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Beschluss

7 A 1902/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1016.7A1902.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat schon nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, in dem eine Wohnnutzung grundsätzlich unzulässig sei. Soweit der Kläger dem entgegen hält, er begehre vorliegend nur eine Nachtragsbaugenehmigung, die Außenmaße des Gebäudes und wesentliche Bauelemente würden von dem Vorhaben nicht verändert, bereits früher seien Teile des Erdgeschosses neben den Stallungen als Landarbeiterwohnung genutzt worden, so dass die beantragte Änderung des Nutzungszwecks von einer Landarbeiterstelle hin zu einer reinen Wohnnutzung weniger als 30 % der Fläche des bestehenden Gebäudes beträfe, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2012 - 2 B 1250/12 -, BRS 79 Nr. 153 = BauR 2013, 1111. Die Änderung der Nutzung von einer Landarbeiterstelle mit Wohnung und Stallungen hin zu einer reinen Wohnnutzung betrifft die Art der baulichen Nutzung und führt dazu, dass sich insgesamt die Genehmigungsfrage neu stellt. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass der beantragten Genehmigung der bauordnungsrechtliche Belang der ausreichenden Löschwasserversorgung entgegen steht, führt das Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Stellungnahmen der Brandschutzingenieurin des Kreises X. vom 7.5.2013 und vom 10.11.2015 darauf abgestellt, dass keine ausreichende Löschwasserentnahmestelle vorhanden sei, da für Bauvorhaben im Außenbereich regelmäßig 48 m³ Löschwasser pro Stunde für zwei Stunden (= 96 m³ Löschwasser) im 300 m Löschbereich vorgehalten werden müssten. Soweit der Kläger geltend macht, die Löschwasserversorgung könne auch über die Löschfahrzeuge der Feuerwehr Y. sowie der Freiwilligen Feuerwehren C. und W. mit jeweils einer Löschgruppe und den Einsatz eines Großtank-Fahrzeuges sichergestellt werden, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil nach dem nicht substantiiert angegriffenen Inhalt der zitierten brandschutzfachlichen Stellungnahmen das im Brandfall erforderliche Löschwasser innerhalb des genannten Löschbereichs verfügbar sein muss. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit der Löschwasserversorgung über eine Trockensteigleitung verweist, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine solche Trockensteigleitung mangels Vorlage entsprechender Planungsunterlagen nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bauantragsverfahrens ist. Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht auch nicht die Verpflichtung, der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme zur Möglichkeit einer Löschwasserversorgung über eine Trockensteigleitung einzuräumen. Der weitere Einwand des Klägers, hinsichtlich der Wohnnutzung liege aus verschiedenen Gründen eine aktive Duldung der Beklagten vor und diese könne sich nach 30 Jahren nicht auf das Fehlen einer Baugenehmigung berufen, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit richtiger Weise darauf verwiesen, dass diese Fragestellung für das Begehren der Erteilung einer neuen Baugenehmigung ohne Belang ist. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seiner Argumentation zur hier maßgeblichen maximalen Verjährungsfrist von 30 Jahren auseinandergesetzt. Dies führt nicht zu einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Damit ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise ausformuliert und im Übrigen auch nicht der Sache nach aufgeworfen. Es ist aus obigen Gründen schon nicht hinreichend dargelegt, dass es auf diese Fragestellung überhaupt in entscheidungserheblicher Weise ankommen könnte. Auch die Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nicht durch. Es ist aus den vorstehenden Gründen nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht vor der abschließenden Entscheidung weitere Sachverhaltsaspekte hätte aufklären müssen. Die weitere Sachverhaltsaufklärung ist von dem bereits im Klageverfahren anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht beantragt worden, die Erforderlichkeit einer solchen Sachaufklärung drängte sich mit Blick auf den hier nur zu beurteilenden Streitgegenstand auch keineswegs auf. Soweit der Kläger "eine Vorfestlegung" des Verwaltungsgerichts rügt, fehlt es schon an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.