Urteil
3 K 1888/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:1008.3K1888.14.00
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Tenor
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu 1/2.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. bzw. der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. bzw. der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren unter Hinweis auf ihr bestehendes bzw. früheres Wohnungseigentum am Nachbarhaus die Aufhebung von drei Baugenehmigungsbescheiden. Mit diesen Bescheiden lässt die Beklagte zu Gunsten der beigeladenen Bauherrin die Errichtung eines Einfamilienhauses an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu. Seit mehr als drei Jahrzehnten besteht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beteiligten Nachbarn (Kläger und Beigeladene) ein Überbau durch die Giebelseite des klägerischen Wohnhauses. Dieser erstreckt sich zu Lasten des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze über eine Länge von ca. 11,20 m und besitzt eine unterschiedliche Tiefe, die sich in einer Größenordnung von zwischen ca. 25 cm und ca. 35 cm bewegt. Zum Überbau gehören baukonstruktiv ein Sockel aus Waschbeton, ein Giebelmauerwerk aus Bimsstein und eine Fassade, die zunächst aus Kunstschiefer bestand und ab Ende 2012 durch ein Wärmedämmverbundsystem ausgetauscht wurde. Unter Hinweis auf das mit den hier streitbefangenen Baugenehmigungsbescheiden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugelassene Einfamilienhaus verlangt die beigeladene Bauherrin (und dortige Klägerin) vor dem Landgericht Mönchengladbach - 11 O 422/16 - den teilweisen Rückbau des bestehenden Überbaus. In einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 23. November 2018 geht die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach davon aus, dass lediglich ein weiterer, namentlich durch die Aufbringung des Wärmedämmverbundsystems entstandener zusätzlicher Überbau von 1 cm nicht geduldet werden müsse. Das Wärmedämmverbundsystem müsse allerdings insgesamt entfernt werden, wenn, wie im Prozess behauptet, die Brandschutzanforderungen nicht erfüllt seien. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen war bisher nicht bebaut. Es trägt die Anschrift I straße 1 in F. (G1, verzeichnet im Grundbuch von H. ). Zwischenzeitlich hat die Beigeladene zur Ausführung des von ihr geplanten Fertighauses die Bodenplatte aufbringen lassen. Das klägerische Nachbargrundstück mit der Anschrift I straße 3 in F. (G2, verzeichnet im Grundbuch von H) ist zur I straße hin mit einem Dreifamilienhaus bebaut. Es besitzt ein Satteldach. Die Firstrichtung verläuft parallel zur Hatzurodestraße. Die Traufhöhe beträgt ca. 6,79 m und die ca. Firsthöhe 11,30 m. Beide seitlichen Giebelwände sind jeweils ohne Grenzabstand errichtet. Der Kläger zu 1. besitzt im Gebäude Wohnungseigentum mit Sondereigentum von solchen Räumen des 1. Obergeschosses, die an der östlichen Hausseite zum überbauten Vorhabengrundstück liegen. Der Kläger zu. 2 hat sein Wohnungseigentum am 6. Februar 2018 auf den Kläger zu 1. übertragen. Zu diesem Wohnungseigentum gehören als Sondereigentum solche Räume des Erdgeschosses, die an der östlichen Hausseite zum überbauten Vorhabengrundstück liegen. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die vorhandene Umgebungsbebauung an beiden Seiten der I straße stellt sich in dem Bereich zwischen der Einmündung der S straße im Westen und der Einmündung der I2 Straße im Osten in Bezug auf die Einhaltung von seitlichen Abständen der Gebäude wie folgt dar: Auf der nördlichen Straßenseite der I straße ist neben dem klägerischen Wohnhaus (Nr. 3) ein weiteres Wohngebäude (Nr. 11) vorhanden, das weder mit der westlichen noch östlichen Giebelwand einen seitlichen Grenzabstand einhält. Die Häuser (Nr. 15 und Nr. 17) sind durch eine gemeinsame Grenzbebauung verbunden und besitzen jeweils Giebelwände mit Abstand zur Grenze. Auf dem Grundstück I straße Nr. 5 lässt sich eine hinterhofartige Bebauung an der Grenze feststellen. Das gilt auch für das klägerische Grundstück mit dem einseitig grenzständigen Anbau zu Wohnzwecken, der zur Erdgeschosswohnung gehört und an welchen sich drei Garagen und ein Fahrradraum anschließen. Auf den südlich der I straße gelegenen Grundstücken (Nr. 2 bis Nr. 8/8a) sind freistehende Gebäude vorzufinden. Ab der Einmündung der Q Straße beginnt in östlicher Richtung entlang der südlichen Seite der I straße eine geschlossene Straßenrandbebauung, die bis zu zur Einmündung der I2 Straße eine Länge von ca. 90 m erreicht (Nr. 10 bis Nr. 22) und sich danach - mit zunehmendem Abstand der Gebäudefront zur Straße - weiter fortsetzt. Die baurechtliche Zulassung des von der Beigeladenen geplanten Einfamilienhauses erfolgte mit den nachfolgenden Bescheiden. Mit einem ersten Bescheid vom 22. Juli 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß eine Baugenehmigung zum Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses (Grundfläche: 12,46 m x 8,71 m sowie Traufhöhe von 5,49 m und Firsthöhe von 7,52 m) mit einem Satteldach, dessen Firstrichtung - anders als beim klägerischen Haus - rechtwinklig zur I straße verläuft. Nach den zugehörigen Bauvorlagen ist die westliche Traufwand unter Einhaltung einer Abstandsfläche und die östliche Traufwand zum klägerischen Grundstück ohne Einhaltung einer Abstandsfläche an der Grenze genehmigt. Mit einem zweiten Bescheid vom 6. November 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß eine 1. Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 22. Juli 2014, wonach das Vorhaben nunmehr ohne (rückwärtigen) Balkon zugelassen werde. Mit einem dritten Bescheid vom 22. November 2016 erteilte die Beklagte auf einen weiteren Antrag der Beigeladenen hin eine 2. Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 22. Juli 2014. Danach wird das geplante Einfamilienhaus mit einer Firstrichtung parallel zur I straße zugelassen. Die Giebelwand zum klägerischen Grundstück soll unmittelbar an der Grundstücksgrenze aufstehen und damit in dem Bereich, der durch das klägerische Haus überbaut ist. Die grenzständige Giebelwand ist 1,23 m tiefer als die hintere Gebäudekante des klägerischen Wohnhauses. Die Giebelwand zum westlichen Nachbargrundstück soll mit einem seitlichen Grenzabstand von 3,30 m ausgeführt werden. Die Traufhöhe beträgt nach den grüngestempelten Antragsunterlagen 5,84 m und die Firsthöhe 10,20 m. Im Bescheid heißt es, dass die (2.) Nachtragsgenehmigung Bestandteil der Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 sei. Die Kläger hatten bereits am 8. Oktober 2014 Klage gegen den ersten Bescheid vom 22. Juli 2014 erhoben. In der Folge haben sie den zweiten und dritten Bescheid in ihre Klage einbezogen. Zur Begründung ihrer Klageanträge machen sie jeweils geltend: Es sei schon unklar, was die Beklagte in den drei angegriffenen Bescheiden konkret genehmigt habe. Insbesondere bestehe keine Klarheit darüber, in welchem Verhältnis die 2. Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 stehe. Hier bestehe sogar die Gefahr, dass ein effektiver Nachbarrechtsschutz vereitelt werde, wenn die angerufene Kammer lediglich über den Inhalt der 2. Nachtragsgenehmigung entscheide und die Beigeladene sodann auf ihre Rechte aus diesem Bescheid verzichte, um den rechtswidrigen Inhalt der ursprünglichen Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 aufleben zu lassen und eigenmächtig umzusetzen. Inhaltlich verstoße die Zulassung des von der Beigeladenen einseitig grenzständig geplanten Einfamilienhauses gegen ihre Nachbarrechte als Wohnungseigentümer. So habe die Beklagte die streitbefangene Grenzbebauung schon vom Ansatz her nicht zulassen dürfen. Es sei offensichtlich, dass die Beigeladene nach privatem Nachbarrecht die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Giebelwand niemals werde bauen können, weil sie den dort seit Jahrzehnten vorhandenen Überbau des (klägerischen) Bestandsgebäudes jedenfalls in ganz überwiegendem Umfang zu dulden habe. Angesichts dieser eindeutigen zivilrechtlichen Nachbarrechtslage seien die Baugenehmigungsanträge der Beigeladenen mangels Sachbescheidungsinteresse unzulässig gewesen. Die gleichwohl erteilten Baugenehmigungen seien nachbarrechtsverletzend. Der geplante Hausstandort an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verstoße ferner gegen die erforderliche Einhaltung von Abstandsflächen. Eine Ausnahme von diesem Gebot sei nicht einschlägig. Insbesondere könne das Bauvorhaben der Beigeladenen ‑ auch nach veränderter Firstrichtung ‑ nicht etwa als Doppelhaushälfte zugelassen werden. Es lägen nämlich massive Unterschiede zwischen dem geplantem und dem bestehenden (klägerischen) Wohnhaus vor. Bei der Frage, ob die Kriterien zur Annahme eines Doppelhauses gegeben seien, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die genehmigten Bauvorlagen den Dachverlauf des vorhandenen (klägerischen) Wohnhauses unzutreffend darstellten. Abgesehen davon sei ein Verstoß gegen das Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen vor Außenwänden ohne Weiteres auch darin begründet, dass die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Giebelwand um 1,23 m tiefer sei und damit an der hinteren Gebäudekante um dieses Maß gegenüber der vorhandenen Giebelwand des (klägerischen) Bestandshauses herausrage. Auf ihrem Grundstück sei in diesem Bereich der eingeschossige Anbau mit Grenzabstand errichtet worden. Daher müsse auch auf dem Vorhabengrundstück in diesem Bereich mit Grenzabstand gebaut werden. Auch der mit der Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 genehmigte Balkon löse eine Abstandsfläche aus. Zudem bestehe ein brandschutzrechtliches Problem, welches dadurch entstehe, dass das von der Beigeladenen geplante Gebäude die Rückfront des Gebäudes überrage. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der in der 2. Nachtragsgenehmigung in den Schnittzeichnungen eingezeichnete Kamin in weniger als 10 m Entfernung zum nächsten Fenster im rückwärtigen Dachbereich ihres Bestandsgebäudes liege. Dies habe zur Folge, dass die Oberkante des Kamins um 1 m höher sein müsse als die Oberkante des höchstliegenden Fensters in ihrem Bestandsgebäude. Die Kläger zu 1. und 2. beantragen jeweils wortwörtlich, „die von der Beklagten an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 sowie die 1. Nachtragsgenehmigung vom 6. November 2014 und die 2. Nachtragsgenehmigung vom 22. November 2016 aufzuheben.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr erteilten drei Baugenehmigungsbescheide. Die dadurch entstandene Genehmigungslage sei eindeutig und verletze die Kläger zu 1. und 2. nicht in ihren öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten, auf die es hier allein ankomme. Für das Hausvorhaben der Beigeladenen sei an der streitbefangenen Grundstücksgrenze keine Abstandsfläche erforderlich, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe. Durch den Anbau an das grenzständige Wohnhaus der Klägerseite entstehe ein Doppelhaus. Unschädlich sei die um 1,23 m größere Bautiefe des Vorhabens der Beigeladenen, weil in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass der Gebäudeanbau einer Doppelhaushälfte nicht deckungsgleich zu erfolgen habe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Die Kläger seien als bloße Wohnungseigentümer schon nicht klagebefugt. Abgesehen davon verstoße das an der gemeinsamen Grenze geplante Einfamilienhaus nicht gegen Abstandsvorschriften, weil es mit dem klägerischen Wohnhaus ein Doppelhaus bilde. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Klägern die Berufung auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß verwehrt sei. Diese müssten sich nämlich einen eigenen Abstandsflächenverstoß vorhalten lassen, und zwar durch den Überbau ihres Wohnhauses zu Lasten des Vorhabengrundstücks. Das am 29. Januar 2015 erhobene Klagebegehren der „Wohnungseigentümergemeinschaft Istraße 3“, bestehend aus dem Kläger zu 1., dem Kläger zu 2. und Herrn T. L. , hat die angerufene Kammer mit Beschluss vom 17. Februar 2015 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen ‑ 3 K 343/15 ‑ abgetrennt. Die frühere Berichterstatterin der Kammer hat am 11. August 2016 einen Termin zur Beweisaufnahme und Erörterung an Ort und Stelle durchgeführt. Dabei haben die beteiligten Nachbarn darauf hingewiesen, dass zwischen ihnen ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig sei. Dort gehe es darum, ob das Aufbringen des Wärmedämmverbundsystems auf der Giebelwand des (klägerischen) Bestandsgebäudes zu einem weiteren Überbau geführt habe, der zu beseitigen sei, um das Aufsetzen des von der Beigeladenen geplanten Fertighauses zu ermöglichen. Ferner hat die Beigeladene zu erkennen gegeben, dass sie in Erwägung ziehe, die Dachform des Vorhabens zu ändern, um Zweifel hinsichtlich der Doppelhauseigenschaft des Vorhabens zu beseitigen. Mit Blick auf die vorhandenen Problemstellungen haben alle Beteiligten das Ruhen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Baunachbarklage der Kläger beantragt. Mit Beschluss vom 12. August 2016 hat die frühere Berichterstatterin der Kammer das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie die 2. Nachtragsgenehmigung erhalten habe und das Satteldach des geplanten Fertighauses entsprechend dem Genehmigungsinhalt parallel zur I straße ausführen werde. Nachdem außergerichtliche Vergleichsgespräche erfolglos geblieben waren und eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach sich durch weitere Beweisaufnahmen betreffend den streitbefangenen Überbau verzögerte, haben die Beteiligten das hiesige Verfahren erneut aufgenommen. Der aktuelle Berichterstatter der Kammer hat am 22. Mai 2019 die Umgebungsbebauung in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokollniederschrift vom 22. Mai 2019 einschließlich der drei Anlagen mit Karten- und Bildmaterial verwiesen. Der Kammer haben die Zivilprozessakten des vor dem Landgericht Mönchengladbach anhängigen Verfahrens ‑ 11 O 422/16 ‑ zur Frage der (teilweisen) Beseitigung des Überbaus an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgelegen; Kopien sind zum vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren genommen worden (Beiakte XVIII). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem und im parallelen Klageverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft ‑ 3 K 343/15 ‑ sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Allerdings ist sie nicht schon - auch nicht teilweise - als unzulässig anzusehen. Der Anfechtungsantrag des Klägers zu 2. ist nicht schon dadurch unzulässig geworden, dass er sein Wohnungseigentum während des anhängigen Klageverfahrens auf den Kläger zu 1. übertragen und damit verloren hat. Zwar führt der Verlust der dinglichen Berechtigung an einem (Haus-) Grundstück im Regelfall auch zum Verlust des Rechtes zur Durchführung einer öffentlich-rechtlichen Baunachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung. Ist aber - wie hier - eine solche Anfechtungsklage bereits rechtshängig, so hat die Veräußerung des streitbefangenen Wohnungseigentums nach den gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 265, 266 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Folge, dass die Veräußerung auf den anhängigen Prozess keinen Einfluss hat, solange nicht mit Zustimmung oder auf Antrag des Prozessgegners der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit als Hauptpartei übernimmt, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 15. September 1980 - 11 A 2306/78 ‑; NJW 1981, 589; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 -, juris, Rn. 5 und OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 253/15 -, juris, Rn. 7, woran es hier fehlt. Die wortgleich gestellten Anfechtungsanträge des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. sind auch im Übrigen zulässig. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des verfolgten Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO. Zum Zwecke der sachgerechten Auslegung hat das Verwaltungsgericht über den Wortlaut der Erklärung ("Fassung der Anträge") hinauszugehen und das im Klageantrag sowie im gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2003 - 3 B 141/02 -, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, juris, Rn. 21; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2014, § 88 Rn. 4. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich nämlich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110/98 -, juris, Rn. 8. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite meint, führt die gewählte Fassung der in der mündlichen Verhandlung (je Kläger) gestellten drei Anfechtungsanträge gegen die jeweils drei ergangene Bescheide nicht zu einem zulässigen und damit sinnvollerweise beabsichtigten Klagebegehren, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die nach ihrem Wortlaut auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 (erster Bescheid) gerichteten Anträge der Kläger zu 1. und 2. wären mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil diese Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr existent ist, sondern durch die Genehmigungen vom 6. November 2014 (zweiter Bescheid) und vom 22. November 2016 (dritter Bescheid) modifiziert wurde. Die letztgenannten Genehmigungen verschmelzen mit der ursprünglichen Genehmigung und bilden so eine untrennbare genehmigungsrechtliche Einheit. Die Baugenehmigung in ihrer Ursprungsfassung hat sich damit prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein dagegen gerichtetes Anfechtungsbegehren ist entfallen. Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 8 B 11235/17 -, juris, Rn. 33 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31/07 -, juris, Rn. 24 und Bayerischer Verwaltungsgerichthof (VGH), Urteil vom 22. März 1984 - 2 B 82 A.301 -, juris. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 hätte ihren Regelungsgehalt nur dann beibehalten können, wenn mit den nachträglich erteilten Genehmigungen vom 6. November 2014 und vom 22. November 2016 eine Genehmigung für ein weiteres (Alternativ-)Vorhaben ausgesprochen worden wäre, die Beigeladene mithin nicht ein Vorhaben, sondern zwei separate Hausbauvorhaben zur Genehmigung gestellt hätte. Für dieses von der Klägerseite nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung befürchtete Szenario gibt die Genehmigungslage nach Auffassung der Kammer nichts her. Insbesondere ist durch die „2. Nachtragsbaugenehmigung“ (dritter Bescheid) vom 22. November 2016, der die Firstrichtung des geplanten Hauses an diejenige des klägerischen Hauses anpasst, nicht etwa ein alternatives (zweites) Bauvorhaben zugelassen worden. Ob es sich bei einer im Anschluss an eine Ursprungsbaugenehmigung für dasselbe Baugrundstück erteilten weiteren Baugenehmigung um eine Modifizierung der Ursprungsgenehmigung oder um eine selbstständige Genehmigung für ein alternatives (zweites) Bauvorhaben handelt, hängt maßgeblich von der Auslegung des Regelungsinhalts der erteilten Genehmigungen ab. Bei der Erfassung der Genehmigungslage kommt es, anders als die Klägerseite meint, auf die in der Praxis gebräuchliche, in der Bauordnung allerdings nicht enthaltene Unterscheidung zwischen Tektur- oder Nachtragsgenehmigung und (echter) Änderungsgenehmigung nicht maßgeblich an. Zwar wird einer sog. Tektur- oder Nachtragsbaugenehmigung für kleinere Änderungen des Bauvorhabens in aller Regel eine bloß modifizierende Wirkung