Beschluss
2 B 1250/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1213.2B1250.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die in der - mit Schriftsatz vom 19. November 2012 vertieften - Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiterverfolgten Anträge, die aufschiebende Wirkung der am 30. Juli 2012 erhobenen Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2012 wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung der am 30. Juli 2012 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. März 2011 nebst Nachtragsgenehmigung vom 10. Juli 2012 (Anm. des Senats: richtig wohl datierend der 18. Juni 2012, vgl. Beiakte 1b, Bl. 046) anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es spreche Überwiegendes dafür, dass der Widerruf der Genehmigung der Fenster der Sozialräume in der Grenzwand zum Grundstück der Beigeladenen zu Recht nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW erfolgt sei. Der im Bauschein vom 2. Februar 1982 enthaltene Widerrufsvorbehalt habe weiterhin Bestand. Er sei nicht durch die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 27. Juli 2009 untergegangen. Diese habe lediglich die Umnutzung der Räumlichkeiten ohne genehmigungspflichtige bauliche Veränderung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes der Antragsteller zum Inhalt. Nachdem die Beigeladene den Antrag gestellt habe, auf dem Nachbargrundstück zwei Wohn- und Geschäftshäuser mit Tiefgarage entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 48 A/1 "Teilgebiet Sanierung II", 3. Abschnitt, in geschlossener Bauweise zu errichten, sei die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen. Die streitbefangene Baugenehmigung verletze die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht in ihren subjektiven Rechten. Das Bauen an der Grenze sei gegenüber den Antragstellern nicht rücksichtslos. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 3 BauNVO liege nicht vor. Die Vorschriften über die Belichtung von Aufenthaltsräumen seien nicht drittschützend. Die Antragsteller könnten für die Fenster keinen Bestandsschutz reklamieren. Die dagegen von den Antragstellern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 1. Der Widerruf vom 10. Juli 2012 ist auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände nicht rechtswidrig. Insbesondere hat sich der Widerrufsvorbehalt der Auflage Nr. 2 zum Bauschein vom 2. Februar 1982 nicht erledigt. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Widerrufsvoraussetzung ist, dass der Widerrufsvorbehalt (noch) wirksam - also weder gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig noch im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt - ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766 = juris Rn. 15, und vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 -, NVwZ 1987, 498 = juris Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49 Rn. 37; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 40. Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW tritt ein, wenn und soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt anlässlich seiner Änderung ersetzt bzw. neu erlassen wird. Ob einem Änderungsbescheid eine derartige Rechtswirkung - unter Umständen teilweise - innewohnt, hängt davon ab, wie weit er auf den ursprünglichen Verwaltungsakt in Tenor und Begründung zugreift, also inwieweit er die Rechtslage neu gestaltet. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 9. September 2008 - 3 B 37.08 -, NVwZ 2009, 530 = juris Rn. 3, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 -, BVerwGE 129, 66 = juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Mai 2011 - 10 S 794/09 -, RdL 2011, 271 = juris Rn. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 43 Rn. 40a; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 43 Rn. 197. Nach diesen Grundsätzen kann sich eine (Ausgangs-)Baugenehmigung durch den Erlass einer Änderungsgenehmigung - ganz oder im Fall ihrer Teilbarkeit teilweise - erledigen, wenn und soweit die Änderungsgenehmigung die Ursprungsgenehmigung nach dem erkennbaren objektivierten Willen der Behörde ersetzen soll. Dasselbe kann gelten, wenn alle Beteiligten übereinstimmend eine frühere Genehmigung als obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen genehmigungsrechtlichen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, BRS 60 Nr. 148 = juris Rn. 17, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42 = DVBl. 1992, 713 = juris Rn. 24 (zum Verhältnis eines Planfeststellungsbeschlusses zu einem Nachtrag). Änderungen einer Baugenehmigung unterscheiden sich in ihrer Rechtswirkung auf die Ursprungsgenehmigung im Ausgangspunkt danach, ob es sich bei ihnen um eine echte Änderungsgenehmigung handelt oder um einen bloßen Nachtrag. Eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder ändert die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Sie ist zwar ein Verwaltungsakt, modifiziert aber nur die