Urteil
4 A 157/12
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:0830.4A157.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. 2 Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 wurde der Klägerin eine erste Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage (KWK-Anlage) in A. erteilt. Für die Erteilung dieser Genehmigung setzte der Beklagte Kosten in Höhe von 170.442,68 € fest, die von der Klägerin bezahlt wurden. 3 Noch vor Errichtung der Anlage beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 und 2 BImSchG für die Änderung der geplanten Anlage, die der Beklagte mit Genehmigungsbescheid vom 18. Januar 2012 erteilte. Statt der ursprünglich geplanten Errichtung einer Gasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von 217 MW sollten nunmehr zwei Gasturbinen mit jeweils bis zu 150 MW Feuerungswärmeleistung eingesetzt werden. Zudem waren statt eines Abhitzekessels mit Zusatzbefeuerung zwei Abhitzekessel ohne Zusatzbefeuerung vorgesehen. Auch sollten statt eines Hilfsdampferzeugers mit zwei Heizkesseln mit je 40 MW nunmehr zwei Back-up-Kessel mit 40 MW sowie ein Hilfsdampferzeuger mit 4 MW errichtet werden. Mit dem neuen Anlagenkonzept sollte das Kraftwerk an Flexibilität gewinnen, um besser auf schwankende Nachfragen reagieren zu können. Die Gesamtkosten für die Anlage wurden von der Klägerin am 26. Januar 2011 auf einem Formular in der Spalte „Investitionskosten“ mit 125 Mio. Euro angegeben. In der Zeile „Kosten, bezogen auf die Änderung“ machte die Klägerin keine Angaben. 4 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. Juni 2012 setzte der Beklagte für den Genehmigungsbescheid vom 18. Januar 2012 gegen die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 251.400 € fest, die sich wie folgt zusammensetzten: 5 • 191.550 € Gebühren nach Tarifstelle 1.7.2. in Verbindung mit 1.1.4. des Kostentarifs 87 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA), 6 • 59.750 € Gebühren nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung (BauGVO), 7 • 100 € Gebühren nach Tarifstelle 12.1 der Anlage 1 zur BauGVO für zwei Anmahnungen oder Anforderungen von Bauvorlagen im Sinne des § 68 BauO LSA in Höhe von je 50 €. 8 Die Gebühren in Höhe von 191.550 € nach Tarifstelle 1.7.2. in Verbindung mit 1.1.4. des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA wurden wie folgt berechnet: 9 • Ausgangspunkt waren die Investitionskosten in Höhe von 125 Mio. €. 10 • Diese wurden um 2.500.000 € auf 122.500.000 € vermindert. 11 • 0,15 % hiervon ergab einen Betrag von 183.750 €. 12 • Dieser Betrag zuzüglich eines Betrages von 7.800 € ergab die Gebühr nach Tarifstelle 1.7.2. in Verbindung mit 1.1.4. des Kostentarifs 87 von 191.550 €. 13 Die Gebühren in Höhe von 59.750 € nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO wurden wie folgt berechnet: 14 • Ausgangspunkt war der anrechenbare Bauwert der Anlage von 5.975.000 €. 15 • Dieser wurde gemäß Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO durch 500 dividiert und mit 5 multipliziert. Hieraus ergab sich die Gebühr von 59.750 €. 16 Am 30. Juli 2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 17 Sie trägt vor, der Beklagte habe bei der Festsetzung der Gebühr nach der AllGO LSA nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Änderungsgenehmigung handele. Er habe zu Unrecht die gesamten Investitionskosten in Höhe von 125 Mio. € zugrunde gelegt. Maßgeblich seien jedoch nur die Kosten der Änderung. Diese seien nach der Differenzmethode zu bestimmen. Die Kosten für die ursprünglich geplante Anlage hätten bei 70 Mio. € gelegen. Die Differenz zu den Gesamtkosten der nunmehr geplanten Anlage betrage 55 Mio. €. Allenfalls dieser Betrag könne als Kosten der Änderung angesetzt werden. Aus einem Preisvergleich der AF-Consult Switzerland AG vom 15. August 2013 ergebe sich, dass die Kosten für die Änderung der Anlage bei 43.720.000 € lägen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Kosten für die ursprünglich geplante Ausrüstung in Höhe von 69.500.000 € gemäß einem Angebot von 2006 mit den Kosten für die nunmehr vorgesehene Ausrüstung in Höhe von 113.220.000 € gemäß einem Angebot von 2011. Die Kosten für Engineering, Dokumentation, Montage, Transport, Anlieferung, Versicherungen, Gebühren und Unvorhergesehenes müssten außer Betracht bleiben, da nicht beziffert werden könne, inwieweit sich diese gegenüber dem Angebot von 2006 erhöht hätten, denn sie seien in diesem Angebot nicht gesondert ausgewiesen worden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Änderung ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren genehmigt worden sei, so dass – ausgehend von Änderungskosten in Höhe von 55 Mio. € – nur eine Gebühr in Höhe von 57.600 € hätte festgesetzt werden dürfen. Bei der Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr habe der Beklagte nicht beachtet, dass in der Genehmigung vom 7. Februar 2007 bereits eine Baugenehmigung enthalten gewesen sei, so dass die Tarifstelle 1.9 der Anlage 1 zur BauGVO LSA für die Änderung einer Baugenehmigung aufgrund veränderter Bauvorlagen hätte herangezogen werden müssen. Die Baugenehmigungsgebühr betrage daher nur 29.875 €. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2012 aufzuheben, soweit hierin Kosten von mehr als 87.575 € festgesetzt werden. