des Vaters oder eines Geschwisters (vgl. zu diesen Erfordernissen: Irakisches Außenministerium, Verbalnote Nr. 40607 v. 24.1.2007, veröffentlicht unter: http://www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/anzeige54_de.php). Die Kläger haben den danach erforderlichen Antrag bisher nicht gestellt. Sie verfügen nach ihrem eigenen Vorbringen auch nicht über die zur Antragstellung erforderlichen Urkunden und Unterlagen. Folglich ist nicht ansatzweise sichergestellt, dass die Aufgabe der irakischen Staatsangehörigkeit allein vom Vollzug der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abhängig ist (vgl. zu diesem Ziel der bloßen verfahrensbedingten Hinnahme der vorübergehenden Mehrstaatigkeit: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 284 (Stand: Oktober 2014)). Das bisherige Verhalten der Kläger bei der Beschaffung irakischer Urkunden und Unterlagen legt vielmehr nahe, dass bei ihrer Einbürgerung eine dauerhafte Mehrstaatigkeit einträte. 63 b. Die Kläger erfüllen aber auch die Voraussetzungen des § 12 StAG nicht, unter denen ausnahmsweise eine dauerhafte Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. 64 Nach dem hier allein in Betracht zu ziehenden Tatbestand in § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG wird von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht (1) oder nur unter besonders schwierigen, unzumutbaren Bedingungen (2) aufgeben kann. 65 (1) Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger ihre irakische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können. 66 Art. 10 Abs. 1 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht ausdrücklich die Aufgabe der irakischen Staatsangehörigkeit durch einseitige, schriftliche Verzichtserklärung des irakischen Staatsangehörigen vor. Die zu erfüllenden formalen Entlassungsbedingungen sind in der vom Irakischen Außenministerium entäußerten Verbalnote Nr. 40607 vom 24. Januar 2007 (veröffentlicht unter: www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/anzeige54_de.php, zum Inhalt im Einzelnen siehe oben a.) beschrieben. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Erfüllung dieser formalen Entlassungsbedingungen von vorneherein unmöglich ist. 67 Dies gilt insbesondere für die Beschaffung etwa verloren gegangener irakischer Personalausweise und irakischer Staatsangehörigkeitsausweise. Dabei verkennt der Senat nicht, dass - trotz der bis Ende 2017 weitgehenden Befreiung der vom "IS" kontrollierten Gebiete - die Sicherheitslage im Irak unverändert prekär ist, Verstöße gegen die Menschenrechte weit verbreitet sind und auch erhebliche Defizite im Justizsystem bestehen (vgl. zur Sicherheitslage im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), S. 4 ff.). Ein in Gänze nicht funktionsfähiges öffentliches Register- und Urkundenwesen ist entgegen der Darstellung der Kläger aber nicht zu verzeichnen. Die hier streitrelevante Beschaffung von echten und inhaltlich richtigen amtlichen irakischen Urkunden und Unterlagen ist vielmehr durchaus möglich (vgl. zur insoweit abweichenden Beurteilung der Zustände vor 2009: Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 -, juris Rn. 43). So werden Personenstandsdokumente zwar nicht ohne Hindernisse aber in der Regel von der für den Herkunftsort zuständigen Behörde im Irak erneuert oder ausgestellt. Soweit Gebiete vom "IS" kontrolliert wurden oder von Konflikten betroffen sind, wurden alternativ zuständige Behörden bestimmt, die erforderliche Personenstandsurkunden erneuern oder ausstellen (vgl. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) in Baghdad for Sunni Arabs from ISIS-Held Areas, Mai 2016, dort S. 27 f. (veröffentlicht unter: http://www.refworld.org/pdfid/575537dd4.pdf)). Dies gilt sowohl für die irakischen Personalausweise als auch die irakischen Staatsangehörigkeitsausweise (vgl. United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort insbesondere Nr. 6., 6.3 und 6.4, S. 32 ff.; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 7.2, S. 18, Nr. 7.5, S. 18, Nr. 10.1.1, S. 24 f.). Soweit die örtlichen Behörden über die erforderlichen Registereintragungen nicht mehr verfügen, kann regelmäßig auf Daten des Zentralarchivs in Bagdad zurückgegriffen werden. Ein vollständiger Verlust der Personenstandsdaten ist angesichts parallel geführter Register und mehrfacher Speicherorte - entgegen der Darstellung der Kläger - unwahrscheinlich (vgl. United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort insbesondere Nr. 5.1.11 ff., S. 20 ff.). Zuletzt in 2017 ist es dann - mit Unterstützung des UNHCR - auch mehreren tausend binnenvertriebenen Irakern gelungen, erforderliche Personenstandsdokumente von den irakischen Behörden zu erlangen (vgl. UNHCR Press Release, Thousands of displaced Iraqis obtain vital legal documents with UNHCR’s help, 22. Januar 2018 (veröffentlicht unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1422670/1930_1516703243_press-release-unhcr-iraq-legal-documentation.pdf)). 