ursprüngliche Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen und regelt inhaltlich kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben ("aliud"). Dies ist der Regelungsgegenstand der echten Änderungsbaugenehmigung, die ein selbständiges Vorhaben betrifft. Ein "aliud" ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Vgl. zum Unterschied zwischen echter Änderungsgenehmigung und bloßem Nachtrag: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 10, vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 -, juris Rn. 8, vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, juris Rn. 12 und 14, und vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 7. In der Konsequenz bilden Ausgangsbaugenehmigung und Nachtragsgenehmigung in aller Regel eine genehmigungsrechtliche Einheit, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 15, vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, und vom 6. September 2011 - 2 A 1097/11 -, juris Rn. 20; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Band II, Stand Dezember 2010, § 75 Rn. 307; Ausgangsbaugenehmigung und Änderungsgenehmigung jedoch nur dann, wenn die an sich selbständige Änderung lediglich abgrenzbare Teile des bereits genehmigten Vorhabens betrifft und die Ausgangsgenehmigung im Übrigen die Legalisierungsgrundlage des Vorhabens bleibt. Letzteres kann namentlich der Fall sein, wenn die Änderungsgenehmigung allein oder im Schwerpunkt eine reine Nutzugsänderung zulässt, die nicht oder nur unwesentlich mit baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes verbunden ist. In einer derartigen Konstellation gehen Bauherr und Behörde naturgemäß regelmäßig übereinstimmend davon aus, dass der Bestand des Gebäudes weiterhin unbeschadet der Nutzungsänderung legal bleibt. Mit der Nutzungsänderung verzichtet der Bauherr nicht auf die Baugenehmigung im Übrigen. Vgl. zur Erledigung einer Baugenehmigung durch Nutzungsänderung: Hellhammer-Hawig, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Auflage 2012, § 75 Rn. 186; Kment, BauR 2000, 1675, 1677; zu den Begrifflichkeiten "Nutzungsänderung" und "bauliche Änderung": OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, BauR 2012, 1776 = juris Rn. 15. Gemessen an diesen Maßstäben hat sich der Widerrufsvorbehalt in der Auflage Nr. 2 zum Bauschein vom 2. Februar 1982 zum Bauvorhaben "Anbau von Sozialräumen" nicht durch die Baugenehmigung vom 27. Juli 2009 im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Weder hebt die Baugenehmigung den Widerrufsvorbehalt ausdrücklich auf noch hat sie diesen bei objektiviertem Verständnis ihres Regelungsinhalts ersetzt und die Rechtslage insofern neu gestaltet. Auch wenn es sich bei der Baugenehmigung vom 27. Juli 2009 um eine echte Änderungsgenehmigung handelt, weil sie mit der "Nutzungsänderung des ehemaligen Cafés zum Büro-/Beraterraum einer Bankfiliale" ein abgewandeltes Vorhaben betrifft, das die Genehmigungsfrage neu aufwirft, tritt sie nicht insgesamt an die Stelle des Bauscheins vom 2. Februar 1982, sondern bildet mit diesem in der konkreten Genehmigungssituation eine genehmigungsrechtliche Einheit. Wie auch aus der - allerdings in der Tat sehr knappen - Begründung des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt hervorgeht, regelt die Baugenehmigung vom 27. Juli 2009 allein die Nutzungsänderung als Änderung der Nutzung des Gebäudes und nur in diesem Zusammenhang neue - u. a. brandschutzrechtliche - Vorgaben. Die baurechtliche Legalität des Gebäudes L.----straße 23, in dem die Nutzungsänderung stattfindet, in seiner Substanz, zu der die Fenster der Sozialräume in der Grenzwand gehören, lässt die Baugenehmigung vom 27. Juli 2009 unberührt. Diese beruht nach wie vor auf dem Bauschein vom 2. Februar 1982. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung vom 27. Juli 2009. Diese ersetzt den Widerrufsvorbehalt der Auflage Nr. 2 zum Bauschein vom 2. Februar 1982 bei objektiver Betrachtung nicht und bringt ihn auch nicht anderweit in Wegfall. Soweit es in der Auflage Nr. 5 heißt, der Personalraum sei mit einem Fenster zu versehen, das als Rettungsöffnung die Vorgaben des § 40 Abs. 4 BauO NRW erfüllen müsse, besagt dies nicht, dass gerade das in dem Widerrufs-vorbehalt bezeichnete Fenster in der Grenzwand nunmehr widerrufsvorbehaltlos genehmigt wäre. Eine solche Rechtsfolge wollte die Antragsgegnerin erkennbar nicht setzen, weil sich die materiell-rechtlichen, d. h. vor allem planungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Widerrufsvorbehalts bis heute nicht verändert haben. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW schreibt vor, dass ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht - wie auf eine Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW -, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden darf, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Letzteres sollte und soll der Wider-rufsvorbehalt im Hinblick auf die Genehmigung der Fenster in der Grenzwand offenkundig leisten, weil die Fenster nur so mit dem materiellen Bauplanungsrecht in Einklang zu bringen sind. Der vorliegenden Baugenehmigungsakte der Antragsgegnerin und der Begründung des Widerrufsbescheids vom 10. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass der am 2. Februar 1982 genehmigte Anbau von Sozialräumen zwar dem Bebauungsplan Nr. 48 A/1 entsprach. Die Genehmigung für die Fenster in der Grenzwand erfolgte aber unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und erst nach Zustimmung des Nachbarn - des Eigentümers des Grundstücks N.------straße 29 - vom 3. Dezember 1981, weil der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise - also ohne seitlichen Grenzabstand (§ 22 Abs. 3 Hs. 1 BauNVO) - festsetzte, so dass die Wand an sich ohne Öffnungen zur Nachbargrenze hätte ausgeführt werden müssen. An dieser Festsetzungslage hat sich - soweit ersichtlich - nichts geändert. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 A/1, Teilgebiet Sanierung II, 3. Abschnitt, sieht augenscheinlich noch immer eine geschlossene Bauweise vor. Sie lässt lediglich zu, dass gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß von Baulinien und Baugrenzen in den Obergeschossen bis zu einer Tiefe von maximal 1,00 m zugelassen werden kann. Vor diesem planungsrechtlichen Hintergrund ist die Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung vom 27. Juli 2009 objektiv nicht als vorbehaltlose Legalisierung der vorhandenen Fensteröffnungen in der Grenzwand zu verstehen. Der Eigentümer des Grundstücks L.----straße 23 und seine Rechtsnachfolger - die Antragsteller - mussten genauso wie die Antragsgegnerin unverändert damit rechnen, dass es zu einer grenzständigen Bebauung kommen könnte, die eine Ausübung des Widerrufsvorbehalts durch die Antragsgegnerin notwendig machen würde. Mit dem Genehmigungserlass vom 27. Juli 2009 wollte die Antragsgegnerin ersichtlich keine Genehmigungslage herbeiführen, die mit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise dauerhaft unvereinbar sein und womöglich eine - ohne den Widerrufsvorbehalt - mit genehmigungsrechtlichen Instrumenten nur schwer auflösbare Konfliktsituation schaffen würde. Dass die Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage auch unter brandschutzrechtlichen Aspekten neu aufgeworfen hat und die Baugenehmigung vom 27. Juli 2009 demgemäß auch aus diesem Grund eine echte Änderungsgenehmigung darstellt, ändert nichts an dem Befund, dass sie den Widerrufsvorbehalt nicht erledigt hat. Das Verhältnis der Baugenehmigung vom 27. Juli 2009 zu dem Bauschein vom 2. Februar 1982 und seiner Auflage Nr. 2 ist ungeachtet des Charakters der Baugenehmi-gung vom 27. Juli 2009 als echter Änderungsgenehmigung wie geschehen zu beschreiben. Der Widerruf ist auch nicht im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft, weil er Zustände hervorriefe, die zwingend gegen §§ 17 Abs. 1 und Abs. 3, 40 Abs. 4, 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW bzw. gegen §§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB verstießen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Widerrufs erkannt, dass ihr ein Ermessen zusteht und dass die Antragsteller nach dem die Legalität der Fenster beseitigenden Widerruf auf die Baumaßnahme der Beigeladenen reagieren und die Fensteröffnungen schließen müssen. Diese Rechtsfolge ist auch im Lichte insbesondere der genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessenserwägungen im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und dabei zumutbare Alternativen aufgezeigt, mit denen die Antragsteller den Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 3, 40 Abs. 4, 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW Rechnung tragen könnten. In ihrem Schriftsatz vom 21. August 2012 und erneut in der Beschwerdeerwiderung vom 3. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragsteller die Forderung nach einer Belichtung des Personalraums und der Schaffung eines zweiten Fluchtwegs für diesen Raum auf ihrem eigenen Grundstück lösen könnten. Zu denken sei z. B. an eine bauliche Veränderung im Bereich der ehemaligen Backstube, die aus der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 27. Juli 2009 ausgeklammert gewesen sei. Denkbar sei zur Belichtung auch eine Lichtkuppel im Dach des eingeschossigen Personalanbaus. Diese - oder vergleichbare, ebenso geeignete - Umbaumaßnahmen träfen die Antragsteller nicht unangemessen. Wegen des fortbestehenden Widerrufsvorbehalts mussten sie jederzeit damit rechnen, die bauordnungsrechtlich notwendigen Fensteröffnungen bei einer bauplanungsrechtlich zulässigen grenzständigen Bebauung des Nachbargrundstücks anders anlegen zu müssen als bisher. Der Annahme, dass zumutbare Alternativen zur Schaffung eines zweiten Rettungswegs und einer rechtmäßigen Tageslichtbeleuchtung existieren, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Der Widerruf ist ferner nicht unverhältnismäßig, weil die Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO