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Urteil

5 K 1776/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1201.5K1776.13.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Versammlungsstätte (Musikbunker)

Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2013 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Versammlungsstätte (Musikbunker) Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2013 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S.------straße 00 in 00000 B. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000) und wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem mehrgeschossigen, von der Klägerin und ihrer Familie bewohnten Wohnhaus bebaut. Der Beigeladene ist Inhaber der angefochtenen Baugenehmigung für den im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden früheren Luftschutzbunker (im Folgenden: Musikbunker) in der H.------straße 00 in B. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000). Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Das Haus der Klägerin hält zum südöstlich gelegenen Musikbunker einen Abstand von rund 33 m ein. Zwischen dem Musikbunker und dem Haus der Klägerin befindet sich unmittelbar an dieses angebaut das Mehrfamilienhaus S.------straße 00 (Flurstück 0000), das u.a. von einer Tanzschule "F. D. " und der "D1. J. M. B. e.V." genutzt wird. Nördlich und in einer Entfernung von rund 45 m vom Musikbunker befindet sich die Burg G. auf einem parkartig gestalteten, von S.------straße , H.------straße und C1.-------straße umschlossenen Grundstück. Für die aus Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss bestehende Burg G. erteilte die Beklagte der Antragstellergemeinschaft G1. e.V. mit Bescheid vom 7. Januar 2010 eine Baugenehmigung für Umbau und Nutzungsänderung der Burg G. zum Bürger- und Kulturzentrum. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung ist als Art des Betriebes 'Schank- und Speisewirtschaft, Restaurant' und als Betriebszeit an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen 8.00 bis 1.00 Uhr angegeben. Ausweislich der Aufstellung der Nutzfläche entfallen auf die Nutzungseinheit Gastronomie im Kellergeschoss 75,13 qm von 159,14 qm, im Erdgeschoss 118,02 von 263,70 qm, im Obergeschoss 8,79 qm von 250,85 qm. In der Folgezeit wurden eine erste und zweite Änderungsbaugenehmigung erteilt, die sich ausschließlich zu brandschutzrechtlichen Maßnahmen verhalten sowie eine dritte Änderungsbaugenehmigung für das Dachgeschoss (Änderung der Raumgeometrie). Der "G2. e.V." dient nach § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung ( ) der Förderung des Denkmal- und Naturschutzes und des sozial-kulturellen Lebens im G3. W. der Stadt B. . Dieser Zweck soll u.a. verwirklicht werden durch Schaffung und Betrieb eines Bürgerzentrums und Erhalt und Ausbau der Burg G. unter Beachtung einer nachbarschaftsverträglichen Nutzung. Nordwestlich der hinteren Grundstücksgrenze des Klägergrundstücks befindet sich im Hintergelände das Flurstück 0000, welches über die wiederum nördlich von ihm liegenden Flurstücke 0000 und 0000 zur C1.-------straße hin erschlossen ist. Es ist an seiner südlichen Seite mit einem durch Baugenehmigung vom 12. April 1972 (Fa. I. & Co.) als Bürogebäude genehmigten Baukörper bebaut, der von der rückwärtigen Seite des klägerischen Hauses einen Abstand von rund 45 m einhält. Südlich des Musikbunkers befindet sich auf dem Flurstück 0000 das Objekt H.------straße 00, für das die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1997 eine Baugenehmigung für Umbau und Erweiterung einer Fitness- und Freizeitanlage und am 25. September 1998 eine Änderungsbaugenehmigung (betreffend die innere Aufteilung) erteilte. Als Art des Betriebes ist in der Betriebsbeschreibung angegeben: "N. G4. - und G5. der G6. F1. G4. ", als Betriebszeit "an Werktagen 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 11.00 bis 17.00 Uhr." Tatsächlich befinden sich dort nach den Angaben der Beklagten neben der Verwaltung des Musikbunkers auch die Verwaltung eines Fitnesscenters sowie das "U. ", in dem sich eine Ballettschule, eine Schule für indischen Tanz und Yoga sowie eine Schule für Kung Fu befinden und weitere mit Veranstaltungen einhergehende Nutzungen wie Pilates und Tanztherapie stattfinden. Südlich dieses Grundstücks und bis zu der in Ost-West-Richtung verlaufenden Bahnlinie B. -L. befindet sich das Gelände der Montessori Gesamtschule in einem durch den Bebauungsplans 000 - 0. Gesamtschule, N1. - der Beklagten als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke, Bolzplatz und Schulgärten) ausgewiesenen Bereich. Südwestlich des Vorhabengrundstücks befindet sich das zur C2. H1. hin erschlossene Grundstück C3. H1. 00 (Flurstück 0000 bzw. vormals 0000 und 0000). Für dieses erteilte die Beklagte unter dem 27. Oktober 1976 eine Baugenehmigung für den Anbau einer Lagerhalle für Holz- und Plattenmaterial. Im Übrigen befindet sich auf dem Grundstück im Ober- und Dachgeschoss Wohnnutzung. Unter dem 9. März 1994 wurde unter Bezugnahme auf eine Baugenehmigung vom 31. März 1988 (Bau-Reg.-Nr.: 0000) ein Bauantrag (Nachtrag) für eine Werkstatterweiterung unter der Hofüberdachung gestellt. Zur bisherigen Nutzung ist dort angegeben "Vorhandene Hof- und Lagerfläche". Nach der Betriebsbeschreibung handelt es sich um eine Tischlerei, die sich mit der Herstellung von individuellen Möbeln befasst. Betriebszeit ist danach werktäglich von 8.30 bis 16.15 Uhr, Fahrzeugverkehr findet von 7.30 bis 16.15 Uhr statt. Die Zahl der Beschäftigten beträgt im bestehenden und im künftigen Betrieb 14. Eine Baugenehmigung ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. An der gegenüberliegenden südlichen Seite der C2. H1. befindet sich auf dem über 20.000 qm großen Flurstück 0000 die Fa. C4. die dort ein Baustofflager und einen Baumarkt betreibt. In der C2. H1. befinden sich ferner nach Angaben der Beklagten die Fa. N2. Q. H2. (Nr. 00), ein Fitnessstudio (Nr. 00), sowie im Haus Nr. 00 zwei Schreinereien, zwei Architekturbüros, ein Modellbauer, ein Laden für Dekoartikel, ein Zimmerei- und Holzbaubetrieb, eine Gitarrenbauwerkstatt, eine Werkstatt zur Herstellung von Holzsportgeräten und ein Betrieb für Design u.a. Im Haus Nr. 0 befinden sich eine Großküche eines Caterers und in Haus Nr. 0 ein Gebrauchtwagenhandel. Für den ehemaligen und unter Denkmalschutz stehenden Luftschutzbunker (Musikbunker) wurde dem Förderkreis C6. unter dem 31. Juli 1986 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der ehemaligen Luftschutzanlage für Übungszwecke von Musikgruppen erteilt. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung ist ausgeführt "nur Übung, nicht Darbietung, in keinem Fall 200 Personen oder mehr". Mit Bescheid vom 25. September 1995 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den "Umbau eines Musikbunkers/Einbau eines Konzertsaales mit Schankraum". Nach der zugehörigen "Nebenbestimmung – Immissionsschutz" sind die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten, dass von ihnen ausgehende Immissionen "jeweils 0,5 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) der nächstgelegenen Wohnhäuser" bei Tag 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) nicht überschreiten. Nach der zugehörigen Baubeschreibung soll der Konzertsaal max. 90 Personen, der Schankraum max. 45 Personen fassen. In der Betriebsbeschreibung ist zur Art des Betriebes ausgeführt: "Konzertsaal mit Schankraum (Vereinsheim) als Probebühne und für unregelmäßig stattfindende öffentliche kulturelle Veranstaltungen (Rockkonzerte und dergl.)". Zur Betriebszeit ist vermerkt "unregelmäßige Öffnungszeiten". In dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan sind 15 Stellplätze eingetragen. In der Folgezeit wurden unter dem 17. Juli 1996 und 24. Februar 2005 weitere Baugenehmigungen für die Verlegung der Stellplatzflächen, Änderung der Zugangs- und Rettungswegsituation bzw. Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln erteilt. Unter dem 15. November 2012 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umwidmung des Kellergeschosses (Räume "Vereinsheim" und "Konzertsaal") zur Versammlungsstätte, Konzert- und Veranstaltungsnutzung für bis zu 400 Personen in zwei Versammlungsräumen im Kellergeschoss. Von den notwendigen 30 Stellplätzen seien 15 vorhanden, weitere 15 sollten abgelöst werden. In der Bedarfsermittlung ist hierzu ergänzend ausgeführt, dass im Hinblick auf die Durchführung von Musikveranstaltungen (Konzerte) mit Getränkeausschank und einem jugendlichen Publikum der Bemessungsgrundsatz für Tanzlokale/Diskotheken gewählt worden sei. Es werde von einer Bemessungsfläche (Gastraumfläche) von 200 qm ausgegangen. Gleichzeitig werde der rechnerische Stellplatzbedarf nach der Stellplatzsatzung der Beklagten für Gebietszone III um 10 % reduziert. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung ist als Betriebszeit an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen 6 – 5 (Uhr) angegeben. Der Konzertsaal soll eine Fläche von rund 200 qm, das Vereinsheim von rund 90 qm und das Foyer von rund 42 qm haben. In einer ergänzenden, mit einem grünen Stempel 'Nachtrag 03. Januar 2013' versehenen Erklärung des Beigeladenen vom 4. Januar 2013 ist ferner ausgeführt: "Die Nutzung der Proberäume wird für die Zeiten an denen Parties stattfinden untersagt. Das gilt freitags und samstags zwischen 23.45 und 5.00 Uhr. Bei Konzerten, die ausverkauft werden, wird die Nutzung im Einzelfall untersagt. Das kommt selten, ca. 5 mal im Jahr vor." Der Beigeladene legte ferner eine 'Prognose zum Schallimmissionsschutz' der C7. D2. H2. vom 23. Januar 2013 vor. Als maßgebliche Immissionsorte sind die Nordostfassade des Hauses S.------straße 00 (IP 1) und des Hauses H.------straße 00 (IP 2) angegeben. Als Immissionsrichtwerte werden für den Tag 60 dB(A) und für die Nacht 45 dB(A) angegeben. Weiter heißt es in dem Gutachten, dass davon auszugehen sei, dass die Besucher zum großen Teil zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Veranstaltungsort aufsuchen würden, weil es sich nach Angaben des Beigeladenen um lokal bezogene Veranstaltungen handele. Die Erschließung werde durch den Eingang auf der nordwestlichen Seite (an der S.------straße ) erfolgen. Der überwiegende Besucherstrom werde außerhalb des Gebäudes in den Park der Burg G. gelenkt. Es erfolge der Ansatz von normal sprechenden Personen, wobei 'auf der sicheren Seite liegend' ein Zuschlag von 6 dB(A) vorgenommen werde. Danach ergebe sich ein mittlerer Schallleistungspegel pro Zuschauer und Äußerung von 65 dB(A) bzw. von 71 dB(A) (mit Zuschlag von 6 dB(A), d.h. jeweils 3 dB(A) für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit). Nach alledem ergäben sich für den kritischsten Fall (nachts, lauteste Stunde) Beurteilungspegel von 39 dB(A) am IP 1 (S.------straße 00) und 40 dB(A) am IP 2 (H.------straße 00) bzw. Spitzenpegel von 50 dB(A) (IP 1) und 49 dB(A) (IP 2). Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IWR) würden mit folgenden organisatorischen Maßnahmen eingehalten: "3.) Bei den Berechnungen wurde zugrunde gelegt, dass sich keine Warteschlangen vor dem Eingangsbereich bilden. Bei zu erwartenden größeren Besuchermengen ist die Kasse in das UG zu verlegen, um eine Pufferzone für die Warteschlange zu bilden. 4.) Die Kassen des Musikbunkers werden zusätzlich frühzeitig geöffnet, um Warteschlangen zu vermeiden. 5.) Menschenansammlungen vor dem Eingangsbereich während der Veranstaltungen sind durch organisatorische Maßnahmen wie z.B. Hinweise durch das Security-Personal oder Absperrungen zu verhindern." Mit Bescheid vom 2. April 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung, der u.a. folgende Nebenbestimmung Nr. 18 beigefügt war: "Die 'Prognose zum Schallimmissionsschutz SI MX18B Index 0' des staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz Herrn Dipl.-Ing. ………………..vom 23.01.2013 ist Grundlage dieser Baugenehmigung. Die in Abschnitt 6 auf S. 20 f. dieser Prognose genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind umzusetzen. Zusätzlich sind als Auflage des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung FB 32 die in Abschnitt 6 auf S. 21 der Prognose genannten empfohlenen Maßnahmen (Schallpegelmessungen) durchzuführen." Eine Zustellung der Baugenehmigung an die Klägerin erfolgte nicht. In der Folgezeit beauftragte die Beklagte im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans das Büro J1. T. mit der Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung, die "hinsichtlich der Eingangsgrößen und Berechnungen möglichst belastbar ist und auf der Basis einer gutachterlichen Bewertung eine Lösung zur Zufriedenheit der Anwohner und des Anlagenbetreibers ermöglicht - im Sinne des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme in diesem innerstädtischen Spannungsumfeld". Das beauftragte Büro legte unter dem 8. Februar 2016 seinen Untersuchungsbericht "Verkehrs- und Schallimmissionstechnischen Bestandsaufnahme und Lösungskonzept" (Nr. AC/03/15/BP/042) vor. Unter dem 6. Oktober 2016 stellte der Beigeladene einen Ergänzungsantrag zum Baugesuch vom 15. November 2012. Nach der zugehörigen Baubeschreibung greifen die geplanten Maßnahmen den vorbezeichneten Untersuchungsbericht Nr. AC/03/15/BP/042 des Büros J1. T. vom 8. Februar 2016 auf. Um den mit ihm verfolgten Zweck der "Ermittlung einer immissionsschutzrechtlich machbaren bzw. bestmöglichen Lösung zum Erhalt des Musikbunkers wie auch zur Zufriedenheit der Anwohner im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme" zu erreichen, sollen danach eine 3,50 m hohe Schallschutzwand mit einer Luftschalldämmung von mindestens 24 dB zwischen dem Eingang Musikbunker S.------straße und dem G7. Q1. und auf der Südseite des Bunkers 00 von der H.------straße erreichbare Stellplätze errichtet werden sowie auf der Südseite auf dem Niveau des Untergeschosses ein Aufenthaltsbereich mit einer Größe von 38 qm geschaffen werden. In der Schallschutzwand sollen zwei mit Türen verschließbare Durchgänge (1,25 x 2,40 m) eingerichtet werden. Der Beigeladene legte ferner eine ihm erteilte gutachterliche Stellungnahme des Büros J1. T. vom 12. Oktober 2016 (AC/05/16/GS/038) vor, die auf Seite 2 bis 4 untergliedert in 12 Spiegelstrichen bautechnische und betriebsorganisatorische Maßnahmen aufführt als Voraussetzung dafür, dass das Vorhaben dem geschuldeten Schallschutz für das schutzbedürftige Umfeld nachkommt. Auf Seite 4 und 5 der gutachterlichen Stellungnahme spricht der Gutachter unter drei Spiegelstrichen ferner Empfehlungen aus, die der Verbesserung der örtlichen Situation dienen sollen. Unter dem 12. Oktober 2016 gab der Fachbereich Umwelt der Beklagten (FB 36/41) zu dem Bauantrag eine positive Stellungnahme ab unter folgenden Voraussetzungen: "Die in der J1. -Stellungnahme AC/05/16/GS/038 als Voraussetzung für die Erzielung der Gebietsverträglichkeit in Bezug auf die Immissionsrichtwerte des RdErl. Freizeitlärm ‑ NRW genannten Maßnahmen sind als Bestandteil der hiesigen Stellungnahme vollumfänglich zu übernehmen. (AC/05/16GS/038 Seite 2 Absatz 3 bis einschl. Seite 4 Absatz 5). Darüber hinaus sind im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes die in der J1. ‑Stellungnahme ab Seite 4 getroffenen gutachterlichen Empfehlungen als Auflage zu übernehmen. (AC/05/16GS/038 Seite 4 Absatz 7 bis einschl. Seite 4 Absatz 2)." Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Änderungsbaugenehmigung (FB 63/216-04512-2016), die danach ausdrücklich für Änderungen gegenüber der Baugenehmigung Az. 63/222-04142-2012 gilt und Bestandteil dieser Baugenehmigung ist. In den beigefügten Inhalts- und Nebenbestimmungen heißt es u.a., dass die zwei Türen in der Lärmschutzwand den ungehinderten Zugang von der S.------straße für Feuerwehr und Rettungsdienst sichern und tagsüber offenstehen für die Benutzer des öffentlichen Gehweges. Ferner ist ausgeführt: "In den Tagen an denen Veranstaltungen im Musikbunker durchgeführt werden, sind die Türen um 20.00 Uhr zu schließen. Das Öffnen der Türen muss werktags um 6.00 Uhr und sonn- und feiertags um 7.00 Uhr erfolgen. Die betriebsorganisatorische Sicherstellung der o.g. Schließ- und Öffnungszeiten der Türen ist durch den Betreiber des Musikbunkers zu gewährleisten." Bestandteil des Genehmigungsbescheides und in allen Punkten zu beachten sind danach weiter Stellungnahmen verschiedener Fachämter, darunter "Fachbereich 36/40 Umwelt-Immissionsschutz". Bereits am 17. Juni 2013 hat die Klägerin Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte (Ausgangs-)Baugenehmigung vom 2. April 2013 erhoben und am 2. Juli 2013 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt ‑ 5 L 293/13 ‑, dem die Kammer mit Beschluss vom 20. Januar 2014 stattgegeben hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Mai 2014 ‑ 7 B 152/14 ‑ den Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 28. November 2016 hat die Klägerin erklärt, dass sie auch die Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 anfechte. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Begehren vor: Von dem Vorhaben gehe eine erhebliche Lärmbelastung auf die umliegende Wohnbebauung aus. Diese sei bedingt durch einen erheblichen Parksuchverkehr, Motoren- und Fahrgeräusche und Musik. Belästigungen würden ferner von Personen ausgehen, die sich vor dem Bunker versammeln, dort Bier trinken, grölen und singen würden, sich auf die Fensterbänke der Souterrainfenster setzten und rauchen würden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen seien in der Vergangenheit erfolglos geblieben bzw. hätten nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation geführt. Das Vorhaben sei rücksichtslos. Es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, wodurch sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet zu werten, keinesfalls aber als Kerngebiet. Die in der C2. H1. gelegenen Betriebe gehörten nicht mehr zur näheren Umgebung, stünden aber der Wertung als Mischgebiet nicht entgegen. In der H.------straße 00 befinde sich tatsächlich kein Fitnessstudio, sondern eine Tanzschule. Bei der Burg G. handele es sich wie bei dem früheren Betrieb des Musikbunkers bis zur streitgegenständlichen Baugenehmigung um eine Anlage für soziale Zwecke und nicht um eine Vergnügungsstätte. Im Übrigen habe der Beigeladene im Rahmen des Verfahrens über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 'Kulturbunker' selbst darauf hingewiesen, dass der Musikbunker für seine Aktivitäten weit über B. bekannt sei. Außerdem weise das Vorhaben zu wenige Stellplätze auf. Es treffe nicht zu, dass Besucher zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen würden. Nächtliche Anlieferungen würden durch die Baugenehmigung nicht ausgeschlossen. Die von den Lüftungsanlagen ausgehenden Betriebsgeräusche und der durch sie nach außen dringende Lärm aus dem Inneren des Bunkers seien nicht hinreichend berücksichtigt. Das Schallschutzgutachten führe nicht aus, von welcher Zahl wartender Personen ausgegangen werde. Unzureichend berücksichtigt seien auch Geräuschimmissionen durch Anlassen von Motoren und Türenschlagen sowie der verhaltensbedingte Lärm. Die Angaben zur Zahl der zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisenden Gäste und des Verkehrs seien nicht belegt. Die im schalltechnischen Gutachten aufgeführten und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten lärmmindernden organisatorischen Maßnahmen seien nur vage formuliert und deshalb unbestimmt. Ihre Einhaltung sei weder sichergestellt noch überprüfbar. Die von ihr befürchtete Überschreitung des Lärmrichtwertes (von 45 dB(A)/nachts) um 3-4 dB(A) werde durch den Untersuchungsbericht des Büros J1. T. vom Februar 2016 bestätigt. Nach Erteilung der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 sei unklar, was Inhalt der gültigen Baugenehmigung sei. Die getroffene Regelung über das Schließen der Türen in der Schallschutzwand sei unbestimmt. Um sicherzustellen, dass keine Besucher in der S.------straße stünden, müsse ein Verschließen gefordert werden, was aber nicht möglich sei, da der Einsatz von Rettungskräften während der Veranstaltungen gewährleistet werden solle. Es sei dem Beigeladenen rechtlich nicht möglich, die Schallschutzwand zu errichten, da er nicht Eigentümer des Geländes sei und die Flächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Die ergänzende Stellungnahme des Büros J1. T. vom 12. Oktober 2016 beruhe auf dem vorangegangenen fehlerhaften Untersuchungsbericht, der wiederum auf der Grundlage von Erhebungen im Spätsommer 2015 erstellt worden sei, und enthalte selbst Fehler. So seien die dem Untersuchungsbericht zugrunde gelegten Eingangsdaten verfälscht, da der Beigeladene am 11. September 2015 im Hinblick auf anstehende Untersuchungen der Beklagten Veranstaltungen (ein Familienfest) abgesagt habe. Auch lege der J1. seinem Untersuchungsbericht Besucherzahlen von 280 und 350 Personen und nur teilweise die von der Genehmigung erfasste Besucherzahl von 400 zugrunde. Belastungen durch Fußgänger und PKW würden unzulässigerweise von vorneherein ausgeblendet. Tatsächlich könnten aber auch die von diesen ausgehenden Lärmbelastungen ermittelt werden und komme es nicht darauf an, ob der Beigeladene Einfluss auf die von ihm verursachten Belastungen nehmen könne. Die durch Grölen und/oder Singen verursachten Immissionen von teilweise angetrunkenen oder betrunkenen Besuchern seien ihr nicht zumutbar. Unklar sei was der Gutachter auf S. 55 des Untersuchungsberichts mit nicht ausgeschlossenen "geringfügig höheren Beurteilungsspitzenpegel" meine. Unverständlich sei, weshalb der Gutachter dem Bericht keine Messergebnisse zugrundegelegt und Ergebnisse durchgeführter Messungen nicht offengelegt habe. Der Bericht beruhe auf dem politischen Auftrag, eine lärmtechnisch möglichst rechtssichere Lösung für den Musikbunker zu entwickeln und sei nicht an einem objektiven Untersuchungsergebnis interessiert. Es bleibe offen, wie sichergestellt werden solle, dass der Aufenthalt von Personen im Bereich S.------straße verhindert werde. Die in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 enthaltene Regelung, wonach der Anlagenbetreiber kommunizieren solle, dass Hol- und Bringverkehre über die S.