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Beschluss

19 E 728/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0913.19E728.17.00
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Leitsätze

1. Der in einem Reiseausweis für Flüchtlinge enthaltene Hinweis nach § 4 Abs. 6 AufenthV, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, schließt die Identifikationsfunktion dieses Ausweises aus.

2. Ein den Eintragungen nach im Jahr 2000 ausgestellter irakischer Personalausweis ist schon angesichts des seit Jahren desolaten Zustandes des irakischen Urkundenwesens kein tauglicher Nachweis zur Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in einem Reiseausweis für Flüchtlinge enthaltene Hinweis nach § 4 Abs. 6 AufenthV, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, schließt die Identifikationsfunktion dieses Ausweises aus. 2. Ein den Eintragungen nach im Jahr 2000 ausgestellter irakischer Personalausweis ist schon angesichts des seit Jahren desolaten Zustandes des irakischen Urkundenwesens kein tauglicher Nachweis zur Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass der Kläger nach gegenwärtigem Sachstand voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung hat, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend darauf gestützt, dass die Identität des Klägers nicht geklärt ist. Zur geklärten Identität als zwingende Einbürgerungsvoraussetzung vgl. nur BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 ‑ 1 C 16.16 ‑, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 25, und vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 ‑ 19 A 286/13 ‑, juris, Rn. 30, 44. Der Einbürgerungsbewerber hat seine Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt. Den Identitätsnachweis muss grundsätzlich auch ein Einbürgerungsbewerber erbringen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG, bis 2004: § 51 Abs. 1 AuslG). Das für einen solchen Einbürgerungsbewerber geltende Wohlwollensgebot nach Art. 34 Satz 1 GK rechtfertigt keinen generellen Verzicht auf den Identitätsnachweis, sondern lediglich Erleichterungen bei der Beweisführung: Von einem solchen Einbürgerungsbewerber darf die Einbürgerungsbehörde zur Klärung seiner Identität nur solche Nachweise verlangen, deren Beschaffung ihm ‑ insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat ‑ zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling nach § 72 Abs. 1 AsylG dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde. Je nach Lage des Einzelfalles ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016, a. a. O., Rn. 30 ff., m. w. N. auch zur Rspr. d. BVerwG. Ausgehend davon ist die Identität des Klägers gegenwärtig als ungeklärt anzusehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Identität in einem vorangegangenen, insbesondere aufenthaltsrechtlichen Verfahren bereits geklärt worden ist. Das gilt namentlich auch, soweit dem Kläger ‑ nach Aktenlage ‑ zuletzt am 5. Juni 2015 ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden ist. Denn dieser Reiseausweis enthält den Hinweis nach § 4 Abs. 6 AufenthV, dass „die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers (beruhen)“. Dieser Hinweis schließt die Identifikationsfunktion des Flüchtlingsreiseausweises aus. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 2132/12 ‑, juris, Rn. 45, m. w. Nachw. zur Rspr. d. BVerwG. Im Einbürgerungsverfahren hat der Kläger keine geeigneten Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Der in Kopie zu den Verwaltungsvorgängen genommene irakische Personalausweis, der nach der eingereichten Übersetzung am 16. Januar 2000 von der „Verwaltungsbehörde für Staatsangehörigkeit und Personenstandswesen in Diyala/Kifri“ ausgestellt wurde, ist schon angesichts des seit Jahren desolaten Zustandes des irakischen Urkundenwesens kein tauglicher Identitätsnachweis. Nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018 ist „jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, … gegen Bezahlung zu beschaffen“ (S. 25). Auch das norwegische Country of Origin Information Centre - Landinfo stellt in seiner ausführlichen Analyse „Iraq: Travel documents and other identity documents“ vom 16. Dezember 2015 www.landinfo.no/asset/3369/1/3369_1.pdf. fest, dass ein großer Teil der irakischen Dokumente gefälscht ist („It is found that a large proportion of Iraqi documents are either fake or forged.“, Nr. 5.2, S. 14) und dass gefälschte Personalausweise bekanntermaßen zu einem sehr niedrigen Preis auf dem freien Markt erhältlich sind („It is well-known that fake ID cards are available on the open market at a very low price.“, Nr. 9, S. 22). In diesem Sinne auch: Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Availability of fraudulent identification documents, including passports, national identity cards, certificates of nationality and birth certificates; state efforts to combat fraud (2014-January 2016), 18. Februar 2016 (www.refworld.org/docid/56d7fa3c4.html). In dem Zeitraum der (angeblichen) Ausstellung des vom Kläger vorgelegten Personalausweises stellte sich die Verlässlichkeit auf die Authentizität und inhaltliche Richtigkeit irakischer Personaldokumente nicht entscheidend besser dar: Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 16. November 1999 und 15. Februar 2001 wiesen einheitlich darauf hin, dass den Irakern „durch die zunehmende Korruption in Irak … der Zugang zu echten und gefälschten Dokumenten zusehends erleichtert“ wird (unter V.1. bzw. V.2.). Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei „dazu verpfIichtet gewesen, das Dokument einer entsprechenden Echtheitsprüfung zu unterziehen“, greift bereits deshalb nicht durch, weil inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Deutsche Botschaft in Bagdad oder das Generalkonsulat in Erbil derzeit nicht möglich sind; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 25). Anderweitige Möglichkeiten einer zuverlässigen Überprüfung sind nicht ersichtlich. Auch die weiteren in Kopie vorliegenden Dokumente, auf die die Beschwerde abstellt (Militär- und Studentenausweis, Lebensmittelkarte), sind ‑ erst recht ‑ nicht geeignet, die Identität des Klägers zu klären. Soweit die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 14. September 2016 bestimmte Unterlagen aufgeführt hat, die sie zur Klärung der Identität des Klägers für erforderlich hält (S. 9), hat der Kläger ‑ auch mit der Beschwerde ‑ nicht dargelegt, dass ihm die Vorlage dieser Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Verweis des Klägers darauf, dass in dem Einbürgerungsverfahren seiner Ehefrau „soweit ersichtlich, Zweifel an dem von ihr vorgelegten irakischen Personalausweis nicht bestanden“, geht daran vorbei, dass sie ‑ anders als der Kläger ‑ einen irakischen Reisepass besitzt und vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).