OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 146/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.19E146.20.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  1. Ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürge­rungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Her­kunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt.
  2. Zu den für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderlichen Identitätsmerkmalen gehört auch das Ge­burtsdatum.
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürge­rungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Her­kunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt. Zu den für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderlichen Identitätsmerkmalen gehört auch das Ge­burtsdatum. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Identität nicht allein deshalb als ungeklärt angesehen, weil er „früher einmal ein anderes Geburtsdatum angegeben hat“. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 - 19 A 286/13 -, juris, Rn. 30 f. m. w. N., Beschluss vom 13. September 2018 ‑ 19 E 728/17 ‑, juris, Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 ‑ 13 LB 107/16 ‑, juris, Rn. 43. Es hat ausführlich begründet, dass erhebliche Zweifel an der Identität des Klägers bestehen, weil er hinsichtlich seiner Personalien ‑ namentlich seines Geburtsdatums ‑, inhaltlich widersprüchliche Dokumente vorgelegt und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Er habe zum Teil bis auf das Geburtsdatum vollständig identische Bescheinigungen derselben Stellen vorgelegt. Ein Teil der aktenkundigen Unterlagen passe nicht zum Lebenslauf, den er mit seinem Einbürgerungsantrag vorgelegt habe. Anders als in dem vom Oberlandesgericht I. mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 15 W 474/19 - entschiedenen Fall, auf den sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung beruft, wird die Beweisfunktion des nigerianischen Reisepasses vom 6. August 2011 mit dem Geburtsdatum 10. März 1976 hier insbesondere dadurch entkräftet, dass der ebenfalls von ihm vorgelegte nigerianische Reisepass vom 13. Mai 2005 sowie die Geburtsurkunde vom 28. April 2005 den 28. März 1971 als sein Geburtsdatum dokumentieren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dazu festgestellt, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb einem dieser Identitätsdokumente mehr zu glauben sein sollte als den anderen. Der Kläger hatte in seinem Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärt, den Namen K. N. zu tragen, aus Liberia zu stammen und am 10. März 1980 geboren zu sein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er gegenüber der Ausländerbehörde angegeben, sein richtiges Geburtsdatum sei der 28 März 1971, sein richtiger Name D. K. N. P. V. . Nunmehr behauptet der Kläger, er sei am 10. März 1976 geboren. Einen nachvollziehbaren Grund für die früheren abweichenden Angaben hat er nicht genannt, sondern lediglich behauptet, der frühere Reisepass sei versehentlich mit einem falschen Geburtsdatum ausgestellt worden. Keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg ergeben sich schließlich aus den Einwänden des Klägers, die Ausländerbehörde habe keine Zweifel an seiner Identität, er werde mit den vorgetragenen Identitätsangaben im Ausländerzentralregister geführt, und das Standesamt habe bei der Ausstellung der Geburtsurkunden seiner Kinder seine Identität ebenfalls als geklärt angesehen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Identitätsfeststellungen der Ausländerbehörde keine Bindungswirkung für das nachfolgende Einbürgerungsverfahren haben. Vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 14, 20; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 2132/12 -, StAZ 2017, 20, juris, Rn. 40. Das Gleiche gilt dementsprechend für die auf Veranlassung der Ausländerbehörde vorgenommenen Eintragungen im Ausländerzentralregister. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass die Geburtsurkunden der Kinder des Klägers und die entsprechenden Eintragungen im Personenstandsregister vorliegend schon deshalb nicht geeignet sind, zur Klärung der Identität des Klägers beizutragen, weil sie keine Angaben zu seinem Geburtsdatum enthalten. Der Hinweis auf die Geburtsurkunden der Eltern nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), - PStG - nimmt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG nicht an der personenstandsrechtlichen Beweiskraft der Registereintragungen teil. Daher ist unerheblich, ob und aus welchen Gründen das Standesamt bei der Eintragung des Klägers als Vater der Kinder keine Zweifel an dessen Identität hatte. Zu den für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderlichen Identitätsmerkmalen gehört auch das Geburtsdatum. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. BVerwG, a. a. O., Rn. 13; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016, a. a. O., Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 LA 55/20 -, AuAS 2020, 188, juris, Rn. 9, und die Gesetzesbegründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124), BT-Drs. 19/11083, S. 11 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).