haben. Die vorhandene Bebauung erfordert die Abweichung nicht. Unabhängig davon, ob § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO schon greift, wenn die Abweichung vernünftigerweise geboten ist, so Nds. OVG, Urteil vom 12. Mai 1982 - 1 A 68/81 -, BRS 39 Nr. 106, Beschluss vom 6. Mai 1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105; König, in: König/Roeser/ Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 22 Rn. 20; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand Januar 2010, § 22 BauNVO Rn. 32, oder erst dann, wenn dafür unabweisbare Gründe etwa der Sicherheit oder der Belichtung und Belüftung vorliegen, so Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 22 Rn. 9.1; offen gelassen wird diese Frage in OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks, vom 6. August 2010 - 2 B 902/10 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 -, NWVBl. 1991, 265 = juris Rn. 11, legt die Beschwerde keine Umstände dar, die nach § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO einen Grenzabstand vor den Fenstern der Sozialräume erforderten. Auch wenn man an das "Erfordern" den weniger strengen Maßstab der vernünftigen Gründe anlegt, ergibt sich ein Abweichungserfordernis zum Vorteil der Antragsteller nicht. Eine Abweichung aufgrund von § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO kommt danach zumindest dann in Betracht, wenn die Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, oder wenn sie sich unterhalb dieser Schwelle als rücksichtslos erweist. Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = juris Rn. 50; Hess. VGH, Beschluss vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 -, juris Rn. 18; Bielenberg, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand Januar 2010, § 22 BauNVO Rn. 32. Von beidem kann bei summarischer Prüfung nicht die Rede sein. Wie gesagt können die Antragsteller mit zumutbarem Aufwand die namentlich bauordnungsrechtlich notwendigen Öffnungen des Personalraums auch bei einer grenzständigen Bebauung des Nachbargrundstücks alternativ zum bestehenden Zustand herstellen. Auf den Fortbestand der vorhandenen Fenster durften sie wegen des nicht erledigten Widerrufsvorbehalts nicht vertrauen. Aus dem auch von der Beschwerde zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131 = juris, folgt nichts Gegenteiliges. Er knüpft das Abweichungserfordernis gerade an eine planungsrechtliche Rechtfertigung, die hier fehlt. 2. Die Beschwerde zeigt bei summarischer Prüfung nicht auf, dass die Baugenehmigung vom 28. März 2011 nebst Nachtragsgenehmigung vom 10. Juli 2012 die Antragsteller in ihren Rechten verletzt. Abgesehen davon, dass noch zu klären wäre, ob und ggf. inwieweit die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 A/1, Teilgebiet Sanierung II, 3. Abschnitt, das Rücksichtnahmegebot bereits auf der Abwägungsebene aufgezehrt hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 -, BRS 42 Nr. 183 = juris Rn. 2, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 = BRS 40 Nr. 48 = juris Rn. 26, Beschluss vom 11. Juli 1983 - 4 B 123.83 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 20 ff., Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, DVBl. 2011, 1241 = juris Rn. 45 ff.; Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = juris Rn. 27, vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181 = juris Rn. 25, dringt die Beschwerde nicht damit durch, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei gegenüber den Antragstellern rücksichtslos. Vgl. zu den insofern bei einem grenzständigen Anbau anzulegenden Parametern im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 83/11 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks. Ein angemessener Interessenausgleich gebietet nicht, dass die Beigeladene von dem genehmigten Grenzanbau Abstand zu nehmen hat. Das Vorhaben der Beigeladenen stimmt hinsichtlich der (geschlossenen) Bauweise mit dem Bebauungsplan überein, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs vom 10. Juli 2012 dürfen die Antragsteller die Baugenehmigung für die Fenster der Sozialräume in der Grenzwand nicht mehr ausnutzen. Die Fenster sind als formell illegal anzusehen. Dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt materiell legal waren, trägt die Beschwerde nicht vor und ist auch sonst nicht zu ersehen. Der Widerrufsvorbehalt verhinderte von Anfang an die Bildung eines entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauens der Antragsteller bzw. ihrer Rechtsvorgänger. Ihren bauordnungsrechtlichen Pflichten aus § 17 Abs. 1 und Abs. 3, 40 Abs. 4, 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW können die Antragsteller - wie dargelegt - baulich auch in anderer Weise nachkommen, ohne dass sie dies unverhältnismäßig belastet. Ein Anspruch auf Abweichung gemäß § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO steht den Antragstellern - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).