------straße für die Besucher des Musikbunkers ausgeschlossen seien und der Wendehammer zum Ein- und Ausstieg nicht zur Verfügung stehe, sei unbestimmt. Auch die Regelung über die Vermeidung von Warteschlangen sei unbestimmt, da die in Bezug genommenen und beizubehaltenden "bereits getroffenen Maßnahmen im Zugangsbereich" nicht konkret umschrieben seien. Sie müssten jedoch konkret und verbindlich in die Baugenehmigung aufgenommen werden, da sie in die gutachterliche Bewertung eingeflossen seien. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2013 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Der Rahmen der näheren Umgebung des Vorhabens umfasse die Bebauung zwischen der P.--------allee und der Bahnlinie B. -L. und zwischen W1.-------allee und der A. - bzw. C8.---straße . Für den Bereich der W1.-------allee setze der Bebauungsplan 000 ein Kerngebiet fest. Der Bereich könne keinem Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet und insbesondere nicht als allgemeines Wohngebiet bewertet werden, da sich dort auch kerngebietstypische Nutzungen befänden. Das Vorhaben selbst stelle keine kerngebietstypische Nutzung dar und habe keinen überörtlichen Einzugsbereich. Durch das Vorhaben werde die seit 1996 vorhandene Vorbelastung nicht verändert. Die Erhöhung der Personenzahl von 90 auf 400 bewirke keine Nutzungsänderung, sondern eine Nutzungsintensivierung. Die Schallimmissionen seien teilweise nicht dem Vorhaben, sondern Besuchern des G7. Q2. , die dort Speisen und Getränke konsumieren würden, und sonstigem Parkverkehr zuzuordnen. Die lauteste Nachtstunde sei jeweils die Stunde, in der die meisten Besucher zum Bunker strömen würden. Hinsichtlich der von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Nebenbestimmung betreffend die in der Schallschutzwand vorgesehenen beiden Türen, sei sie bereit, diese entsprechend anzupassen. Der Gutachter habe die Erhebungsnächte nach den Terminankündigungen des Beigeladenen bestimmt und eine Nacht ausgewählt, in der sowohl ein Konzert als auch anschließend eine Clubnacht stattgefunden hätten. Die Ergebnisse des Gutachtens beruhten auf Berechnungen, da Messungen eine Vielzahl von Messgeräten erfordert hätten und zudem Fremd- und Störgeräusche enthalten hätten (Straßen- und Schienenverkehr, Geräusche aus dem G7. Q1. ). Das Gutachten habe die in den Erhebungsnächten nicht anwesenden 400 Personen berücksichtigt. Nach Realisierung der Schallschutzwand würden wegen der abtrennenden Wirkung keine anlagenbezogenen Fahrzeugbewegungen in der S.------straße mehr zu verzeichnen sein, weil die Anlage durch eine massive Wand abgebunden sei. Fahrzeuggeräusche würden dort schlicht nicht mehr auftreten, Aufnahme- und Absetzvorgänge durch Taxen nicht mehr stattfinden. Auch seien in den Erhebungsnächten kaum Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Der dem Bunker zuzurechnende Anlagenbereich, innerhalb dessen die Geräuschimmissionen von Personen dem Bunker zuzurechnen seien, ende am Fuß der Treppe in den G7. Q1. , wo auch die Schallschutzmauer enden solle. In diesem Bereich berücksichtige das Gutachten die verhaltensbedingten Immissionen von auch mit lauter Stimme sprechenden Personen und auch kurzzeitige Geräuschspitzen vollständig. Die Ergebnisse von Messungen seien nicht veröffentlicht worden, da es sich lediglich um Überblicksmessungen und nicht um qualifizierte Messungen gehandelt habe. Die fehlende Festlegung, in welchem Wege der Beigeladene kommunizieren solle, dass Hol- und Bringverkehre über die S.------straße für Besucher ausgeschlossen und der Wendehammer an der S.------straße zum Ein-/Ausstieg nicht zur Verfügung stehe, führe nicht zur Unbestimmtheit der Nebenbestimmung, da das zu erreichende Ziel hinreichend vorgeben sei. Das gleiche gelte hinsichtlich der Nebenbestimmung zur Organisation des Kassenbereichs und zur Vermeidung von Warteschlangen. Welche Maßnahmen der Betreiber ergreife, bleibe ihm überlassen. Durch die auf Seite 45 des Untersuchungsberichts erfolgte Beschreibung vorhandener Maßnahmen sei verbindlich geregelt, was beizubehalten sei. Der Beigeladene trägt vor: Die nähere Umgebung des Musikbunkers sei als Kerngebiet zu bewerten. Der Musikbunker sei keine Diskothek. Es werde lediglich der vorhandene Betrieb erweitert. Parksuchverkehr finde lediglich an den Stellplätzen in der H.------straße , nicht aber in der S.------straße statt. Die überwiegende Zahl der Besucher komme nicht mit dem PKW. Die stattfindenden Lärmimmissionen seien nicht vollumfänglich den Besuchern des Musikbunkers zuzuordnen, sondern auch den Benutzern des Q2. und eines hinter dem Haus S.------straße 00 gelegenen Zentrums. Das Grundstück der Klägerin sei erheblich vorbelastet. Seit Ende Juni 2015 stelle sie regelmäßig einen Bauzaun auf, der von der rechten Seite des Eingangs bis unterhalb der Treppe führe, die am Ende der S1.-----straße in den Q1. führe. An der Einfahrt der S.------straße empfehle ein Mitarbeiter Fußgängern und PKW-Fahrern, die Straße nicht als Zuwegung zu nutzen. Bei nach 22.00 Uhr beginnenden Veranstaltungen habe die am Eingang befindliche Aufsicht die Aufgabe, die sich im Q1. aufhaltenden Menschen zur Ruhe zu mahnen. Bei Veranstaltungen mit voraussichtlich großem Zuspruch werde die Eintrittskasse ins Untergeschoss des Bunkers verlegt. Besucher, die nach 1.00 Uhr den Bunker verlassen würden, könnten nur gegen erneute Zahlung des Eintrittsgeldes wieder hinein. Die Kammer hat über die Lage und Umgebung des Vorhabengrundstücks Beweis im Wege der Inaugenscheinnahme durch die Vorsitzende erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über den Ortstermin vom 26. August 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie zum vorangegangenen Verfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 5 L 293/13 – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die durch die Einbeziehung der Änderungsbaugenehmigung der Beklagten vom 13. Oktober 2016 erfolgte Klageänderung in das Anfechtungsbegehren der Klägerin ist zulässig, da die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf sie eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen, § 91 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klageänderung ist darüber hinaus auch sachdienlich und deshalb zulässig im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, da sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Die Klage ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2013 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren nachbarlichen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Durch den Erlass der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 ist keine Erledigung der Ausgangsbaugenehmigung vom 2. April 2013 eingetreten. Eine Erledigung der Ausgangsbaugenehmigung durch den Erlass einer Änderungsbaugenehmigung kann dann erfolgen, wenn diese nach dem erkennbar objektivierten Willen der Behörde durch die Änderungsbaugenehmigung ersetzt werden soll. Dasselbe kann danach dann gelten, wenn alle Beteiligten übereinstimmend eine frühere Genehmigung als obsolet ansehen, ihr keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen genehmigungsrechtlichen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. März 1998 ‑ 4 C 11/97 ‑, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2012 ‑ 2 B 1250/12 ‑, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bereits im Hinblick auf die in der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 verwandte Formulierung, wonach die Änderungsbaugenehmigung für Änderungen gegenüber der Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen 63/222‑04142‑2012 gilt und Bestandteil dieser Baugenehmigung ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausgangsbaugenehmigung keine rechtliche oder tatsächliche Bedeutung mehr beigemessen wird. Die Kammer lässt offen, ob die Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 bereits deshalb als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, weil Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit von Bauschein und genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange bestehen (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG) und infolge dessen eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen sein könnte. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei erkennen können. Dabei muss eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage dem Bauschein selbst entnommen werden können, gegebenenfalls durch Auslegung. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen herangezogen werden, während andere Unterlagen oder sonstige Umstände angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 - und Beschluss vom 7. September 2010 ‑ 10 B 846/10 ‑, m.w.N., juris. Zum Regelungsgehalt der Baugenehmigung gehören in erster Linie die von der Baugenehmigungsbehörde mit einem Zugehörigkeits- bzw. Genehmigungsvermerk nach § 75 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung NRW (Prüfstempel/Grünstempel) versehenen Bauvorlagen. Für den Genehmigungsvermerk reicht es aus, wenn aus ihm die Verbindung von bezeichneten Unterlagen und Bauschein zweifelsfrei hervorgeht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 ‑ 10 B 939/02 ‑, juris; Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage, § 75 Rn. 138 (140); Hellhammer-Hawig in Schönbroicher/Kamp, Bauordnung NRW, § 75 Rn. 6. Nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk (Genehmigungsvermerk) versehene Unterlagen nehmen regelmäßig nicht am Regelungsgehalt der Baugenehmigung teil, vgl. Hellhammer-Hawig, a.a.O., § 75 Rn. 16. An einem solchen Zugehörigkeitsvermerk (Grünstempel) fehlt es jedenfalls bei der gutachterlichen Stellungnahme des Gutachterbüros J1. vom 12. Oktober 2016 zu Aktenzeichen AC/05/16/GS/038. Die darin genannten Maßnahmen und gutachterlichen Empfehlungen sollen nach der Stellungnahme des Fachbereichs 36/41 Umwelt-Immissionsschutz vom 12. Oktober 2016, die selbst ebenfalls nicht mit Grünstempel versehen ist, aber mit der entsprechend gestempelten Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt 36/30 verbunden ist, als Auflagen in der Baugenehmigung übernommen werden. Diese Stellungnahme des Fachbereichs soll nach der Änderungsbaugenehmigung ein in allen Punkten zu beachtender Bestandteil des Genehmigungsbescheides sein, wobei es sich bei der dort verwandten Bezeichnung "Fachbereich 36/40 Umwelt ‑ Immissionsschutz" ersichtlich um einen Schreibfehler handeln dürfte. Die Baugenehmigung vom 2. April 2013 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 ist aber auch unter Einbeziehung der in der Gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 vorgeschlagenen Maßnahmen als Auflagen zur Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt und verstößt daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein; eine hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmte Baugenehmigung in deren Folge die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen ist, begründet regelmäßig ein nachbarliches Abwehrrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 ‑ 2 A 3010/11 ‑; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. September 2013 ‑ 8 A 10587/13.OVG ‑, beide: juris. In nachbarrechtlicher Hinsicht verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen ist, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Hinsichtlich des von dem Vorhaben ausgehenden und von der Klägerin gerügten Lärmgeschehens ist es erforderlich, dass mit der Baugenehmigung durch hinreichend konkrete Festlegungen sichergestellt ist, dass durch die Nutzung keine unzumutbaren Lärmbelästigungen auf das Klägergrundstück ausgehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach dem Untersuchungsbericht des Büros J1. T. vom 8. Februar 2016, auf den die Gutachterliche Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 Bezug nimmt, sind aus dem Aufenthalt von Personen nördlich vor dem Gebäude des Musikbunkers, auf dem Gehweg und am Südrand des G7. Q2. bis zum Fuß der Treppe bei geräuschintensiver Unterhaltung Immissionsbeurteilungsspegel von bis zu 49 dB(A) zu erwarten. Pegelspitzen resultieren danach aus sehr lauten Rufen und sind westlich des Zugangsweges an der S.------straße 00 von bis zu 60 dB(A) zu erwarten. Der Gutachter gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl westlich des Nordeingangs des Musikbunkers an der S.------straße als auch östlich zur H.------straße mit Richtwertüberschreitungen im Sinne des Runderlass Freizeitlärm gerechnet werden muss. Im Rahmen der Mittelwertbildung würden zusammenfassend Beurteilungspegel von 48-49 dB(A) erreicht und damit 3-4 dB(A) über dem zugrunde zu legenden Richtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit liegende Werte prognostiziert, wobei von einer konfliktbehafteten Situation gesprochen werden könne. An der Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln, hat das Gericht auch nach den hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen keine Veranlassung. Insbesondere die von der Klägerin an der Objektivität des Gutachters geäußerten Zweifel vermag die Kammer nicht zu teilen. Die Feststellungen zu den zu erwartenden Beurteilungspegeln hat dieser auf der Grundlage seiner Erhebungen im Spätsommer 2015 in seinem Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2016 getätigt. Zwar ist der Erhalt des Musikbunkers als sozio-kulturelles Angebot nach den Ausführungen des Gutachters in seinem Untersuchungsbericht ein klares politisches, fraktionsübergreifendes Ziel. Der an den Gutachter gerichtete Auftrag der Beklagten lautete danach jedoch auf Erstellung einer umfangreichen schalltechnischen Untersuchung, die hinsichtlich der Eingangsgrößen möglichst belastbar sein sollte und auf der Basis einer gutachterlichen Bewertung eine Lösung zur Zufriedenheit der Anwohner und des Anlagenbetreibers im Sinne des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ermöglichen sollte. Bedenken hinsichtlich der Neutralität des Gutachters ergeben sich angesichts des so formulierten Auftrags mit dem Ziel, Wege für einen Ausgleich der gegenseitigen Interessen zu finden, nicht. Sie ergeben sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse kurzzeitiger Messungen nicht veröffentlicht wurden, da sie nach Angaben des Gutachters nicht geeignet sind, hieraus auf Beurteilungspegel im Sinne des Anlagengeräusches des Musikbunkers zu schließen, sondern nur eine Übersicht zur Erfassung der Größenordnung von Fremdgeräuschen bieten und zum Abgleich im Berechnungsmodell etwa zur Bestimmung von ton- und/oder impulshaltigen Geräuschen dienen sollten. Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin, etwa der Gutachter habe seinen Feststellungen nicht die volle von der Genehmigung erfasste Besucherzahl von 400 Personen zugrundegelegt bzw. eine vom Beigeladenen abgesagte und für eine der Erhebungsnächte geplante Familienfeier habe das Ergebnis verfälscht, vermögen nicht zu überzeugen und berechtigen nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu (jedenfalls) zu erwartenden Überschreitungen des maßgeblichen Lärmrichtwertes. Die Kammer teilt die Auffassung des Gutachters, wonach in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und somit auch am Haus der Klägerin ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 45 dB(A) einzuhalten ist. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einer Bewertung der in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Klägerin vorhandenen Bebauung. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Ihre nähere Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Gebiete, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) bestimmt. Hinsichtlich der Frage, wie der Rahmen der mithin nach § 34 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung zu bestimmen ist, verweist die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 20. Januar 2014 ‑ 5 L 293/13 ‑ im vorangegangenen Verfahren wegen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Danach und nach dem aufgrund der Inaugenscheinnahme vor Ort gewonnen Eindruck gehört zur näheren Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens, auf die sich dessen Ausführung auswirken kann und die zum anderen das Baugrundstück prägt, jedenfalls die Bebauung an der südlichen Seite der C1.-------straße zwischen N3.-----straße , Bahnlinie und westlicher Seite der W1.-------allee , wegen der trennenden Wirkung der W1.-------allee aber nicht mehr die an ihrer Ostseite gelegene Bebauung. Auch wenn sich vor Ort, d.h. insbesondere im rückwärtigen Bereich des Klägergrundstücks der starke Anstieg des Geländes in Richtung der Straße C3. H1. eindrucksvoll dargestellt hat, so gehört jedenfalls die an deren Nordseite gelegene Bebauung ebenfalls noch zur näheren Umgebung des Vorhabens und des Klägergrundstücks. Denn, wie bereits im Beschluss vom 20. Januar 2014 – 5 L 293/13 – ausgeführt, zwischen der rückwärtigen Gebäudewand des Hauses C3. H1. 00 und dem Musikbunker besteht an der schmalsten Stelle nur ein Abstand von rund 15 m, zwischen dem Haus der Klägerin und dem Haus C3. H1. 00 an der schmalsten Stelle ein Abstand von annähernd 50 m. Die in großen Teilen weit in die Tiefe der Grundstücke an der S.------straße und der C2. H1. reichende Bebauung einerseits und das Fehlen von vor Ort erkennbaren, einen Riegel bildenden, trennenden Elementen im rückwärtigen Bereich andererseits führen dazu, die an der nördlichen Seite der S.------straße gelegenen Grundstücke der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zuzurechnen. Ob im Hinblick auf die nur geringe Breite der als Sackgasse ausgebauten C2. H1. auch der Bereich des von der N3.-----straße aus erschlossenen Grundstücks des Baustoffhandels C4. noch mit in die maßgeblich nähere Umgebung einzubeziehen wäre, bedarf letztlich keiner Entscheidung, da sich hieraus keine andere Beurteilung des Gebietscharakters und des daraus folgenden Maßes der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten ergibt. Eine Bewertung der so bestimmten näheren Umgebung als Allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet kommt insbesondere wegen der in der C2. H1. vorhandenen Gewerbe- bzw. Handwerksbetriebe nicht in Betracht. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die im Haus C3. H1. 00 untergebrachte Schreinerei/Tischlerei sowie die im Haus Nr. 00 u.a. angesiedelten weiteren beiden Schreinereien und den Zimmerei- und Holzbaubetrieb, gegen die die Beklagte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung derzeit nicht beabsichtigt, bauordnungsrechtlich einzuschreiten, soweit ihnen keine entsprechenden Baugenehmigungen zugrunde liegen. Bei Möbelschreinereien und Innenausbaubetrieben mit dem Schwerpunkt Möbelherstellung handelt es sich regelmäßig um störende Handwerksbetriebe, die jedenfalls bei einer maschinellen Ausrüstung mit Kreissägen, Hobelmaschinen oder Niethämmern im Mischgebiet und damit erst recht im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sind, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 22. Juli 2004 – 26 B 04.931 – (im Falle einer 86 qm großen Werkstatt), 8. Mai 2000 – 1 B 97.2860 ‑ und 23. März 2010 ‑ 15 N 09.2322 ‑, juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 4 BauNVO Rdnr. 74 und 120; Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 6 Rdnr. 12.2, 22.1 und 23.3. Umstände, die die Annahme einer atypischen Fallgestaltung wegen eines nicht branchenüblichen Erscheinungsbildes der Betriebe und ihrer Zulässigkeit in einem Mischgebiet oder gar Allgemeinen Wohngebiet rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt hinsichtlich der in der C2. H1. Nr. 00 ansässigen Schreinerei F2. G8. . T1. H2. bereits mit Blick auf die Zahl von 14 Beschäftigten und ihren Angaben zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit, wonach sie individuelle Möbel und Einrichtungen für Banken und Geschäftshäuser, Arztpraxen sowie Privathäuser und –wohnungen fertigt und einen Bekanntheitsgrad über Nordrhein-Westfalen hinaus hat ( ). Die im Haus C3. H1. Nr. 00 vorhandenen und von der Beklagten geduldeten weiteren Betriebe, Fa. U1. und Schreinerei T2. , werben in ihren Internetauftritten damit, Möbel, Küchen, Fenster, Holzböden- und -treppen, Türen und Innenausbau ( ) bzw. Möbel, Inneneinrichtung, Küchen, Böden u.a. ( ) herzustellen. Diese Angaben lassen keinen Rückschluss auf einen gegenüber typischen Schreinereibetrieben immissionsärmeren Betrieb zu. Andererseits kann die nähere Umgebung des Vorhabens wegen der vor allem in der S.------straße , H.------straße , C1.-------straße und dem Bereich bis zur W1.-------allee in großem Umfang vorhandenen Wohnbebauung auch nicht als Kern- oder Gewerbegebiet bewertet werden. Kerngebiete dienen nach § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. Ein Vorhandensein solcher in einem Kerngebiet typischen Betriebe kann nicht festgestellt werden. Da es sich bei der Burg G. als einer Einrichtung der Kultur, des Geländes der Montessori Gesamtschule als Schule und Anlage für soziale und sportliche Zwecke sowie der Nutzung des Musikbunkers als Konzertsaal mit Schankraum auf der Grundlage der bereits 1995 erteilten Genehmigung um im Allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet zulässige Nutzungsarten handelt, bilden sie kein Vorbild einer kerngebietstypischen Nutzung. Einer Einordnung der näheren Umgebung als Kerngebiet steht darüber hinaus die in einem solchen Gebiet zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossene, aber auch nicht allgemein zulässige Wohnnutzung in erheblichem Umfang entgegen. Die umfängliche und vor allem östlich des Vorhabengrundstücks weit überwiegende Wohnnutzung steht auch der Annahme eines Gewerbegebietes im Sinne des § 8 BauNVO entgegen, für das es im Übrigen an der für ein solches Gebiet erforderlichen vorwiegenden Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben fehlt. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht nach alledem keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete, sondern ist als Gemengelage zu bewerten. Hierunter fallen Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, die sich gegenseitig beeinträchtigen, insbesondere Gebiete mit einem Nebeneinander von Wohnbebauung und emittierenden Anlagen wie etwa Gewerbe und Handwerk, vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 34 Rn. 52. Die Frage der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist in diesen Fällen nach der konkreten Situation durch Bildung von Mittel- bzw. Zwischenwerten unter Berücksichtigung der konkreten Vorbelastung zu beantworten. Nach alledem erscheint angesichts der vorhandenen Mischung von Wohnen, Gewerbe und Anlagen für soziale Zwecke der mit der (Ausgangs-)Baugenehmigung festgelegte Immissionsrichtwert von 45 dB(A)/nachts sachgerecht und angemessen. Umstände, die zu Gunsten des Vorhabens und zu Lasten der benachbarten Wohnbebauung einen höheren Richtwert rechtfertigen könnten, liegen angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen umfänglichen Wohnnutzung nicht vor. Im Hinblick auf ebenso vorhandene gewerbliche Nutzungen würde aber auch die Forderung der Einhaltung geringerer Lärmimmissionswerte der Situation nicht angemessen Rechnung tragen. Die Einhaltung des danach maßgeblichen Immissionsrichtwertes für die Nacht von 45 dB(A) ist durch die angefochtene Baugenehmigung nicht hinreichend sichergestellt. Zur Sicherung der Nachbarrechte reicht es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten, wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen. Dies ist hier angesichts der oben dargestellten Feststellungen des Gutachterbüros J1. T. in seinem Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2016 bei Beurteilungspegeln von 48-49 dB(A) nachts der Fall. Bei dieser Sachlage muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 ‑ 2 A 2423/15 ‑ und vom 12. Februar 2013 ‑ 2 B 1336/12 ‑, juris, jeweils m.w.N. Mit den von der Beklagten in Ausgangs- und Änderungsbaugenehmigung getroffenen Regelungen hat sie die Bandbreite der hieraus für den Beigeladenen legalen Nutzungen und den Schutz der von der Nutzung betroffenen Nachbarn, hier der Klägerin, vor unzumutbaren Belästigungen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit geregelt. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die auf Seite 2 Satz 4 der Änderungsbaugenehmigung getroffene Regelung zu den in der Schallschutzwand vorgesehenen Türen dahingehend modifiziert, dass diese an den Tagen, an denen Veranstaltungen im Musikbunker durchgeführt werden, um 20.00 Uhr mittels eines Doppelschließzylinders mit einer Feuerwehrschließung zu verschließen und bis zur Öffnung am nächsten Tag, werktags um 6.00 Uhr, sonn- und feiertags um 7.00 Uhr, verschlossen zu halten sind. Damit hat sie den gegen die Bestimmtheit und letztlich auch Geeignetheit der ursprünglich in der Änderungsbaugenehmigung getroffenen Regelung zum Schließen der Türen zu Recht erhobenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen. Den von der Klägerin danach aufrecht erhaltenen Bedenken an der praktischen Durchführbarkeit der Regelung aus Gründen des abwehrenden Brandschutzes vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn der nach der Stellungnahme der Feuerwehr B. vom 10. Oktober 2016 zum Bauantrag für den Fall eines Verschließens der Türen vorgeschriebene Doppelschließzylinder mit einer Feuerwehrschließung muss nunmehr vorhanden sein. Demgegenüber hat die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Rettungsdienst in der Stadt B. (ausschließlich) über die Zentrale Einsatzstelle der Feuerwehr organisiert ist und mithin im Notfall ein Öffnen der Türen jederzeit gewährleistet ist. Der Einsatz von Rettungsdienst und Feuerwehr ist damit auch bei einem Verschließen der Türen in der geforderten Art und Weise möglich; sonstige Gründe, die einem Verschließen der Türen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Errichtung der Schallschutzwand entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse sind angesichts der im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücke 0000 und 0000, auf die sie sich u.a. erstrecken soll, nicht ersichtlich. Durchgreifende Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung bestehen jedoch in Bezug auf die Forderung, wonach der Anlagenbetreiber zu kommunizieren hat, dass Hol- und Bringverkehre über die S.------straße für Besucher des Musikbunkers ausgeschlossen sind und der Wendehammer an der S.------straße zum Ein-/Ausstieg nicht zur Verfügung steht (Seite 3, 5. Absatz = 4. Spiegelstrich der Gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2016). Auch wenn beispielhaft ein Aushang im Musikbunker und eine Mitteilung an den zentralen Taxiruf aufgeführt werden, wird hieraus nicht deutlich, welche konkreten Anforderungen dem Beigeladenen auferlegt werden, um einen gebietsverträglichen und damit baugenehmigungskonformen Betrieb zu gewährleisten. Weder wird für ihn deutlich, an welchen Stellen, in welcher Form und Zahl er die beispielhaft genannten Hinweise zu erbringen hat oder welche sonstigen Anforderungen an ihn gestellt werden, noch ist umgekehrt für die Baugenehmigungs- bzw. ‑überwachungsbehörde eindeutig zu erkennen, wann ein Verstoß gegen die Auflage und kein nachbarrechtskonformer Betrieb vorliegt. Ob ein Aushang im Musikbunker überhaupt geeignet wäre, den Besucherstrom dorthin zu lenken, da er allenfalls Signalwirkung für einen künftigen Besuch oder das Verlassen des Bunkers haben könnte, erscheint zweifelhaft. In welcher Weise dem Nachbarschutz hinreichend Rechnung getragen werden soll, wenn die vorgeschlagene Mitteilung an den zentralen Taxidienst nicht die erhoffte Wirkung hat, bleibt unklar. Nicht hinreichend bestimmt ist auch die zur Auflage bestimmte, auf Seite 3, 6. Absatz = 5. Spiegelstrich der Gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 geforderte Maßnahme "Zur Vermeidung von Warteschlangen …". Es ist bereits unklar, was konkret darunter zu verstehen ist, dass die Kasse „so zu öffnen, personell zu besetzen und zu organisieren ist, dass nicht unmittelbar hinter der Tür am Nordeingang eine Rückstauung entsteht“. Angesichts der nach den Ausführungen des Gutachters im Untersuchungsbericht bei regulärem Betrieb zu erwartenden Überschreitungen des maßgeblichen Richtwertes um 3 bis 4 dB(A) kann es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem Betreiber überlassen bleiben, welche Maßnahmen er ergreift, um der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft Rechnung zu tragen. Unbestimmt ist auch die in Satz 2 der Auflage enthaltene Forderung, "bereits getroffene Maßnahmen im Zugangsbereich wie z.B. das Aufstellen absorbierender Stellwände im Inneren" beizubehalten. Hier hätte es einer Präzisierung bedurft, welche Maßnahmen der Beigeladene konkret zu ergreifen hat, um einen nachbarrechtskonformen Betrieb des Musikbunkers zu gewährleisten. Zwar hatte der Gutachter bei Formulierung seiner Forderung möglicherweise die von ihm in seinem Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2016 auf Seite 45 f. aufgeführten Maßnahmen im Blick. Diese beziehen sich jedoch auf die Organisation der Kasse, die Ausgestaltung des Eingangsbereichs, angebrachte Plakate und Aufkleber und eine mobile, mit Sichtschutzplane verkleidete Zaunanlage sowie Überprüfungspflichten des Aufsichtspersonals hinsichtlich kurzfristig das Gebäude verlassender Personen, mithin nicht nur auf den Eingangs- und Kassenbereich. Danach ist bereits unklar, welche konkreten Maßnahmen "beizubehalten" sind. Aber auch wenn der Gutachter nur auf Eingangs- und Kassenbereich bezogene Maßnahmen gemeint haben sollte, so hätte es jedoch zur Klarstellung der Betreiberpflichten und eines genehmigungskonformen Betriebes einer ausdrücklichen