OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 1216/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1208.9B1216.17.00
24mal zitiert
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage 5 K 189/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.947,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage 5 K 189/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.947,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin errichtet in B einen mehrstöckigen Hotelneubau mit Tiefgarage. Hierfür erteilte ihr die Antragsgegnerin am 23. November 2015 antragsgemäß die nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO erforderliche Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 5. April 2016 setzte die Antragsgegnerin in Anwendung von Tarifstelle 2.4.1.3 AGT eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62.556,- Euro fest, die zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. Am 4. Mai 2016 stellte die Antragstellerin einen Nachtragsbauantrag, der sich auf die geänderte Ausführung des Vorhabens, insbesondere betreffend das zweite Untergeschoss und einen sog. Kombiturm, bezog; die sich daraus ergebenden Änderungen einschließlich einer Fortschreibung des Brandschutzkonzepts erforderten die Änderung von 18 der zuvor im Genehmigungsverfahren eingereichten 26 Bauvorlagen; darüber hinaus wurde eine Bauvorlage (Grundriss des zweiten Untergeschosses) neu vorgelegt. Die Antragsgegnerin entsprach dem Antrag durch Erteilung der Änderungsbaugenehmigung vom 6. Juli 2017. Für diese Änderungsbaugenehmigung setzte sie mit hier streitbefangenem Bescheid vom 7. Dezember 2016 eine Gebühr in Höhe von 43.789,- Euro fest. Zur Begründung verwies sie auf Tarifstelle 2.5.2.3 Buchstabe a) AGT; die für die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung festgesetzte Gebühr entspricht (abgerundet) 70 % der für die Erteilung der Baugenehmigung erhobenen Gebühr. Hiergegen hat die Antragstellerin am 16. Januar 2017 Klage erhoben. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Antragsgegnerin am 22. Februar 2017 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids bestünden nicht. Der Ansatz der Gebühren sei trotz des geringen Grades der Änderungen angemessen. Vielmehr komme es auf den Verwaltungsaufwand an; 70 % der Unterlagen seien ausgetauscht worden und hätten mit den bereits vorliegenden Unterlagen verglichen und bewertet werden müssen. Daraufhin hat die Antragstellerin am 23. Februar 2017 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 Antrag gestellt, den das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. September 2017 abgelehnt hat. Die Antragstellerin begründet ihre dagegen erhobene Beschwerde wie folgt: Die Gebühr sei unverhältnismäßig hoch. Wenn die Antragsgegnerin – wie es den Empfehlungen des Arbeitskreises Bauaufsicht des Städtetags Nordrhein-Westfalen zu Tarifstelle 2.5.2.3 Buchstabe b) AGT entspreche – auf den Verwaltungsaufwand abstellen wolle, müsse sie sich entgegen halten lassen, dass mit der Gebühr unter Zugrundelegung des in den genannten Empfehlungen genannten Stundensatzes von 31 Euro ein Aufwand von 706 Stunden abgegolten wäre, der keinesfalls entstanden sein könne. Im Übrigen hätten die Änderungen, die Gegenstand des Änderungsantrags gewesen seien, auch keinen Umfang von 70 % gehabt; das sei nicht schon deshalb der Fall, weil auf 70 % der Seiten Änderungen vorgenommen worden seien. Der Umfang der Abweichungen, der nach Tarifstelle 2.5.2.3.Buchstabe a) AGT maßgeblich sei, richte sich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht nach der Anzahl der ausgetauschten Unterlagen. Das zeige auch folgende Überlegung: Würde z.B. nur eine Gebäudeabschlusswand um wenige Zentimeter versetzt, wäre diese Wand in allen Plänen geändert darzustellen, obwohl nur einmal die geänderte