beizumessen sein; eine solche Wirkung ist aber auch bei einer Änderungsbaugenehmigung für eine erhebliche Abweichung gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben nicht ausgeschlossen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., - 8 B 11235/17 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, juris, Rn. 15 ff. Die Unterscheidung zwischen bloß geringfügiger oder bereits erheblicher Änderung des Bauvorhabens mag Auswirkungen auf das Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde bei Bescheidung eines Tektur-/Nachtragsantrags auf der einen oder eines Änderungsantrags auf der anderen Seite haben. Für die hier allein interessierende Frage, ob von der Ursprungsbaugenehmigung auch nach den zusätzlich erteilten Genehmigungen noch eine selbständig angreifbare Regelungswirkung ausgeht (zwei oder gar drei Baugenehmigungen für alternative Bauvorhaben) oder ob nur noch eine als Einheit zu beurteilende modifizierte Baugenehmigung vorliegt, kommt es indes allein auf den Regelungsinhalt der nachträglich erteilten Genehmigungen an. Vgl. zum Vorstehenden: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., - 8 B 11235/17 -, juris, Rn. 35. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben liegt den drei angefochtenen Bescheiden eine (einheitliche) Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 zu Grunde, die durch die nachfolgenden Genehmigungsbescheide vom 6. November 2014 und vom 22. November 2016 jeweils eine aktualisierte Fassung erhalten hat. Die Beigeladene hat im Bauverwaltungsverfahren lediglich ein Hausbauvorhaben zur Genehmigung gestellt. Dies wird schon daraus deutlich, dass sie ihre Bauanträge (Wegfall des Balkons / Dachausführung) als „Nachtrag“ zum ursprünglichen Bauantrag vom 25. Juni 2014 bezeichnet hat. In diesem Sinne hat die Beklagte auch die beiden nachträglich eingereichten Bauanträge verstanden. Sie hat der Beigeladenen jeweils die Genehmigung erteilt, das Vorhaben abweichend von der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechend den beigefügten und als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen. Insbesondere hat sie die „2. Nachtragsgenehmigung“ zur veränderten Dachausführung in den Bescheidgründen als Bestandteil der ursprünglichen Baugenehmigung angesehen und nicht etwa als ein Alternativvorhaben. Sind die wortwörtlich gestellten Anträge nach alledem insgesamt als unzulässig anzusehen, sieht sich die Kammer nach § 88 VwGO berechtigt und verpflichtet, das darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel einer zulässigen Baunachbarklage auf Aufhebung der Baugenehmigung in der Gestalt der 1. und 2. Nachtragsgenehmigung als maßgebliches Klagebegehren zu Grunde zu legen. Die Kläger sind als Wohnungseigentümer klagebefugt, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Die von der Beigeladenen daran geäußerten Zweifel bestehen nicht. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger durch die streitbefangene Vorhabenzulassung in ihren öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt sein können. Das Wohnungseigentum, welches nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) aus Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht, zu dem es gehört, vermittelt grundsätzlich eine abwehrfähige öffentlich-rechtliche Rechtsposition. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, juris, Rn. 38. Ein Sondereigentümer ist berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, juris, Rn. 40. Dies kommt in Betracht, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liegt oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum des Wohnungseigentümers betrifft. In jedem Fall müssen die Wohnungseigentümer die konkrete Betroffenheit ihres im Sondereigentum stehenden Wohneigentums darlegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 - 10 A 73/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 CS 17.2539 -, juris, Rn. 3. Ausgehend von diesen Vorgaben haben beide Kläger eine konkrete Betroffenheit ihres Sondereigentums hinreichend dargelegt, soweit sie geltend machen, dass das der Beigeladenen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigte Vorhaben gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstoße. Wenn dieser Einwand zutrifft, wäre das Sondereigentum der Kläger mit seinen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gerichteten Räumen im Erd- bzw. 1. Obergeschoss betroffen. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt in der maßgeblichen Fassung, die sie durch die 1. und 2. Nachtragsgenehmigung gefunden hat, keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der klagenden Wohnungseigentümer, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat bei Genehmigungserteilung nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoßen, die - erstens - nach dem eingeschränkten Prüfungsprogramm zur Zulassung eines Einfamilienhauses von ihr zu prüfen waren und deren Einhaltung - zweitens - zumindest auch im Interesse des betroffenen Nachbar(sonder)eigentums zu erfolgen hat. Insbesondere verstößt die angefochtene Baugenehmigung in ihrer maßgeblichen Fassung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW. Daher kann insoweit offen bleiben, ob und in welchem Umfang ein derartiger Verstoß von den klagenden Wohnungseigentümern gerügt werden könnte. Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, juris, Rn. 25. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt. Den grüngestempelten Bauvorlagen - insbesondere den Grundrissen und den Ansichten - lässt sich eindeutig entnehmen, was für ein Bauvorhaben die Beklagte genehmigt hat. Die 1. Nachtragsgenehmigung betrifft den Wegfall des ursprünglich genehmigten Balkons und wirft keine Unklarheiten auf. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerseite auch für die 2. Nachtragsgenehmigung. Zwar wird mit ihr eine veränderte Dachausführung (Traufhöhe geändert auf 5,84 m und Firsthöhe geändert auf 10,20 m, Firstrichtung um 90 Grad gedreht) zugelassen und sie muss angesichts dessen als Änderung („aliud“) und nicht nur als bloßer Nachtrag zur ursprünglichen Baugenehmigung angesehen werden. Gleichwohl bildet sie aber als Änderung des Genehmigungsinhalts mit der ursprünglichen Baugenehmigung und der 1. Nachtragsgenehmigung eine genehmigungsrechtliche Einheit. Das zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das geplante Einfamilienhaus durfte insbesondere ohne Abstand an der gemeinsamen Grenze mit dem klägerischen Grundstück zugelassen werden. Der dort vorhandene Überbau des klägerischen Dreifamilienhauses steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich lediglich um ein (mögliches) privatrechtliches Hindernis für die faktische Ausführung des Bauvorhabens, über dessen Bestehen die Zivilgerichte, nicht aber die beklagte Bauaufsichtsbehörde bzw. das angerufene Verwaltungsgericht zu befinden hat. Nachbarkläger können, wie eingangs erwähnt, eine Baugenehmigung nicht über den Umfang hinaus angreifen, den die Bauaufsichtsbehörde als gesetzliches Prüfungsprogramm im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren zu beachten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244/96 ‑, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 ‑, juris, Rn. 44. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung NRW in der bis zum 1. Januar 2019 geltenden Fassung (künftig: BauO NRW a.F.), an der die aus den Jahren 2014 bis 2016 stammende Vorhabenzulassung noch zu messen ist, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Damit ist es grundsätzlich unerheblich, ob die beigeladene Bauherrin die privatrechtliche Rechtsmacht besitzt, das ihr genehmigte Hausbauvorhaben trotz des klägerischen Überbaus auszuführen. Die Baugenehmigung ist nämlich „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ (§ 75 Abs. 3 BauO NRW a.F.) zu erteilen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerseite darauf, dass die angegriffene Baugenehmigung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts privatrechtlicher Hindernisse nicht hätte erteilt werden dürfen. Zwar trifft es zu, dass es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung - ohne Sachprüfung - durch die Bauaufsichtsbehörde abgelehnt werden kann, wenn es dem jeweiligen Antragsteller an einem schutzwürdigen Antrags- bzw. Sachbescheidungsinteresses fehlt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb diese für ihn ersichtlich nutzlos wäre. Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn privatrechtliche Hindernisse eine Verwirklichung des Bauvorhabens „offensichtlich“ nicht zulassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 -, juris, Rn. 3; vom 31. Juli 1992 - 4 B 140.92 -, juris Rn. 5; Urteile vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 -, juris, Rn. 16; vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, juris, Rn. 14; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2009 - 2 BV 08.2567 -, juris, Rn. 17; VGH BW, Urteil vom 18. November 1994 - 8 S 1470/94 -, juris, Rn. 42. Allerdings ist es für den Erfolg einer öffentlich-rechtlichen Baunachbarklage unerheblich, wenn die Baugenehmigungsbehörde dies verkannt haben sollte. Die ihr bei zivilrechtlichen Hindernissen eingeräumte Option, den Antrag als unzulässig und damit ohne Sachprüfung abzulehnen, bezweckt allein die Entlastung der Behörde von unnötiger und nutzloser Verwaltungstätigkeit und schützt nicht die nachbarlichen Eigentumsinteressen. Vgl. ebenso im Zusammenhang mit der Rechtsfigur des fehlenden Sachbescheidungsinteresses BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 1 CS 19.821 -, juris, Rn. 11. Dass § 75 Abs. 3 BauO NRW a.F. keine für den Nachbarkläger einklagbare (nachbarschützende) Vorschrift ist, ergibt sich im Übrigen auch aus einer