Bezugnahme oder Benennung der konkret geforderten Maßnahmen in der Baugenehmigung bedurft. Unklar ist so etwa, was mit einer „frühzeitigen“ Öffnung der Kasse gemeint ist und wohin sie in das Innere des Gebäudes verlegt werden soll (Seite 45, Punkt 1 des Untersuchungsberichts), um der Forderung nach einer Vermeidung von Warteschlangen vor dem Musikbunker hinreichend Rechnung zu tragen. Ferner ist nicht konkret dargelegt, wo und in welcher Zahl Plakate und Aufkleber anzubringen sind, noch wo sich die im Eingangsbereich des Bunkers versetzt zueinander angeordneten Ständerwände befinden sollen, welche Ausmaße sie haben sollen und welche Anforderungen an die „absorbierenden Verkleidungen“ gestellt werden (Seite 45 Punkte 2 und 3 des Untersuchungsberichts). Unklar erscheint auch die Regelung auf Seite 4, 5. Spiegelstrich der Gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2016, wonach die Besucher des Musikbunkers durch Hinweise auf Plakaten und Aufklebern sowie durch das Aufsichtspersonal angehalten werden sollen, sich generell im Außenbereich ruhig zu verhalten, soweit "eine Kontrolle der Besucherführung nach Norden in den G7. Q1. durch das Aufsichtspersonal insbesondere bei Veranstaltungsbeginn und -ende sicherzustellen" ist. Was konkret mit Kontrolle gemeint ist, ob diese etwa ein bloßes Beobachten oder auch ein aktives Handeln im Sinne einer Lenkung der Besucher beinhaltet und auf welchen räumlichen Bereich sich die Kontrollpflicht erstrecken soll, wird nicht eindeutig geregelt. Nicht eindeutig ist auch das Verhältnis von Nebenbestimmungen der Ausgangsbaugenehmigung und der Änderungsbaugenehmigung. Dies gilt etwa hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 18 zur Ausgangsbaugenehmigung, wonach die von dem Sachverständigen xxxxxx in der Prognose zum T. der C9. D2. unter dem 23. Januar 2013 geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Immissionsrichtwertes, umzusetzen sind, und hinsichtlich der unklar ist, ob sie weiterhin Geltung hat. Zwar hat die Beklagte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Verhältnis Änderungsbaugenehmigung zu Ausgangsbaugenehmigung die Regelung treffen wollen, dass alle Bestimmungen der Ausgangsbaugenehmigung weitergelten sollen, soweit sie nicht durch die Änderungsbaugenehmigung überholt wurden. Welche Regelungen der Ausgangsbaugenehmigung ihrer Auffassung nach durch die Änderungsbaugenehmigung konkret als überholt betrachtet werden, wird aus der Genehmigung selbst nicht mit der gebotenen Klarheit deutlich und bleibt letztlich der Auslegung bzw. dem Verständnis des jeweiligen Lesers überlassen. So ist unklar, ob damit etwa auch oder allein die unter Nr. 3 bis 5 der Prognose zum T. der C9. D2. vom 23. Januar 2013 aufgeführten organisatorischen Maßnahmen (zu Warteschlangen, Organisation der Kasse und Vermeidung von Menschenansammlungen) gemeint sind oder auch die sonstigen Regelungen wie etwa zur Durchführung von Schallpegelmessungen. Die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes für die Nacht von 45 dB(A) ist jedenfalls auch durch die in der Nebenbestimmung Nr. 18 der Ausgangsbaugenehmigung enthaltene Auflage, wenn sie weiterhin Geltung haben soll und wonach die in Abschnitt 6, Seite 20 der Prognose zum T. des Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz Dipl.-Ing. V. (C7. D2. H2. ) vom 23. Januar 2013 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte umzusetzen sind, nicht gewährleistet. Die gutachterlichen Feststellungen und Bewertungen der C7. D2. H2. sind nicht plausibel und tragfähig. So beruhen sie allein auf den Angaben des Betreibers zum An- und Abfahrtverkehr. Die getroffene Prognose von Beurteilungspegeln von 39 dB(A) und Spitzenpegeln von 50 dB(A)/nachts am Haus S.------straße 00 beruht auf der Annahme von normal sprechenden Personen vor dem Eingangsbereich und sind weder lebensnah noch plausibel. Sie stehen in Widerspruch zu den Feststellungen in dem Untersuchungsbericht des Gutachterbüros J1. T. vom 8. Februar 2016, dessen Bewertung des Lärmgeschehens demgegenüber auf umfänglichen eigenen Ermittlungen und Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen vor Ort und damit auf einer belastbaren Erkenntnisgrundlage fußt. So wurden Zu- und Ablauf der Besucher sowie Verkehrsmittelwahl mit Hilfe von Verkehrszählungen, Besucherbefragungen und persönlichen Vorort-Beobachtungen an drei Veranstaltungsabenden/-nächten ermittelt und insgesamt über 850 Personen befragt, die Konzerte und/oder Clubnächte in insgesamt 3 Erhebungsnächten (312 Personen am 11., 306 Personen am 12. und 238 am 19. September 2015) besuchten (Kap. 4.1). Darüber hinaus wurde zur dauerhaften Beobachtung des Vorplatzes und des Eingangs am Musikbunker eine Kamera installiert (K3), deren Aufzeichnungen auch dem Abgleich der nächtlichen Beobachtungen durch den Schallgutachter während der oben genannten Erhebungstage dienen sollten. Weitere Kameras zum Zwecke von automatisierten, videobasierten Verkehrszählungen waren an den Knotenpunkten C1.-------straße /T3.------straße /S.------straße (K1) und H.------straße /U2.-----straße /G7. Straße (K2) positioniert (Anlage 1, Seite 12 zum UB). Es erfolgten nach Angaben des Gutachters kontinuierliche Beobachtungen auch des Umfelds vor den Eingängen sowie zu in der Örtlichkeit registrierbaren Verhaltensmustern des täglichen und nächtlichen Lebens im unmittelbaren Umfeld des G7. Q2. und der Spiel- und Sportanlagen. Die Feststellung in dem Untersuchungsbericht des Büros J1. T. , wonach die personenbezogenen Geräusche die schalltechnisch relevantesten Schallquellen sind, beruhen auf Beobachtungen, wonach der Treppenabsatz oben vor dem Bunker zur Nachtzeit immer wieder durch einige Raucher oder generell durch die Besucher für wenige Minuten genutzt wird und sich vor dem Bunker sowie weiter nördlich am Treppenabgang zum tiefer gelegenen G7. Q1. vorwiegend in der Zeit zwischen 23.00 und 2.30 Uhr durchgehend im Mittel 15 bis 20 Personen in unterschiedlichen Gruppengrößen bei sehr schwankender Geräuschintensität aufhalten (Kap. 10.2 S. 66). Im Übrigen sind die in der Nebenbestimmung Nr. 18 der Ausgangsbaugenehmigung aufgegebenen organisatorischen Maßnahmen für die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) für die Nacht unbestimmt und ungeeignet, den gebotenen Nachbarschutz zu gewährleisten. Sie beruhen auf der zweifelhaften Annahme, dass sich keine Warteschlangen vor dem Eingangsbereich bilden. Es bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen "größere Besuchermengen" "zu erwarten" sind, und was hierunter zu verstehen ist, wann und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber die Forderung nach Verlagerung der Kasse in das UG tatsächlich umzusetzen hat und was unter einer "frühzeitigen" Öffnung der Kassen zu verstehen ist. Hinsichtlich der Forderung nach Vermeidung von Menschansammlungen vor dem Eingangsbereich ist weder eindeutig, ab wann von einer Menschansammlung auszugehen ist, noch welcher Bereich vor dem Bunker mit Eingangsbereich gemeint ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden, da er keinen Sachantrag gestellt hat. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, auch wenn er keinen Sachantrag gestellt hat, da er materiell als Inhaber der aufgehobenen Baugenehmigung im Lager der unterlegenen Beklagten steht, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Abs. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.