Abstandfläche zu prüfen sei. Tatsächlich sei das auf der Grundlage der Genehmigung zu errichtende Gebäude im vorliegenden Fall nicht wesentlich geändert, sondern die Planung nur in bestimmten Bereichen fortgeschrieben worden. Ihre Architekten schätzten den Aufwand im Änderungsverfahren auf 3,5 % des im Baugenehmigungsverfahren entstandenen Aufwands. Im Änderungsverfahren seien lediglich 17 „Themen“ geändert worden; 15 „Themen“ seien unberührt geblieben. Zudem sei jede einzelne Änderung durch einen Pfeil leicht erkennbar markiert worden. Die Gebühr in Höhe von 70 % der Baugenehmigungsgebühr stehe daher völlig außer Verhältnis zu dem entstandenen Verwaltungsaufwand und zum Nutzen der Änderungsgenehmigung. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Da sie gehalten sei, alle Änderungen und ihre möglichen baurechtlichen Auswirkungen im Gesamtkontext zu erfassen und zu bewerten, sei eine ganzheitliche Prüfung der geänderten Unterlagen erforderlich gewesen. Diese sei mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden gewesen. Bei der Gebührenberechnung habe sie deshalb auf die im Vergleich zur Ausgangsbaugenehmigung geänderte Anzahl der Bauvorlagen abstellen dürfen. Tarifstelle 2.5.2.3 Buchstabe b) AGT sei nicht anwendbar, weil sich die Gebühr hier nach dem Umfang der Abweichungen bestimmen lasse. II. Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache bei der Erhebung öffentlicher Abgaben auf Antrag des Abgabepflichtigen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat notwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Daraus folgt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist keine unbillige Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geltend gemacht, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 1998- 9 B 144/98 -, StGR 1998, 154, vom 13. Januar 2012 - 9 B 1259/11 - und vom 28. Mai 2013- 9 B 418/13 -, jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet. Die Darlegungen der Antragstellerin begründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Für die Erteilung einer Änderungsbaugenehmigung ist eine Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 2.5.2.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AllgVerwGebO) zu erheben. Diese lautet: Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen lässt Gebühr: Euro 50 bis 250 Die von der Antragsgegnerin angewendete Tarifstelle 2.5.2.3 Buchst. a) AGT räumt der Behörde ihrem Wortlaut nach (Rahmen-) Ermessen ein. Der Gebührenrahmen reicht ohne Angabe eines Mindestbetrags bis zur vollen Höhe der jeweils für das gesamte Bauvorhaben anzusetzenden Baugenehmigungsgebühr. Diese wiederum beträgt nach der hier – ebenfalls unstreitig - maßgeblichen Tarifstelle 2.4.1.3 AGT 13 v.T. der Rohbausumme. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass es sich tatsächlich um eine Ermessensregelung handelt. Denn anders als in den Fällen der Erteilung einer Baugenehmigung nach Tarifstelle 2.4.1.3 AGT, in denen die Gebühr rechnerisch auf Basis der Rohbausumme zu ermitteln ist, dürfte eine exakte Berechnung des Werts der Änderungen im Falle der Änderungsgenehmigung nicht möglich sein, so dass es folgerichtig erscheint, der Behörde insoweit einen gewissen Spielraum einzuräumen. Die Vereinbarkeit dieser abstrakt-generellen Tarifregelung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 3 GebG NRW, greift die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht an. Die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, führt hier im Beschwerdeverfahren zum Erfolg. Die nach Maßgabe des § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 GebG NRW. Zur den gebührenrechtlichen Anforderungen an die Normierung einer Rahmentarifstelle einerseits und die einzelfallbezogene Ausübung des Rahmenermessens andererseits vgl. allgemein OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 77 ff. In Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ist eine Einordung in den Gebührenrahmen insbesondere mit Blick darauf vorzunehmen, welchen Wert, Nutzen oder Vorteil die beantragte Amtshandlung für den Antragsteller hat und wie aufwändig sich die Amtshandlung im konkreten Fall dargestellt hat. Dabei ist im vorliegenden Fall allerdings nicht davon auszugehen, dass die Rahmenmitte in etwa den hinsichtlich Verwaltungsaufwand und Vorteil für den Begünstigten durchschnittlichen Fall abbildet; denn mit der Formulierung „je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Vorhaben“ hat der Verordnungsgeber eine eigenständige Bestimmung zur Ausübung des Rahmenermessens getroffen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 91. Während mit der Zugrundelegung der pauschalierten Rohbausumme bei der Baugenehmigungsgebühr der Wert bzw. Vorteil der jeweiligen Genehmigung erfasst und der Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung bereits durch die in Tarifstelle 2.4.1 AGT bestimmten, nach der Art der baulichen Anlage differenzierenden Gebührensätze berücksichtigt wird, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004- 9 A 201/02 -, Gemeindehaushalt 2004, 285, juris Rn. 16 und 20, entspricht es bei der Ausübung des durch die Tarifstelle 2.5.2.3 AGT in Bezug auf Entscheidungen über die Änderung von bereits genehmigten Bauvorlagen eröffneten Rahmenermessens dem Zweck der Ermessensermächtigung, unter maßgeblicher Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Rohbausumme als dem für die Bemessung der Genehmigungsgebühr ausschlaggebenden Kriterium die konkret zur Prüfung gestellte Änderung der Bauvorlage und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie den vom Antragsteller angestrebten Vorteil zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch die Tarifstelle 2.5.2.3 AGT eingeräumte Ermessen eigenem Bekunden nach ausgeübt, indem sie die Empfehlungen des Arbeitskreises Bauaufsicht des Städtetags NRW für die Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen (Baurechtliche Angelegenheiten) angewandt hat. Die Anwendung einer solchen Empfehlung bei der Ausübung des Rahmenermessens, durch die bestimmte typische Fallkonstellationen unter typisierender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Nutzens regelhaft in den durch die Tarifstelle eröffneten Rahmen eingeordnet werden, begegnet – vergleichbar einer behördeninternen Ermessensrichtlinie – keinen grundsätzlichen Bedenken, sofern diese Empfehlung ihrerseits den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW angemessen Rechnung trägt und die Behörde bei der Anwendung der Empfehlungen auf einen konkreten Fall nicht zu prüfen versäumt, ob es sich überhaupt um einen typischen Fall handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2017 - 9 B 189/17 -, juris 26. Die Empfehlung des Arbeitskreises Bauaufsicht des Städtetags NRW zu Tarifstelle 2.5.2.3 Buchstabe a) AGT stellt allerdings ersichtlich keine fehlerfreie Ermessensrichtlinie dar. Sie lautet: „Es sind mindestens 20 % (für alle Planänderungen von 1 % bis 20 %) und dann jeweils weitere 10 % der ursprünglichen Genehmigungsgebühr je angefangene weitere 10 % der Planänderung (Höchstgebühr 100 %) zu erheben. (Beispiel: Umfang der Planänderung: 33 % = > 40 % der Ursprungsgebühr)“ Die Empfehlung des Städtetags führt zu einer fehlerhaften Ermessenspraxis, weil sie mit der Annahme einer in der Tarifstelle gerade nicht geregelten Mindestgebühr von 20 % der Baugenehmigungsgebühr von einem falschen Rahmen ausgeht. Darüber hinaus bietet der Wortlaut der Tarifstelle, die auf den Umfang der Abweichung „im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben“ abstellt, keine Ermächtigung für eine Aufrundung auf volle 10 %-Schritte. Aus den bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien des Verwaltungsaufwands und des Vorteils ergibt sich eine Rechtfertigung für eine solche Aufrundung ebenfalls nicht. Entsprechendes gilt für etwaige Aspekte der Verwaltungspraktikabilität. Wenn es – wozu sich die Empfehlungen nicht verhalten – möglich ist, den Umfang der Abweichung exakt zu ermitteln, dann lässt sich dieser Umfang auch rechnerisch ohne weiteres umsetzen. Ergänzend sei angemerkt, dass auch die Empfehlung zu Buchstabe b), wonach der Rahmen von 50 bis 250 Euro durch Berechnung einer Zeitgebühr (31 Euro pro Bearbeitungsstunde) ausgefüllt werden soll, ebenfalls nicht fehlerfrei ist, weil es sich bei dieser Tarifstelle gerade nicht um eine Zeitgebühr handelt. Eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln, stellt einen Ermessensfehler dar. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108, sowie Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris Rn.17. Es spricht hier allerdings Erhebliches dafür, dass sich diese rechtlichen Defizite der Empfehlungen des Städtetags auf die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin letztlich nicht ausgewirkt haben, weil sie davon ausgeht, dass der Umfang der Abweichungen 70 % betrage. Der darauf beruhende Ansatz von 70 % der Baugenehmigungsgebühr ist aber dennoch aus mehreren, auch im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Gründen fehlerhaft. Zum einen beruht die Gebührenfestsetzung auf einem Ermessensfehlgebrauch. Die Antragsgegnerin hat den Umfang der Abweichungen entgegen dem ausdrücklichen Zweck des Ermessens nicht aus dem Verhältnis zwischen dem geänderten und dem bereits genehmigten Bau vorhaben , sondern aus der Anzahl der geänderten Bau vorlagen ermittelt. Die Anzahl der zu ändernden Bauvorlagen i.S.d. § 68 BauO i.V.m. § 1 BauPrüfVO sagt aber für sich genommen nichts darüber aus, wie stark das Bauvorhaben insgesamt geändert wird; erst recht sagt es nichts darüber aus, welchen Einfluss die Änderung auf die Rohbausumme als maßgebliches Kriterium für die Höhe der Baugenehmigungsgebühr hat. Wie die Antragstellerin zu Recht vorträgt, kann die geringfügige Verschiebung einer Wand, selbst einer Außenwand, mit Folgeänderungen in sämtlichen darüber liegenden Geschossen und dementsprechend mit der Überarbeitung sämtlicher Baupläne einhergehen, ohne aber bezogen auf das Bauvorhaben, geschweige denn jedes Geschoss einen relevanten Prüfungsumfang auszulösen oder dem Bauherrn einen der erstmaligen Baugenehmigung in ihrem Wert gleichzusetzenden Vorteil zu verschaffen. Zum anderen verstößt die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die Prüfung von – wie sie selbst einräumt – geringfügigen Änderungen eine Gebühr in Höhe von 70 % der Baugenehmigungsgebühr zu erheben, auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als gesetzliche Grenze des Ermessens, das insoweit über das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, an dem die Tarifstelle zu messen ist, hinausgeht und zusätzlich zu diesem zu prüfen ist. Denn es spricht alles dafür, dass sich die Höhe der Gebühr – wie die Antragstellerin ebenfalls zu Recht rügt – als unverhältnismäßig hoch erweist. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass eine im Wege einzelfallbezogener Ermessensausübung festgesetzte Gebühr nicht erst dann zu beanstanden ist, wenn diese „völlig außer Verhältnis“ zu dem entstandenen Verwaltungsaufwand bzw. dem Wert der Verwaltungsleistung steht. Die hier in Rede stehende Tarifstelle selbst gibt vor, dass die Gebührenhöhe sich nach dem Umfang der Abweichung bemisst; diese Formulierung weist auf ein proportionales Verhältnis von Umfang der Abweichung und Gebührenhöhe. Eine Gebührenhöhe, die einem Mehrfachen des Umfangs der Abweichung entspräche, ist danach von der Tarifstelle von vornherein nicht gedeckt. Sie lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens bei jeder nachträglichen Änderung in den Blick genommen werden muss. Das ist selbstverständlich, weil Ausgangs- und Änderungsgenehmigung eine genehmigungsrechtliche Einheit bilden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, BauR 2013, 1111, juris Rn. 19. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber entschieden, dass die Gebühr für die Änderungsgebühr - nur - nach dem Umfang der Abweichungen zu bemessen ist. Es bedarf hier keiner Klärung, ob der Umfang der Abweichung von dem Entwurfsverfasser mit 3,5 % (entsprechend 2.189,46 Euro) zutreffend ermittelt worden ist. Da es sich letztlich um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach dem Wortlaut der Tarifstelle 2.5.2.3. Buchstabe a) AGT keine Mindestgebühr vorsieht, obliegt es zunächst der Antragsgegnerin, eine neue Bewertung vorzunehmen. Der Senat sieht sich auch im Eilverfahren an hypothetischen Erwägungen zu einer korrekten Ermessensausübung gehindert (§ 114 Satz 1 VwGO). Für das weitere Verfahren, sofern es überhaupt durchgeführt werden wird, weist der Senat allerdings auf Folgendes hin: Die hier angewendete Tarifstelle 2.5.2.3 Buchstabe a) AGT wirft über die vorgetragenen Rügen hinaus rechtliche Probleme auf, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gelöst werden können, gegebenenfalls aber sogar geeignet erscheinen, die Wirksamkeit der Tarifstelle in Frage zu stellen. Die von der Tarifstelle erfasste Änderungsbaugenehmigung, bei der eine vorhandene und weiterhin gültige Baugenehmigung nur durch Änderung bereits genehmigter Bauvorlagen fortgeschrieben oder modifiziert wird, darf nur unwesentliche Detailänderungen betreffen. Werden wesentliche oder erhebliche Änderungen des Bauvorhabens genehmigt, handelt es sich um ein „aliud“ und daher nicht mehr um eine Änderung der ursprünglichen Baugenehmigung, sondern um eine eigenständige neue Baugenehmigung, die die vorherige vollständig ersetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771, juris Rn. 9, sowie Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1310/14 – (n.v.). Ausgehend davon dürfte der obere Gebührenrahmen (bis zur Höhe der jeweiligen Genehmigungsgebühr) überhöht sein, weil ein Umfang der Abweichung von 100 % - und im Übrigen auch schon deutlich weniger – materiell-baurechtlich überhaupt nicht im Wege einer bloßen Änderungsgenehmigung erlaubt werden dürfte. Ob daher die Tarifstelle wegen Verstoßes gegen § 3 GebG NRW unwirksam ist oder lediglich der obere Gebührenrahmen schlicht keinen Anwendungsbereich hat, muss der Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Wirksamkeit der Tarifstelle 2.5.3.2 AGT ist jedenfalls Zweifeln ausgesetzt, weil die für den Fall, dass sich die Gebühr nicht nach Buchstabe a) bestimmen lässt, vorgesehene Rahmengebühr von nur 50 bis 250 Euro (Tarifstelle 2.5.3.2 Buchst b) AGT) ersichtlich selbst dann zu weit niedrigeren Gebühren führt, wenn man sie – was der Wortlaut nahelegt – auf jede einzelne geänderte Bauvorlage anwendet. Daraus ergäbe sich bei Zugrundelegung der Mittelgebühr von 150 Euro und 19 neu oder abweichend zu genehmigenden Bauvorlagen im Sinne des § 1 BauPrüfVO eine Gesamtgebühr für die hier in Rede stehende Änderungsgenehmigung von 2.850 Euro. Mit Blick darauf wäre auch zu prüfen, ob die Tarifstelle 2.5.3.2 AGT den aus Art. 3 GG folgenden Anforderungen der Binnengerechtigkeit, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, OVGE 46, 235, juris Rn. 54 m.w.N., genügt. Nicht zuletzt ist zweifelhaft und bedürfte ggf. näherer Untersuchung, ob das in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen offenkundig gravierende Tatbestandsmerkmal des „Umfangs der Abweichungen“ hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).