Urteil
11 K 5863/16
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2017:0514.11K5863.16.00
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Leitsätze
1. Ein nicht amtlich ausgestelltes Dokument ist zum Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geeignet.(Rn.34)
2. Der Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personendaten seit seiner Einreise in das Bundesgebiet niemals geändert hat, genügt nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht amtlich ausgestelltes Dokument ist zum Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geeignet.(Rn.34) 2. Der Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personendaten seit seiner Einreise in das Bundesgebiet niemals geändert hat, genügt nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268). Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Er erfüllt nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Der Kläger verfügt nicht über hinreichende Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 27.04.2017, Rn. 16 m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber ein rechtswirksames Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, ist eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Der Kläger konnte zwar in der Verfassung verankerte Grundrechte benennen. Er kannte aber nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Wahlgrundsätze auch nicht nennen. Zudem konnte er nicht die Verfassungsgrundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“, „Unabhängigkeit der Gerichte“, „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ und „Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd. Das Gericht hat nach allem nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzt und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden hat. Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV StAG (Stand: 3. März 2017) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277). Darüber hinaus ist auch die Identität des Klägers nicht geklärt. Zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 oder § 10 StAG ist eine geklärte Identität des Einbürgerungsbewerbers. Die Identitätsprüfung wird im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / Allgemeines, Stand: 11.04.2017, Rn. 33, 34 m.w.N; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 24.04.2017, Rn. 25, 26 m.w.N.). Die Identität ist u.a. dann klärungsbedürftig, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 24.04.2017, Rn. 42 m.w.N.). Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung muss die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sein (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Die Identität ist geklärt, wenn ein Einbürgerungsbewerber mit Gewissheit die Person ist, für die er sich ausgibt, also Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand) des Einbürgerungsbewerbers feststehen müssen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.). Weiter setzt eine geklärte Identität voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.09.2016 - 19 A 286/13 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). Die Feststellungen zu Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort ermöglicht in der Regel ein gültiger und anerkannter ausländischer Pass oder ausländischer Passersatz. Denn ein Pass/Passersatz bescheinigt, dass die in ihm angegebenen Personendaten den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Liegen ein gültiger und anerkannter ausländischer Pass oder ausländischer Passersatz nicht vor, kann die Identität auch durch andere geeignete Dokumente nachgewiesen werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.). Als solche kommen beispielsweise in Betracht die Geburtsurkunde, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente. Dies bedeutet, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers so lange ungeklärt ist, bis ein gültiges Ausweispapier oder gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.). Der Einbürgerungsbewerber trägt für den Nachweis der Identität die Beweislast. Ist die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt, geht dies zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). Diese den Einbürgerungsbewerber treffende Beweislast gilt auch für den Fall, dass die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland nicht möglich oder aussichtslos ist; denn der Gesetzgeber hat bislang davon abgesehen, für diese Fallkonstellation eine Härtefallregelung zu treffen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 72 m.w.N.). Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. Die von der Ausländerbehörde erstmals am 06.03.2006 erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis und die am 01.10.2013 erteilte Niederlassungserlaubnis entfalten Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Person des Klägers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Die Identität des Klägers ist nach wie vor ungeklärt. Einen Reisepass hat er bislang nicht vorgelegt. Die vom Kläger im Einbürgerungsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde vom 17.06.2014 ist schon kein amtliches Dokument. Ein nicht amtlich ausgestelltes Dokument ist jedoch zum Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.12.2015 - 19 A 2132/12 - NVwZ-RR 2016, 317; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.). Die Einbürgerungsurkunde vom 17.06.2014 wurde von einer Anwaltskanzlei in Kampala ausgestellt und trägt den Stempel dieser Kanzlei und die Unterschrift eines Mitarbeiters dieser Kanzlei. Damit handelt es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde nicht um ein von einer ugandischen Behörde amtlich ausgestelltes Dokument. Im Übrigen ist das Gericht von der Verbindlichkeit der Angaben in der vorgelegten Geburtsurkunde vom 17.06.2014 nicht überzeugt. In der Geburtsurkunde wird ein P O aufgeführt, der von Beruf Bauer sei, in Pawel-Gulu wohne und als Onkel angeblich Angaben zu den Personalien des Klägers gemacht habe. Andererseits machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend, er kenne Herrn P O nicht und sei mit ihm auch nicht verwandt. Schon dieser Widerspruch erschüttert die Überzeugungskraft der vorgelegten Geburtsurkunde. Auch bei dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Botschaft der Republik Uganda vom 23.11.2016 handelt es sich nicht um einen hinreichenden Identitätsnachweis. Mit diesem Schreiben wird lediglich bestätigt, dass der in D wohnhafte Kläger ein Bürger des Staates Uganda ist und er in Gulu, einer Stadt im Norden von Uganda geboren wurde. Abgesehen davon, dass der in diesem Schreiben benannte Geburtsort (Gulu) mit dem in der vorgelegten Geburtsurkunde genannten Geburtsort (Pece) nicht übereinstimmt, ist dem Schreiben der ugandischen Botschaft vom 23.11.2016 nicht zu entnehmen, wie diese zu den in dem Schreiben getroffenen Feststellungen gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger diesbezüglich vor, er habe der ugandischen Botschaft seine Geburtsurkunde vom 17.06.2014 vorgelegt und daraufhin habe er das Schreiben vom 23.11.2016 erhalten. Dies belegt hinreichend, dass eine amtliche Überprüfung der Personalien des Klägers durch die ugandische Botschaft nicht stattgefunden hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets die gleichen Personalien angegeben, lässt dies die Klärungsbedürftigkeit der Identität nicht entfallen. Denn die Einbürgerungsbehörden dürfen sich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person begnügen, vielmehr müssen sie regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer beweiskräftiger Identitätsnachweise verlangen. Der Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personendaten seit seiner Einreise in das Bundesgebiet niemals geändert hat, genügt nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 61 m.w.N.). Ist demnach die Identität des Klägers nach wie vor nicht geklärt, so geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten. Denn die ungeklärte Identität führt dazu, dass zu dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und dem Fehlen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG keine hinreichend sichere Aussage getroffen werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 71 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der nach eigenen Angaben am ...1976 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge ugandischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19.02.1995 in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.1995 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 22.03.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach Uganda an. Die hierauf erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 19.12.1995 - A 14 K 12795/95 -). Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet. Aufgrund des am 23.04.1998 gestellten Asylfolgeantrags lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.05.1998 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Uganda an. Am 12.03.2001 stellte der Kläger einen zweiten Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 25.04.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 22.05.1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Am 06.03.2006 erhielt der Kläger erstmals eine bis zum 05.09.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Seit dem 01.10.2013 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 14.11.2013 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einem vom Bundesamt für Justiz am 16.01.2009 ausgestellten Führungszeugnis gibt es über den Kläger keine Eintragung. Laut dem Versorgungsamt Heilbronn vom 22.08.2003 ist der Kläger ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60. Am 11.02.2016 hat der Kläger erfolgreich an einem Einbürgerungstest teilgenommen (Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2014). Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 legte der Kläger eine am 17.06.2014 ausgestellte Geburtsurkunde vor und machte geltend, ihm sei es zwischenzeitlich über eine dritte Person gelungen, eine Geburtsurkunde zu erhalten. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.02.2016 trug der Kläger vor, bei seiner Flucht habe er keinerlei persönliche Fotos, Unterlagen oder Papiere mitnehmen können. Seine Eltern seien im Bürgerkrieg in Uganda im Februar 1995 erschossen worden. Die Geburtsurkunde habe er über einen Bekannten aus Uganda namens C K, zuletzt wohnhaft M-Straße ... in Stuttgart, besorgt. Diese Person sei am 23.12.2015 tot in ihrer Wohnung aufgefunden worden. Herr K sei nach Uganda gereist. Dort habe er ein Rechtsanwaltsbüro mit der Beschaffung der Geburtsurkunde beauftragt. Für die Beschaffung der Geburtsurkunde habe er eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 EUR bezahlt. Das Rechtsanwaltsbüro in Uganda habe ihm die Geburtsurkunde direkt zugeschickt. Einen Kontakt zu seinem Onkel P habe er nicht gehabt, so dass er diesbezüglich keine Angaben habe machen können. Nach einer Mitteilung der Firma K C GmbH vom 20.07.2012 befindet sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Seit dem 01.01.2016 ist der Kläger bei der Firma L GmbH als Reinigungskraft beschäftigt. Am 14.06.2016 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt Ludwigsburg eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Bei einer Vorsprache beim Landratsamt Ludwigsburg am 14.06.2016 teilte der Kläger mit, in Uganda habe er nur Schulen in der Hauptstadt besucht. Er habe keine Geschwister und keinerlei Kontakte zu in Uganda lebenden Menschen. Auf der Reise nach Deutschland sei er im Pass des Herrn K eingetragen gewesen, der für ihn auch die Geburtsurkunde besorgt habe. Mit Bescheid vom 07.07.2016 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, die Identität des Klägers sei ungeklärt. Er habe keinerlei Personenstandsurkunden bzw. sonstige Nachweise zu seiner Identität vorgelegt. Der Kläger habe in Kampala die Grundschule, die Mittelschule und das Gymnasium besucht und dort im Internat gewohnt. Ihm müsse es deshalb möglich sein, Unterlagen über seinen Schulbesuch zu erhalten. Da bei Kirchen im Normalfall Taufregister geführt würden, müsse es ihm auch möglich sein, als Mitglied der katholischen Religionsgemeinschaft entsprechende Unterlagen zu erhalten. In der vorgelegten Geburtsurkunde sei ein P O als Referenzperson genannt. Nach dem vorgelegten Formular „Declaration of Birth“ sei er Bauer und lebe in Pawel im Kreis Gulu. Es gebe also gar keinen Onkel namens P, vielmehr sei der Name P ein Ort in Uganda. In der Urkunde sei P O als Onkel angegeben. Es bleibe völlig offen, aus welchen Gründen dieser eine Geburt beurkunden lassen sollte, wenn der Kläger keinen Kontakt zu ihm habe. Der Kläger habe auch keinerlei Bemühungen erkennen lassen, Kontaktdaten von Personen in Erfahrung zu bringen, mit denen er in den ersten neunzehn Jahren seines Lebens zu tun gehabt habe. In den Passanträgen aus den Jahren 1996 und 2003 habe er als Angehörige seines Volkes die Namen Op.. Og.. und Ok.. Og.. angegeben. Es gebe daher große Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde. Da keine weiterführenden Unterlagen vorgelegt oder Kontaktpersonen benannt worden seien, sei davon auszugehen, dass die angegebenen Angaben falsch seien und nicht der wahren Identität entsprächen und die wahre Identität verschleiert werden solle. Die dem Kläger im Bundesgebiet ausgestellten Ausweisersatzpapiere seien stets mit dem Vermerk „Die Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers“ bzw. „Personalien laut eigener Angabe“ versehen gewesen. Der Kläger sei nicht im Besitz eines ugandischen Nationalpasses. Er habe lediglich eine Kopie einer undatierten Bescheinigung der ugandischen Botschaft in Berlin vorgelegt, wonach davon auszugehen sei, dass die Person, die damals dort vorgesprochen habe, ugandischer Staatsangehöriger sei. Diese Bescheinigung stelle keinen Nachweis der Identität dar. Die ugandische Botschaft sehe sich nicht in der Lage, für den Kläger einen Nationalpass auszustellen. Nach einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der ugandischen Botschaft vom 30.03.2015 sei eine Passausstellung nur direkt in Uganda möglich. Dem Kläger sei zumutbar, sich in seinem Heimatland einen Pass ausstellen zu lassen. Er könne problemlos nach Uganda reisen. Die zuständige Ausländerbehörde sei bereit, ihm für eine Reise nach Uganda zur Beantragung eines Nationalpasses ein Reisedokument auszustellen. Der Kläger könne auch nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Für die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit müsse nach ugandischem Recht die Identität und die Staatsangehörigkeit feststehen. Auch eine Ermessenseinbürgerung setze eine geklärte Identität voraus. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.07.2016 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, seine Identität sei geklärt. Er habe eine Geburtsurkunde vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klärung offener Identitätsfragen sei notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Am 20.09.