68 (2) Die Kläger haben den Senat auch nicht davon überzeugen können, dass sie ihre irakische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen, unzumutbaren Bedingungen aufgeben können. 69 (a) Eine Unzumutbarkeit ist zum einen anzunehmen, wenn die Entlassungsbedingungen des Heimatstaates abstrakt-generell unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2013 - BVerwG 5 C 9.12 -, BVerwGE 146, 89, 94 - juris Rn. 17). Dies ist nicht nur zu bejahen, wenn gesetzliche Regelungen des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen vorsehen. Eine abstrakt-generelle Unzumutbarkeit liegt vielmehr auch vor, wenn eine generell geübte Verwaltungspraxis des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - BVerwG 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20, 23 f. - juris Rn. 18 und 21). 70 Hiernach sind die dargestellten formalen Bedingungen der Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit (siehe oben a.) nicht abstrakt-generell unzumutbar. 71 Die geforderten Nachweise der irakischen Staatsangehörigkeit und der Registrierung in irakischen Personenstandsregistern durch Vorlage eines irakischen Staatsangehörigkeitsausweises und eines irakischen Personalausweises dienen der Klärung der staatsangehörigkeits- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten der Republik Irak. Es stellt keine abstrakt-generell unzumutbare Bedingung dar, wenn die Behörden eines Staates von einem ihrer Staatsangehörigen verlangen, eine begehrte Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit ausdrücklich zu erklären oder zu beantragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.7.2016 - 19 A 630/14 -, juris Rn. 50 ff.) und hierzu zunächst seine staatsangehörigkeits- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten auf die dargestellte Weise zu ordnen (vgl. Senatsurt. v. 11.2.2015, a.a.O., Rn. 37). 72 Allein aus der praktisch geringen Zahl im Jahr 2015 erfolgreich abgeschlossener Entlassungsverfahren (vgl. die Auskunft der Deutschen Botschaft in Bagdad an den Beklagten v. 23.6.2015, Blatt 74 der Gerichtsakte), kann auch nicht auf eine generell geübte Verwaltungspraxis des Irak, die Entlassung aus der eigenen Staatsangehörigkeit unzumutbar zu erschweren, geschlossen werden. 73 (b) Die dargestellten Bedingungen der Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit sind auch für die Kläger nicht konkret-individuell unzumutbar. 74 Dies gilt ohne Weiteres, wenn man für die Annahme einer individuell-konkreten Unzumutbarkeit eine vom Regelfall abweichende atypische Belastungssituation fordert, die bei wertender Betrachtung nach nationalem Recht nicht hinzunehmen ist (so BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, a.a.O., S. 95 f. - juris Rn. 19). Denn die Kläger befinden sich - im Vergleich zu anderen Einbürgerungsbewerbern irakischer Staatsangehörigkeit, welche die zur Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit erforderlichen irakischen Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise erst beschaffen müssen - nicht in einer vom Regelfall abweichenden, nicht hinnehmbaren atypischen Belastungssituationen. Sie sind vielmehr in gleicher Weise wie andere Einbürgerungsbewerber irakischer Staatsangehörigkeit in dem beschriebenen Regelfall den schwierigen Bedingungen im Irak ausgesetzt. 75 Dies gilt aber auch, wenn man es genügen lässt, dass dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsbedingungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabs aus nationaler Sicht nicht zuzumuten ist. Die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht auch dabei nicht aus (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 48; Senatsurt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 62; v. 8.2.2012 - 13 LC 240/10 -, juris Rn. 58 jeweils m.w.N.). 76 Es bestehen nach dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihnen nicht zumutbar ist, erforderliche irakische Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise zu beschaffen. 