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Urteil

1 K 984/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:1009.1K984.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1970 in der Republik Sudan geborene Kläger reiste 1989 in die seinerzeitige Deutsche Demokratische Republik ein. In der Folge hielt er sich zunächst in der Bundesrepublik Deutschland und nach Abschluss seines Studiums der Humanmedizin von 2000 bis 2003 in Österreich auf. Kurz nach seiner Rückkehr nach Deutschland ordnete das erkennende Gericht auf Antrag der Bezirksregierung Münster mit Beschluss vom 4. April 2003 – 1 I 2/03 – die Durchsuchung der Wohnung sowie der Kraftfahrzeuge des Klägers zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel dafür dienen, dass der ausländische Verein Hizb ut-Tahrir (HuT) auch in der Bundesrepublik Deutschland Vereinsstrukturen unterhält, die zu einem näher umschriebenen Organisationsverbot Anlass geben, sowie die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im vorstehenden Sinne dienen können, an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts Bezug genommen. Nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland erteilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, die anschließend mehrmals verlängert wurde. Am 24. April 2008 erteilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger, dessen Ehefrau die britische Staatsangehörigkeit besitzt, eine unbefristete Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers. Unter dem 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (im Folgenden: StAG). Dabei gab er an, den Lebensunterhalt für sich sowie seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus Einkünften aus selbständiger Arbeit als freiberuflich tätiger Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde zu bestreiten. Er erklärte sich bereit, seine bisherige sudanesische Staatsangehörigkeit aufzugeben, und verpflichtete sich, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Weiter unterzeichnete er ein als „Loyalitätserklärung“ überschriebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Am 8. November 2013 nahm der Kläger erfolgreich am Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG teil. Im Zuge des Einbürgerungsverfahrens wurde dem Beklagten infolge eines entsprechenden Hinweises durch den Kläger bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund unter dem 19. November 2010 Klage gegen diesen wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Vereinsgesetzes erhoben hat (Az.: 157 Js 442/05). In der Anklageschrift legte sie dem Kläger zur Last, dem gegenüber der HuT im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ausgesprochenen, sofort vollziehbaren Betätigungsverbot des Bundesministeriums des Innern vom 10. Januar 2003 zuwider gehandelt zu haben. Hierzu führte sie unter anderem aus, der Kläger sei Mitglied der informellen Informationsstruktur der HuT gewesen. Er sei in ein weltweites Netzwerk von aktueller Informationsweitergabe offizieller HuT-Presseverantwortlicher eingebunden gewesen. Auf seinem Laptop seien 19 Textdateien in arabischer Schrift gespeichert gewesen, bei denen es sich um Presseveröffentlichungen aus verschiedenen Regionalbereichen der HuT gehandelt habe. Bei den zwischen März und Juni 2008 gespeicherten Dokumente habe es sich um von den jeweiligen Länder- und Bereichsverantwortlichen an alle Glaubensbrüder gerichtete Propagandaschriften gehandelt, die Argumentationshilfen gegen gegenläufige Propaganda und die Aufforderung, diese zu bekämpfen, zum Inhalt gehabt hätten. Weiter sei der Kläger im Juni 2008 im Besitz einer handschriftlichen Ausarbeitung zum Thema „Die Medikation und die Behandlung von Kranken im Kalifatstaat“ bzw. – nach einer anderen Übersetzung – „Heilbehandlung und ärztliche Behandlung im Kalifstaat und einige Fragen bezüglich des Medizinstudiums“ gewesen. Die Abhandlung habe sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch teilweise im Entwurfsstadium befunden und sei bei lebensnaher Betrachtung nach Abschluss der Redaktion zur Verbreitung gedacht gewesen. Bei dem Kalifatstaat handele es sich um das zentrale Thema der HuT; die Ausarbeitung setze sich mit der Erarbeitung von Plänen auseinander, die sofort nach der Bekanntgabe der Entstehung des Kalifats angewendet werden könnten, und enthalte mehrfach Bezüge zur Ideologie der HuT. Darüber hinaus