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe eine Geburtsurkunde vorgelegt, aus der sich seine Standesdaten ergäben. Seit dem Jahr 2003 versuche er ohne Erfolg, einen Reisepass bei der Botschaft der Republik Uganda zu erhalten. Auch aus einer Bescheinigung der ugandischen Botschaft vom 23.11.2006 ergebe sich, dass er Bürger von Uganda sei. Ihm sei es nicht möglich, zur Erlangung eines Reisepasses nach Uganda zu reisen. Aufgrund einer Kinderlähmung sei er schwerbehindert, so dass er in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei. Zudem habe er Angst, dass er aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet in Uganda verhaftet werde. Außerdem verfüge er nicht über die finanziellen Mittel, um eine Reise nach Uganda zu finanzieren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 07.07.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.08.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, die vorgelegte Geburtsurkunde ermögliche keinerlei Zuordnung zur Person des Klägers. Er sei seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Ergänzende Unterlagen zu seiner Person bzw. zu seinem Leben in Uganda habe er nicht vorgelegt und auch keine Personen benannt, die seine Angaben bestätigen könnten. Eine inhaltliche Überprüfung der vorgelegten Geburtsurkunde sei deshalb nicht möglich gewesen. Der Kläger könne auch nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Für einen erforderlichen Verzicht auf die ugandische Staatsangehörigkeit sei die Vorlage eines ugandischen Nationalpasses erforderlich. Nach Aussage der ugandischen Botschaft sei eine Passausstellung für den Kläger nur im Heimatland möglich. Die vom Kläger vorgetragene Behinderung habe bereits bei der Einreise nach Deutschland bestanden. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb eine Reise von Uganda nach Deutschland möglich gewesen sei, eine Reise von Deutschland nach Uganda aber ausscheide. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, er sei ledig und arbeite gegenwärtig in Teilzeit und mit einem Minijob als Reinigungskraft. Zusammen verdiene er monatlich netto ca. 1000 €. Für die Miete müsse er 319 €, für Strom 45 € und für Gas 50 € monatlich bezahlen. Im Bundesgebiet sei er bislang strafrechtlich nicht verurteilt worden und ein Strafverfahren sei auch nicht anhängig. Auf Frage, warum er die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wolle, gab der Kläger an, er sei mittlerweile 22 Jahre im Bundesgebiet und brauche Sicherheit. Außerdem könne er ohne die deutsche Staatsangehörigkeit im Ausland keinen Urlaub machen. Auf Frage, welche Werte der Kläger mit Deutschland verbinde, trug er vor, Deutschland sei für ihn seine Heimat. In Uganda habe er keine Sicherheit, in Deutschland habe er Arbeit. Auf Frage, wie die deutsche Verfassung heißt, nannte der Kläger „Grundrecht“. Auf Frage nach in der Verfassung verankerten Grundrechten nannte der Kläger Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, Berufsfreiheit, Meinungs- und Kunstfreiheit, Asyl. Auf Frage zur Bedeutung des Begriffs „Demokratie“ gab der Kläger an, alle hätten gleiche Rechte und Pflichten, dürften ihre Meinung sagen, es gebe verschiedene politische Parteien, die man wählen könne. Auf Frage nach der Bedeutung des Begriffs „Rechtsstaat“ teilte der Kläger mit, der Staat müsse sich an das Recht halten. Im Bundesgebiet geltende Wahlgrundsätze konnte der Kläger nicht benennen. Auf Frage nach der Bedeutung der in der Bekenntniserklärung unterschriebenen Begrifflichkeit „Unabhängigkeit der Gerichte“ gab der Kläger an, Unabhängigkeit sei Freiheit. Wenn er eingebürgert werde, könne er reisen, habe er Freiheit. Auf Frage nach der Bedeutung der in der Bekenntniserklärung unterschriebenen Begrifflichkeit „Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht“ gab der Kläger an, man müsse Rechte respektieren und behalten. Auf Frage nach der Bedeutung der in der Bekenntniserklärung unterschriebenen Begrifflichkeit „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ gab der Kläger an, Abgeordnete seien verantwortlich für das, was gehe und nicht. Auf Frage nach der Bedeutung der in der Bekenntniserklärung unterschriebenen Begrifflichkeit „Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft“ teilte der Kläger mit, dies könne er nicht erklären. Auf Fragen nach der vorgelegten Geburtsurkunde vom 17.06.2014 teilte der Kläger mit, er habe in Deutschland Herrn K kennengelernt, der auch aus Uganda stamme. Mit Herrn K sei er nicht verwandt. Ihm habe er seine Probleme geschildert. Da die Familie von Herrn K noch in Uganda lebe und Herr K deshalb regelmäßig nach Uganda gereist sei, habe er ihn gebeten, ihm eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Er habe Herrn K 100 € gezahlt und die von ihm ausgefüllte Citizenship Verification mitgegeben. Herr K habe in Uganda eine Anwaltskanzlei kontaktiert. Er gehe davon aus, dass die Anwaltskanzlei einen Mitarbeiter nach Gulu entsandt habe. Dort kenne jeder jeden. Der Mitarbeiter müsse dort Herrn P O getroffen haben. Dieser habe dem Mitarbeiter bestätigt, dass er ihn (den Kläger) kenne. Herr O sei mit ihm nicht verwandt. Er kenne ihn auch nicht. In der Geburtsurkunde sei eine weitere Referenzperson namens P genannt. Hierbei handele es sich um einen Onkel von ihm, der in Gulu wohne. Diesen Onkel kenne er, seit seiner Ausreise aus Uganda habe er mit ihm jedoch keinen Kontakt mehr. Der Stempel und die Unterschrift auf der Geburtsurkunde stammten von der Anwaltskanzlei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.