77 Die irakischen Personalausweise werden auf der Grundlage der Daten des Familienregisters erteilt. Der Antragsteller muss ein Antragsformular ausfüllen, zwei Passfotos beilegen und seine Identität dokumentieren. Hierzu genügt die Vorlage eines Passes, einer Geburtsurkunde oder auch eines abgelaufenen Personalausweises (vgl. Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 7., S. 17, Nr. 7.4, S. 18, und Nr. 7.7.1, S. 19). Sofern der Antrag auf Erteilung eines neuen irakischen Personalausweises nicht bereits bei einer irakischen Auslandsvertretung gestellt werden kann (vgl. hierzu Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 7.7.1, S. 19), genügt jedenfalls die Antragstellung durch einen bevollmächtigten Dritten im Irak. Die Erteilung der Vollmacht ist durch die irakische Auslandsvertretung zu beglaubigen (vgl. Auskunft der Irakischen Botschaft in Berlin an den Beklagten v. 8.7.2015, Blatt 75 der Gerichtsakte; Auskunft der Deutschen Botschaft in Bagdad an den Beklagten v. 23.6.2015, Blatt 74 der Gerichtsakte; United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort Nr. 6.3.6 ff., S. 37 ff.; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 7.7, S. 19). 78 Die irakischen Staatsangehörigkeitsausweise können hingegen nur im Irak beantragt und ausgestellt werden (vgl. United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort Nr. 6.4.1, S. 40; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 10.1.1, S. 24). Der Senat hält es - entgegen der Auffassung der Kläger und auch des Verwaltungsgerichts - aber durchaus für möglich, dass der Antrag von einem bevollmächtigten Dritten im Irak gestellt wird und die Kläger so einen irakischen Staatsangehörigkeitsausweis auch ohne eine Reise in den Irak erlangen können. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung Dritter bei der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises zeigt bereits die Auskunft der Irakischen Botschaft in Berlin an den Beklagten vom 10. Dezember 2012 (Blatt 391 der Beiakte D) auf. Auch die Berichte des United Kingdom Home Office und des Norwegian Country of Origin Information Centre stellen verschiedene Fälle dar, in denen es im Ausland lebenden Irakern möglich gewesen ist, Staatsangehörigkeitsausweise durch einen bevollmächtigten Dritten zu beantragen (vgl. United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort Nr. 6.4.3 ff., S. 41 f.; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O., dort Nr. 10.2.1 und 10.4, S. 25 f.). Selbst die Kläger sind im verwaltungsbehördlichen Verfahren offenbar davon ausgegangen, auch Staatsangehörigkeitsausweise durch bevollmächtigte Dritte im Irak beschaffen zu können. Denn am 3. Januar 2008 händigte der Beklagte den Klägern die Originale der Geburtsurkunden ihrer Kinder aus. Nach Auskunft des Klägers zu 1. wurden diese benötigt, um durch eine Bekannte im Irak die Ausstellung von Ausweisen und Pässen zu beantragen. Schließlich hat die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass es für die Beantragung der am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellten Pässe notwendig gewesen sei, zuvor irakische Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise zu beschaffen, und dass ihnen dies tatsächlich auch durch Beauftragung eines bevollmächtigten Dritten gelungen ist. 79 Angesichts der so dokumentierten und aus verschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnisse, sieht der Senat keinen Anlass, die vagen Angaben der Kläger zu Behauptungen irakischer Vertrauensanwälte, wonach die Beschaffung von irakischen Personalausweisen und Staatsangehörigkeitsausweisen durch bevollmächtigte Dritte nicht möglich sein soll, durch die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu verifizieren. 80 Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass es den Klägern mit ernsthaftem Bemühen möglich ist, einen Dritten zu bevollmächtigen und damit zu beauftragen, für sie irakische Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise zu beschaffen. Ihr Hinweis auf das Fehlen bestimmter, zur Vollmacherteilung für erforderlich gehaltener Personenstandsurkunden erscheint vorgeschoben. Die Klägerin zu 2. selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass es den Klägern in der Vergangenheit möglich gewesen ist, einen Dritten unter bloßer Vorlage von Ablichtungen irakischer Personalausweise zu bevollmächtigen, und dass es diesem Bevollmächtigten tatsächlich gelungen ist, irakische Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise für sie zu beschaffen. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass den Klägern eine solche Vorgehensweise heute nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht zu erkennen. Denn maßgeblich für eine wirksame Bevollmächtigung ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen der Nachweis der Identität des Vollmachtgebers, ohne dass an diesen Nachweis bestimmte formelle Voraussetzungen gestellt werden, er jedenfalls durch irakische Pässe geführt werden kann (vgl. United Kingdom: Home Office, a.a.O., dort Nr. 6.4.2 und 6.4.4., S. 41). Den danach erforderlichen Nachweis dürften auch die Kläger mit ihren am 19. Oktober 2008 in Bagdad ausgestellten und von der Irakischen Botschaft in Berlin mit Schreiben vom 13. September 2012 als ordnungsgemäß anerkannten Pässen führen können. Dass die Kläger bisher auch nur einen ernsthaften Versuch unternommen hätten, auf diesem Wege einen Dritten zu bevollmächtigen, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Behauptungen der Kläger zu angeblichen, aber erfolglos gebliebenen Vorsprachen in der Irakischen Botschaft in Berlin hierzu sind vage, durch nichts belegt und angesichts der Äußerungen der Botschaft gegenüber dem Beklagten auch nicht nachzuvollziehen. Auch haben die Kläger die bisher mangelnde Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes gegenüber der Botschaft nicht plausibel zu erklären vermocht. 81 Nicht mehr entscheidungserheblich ist danach, ob es den Klägern auch zumutbar wäre, zur Beschaffung erforderlicher Staatsangehörigkeitsausweise in den Irak reisen. Der Senat weist daher nur kurz darauf hin, dass hieran im vorliegenden Fall Zweifel bestehen. Einem Einbürgerungsbewerber ist es zwar grundsätzlich zuzumuten, in sein Herkunftsland zu reisen, um vor dortigen Behörden Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die Voraussetzung für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2010 - BVerwG 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237, 241 - juris Rn. 22; GK-StAR, a.a.O., § 13 Rn. 124.1 f. (Stand: November 2015)). Den Klägern dürfte eine Reise in den Irak aber mit Blick auf die dort prekäre Sicherheitslage (siehe oben 2.b.(1)) derzeit nicht zuzumuten sein. Das Auswärtige Amt warnt auch in der aktuellen Reisewarnung vor Reisen in den Irak (vgl. Auswärtiges Amt, Irak: Reisewarnung, veröffentlicht unter: www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738). Besonders gefährlich sind Reisen in die Provinz Ninewa (Mossul, Grenze zu Syrien, der Herkunftsregion der Kläger) und in den Großraum Bagdad. Es muss in der Provinz Ninewa weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen "IS" und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Auch in Bagdad ist weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen. Es besteht ein hohes Maß an krimineller Gewalt und das Risiko von Entführungen, auch für Ausländer und die sie begleitenden Personen. Das Eingehen dieser generellen Risiken dürfte den Klägern allein zur Beschaffung irakischer Staatsangehörigkeitsausweise nicht abverlangt werden. Es ist auch fernliegend anzunehmen, die Kläger könnten die Reise auf der Grundlage eines vom Auswärtigen Amt geforderten "tragfähigen professionellen Sicherheitskonzepts" (Verwendung sondergeschützter Fahrzeuge, Einsatz einer angemessenen Anzahl von Sicherheitskräften sowie fachliche Beratung durch Sicherheitspersonal nach Voraufklärung und Planung der Fahrtrouten) durchführen. 82 II. Die Kläger können auch eine bloße Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags nicht beanspruchen. Kommt eine Einbürgerung der Kläger nach § 10 StAG mangels hinreichender Klärung der Identität und unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, scheidet auch eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG aus, weil im Hinblick auf die Klärung und Feststellung der Identität des Einbürgerungsbewerbers und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei Ermesseneinbürgerungen vergleichbare Anforderungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, a.a.O., S. 97 f. - juris Rn. 25; Senatsurt. v. 11.2.2015, a.a.O., Rn. 51 jeweils m.w.N.). 83 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 85 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 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