hätten die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass der Kläger zahlreiche Kontakte zu bekanntermaßen der HuT nahe stehenden Personen gehabt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund (Bl. 95 ff. BA Heft 1) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14. März 2012 stellte das Landgericht Dortmund – 39 KLs-157 Js 442/05-45/10 – das Verfahren nach Erfüllung einer Auflage endgültig ein. Im Hinblick auf diese Angaben aus der Anklageschrift hörte der Beklagte den Kläger im Rahmen eines als „Befragung zur Verfassungstreue“ bezeichneten persönlichen Gesprächs am 6. November 2014 insbesondere zu dessen Verhältnis zur HuT an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gesprächsprotokoll (Bl. 168 ff. BA Heft 2) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 191 Euro ab, weil der Einbürgerung § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Zur Begründung führte er unter Berufung auf die Angaben aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund aus, der Kläger habe in der Vergangenheit die verbotene und verfassungsfeindliche HuT unterstützt. Der Kläger habe in der Befragung am 6. November 2014 nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der HuT abgewandt habe. Der Kläger hat am 23. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: er habe die HuT nicht unterstützt; er sei nicht in ein weltweites Netzwerk HuT-Presseverantwortlicher eingebunden gewesen; er habe die 19 Presseveröffentlichungen als politisch äußerst interessierter Mensch ebenso wie die von zahlreichen anderen erlaubten Parteien und Organisationen aus dem Internet heruntergeladen; das bloße Abspeichern von Pressemitteilungen ohne Weitergabe stelle keine Unterstützungshandlung dar; die bei ihm aufgefundene handschriftliche Abhandlung sei weder veröffentlicht oder weitergegeben worden noch hierzu gedacht gewesen; die HuT sei nicht darauf gerichtet, einen der Verfassungsgrundsätze des § 4 Abs. 1 Satz 1 c) BverfSchG zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen; das Verbot sei allein deswegen erfolgt, weil die Organisation gegen das Verbot der Völkerverständigung verstoße, da sie das Existenzrecht des Staates Israel verneine. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2015, einschließlich der Gebührenfestsetzung, zu verpflichten, ihm gemäß § 10 StAG eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2015 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einbürgerung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 2. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung noch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es bedarf keiner Entscheidung, ob das zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Einbürgerungsbegehren des Klägers unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist. Der Kläger hatte zumindest zunächst seinen Einbürgerungsantrag auf § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG beschränkt, vgl. zu dieser Möglichkeit BverwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 -, BverwGE 142, 132 = juris, Rn. 13 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 -, NVwZ-RR 2016, 317 = juris, Rn. 25, indem er seinen Formblattantrag auf Einbürgerung vom 4. Oktober 2013 ausdrücklich allein auf diese Anspruchsgrundlage gestützt hat. Es kann offen bleiben, ob der Kläger in der Folge mit der von ihm erhobenen Klage seinen Einbürgerungsantrag in zulässiger Weise auf eine Einbürgerung auch nach § 8 StAG erweitert hat, nachdem der Beklagte seinen Antrag im Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2015 ausdrücklich auch nach dieser Vorschrift abgelehnt hatte. Vgl. zu dieser Konstellation OVG NRW, Urteil vom 6. September 2017 – 19 A 2246/15 -, Urteilsabdruck S. 8 f. Denn der Erteilung der begehrten Einbürgerungszusicherung sowie dem Neubescheidungsanspruch steht in jedem Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BverwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16.16 -, juris, Rn. 9 m. w. N., der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die u. a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 2) Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hiernach steht einer Einbürgerung schon die personenbezogene Annahme entgegen, dass der Ausländer verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Es genügt, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen. Dadurch soll eine Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Für das Begriffsverständnis ist auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 c) Bundesverfassungsschutzgesetzes (BverfSchG) zurückzugreifen, an die der Gesetzgeber bei der Formulierung des heute in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG normierten Ausschlussgrundes angeknüpft hat. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind danach politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. Eine objektive Geeignetheit der Bestrebungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigten, ist ebenso wenig erforderlich wie der Eintritt eines tatsächlichen Erfolgs. Vgl. BverwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24.08 -, BverwGE 135, 302 = juris, Rn. 14 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 – 19 A 1214/11 -, NVwZ-RR 2016, 756 = juris, Rn. 37; näher zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 – 12 S 2216/14 -, NVwZ 2017, 1212 = juris, Rn. 37 ff. m. w. N. Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im vorstehenden Sinne objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen. Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenso wie hinsichtlich des Merkmals des Unterstützens das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d. h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Vgl. BverwG, Urteile vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 -, BverwGE 142, 132 = juris, Rn. 19 f., sowie vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24.08 -, BverwGE 135, 302 = juris, Rn. 16 ff., jeweils m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2017 – 19 A 2246/15 -, Urteilsabdruck S. 12 f. (2) Die HuT war zum Zeitpunkt der hinreichend wahrscheinlichen Unterstützung durch den Kläger und ist weiterhin eine politisch motivierte Organisation, die das Ziel verfolgt€, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Nach dem Verständnis der 1953 in Jordanien von einem ehemaligen Mitglied der Muslimbruderschaft gegründeten HuT regelt der Islam als geistiges System abschließend alle Lebensbereiche der Menschen, insbesondere auch politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen. Erklärte Ziele der Organisation sind die Vereinigung der islamischen Gemeinde („Umma“) in einem weltweiten Staat unter der Führung eines Kalifen und die Einführung der Scharia als „Rechts- und Strukturprinzip“. Die Errichtung eines Kalifats stellt nach Auffassung der Organisation eine unabdingbare Voraussetzung für die Einigung der „Umma“ und die Überwindung nationalstaatlicher Grenzen dar. Neben der Auslöschung des Staates Israel und der „Befreiung Palästinas“ im Wege des gewaltsamen „Jihad“ spricht sich die HuT für eine „Befreiung“ der „muslimischen Gesellschaft“ von westlichen Einflüssen aus. Die USA und alle anderen „kolonialistischen Mächte des Westens“ müssten bekämpft werden. So äußerte der Repräsentant der HuT in Dänemark in einem im Januar 2005 veröffentlichten Interview: „Die Partei betrachtet die westlichen Staaten […] als den Erzfeind des Islam und der Muslime“. Die HuT geht von einer Unvereinbarkeit aller laizistisch orientierten Staatsformen, so auch der Demokratie, mit der „islamischen Ordnung“ aus. Säkulare Staatsformen sind aus ihrer Sicht abzulehnen und müssen bekämpft werden. Ferner agitiert die Organisation gegen die Regierungen muslimischer Staaten und ruft zu deren Sturz auf. Gewalt wird als legitimes Mittel zur (jedenfalls weiteren) Errichtung und Ausbreitung des Kalifats angesehen; „unterdrückte“ Muslime haben das Recht auf „Selbstverteidigung“ mit allen Mitteln. Als Konsequenz werden Gewalttaten anderer islamistischer Gruppierungen oftmals gebilligt. Vgl. Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Verfassungsschutzberichte 2003, S. 182 f., 2005, S. 209 ff., 2006, S. 232 ff., 2012, S. 284 ff., 2013, S. 239 ff., 2016, S. 202. Durch die hiernach angestrebte absolute Vorherrschaft eines islamischen Rechtsverständnisses und der Scharia, die verfochtene Einheit von Staat und Religion sowie das proklamierte Recht auf „Selbstverteidigung“ mit allen Mitteln stellt sich die HuT gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere – wie sie selbst propagiert – gegen das Demokratieprinzip sowie das Rechtsstaatsprinzip mit ihren in § 4 Abs. 2 BverfSchG angesprochenen Teilgehalten, Strukturelementen und fundamentalen Voraussetzungen als Bestandteile dieser Grundordnung. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Juli 2007 – AN 15 K 06.03453 -, juris, Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2010 – OVG 5 B 10.08 -, juris, Rn. 25; VG München, Urteil vom 25. Januar 2006 – M 9 K 04.4901 -, juris, Rn. 57 ff., und Beschluss vom 15. November 2004 – M 9 S 04.5025 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 2. August 2005 – AN 19 K 04.00767 -, juris, Rn. 28; vgl. schließlich noch zum Betätigungsverbot der HuT: BverwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 – 6 A 1.04 -, juris, insb. Rn. 24 ff., und Urteil vom 25. Januar 2006 – 6 A 6.05 -, NVwZ 2006, 694 = juris, Rn. 14 ff., sowie EGMR, Entscheidung vom 12. Juni 2012 – 31098/08 -, EuGRZ 2013, 114 = juris, insb. Rn. 73 f. Gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden Erkenntnisse hat der Kläger nichts eingewandt. Sein Vorbringen, das Betätigungsverbot gegen die HuT sei allein deswegen ausgesprochen worden, weil die Organisation gegen das Verbot der Völkerverständigung verstoße, da sie das Existenzrecht Israels verneine, stellt die getroffenen Feststellungen nicht in Frage. Die Tätigkeit der HuT war nach dem Vorstehenden auch offensichtlich darauf angelegt, eine über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgehende Außen- und Breitenwirkung zu erzielen. (2) Es liegen konkrete Tatsachen vor, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger der Organisation HuT in Kenntnis ihrer Ziele zugehörig war bzw. sich aktiv für diese betätigt hat. Hinreichende Anhaltspunkte für diese Annahme ergeben sich aus den in den Gründen des – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten – Beschlusses des Gerichts vom 4. April 2003 – 1 I 2/03 – mitgeteilten Tatsachen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat und an denen das Gericht auch sonst keinen Anlass hat, zu zweifeln. Mit dem Beschluss ordnete das Gericht die Durchsuchung der Wohnung sowie der Kraftfahrzeuge des Klägers zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel dafür dienen, dass der ausländische Verein HuT auch in der Bundesrepublik Deutschland Vereinsstrukturen unterhält, die zu einem näher umschriebenen Organisationsverbot Anlass geben, sowie die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im vorstehenden Sinne dienen können, an. Das Gericht führte in den Gründen des Beschlusses in Bezug auf den Kläger aus: Der Kläger lebte bis Februar 2003 in Österreich. Nach den Erkenntnissen der österreichischen Behörden gilt der Kläger dort als Mitglied der HuT. Er war bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland in einem Studentenwohnheim in Wien wohnhaft und leitete im Afro-afrikanischen Institut Wien, das als Treff- und Verbreitungspunkt der „Hizb-ut-Tahrir“ bekannt ist, die Freitagsgebete. Zuvor war er (ab Oktober 2002) in Wien bei dem als führendes HuT-Mitglied bekannten Hussein Shaker Assem gemeldet, der ihm seinerzeit offenbar Unterkunft gewährt hat. Bei Assem dürfte es sich um den Verantwortlichen der deutsch-sprachigen Zeitung „Explizit“ handeln, die als Sprachrohr der HuT gilt und – wie der Verfügung des Bundesministerium des Innern vom 10. Januar 2003 zu entnehmen ist – die bereits oben genannten Ziele des Vereins öffentlich macht. So wird Assem etwa in der „Explizit“‑Ausgabe Nr. 31 im Impressum an erster Stelle genannt. Vor dem Aufenthalt in Österreich lebte der Kläger bis zum 17. Oktober 2000 in Berlin, Soldiner Straße 018 bei Mariem Zaher. Diese Person erscheint ebenfalls im Impressum der Zeitschrift „Explizit“ als Kontakt- und Abonnementadresse für Deutschland. Unabhängig davon lassen es die von dem Beklagten für seine ablehnende Entscheidung herangezogenen Tatsachen selbständig tragend bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls in einer Gesamtschau hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger der Organisation HuT in Kenntnis ihrer Ziele zugehörig war bzw. sich aktiv für diese betätigt hat. Es ist in der Sache unstreitig, dass der Kläger zwischen März und Juni 2008 auf seinem Laptop 19 Presseveröffentlichungen aus verschiedenen Regionalbereichen der HuT gespeichert hat, die Argumentationshilfen gegen gegenläufige Propaganda und die Aufforderung, diese zu bekämpfen, zum Inhalt gehabt haben. Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die bei ihm sichergestellte, mehrfach Bezüge zur Ideologie der HuT aufweisende, handschriftliche Ausarbeitung zum Thema „Die Medikation und die Behandlung von Kranken im Kalifatstaat“ bzw. „Heilbehandlung und ärztliche Behandlung im Kalifstaat und einige Fragen bezüglich des Medizinstudiums“ selbst verfasst hat. Hierfür sprechen insbesondere der (unstreitige) Besitz des Klägers an der – noch im Entwurfsstadium befindlichen – Ausarbeitung, deren medizinisches Thema sowie dessen in der „Befragung zur Verfassungstreue“ am 6. November 2014 wohl letztlich eingeräumte Kenntnis des Inhalts der Schrift. Zugleich hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt, der Verfasser der Abhandlung zu sein, sondern lediglich betont, die Ausarbeitung sei weder veröffentlicht oder weitergegeben worden noch dazu gedacht gewesen. Eine plausible Begründung, warum eine Person, die nicht der HuT zugehörig ist bzw. sich nicht aktiv für diese betätigt, zahlreiche propagandistische Presseveröffentlichungen speichern und zugleich eine die Ideologie und die Ziele der Organisation aufnehmende handschriftliche Ausarbeitung erstellen bzw. in jedem Fall in einem Entwurfsstadium besitzen sollte, hat der Kläger nicht gegeben und ist bei lebensnaher Betrachtung auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere verfängt die Behauptung des Klägers nicht, er habe die Presseveröffentlichungen – neben vielen weiteren von anderen erlaubten Parteien und Organisationen – lediglich als „politisch äußerst interessierter Mensch“ archiviert. Denn dieses Vorbringen bietet schon keine hinreichende Erklärung dafür, warum er zugleich die handschriftliche Ausarbeitung verfasst bzw. jedenfalls in einem Entwurfsstadium besessen hat. Abgerundet wird dieser homogene Gesamteindruck einer dauerhaften Identifikation des Klägers mit der HuT und ihren Zielen durch die von ihm selbst in der „Befragung zur Verfassungstreue“ am 6. November 2014 eingeräumten (zahlreichen) Kontakte zu der HuT nahe stehenden Personen, die nach seinen eigenen Angaben sogar jedenfalls noch bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden. b) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der HuT abgewandt hat. An die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben. Er muss jedoch nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören. Vgl. BverwG, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 1 B 55.16 -, InfAuslR 2016, 300 = juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 – 19 A 1214/11 -, NVwZ-RR 2016, 756 = juris, Rn. 56. Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist hiernach die Einsicht des Ausländers in die Verfassungswidrigkeit seines früheren Handelns. Hieran fehlt es beim Kläger. Er bestreitet nach wie vor, verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt zu haben, obwohl – wie dargelegt – jedenfalls bis in das Jahr 2008 hinein hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Gegenteil bestanden haben. So bekräftigte er auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal seine Auffassung, dass es sich bei der HuT nicht um eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Organisation handele und er die HuT nicht unterstützt habe. Allein der Umstand, dass die hier in Rede stehenden Aktivitäten des Klägers, die auf eine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließen lassen, mehrere Jahre zurückliegen, rechtfertigt nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Annahme, dass der der Kläger sich von diesen Bestrebungen abgewandt hat. Im Übrigen ist hierbei jedenfalls auch die nicht fernliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger in den letzten Jahren vor allem mit Blick auf das gegenüber der HuT ausgesprochene Betätigungsverbot sowie deshalb nicht mehr in gleicher Weise auffällig geworden ist, weil er damit nicht seine angestrebte Einbürgerung gefährden wollte. 2. Die in Ziffer 2. Des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2015 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 191 Euro ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtliche Bedenken gegen die auf § 38 StAG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 3a Ziff. 2, 4 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV), § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung beruhende Gebühr hat der L. nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.