Zusammenschau mit § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F.. Nach dieser Vorschrift „kann“ von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. Eine Verpflichtung der unteren Bauaufsichtsbehörde hierzu besteht gerade nicht; die Entscheidung, die Zustimmung des Eigentümers zu fordern, steht im behördlichen Ermessen. Die Einholung der Zustimmung geschieht nicht im Interesse des in Rede stehenden privaten Eigentümers, sondern um der Behörde die Prüfung des Sachbescheidungsinteresses zu ermöglichen. Auch in § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW vermittelt das Gesetz dem an einer bestimmten Ermessensausübung interessierten Eigentümer keine subjektiven Rechte auf Normbeachtung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2018 - 6 K 5615/17 -, juris, Rn. 23; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 53. Update Juni 2019, § 69 Rn. 45 und 46. Des Weiteren können sich die Kläger von vornherein nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen der Brandschutz nicht eingehalten werde. Wird eine Baugenehmigung - wie hier - im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW a.F. erteilt, so ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW a.F. aufgeführten Bestimmungen beschränkt, zu denen bei der Zulassung eines Einfamilienhauses die Vorschriften zum Brandschutz nach § 17 BauO NRW a.F. nicht gehören. In gleicher Weise erfolglos bleibt auch der Einwand der Kläger, dass der in den Schnittzeichnungen zur 2. Nachtragsgenehmigung eingezeichnete Kamin nicht 1 m höher als die Oberkante des höchst gelegenen Dachfensters ihres Gebäudes liege. Soweit sich die Kläger damit sinngemäß auf eine Verletzung des § 43 Abs. 1, 4 BauO NRW a.F. i.V.m. i.V.m. § 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Feuerungsverordnung vom 11. März 2008, geändert durch die Verordnung vom 29. November 2012 (im Folgenden: FeuVO NRW) berufen, zeigen sie keine Verletzung in Nachbarrechten durch die streitgegenständliche Baugenehmigung auf, weil diese Vorschriften ebenfalls nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind. § 43 BauO NRW a.F. wird in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW a.F. bereits nicht aufgeführt. Für die Anforderungen der FeuVO zu Schornsteinen und Abgasanlagen aus den §§ 7 - 9 FeuVO gilt nichts anderes. Sie stellen sich lediglich als Konkretisierung der Anforderungen des § 43 BauO NRW a.F. dar. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris, Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 22. April 2015 - 23 K 6274/13 -, juris, Rn. 28. Das an der streitbefangenen Grundstücksgrenze zugelassene Einfamilienhaus verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Maßgeblich ist § 6 BauO NRW a.F.. Ausgehend hiervon werden die maßgeblichen nachbarschützenden Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BauO NRW a.F. nicht verletzt. Denn die Einhaltung von Abstandsflächen ist vorliegend nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW a.F. entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist vor Außenwänden eines Gebäudes, das innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen an der Nachbargrenze errichtet wird, eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn - erstens - das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und ‑ zweitens - gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben durfte nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand zugelassen werden. Dies beurteilt sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), weil das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB hat sich ein Vorhaben, auch hinsichtlich der hier allein problematischen Frage der zulässigen Bauweise, in die nähere Umgebung einzufügen. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris, Rn. 25. In der maßstabbildenden Umgebungsbebauung (nördlich und südlich der I straße zwischen der S straße und der I2 Straße) lässt sich vorliegend eine Gemengelage aus Gebäuden mit und ohne seitlichen Abstand zur Nachbargrenze vorfinden. Damit besteht ein städtebaulicher Rahmen aus geschlossener und offener Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO) in den sich das einseitig grenzständige („halboffene“) Bauvorhaben der Beigeladenen ohne Weiteres planungsrechtlich einfügt und keine städtebaulichen Spannungen hervorruft. Im Einzelnen: Nördlich der Hatzurodestraße finden sich Häuser, die beidseitig grenzständig (Häuser Nr. 3 und 11), einseitig grenzständig (Häuser Nr. 5, 7, 11, 13, 15, 17) und freistehend (Häuser 2 - 8a) errichtet sind. Hierzu tritt auf dem Grundstück I straße Nr. 5 eine hinterhofartige Bebauung hinzu. Ein solche existiert auch auf dem klägerischen Grundstück mit dem einseitigen, zu Wohnzwecken dienendem Anbau, der zur Erdgeschosswohnung gehört und welcher an die drei Garagen und den Fahrradraum angrenzt. Südlich der