Beschluss
19 A 1035/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.19A1035.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausdrücklich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO. Diese Gründe legt er mit seiner Zulassungsbegründung nicht dar (dazu 1. und 2.). Sein Vorbringen führt auch nicht als sinngemäße Rüge ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zur Berufungszulassung (dazu 3.). 3 1. Die Berufung ist nicht wegen der zunächst geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. 4 Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt aber nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein sollte. 5 Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3, vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 ‑, NVwZ 2017, 1204, juris, Rn. 19, und vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 7; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019 ‑ 10 A 267/18 ‑, juris, Rn. 10. 6 Ausgehend davon zeigt der Kläger eine Abweichung von dem in der Zulassungsbegründung benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, nicht auf. 7 Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei „entscheidungstragend der Auffassung, dass die Nichtvorlage von Identitätspapieren zwingend dazu führen muss, eine Einbürgerung gemäß § 10 StAG zu verweigern“, ist ein solcher Rechtssatz dem angegriffenen Urteil schon nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat es am Maßstab der bis zum 8. August 2019 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG als „zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung“ angesehen, „dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht“ (S. 5 des Urteils). Ferner hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich die Einbürgerungsbehörden „grundsätzlich nicht mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu dessen Person begnügen“ dürften; diese müssten vielmehr „regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des Einbürgerungsbewerbers verlangen“ (S. 6 des Urteils). Mit beiden Aussagen hat sich das Verwaltungsgericht zutreffend auf das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (vgl. dort juris, Rn. 11 und 22). 8 Indem der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht sei in dem angegriffenen Urteil „davon ausgegangen …, dass das Bundesverwaltungsgericht ausnahmslos verlangt, dass derartige Identitätspapiere vorgelegt werden müssten“, bezeichnet er im Übrigen keine zulassungsrechtlich relevante Divergenz, sondern eine (vermeintlich) fehlerhafte Anwendung übergeordneter Rechtsprechung. 9 2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt der Kläger nicht dar. Die von ihm aufgeworfene Frage, 10 „ob die Nichtvorlage von Identitätspapieren bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzlich dazu führen kann bzw. muss, eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu verweigern“, 11 vermittelt keine Grundsatzbedeutung. In der bereits angeführten und vom Kläger selbst herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Einbürgerungsbehörden im Verfahren nach § 10 StAG regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des Einbürgerungsbewerbers verlangen müssen. 12 BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rn. 22. 13 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine weitergehende verallgemeinerungsfähige Klärung. Insbesondere ist in der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch geklärt, dass der Einbürgerungsbewerber die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität trägt (juris, Rn. 25). In der Rechtsprechung des beschließenden Senats und anderer Obergerichte ist zudem geklärt, dass dies auch für den in der Antragsbegründung sinngemäß angesprochenen Fall gilt, dass er objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist. 14 OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 ‑ 19 E 729/17 ‑, juris, Rn. 3; Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 2132/12 ‑, StAZ 2017, 20, Rn. 59 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 ‑ 13 LB 107/16 ‑, juris, Rn. 58; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 5 ZB 14.1356 -, juris, Rn. 7. 15 3. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass er sinngemäß auch geltend macht, die Richtigkeit der Klageabweisung sei ernstlich zweifelhaft, ist dieser Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit seinem fristgerechten Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Die angeführten Schwierigkeiten, iranische Identitätsdokumente zu erlangen, ändern nichts daran, dass die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit seit dem 9. August 2019 ausdrückliche gesetzliche Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG), und stellen auch nicht in Frage, dass die behauptete Identität des Klägers ‑ der sich nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2000 mehrerer Aliaspersonalien bediente und zunächst angab, irakischer Staatsangehöriger zu sein ‑ weiterhin ungeklärt ist. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).