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Urteil

10 K 10130/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0213.10K10130.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und wurde am 0. 0. 1983 in Mogadischu als Sohn der Frau N. N1. N2. geboren. Die Mutter des Klägers starb kurz nach seiner Geburt. Er wurde nach dem Tod seiner Mutter von seiner Tante, der Zeugin B. H. K. , in Obhut genommen. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Tante am 18. Februar 1999 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Am 13. Oktober 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Zum Beleg seiner Identität legte er verschiedene Schriftstücke vor, unter anderem auch eine notariell beglaubige eidesstattliche Versicherung vom 4. Juli 2012, in der er erklärte, eine Geburtsurkunde nicht zu besitzen und nicht beschaffen zu können. Dem Antrag beigefügt war ferner eine am 17. Juni 1988 ausgestellte Geburtsurkunde. Im Antragsformular gab der Kläger an, sich in der Zeit von 1983 bis 1999 in Somalia und ab 1999 in Kenia aufgehalten zu haben. In dem beigefügten Lebenslauf gab der Kläger an, von 1990 bis 1998 Schulen in Kenia (Mombasa) besucht zu haben. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung mit Bescheid vom 23. Juni 2017 ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, es sei weder eine Einbürgerung nach § 10 StAG noch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG möglich, weil die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Identität des Klägers nicht ausreichend seien. Der Kläger hat am 11. Juli 2017 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, seine Mutter sei im Alter von 2 Jahren verstorben. Er sei bei seiner Tante wie ein Familienmitglied aufgewachsen. Seine Identität stehe aufgrund der eingereichten Unterlagen fest. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2017 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es bestünden begründete Zweifel an der Identität des Klägers. Geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität würden fehlen. Die Einbürgerungsbehörde müsse sich grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers begnügen, sondern könne regelmäßig die Vorlage des Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen. Auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG werde vorausgesetzt, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers zweifelsfrei geklärt sei. Die Überprüfung somalischer Urkunden auf ihre Echtheit sei nicht möglich. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. H. K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2019 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, beide juris. Ausgehend hiervon hat der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Da die Prüfung der Identität notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und § 11 StAG zwingend vorgeschriebenen Status- und Sicherheitsprüfungen ist, kann sie auch bei Flüchtlingen nicht entfallen. Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen. Daher kann den bei Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris. Selbst dann, wenn der Einbürgerungsbewerber objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. weil sein Herkunftsstaat kein Personenstandsregister führt oder weil dieser über kein funktionierendes Urkundenwesen verfügt), bleibt es dabei, dass der Einbürgerungsbewerber die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität trägt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 19 E 729/17 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 107/16 –, beide juris. An dem erforderlich Nachweis der Identität fehlt es jedenfalls dann, wenn gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden zum Nachweis vorlegt werden oder in sich widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht werden, die an der Richtigkeit der gemachten Angaben erhebliche Zweifel aufkommen lassen. Vorgelegte Urkunden sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Daran gemessen ist die Identität des Klägers nicht geklärt. Die vom Kläger im Einbürgerungsverfahren eingereichten beiden notariell beglaubigten eidesstattlichen Versicherungen seines Cousins und seines Onkels stellen keine tauglichen Identitätsnachweise dar, weil diese Erklärungen inhaltlich letztlich nur die – für sich genommen unzureichenden – nicht weiter nachvollziehbaren Angaben der jeweiligen Erklärenden widerspiegeln. Die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde ist ebenfalls ungeeignet, seine Identität nachzuweisen, denn es bestehen erhebliche Zweifel an deren Echtheit. Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes ist es für Somalier leicht, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. In Somalia werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten, Auswärtigen Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Januar 2018), S. 22. Eine Möglichkeit des Auswärtigen Amtes, somalische Urkunden zu legalisieren, gibt es derzeit nicht, vgl. https://nairobi.diplo.de/ke-de/service/urkundenueberpruefung/1510466 ;Zugriff am 13 Februar 2019. Die grundsätzlichen Bedenken gegen die Echtheit somalischer Urkunden belegt auch die Antwort der Bundesregierung vom 27. August 2018 auf die Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter sowie der Fraktion DIE LINKE, vgl. , BT-Drs. 19/4022. Abgesehen davon hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er in den Besitz dieser Geburtsurkunde gelangt sein will. Die Geburtsurkunde wurde (angeblich) am 17. Juni 1988 in Mogadischu ausgestellt. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat dieser 2016 seine Schwester angerufen, die in Kenia (Mombasa) lebe. Diese habe er gebeten, die Geburtsurkunde zu besorgen, die sich nach Angaben des Klägers im Besitz seines Onkels befand, der in Somalia lebe. In diesem Zusammenhang bleibt bereits unklar, aus welchem Grund der Kläger sich nicht unmittelbar an seinem Onkel gewandt hat. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie der Onkel in den Besitz der Geburtsurkunde gekommen sein soll. In der mündlichen Verhandlung hat die Tante des Klägers, die Zeugin B. H. K. , erklärt, der Onkel des Klägers sei zu der Zeit, als sie mit dem Kläger in Somalia gelebt habe, weit weg gewesen. Sie hätten in Mogadischu gelebt und der Onkel in Gaalkayo (ca. 500 km nördlich von Mogadischu). Vor diesem Hintergrund ist schon nicht nachvollziehbar, wie und vor allem aus welchem Grund der entfernt lebende Onkel des Klägers sich im Juni 1988 in Mogadischu eine Geburtsurkunde des Klägers hat ausstellen lassen. Unklar bleibt auch, woher die in Kenia lebende Schwester des Klägers wusste, dass der Onkel im Besitz einer Geburtsurkunde des Klägers war. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, warum die Tante des Klägers, wie diese in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, zu keiner Zeit im Besitz von Dokumenten gewesen ist, welche die Identität des Klägers belegen konnten, obwohl sie schon kurz nach dessen Geburt die Verantwortung für den Kläger übernommen hatte. Schließlich ist der Vortrag des Klägers auch von weiteren erheblichen Widersprüchen geprägt. Zum einen hat der Kläger in seinem Einbürgerungsantrag angegeben, sich in der Zeit von 1983 bis 1999 in Somalia (Mogadischu) aufgehalten zu haben. In seinem Lebenslauf zum Einbürgerungsantrag hat er dagegen angegeben, von 1990 bis 1998 in Kenia gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, von Mogadischu nach Kismaayo und danach nach Kenia gegangen zu sein, wo sie 5 Jahre geblieben seien. Danach hätte der Kläger sich erst ab ca. 1994 in Kenia aufgehalten. Demgegenüber hat die Tante des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben, Somalia 1991 verlassen zu haben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. August 1999 hat der Kläger angegeben, sie seien (erst) 2 Monate vor dem Abflug nach Europa und damit 1999 mit einem PKW von Kismaayo nach Nairobi gefahren. Widersprüchlich sind schließlich auch die Angaben des Klägers zu seinen Schulbesuchen. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu unter anderem angegeben, in Kismaayo für ca. ein Jahr in einer Privatschule gewesen zu sein. Die Schule habe bezahlt werden müssen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, 2 Monate in einer Privatschule gewesen zu sein. Die Tante des Klägers erklärte demgegenüber in der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe in Somalia ungefähr 1 bis 2 Jahre eine Schule besucht. Es habe sich um eine staatliche Schule gehandelt, für die kein Geld habe bezahlt werden müssen. Ist die Identität des Einbürgerungsbewerbers – wie im vorliegenden Fall – nicht geklärt, geht dies nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu dessen Lasten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 – 5 C 18.2372 –und vom 13. November 2014 – 5 ZB 14.1356 –, alle juris. Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Einbürgerung vorliegen, kommt es daher nicht mehr an. Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Ermessenseinbürgerung nach 8 StAG aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es in Anlehnung an Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person) zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.