I straße ist auf den Hausgrundstücken (Nr. 10 - 22) über eine Länge von ca. 90 Metern eine geschlossene Bebauung zu verzeichnen. Diese Bebauung wird auch nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten, die der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, nicht etwa durch die I straße von der nördlich der Straße gelegenen Bebauung getrennt. Bei der I straße handelt es sich um eine übliche zweispurige Dorfstraße, die in städtebaulicher Hinsicht keine Trennung bewirkt. Die zweite Voraussetzung, dass gesichert sein muss, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, ist ebenfalls erfüllt. Eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung in Form einer Baulast liegt zwar nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genügt aber auch eine vorhandene grenzständige Bebauung hinreichenden Gewichts für die Sicherung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4241/03 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, juris, Rn. 42. Ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude der Hauptnutzung ist einer Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW a.F. gleichwertig anzusehen, wenn von seinem Fortbestand auszugehen ist und sich bestehendes Gebäude und zu errichtender Neubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdecken. Nicht erforderlich ist hingegen ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris, Rn. 62 und Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, juris, Rn. 15. Hier wird auf einer Länge von ca. 11 Metern übereinstimmend gebaut, die weitergehende Bautiefe des zugelassenen Hauses von unter 1,5 Metern im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks fällt insofern nicht ins Gewicht, weil ein in Tiefenerstreckung dem Vorhaben der Beigeladenen genau entsprechender Grenzanbau auf dem Grundstück der Kläger gerade nicht vorhanden sein muss. Das Vorhaben und die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Kläger weisen damit das für eine faktische Anbausicherung erforderliche Maß an Entsprechung auf. Vom Fortbestand des Gebäudes der Kläger ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes auszugehen, dass die Beigeladene von den Klägern zivilrechtlich die Entfernung eines Überbaus auf ihr Grundstück und damit einen zumindest teilweisen Rückbau des Gebäudebestandes verlangt. Auch nach einem etwaigen (Teil-) Rückbau des Wärmedämmverbundsystems ist von einem Fortbestand der vorhandenen Bebauung dergestalt auszugehen, dass eine - wenn auch in ihrer Stärke reduzierte - Giebelwand eines Mehrfamilienhauses verbleibt, an die die Beigeladene anbauen kann. Ein vollständiger Abriss des Bestandsgebäudes steht erkennbar nicht in Rede. Vgl. zur Unbeachtlichkeit eines Teilrückbaus bei der faktischen Anbausicherung OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 79. Der Verweis der Kläger auf die Rechtsprechung zu Doppelhäusern vermag nicht durchzugreifen. Diese sogenannte Doppelhausrechtsprechung knüpft an eine durch Bebauungsplan oder durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebene offene Bauweise an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2016 - 7 A 2893/15 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4241/03 -, juris, Rn. 30 - 32, an der es nach dem oben Gesagten hier gerade fehlt. Ohne Bedeutung ist daher auch der im Zusammenhang zur Frage der Doppelhauseigenschaft erhobene Einwand, dass die zur 2. Nachtragsgenehmigung eingereichten Bauvorlagen den vorhandenen Bestand auf dem klägerischen Grundstück in Bezug auf den Dachverlauf nicht richtig darstellten. Irrelevant ist auch der Einwand, dass der mit der Baugenehmigung vom 22. Juli 2014 auf der Rückseite des Vorhabens der Beigeladenen genehmigte Balkon eine Abstandsfläche auslöse. Der ursprünglich genehmigte Balkon ist nicht mehr Genehmigungsgegenstand. Des Weiteren verstößt das Vorhaben auch nicht zu Lasten der Kläger gegen andere nachbarschützende Vorschriften; insbesondere liegt ein Verstoß gegen das im bauplanungsrechtlichen Einfügen nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris, Rn. 55; vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, juris, Rn. 40. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum das Vorhaben für die Kläger unzumutbar sein sollte. Das - insbesondere in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gestellte - Interesse der Kläger, dass auf dem Vorhabengrundstück kein Gebäude grenzständig errichtet wird, um das aufgebrachte Wärmedammverbundsystem zu erhalten, ist ein privatrechtlicher Belang, der - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist ein an der Grundstücksgrenze errichtetes Wohngebäude dem Grunde nach dafür prädestiniert, dass ein weiterer Grenzanbau erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, mit Kosten des Verfahrens belastet zu werden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.