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Beschluss

15 A 1357/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1211.15A1357.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 2. November 2015 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die mit Bescheid vom 22. Mai 2012 ausgesprochene Freistellung des Klägers von der Abwasserüberlassungspflicht zu Recht widerrufen. Die Freistellung sei im Hinblick darauf, dass die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich der Gemeinde obliege, zulässigerweise mit einem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW versehen worden. Als möglicher Widerrufsgrund sei die spätere Möglichkeit einer Einleitung des Niederschlagswassers in einen öffentlichen Kanal genannt worden. Mit der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals in der Straße vor dem Grundstück des Klägers sei dieser Widerrufsgrund eingetreten. Die Widerrufsentscheidung der Beklagten lasse auch keine Ermessenfehler erkennen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen sind unbegründet. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Widerrufsvoraussetzung ist, dass der Widerrufsvorbehalt (noch) wirksam - also weder gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig noch im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt - ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1989 - 3 C 30.87 -, juris Rn. 15, und vom 21. November 1986- 8 C 33.84 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, juris Rn. 9. Auf Rechtsfolgenseite steht der Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ausgehend davon ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Namentlich liegt kein Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO vor. Der rechtliche Rahmen einer Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht ergab sich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids aus § 53 Abs. 3a)Satz 1 LWG NRW a. F. Nach dieser Vorschrift - wie auch nach der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgeregelung in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW 2016 - setzt ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht zum einen wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder gegebenenfalls auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - 15 A 1666/17 -, juris Rn. 11, vom 24. Februar 2017 ‑ 15 B 49/17 -, juris Rn. 11, vom 21. Dezember 2016 - 15 A 2917/15 -, juris Rn. 26, vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 22, vom 30. Juli 2015 - 15 A 2339/14 -, juris Rn. 16, vom 16. November 2011 - 15 A 2228/09 -, juris Rn. 16, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 - juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7. Zum anderen hat die Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen. Hat sie sich für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers entschieden, ist die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017- 15 A 1666/17 -, juris Rn. 13, vom 24. Februar 2017 ‑ 15 B 49/17 -, juris Rn. 13, vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13 -, juris Rn. 14 ff., vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris Rn. 10 ff., vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12 -, juris Rn. 24 ff., vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, juris Rn. 19 ff., vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 13 ff., vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 -, juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7 ff. Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger gegen den Widerruf nicht mit Erfolg einwenden, die Freistellungsvoraussetzungen hätten im Zeitpunkt der Freistellung vom 22. Mai 2012 vorgelegen und die Freistellung sei bestandskräftig geworden. Die Freistellung stand unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Dieser Widerrufsvorbehalt ließ einen Vertrauensschutz im Hinblick auf den absoluten Fortbestand der Freistellung von Beginn an nicht entstehen. Die Beklagte hatte die Freistellung unter anderem damit begründet, dass im Bereich des Grundstücks des Klägers kein öffentlicher Regenwasserkanal vorhanden war. Sie hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich den Widerruf insbesondere für den Fall vorbehalte, dass das Niederschlagswasser zu einem späteren Zeitpunkt in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden solle oder dass es sonstwie zu Problemen durch die Niederschlagswassersbeseitigung vom Grundstück des Klägers komme. Die Umstände haben sich maßgeblich dadurch geändert, dass im Teilabschnitt der C. Straße, in dem das Grundstück des Klägers liegt, inzwischen ein Regenwasserkanal verlegt und betriebsfertig hergestellt wurde. In diesen Kanal soll der Kläger das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser einleiten. Der Anlass für die ursprüngliche Freistellung ist damit weggefallen. Die Beklagte dürfte dem Kläger die Freistellung aufgrund der neuen Sachlage nunmehr versagen. Die Errichtung des öffentlichen Kanals liegt im (weiten) Planungsermessen der Beklagten. Es steht daher grundsätzlich nicht zur Entscheidung des Gerichts, ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016- 15 B 1370/15 - ,juris Rn. 8, und vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, juris Rn. 15 ff. Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass sie aufgrund der ihr gesetzlich obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gehalten war, eine Lösung zu finden, damit das auf dem klägerischen Grundstück anfallende Niederschlagswasser ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke schadlos abgeführt werden kann. Andere Beseitigungsvarianten seien in der gegebenen Grundstückssituation nicht sinnvoll oder nicht möglich gewesen. Sie seien deshalb nicht weiter verfolgt worden. So scheide eine direkte Einleitung in einen Bach aufgrund der Grundstückslage (kein Angrenzen des Grundstücks an ein Gewässer) aus. Eine ortsnahe Versickerung komme mangels Flächenverfügbarkeit nicht in Frage. Das klägerische Grundstück sei nahezu vollständig versiegelt. Die Beklagte habe auch keine weiteren, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen in der unmittelbaren Nähe. Da der Kanal auf einer Länge von ca. 160 m errichtet wurde, erschließt er mehrere Grundstücke. Er dient damit öffentlichen Interessen und nicht nur Sonderinteressen einzelner Privater. Die Beklagte hat sich insoweit auch nicht ausschließlich auf das Schreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2013 gestützt. Das Ministerium hatte nur darauf hingewirkt, dass eine Entwässerungslösung gefunden wird, die das Nachbargrundstück des Klägers außen vor lässt. Die Beklagte hat indes keine Vorgabe erhalten, wie diese Lösung konkret auszusehen hätte. Dass die Beklagte verpflichtet ist, eine andere Entwässerungsvariante zu wählen, bei der ihm die Freistellung belassen werden müsste, legt der Kläger nicht dar. Der Umstand allein, dass der Kläger das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser jetzt hangaufwärts dem öffentlichen Regenwasserkanal zuführen muss - der Kläger spricht von der Überwindung eines Höhenunterschieds von ca. 1,80 m -, ist kein solches zwingendes Planungskriterium. Vielmehr ist dies bei vergleichbaren topographischen Gegebenheiten eine typische Folge der Niederschlagswasserüberlassungspflicht, die mit Hilfe entsprechender technischer Vorkehrungen wie Pumpen erfüllt werden kann. Dass dies in seinem Fall technisch unmöglich wäre, legt der Kläger nicht dar. Vgl. zur Ermessensgrenze der technischen Unmöglichkeit des Anschlusses OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2017 - 15 B 49/17 -, juris Rn. 23, vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 14, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32. Der Kläger kann sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, die gegenwärtige Entwässerungssituation bestehe so bereits seit dem Jahr 1963. Das darin zu sehende Bestandsschutzargument greift nicht durch; denn eine bestimmte Entwässerungslage genießt grundsätzlich keinen Bestandsschutz. Mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In Anbetracht dessen erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Ohne Weiteres mit Durchsetzungskraft versehenen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleiht das Verfassungsrecht demnach nicht. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 15 A 1666/17 -, juris Rn. 16 f., Urteil vom 17. Februar 2017 - 15 A 687/15 -, juris Rn. 61, Beschlüsse vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 28, vom 16. Juni 2016- 15 A 1068/15 -, juris Rn. 16 ff., vom 25. April 2016- 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015- 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011- 15 A 60/11 -, juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6. Dass im Fall des Klägers etwas anderes gilt, weil es sich hier um einen atypischen Sonderfall handelt, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das etwaige Bestehen einer konkreten Gefahrenlage etwa im Hinblick auf die Überschwemmung von Nachbargrundstücken oder Straßenflächen durch abfließendes Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen ist weder Voraussetzung für die Ablehnung der Freistellung noch für eine Anschlussforderung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 15 A 2917/15 -, juris Rn. 18, vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 22, vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015- 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 32. Aus dem Vortrag des Klägers folgt weiterhin nicht, dass der Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal für ihn mit einem unzumutbaren finanziellen Aufwand verbunden ist. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017- 15 A 1666/17 -, juris Rn. 21, Urteil vom 17. Februar 2017 - 15 A 687/15 -, juris Rn. 65, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 80, vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, juris Rn. 14, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - , juris Rn. 6. Der Kläger beziffert die auf ihn zukommenden Anschlusskosten zwar auf über 30.000,- €. Einen nachvollziehbaren Beleg für diesen Betrag liefert er jedoch nicht. Der Kläger zeigt überdies nicht auf, dass diese Summe, die für einen reinen Niederschlagswasseranschluss aufgewendet werden soll, außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks steht, das offenbar auch gewerblich - und nicht nur zu privaten Wohnzwecken - genutzt wird. Der Kläger trägt selbst vor, dass etwa 195 m² seines Grundstücks als Lager und ca. 75 m² als Büro an einen Mieter vermietet sind. Der Versiegelungsgrad des Grundstücks ist für sich genommen kein Indiz für unverhältnismäßig hohe Anschlusskosten. Die fällig werdenden Kanalanschlussbeiträge sind von vornherein keine Anschlusskosten, die in die Unzumutbarkeitsbetrachtung einfließen. Sie sind das Spiegelbild des Anschlussvorteils. Schließlich kann der Kläger nichts aus dem Vorbringen ableiten, der von der Beklagten errichtete Regenwasserkanal sei mit einem Durchmesser von 50 cm völlig unterdimensioniert. Selbst bei einer Unterdimensionierung könnte der Kläger daraus kein subjektiv-öffentliches Recht auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht wegen Kapazitätsproblemen im öffentlichen Kanalnetz ableiten. Vielmehr träfe dann die gesetzlich zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde eine Kapazitätsanpassungspflicht, die - würde sie nicht erfüllt - gegebenenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 18, vom 6. Oktober 2015 -15 A 1865/15 -, vom 17. April 2012 - 15 A 1407/11 -, juris Rn. 25, und vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, juris Rn. 47. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).