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin habe auf dem einschlägigen Formular die Gesamtkosten mit 125 Mio. Euro angegeben. Er sei davon ausgegangen, dass sich diese Summe auf die Kosten der Änderung beziehe. Andernfalls sei die Klägerin verpflichtet gewesen, diese Kosten konkret und nachvollziehbar zu benennen. Der Differenzbetrag in Höhe von 55.000.000 € decke die Kosten der Änderung keinesfalls ab. Da hier sämtliche Hauptteile der Anlage durch andere Anlagenkomponenten ersetzt werden sollten, sei es plausibel, der Gebührenberechnung die Kosten in Höhe der angegebenen Gesamt-Investitionssumme zugrunde zu legen. Es sei zwar ungewöhnlich, dass für die Änderung der Anlage höhere Kosten zu veranschlagen seien als für deren Errichtung. Hier sei dies jedoch aufgrund des Umfangs der Änderungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen. Auch die Gebührenberechnung nach der BauGVO sei rechtens. Die Tarifstelle 1.9 der Anlage 1 zur BauGVO sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar. Diese Tarifstelle erfasse nur unselbständige Nachtragsbaugenehmigungen. Hier sei jedoch aufgrund der erheblichen Abweichungen von dem genehmigten Vorhaben eine neue selbständige Baugenehmigung zu erteilen gewesen. Das geänderte Vorhaben sei von dem ursprünglich genehmigten inhaltlich völlig verschieden, da sich die Bruttogeschossfläche und der Bruttorauminhalt deutlich vergrößert hätten und auch die Baukörperzuordnung erheblich geändert worden sei. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 11. Juli 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 25 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin Kosten von mehr als 158.255 € festgesetzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. 26 Der Betrag von 158.255 € setzt sich wie folgt zusammen: 27 • Gebühren nach Tarifstelle 1.7.2. in Verbindung mit 1.1.4. des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA in Höhe von 128.280 € (dazu 1.), 28 • Gebühren nach Tarifstelle 1.9.1 in Verbindung mit 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO in Höhe von 29.875 € (dazu 2.) und 29 • Gebühren nach Tarifstelle 12.1 der Anlage 1 zur BauGVO in Höhe von 100 € (dazu 3.). 30 1. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 30. August 2004 (GVBl. S. 554) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit eine Gebühr von mehr als 128.280 € festgesetzt wird. 31 Rechtliche Grundlage sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AllGO LSA und Tarifstelle 1.7.2. in Verbindung mit 1.1.4. des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren nach dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Nach Tarifstelle 1.7.2. in Verbindung mit 1.1.4. des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA wird in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Genehmigungen zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 16 Abs. 1 BImschG im förmlichen Verfahren für Anlagen, bei denen die Kosten der Änderung 2.500.000 € übersteigen, eine Gebühr von 7.800 € zuzüglich 0,15 % der 2.500.000 € übersteigenden Kosten erhoben. 32 Hiernach ist im vorliegenden Fall eine Gebühr in Höhe von 128.280 € zu erheben. Diese berechnet sich wie folgt: 33 • Ausgangspunkt sind die Kosten der Änderung in Höhe von 82.820.000 €. 34 • Diese sind um 2.500.000,00 € auf 80.320.000 € zu vermindern. 35 • 0,15 % hiervon ergibt einen Betrag von 120.480 €. 36 • Dieser Betrag zuzüglich eines Betrages von 7.800 € ergibt die Gebühr nach Tarifstelle 1.7.2. in Verbindung mit 1.1.4. des Kostentarifs 87 von 128.280 €. 37 Die Kosten der Änderung sind mit 82.820.000 € anzusetzen. 38 Unter Kosten der Änderung im Sinne der Tarifstelle 1.7.2. des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA sind die Kosten von solchen Anlagenteilen zu verstehen, die allein Gegenstand der Genehmigung für die Änderung der Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG sind und nicht Gegenstand der ursprünglichen Genehmigung waren. Dabei sind bei erstmaliger Herstellung neuer Anlagenteile oder vollständiger Ersetzung alter Anlagenteile durch neue Anlagenteile die Kosten der neuen Anlagenteile vollständig als Kosten der Änderung anzusetzen. Sind im Zuge der Änderung jedoch Veränderungen, Erweiterungen, Vergrößerungen oder Verkleinerungen von Anlagenteilen vorgesehen, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Genehmigung waren, so sind als Kosten der Änderung die Differenz zwischen den für die ursprünglich vorgesehenen Anlagenteile anzusetzenden Kosten und den für die geänderten Anlagenteile anzusetzenden Kosten anzusehen, wenn nicht die Kosten der Änderung (z. B. Umbau oder Verkleinerung) konkret angegeben werden können. 39 Im vorliegenden Fall können als Ausgangspunkte für die Berechnung der Kosten der Änderung die in dem Preisvergleich der AF-Consult Switzerland AG vom 15. August 2013 angegebenen Kosten für die nunmehr geplante Anlage nach dem Angebot von 2011 in Höhe von 125.320.000 € einerseits und die Kosten für die ursprünglich geplante Anlage nach dem Angebot von 2006 in Höhe von 69.500.000 € andererseits herangezogen werden. 40 Diese Gesamt-Investitionskosten von 125.320.000 € sind dabei aufzuteilen in einen Teil, der die Errichtung der ursprünglich genehmigten Anlage betrifft, soweit die Klägerin an dieser noch festhält, und einen weiteren Teil, der die Errichtung der geänderten Anlagenteile betrifft, die Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2012 sind. Nur diese Kosten sind Kosten der Änderung im Sinne der Tarifstelle 1.7.2. des Kostentarifs 87. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der Umplanung einige Teile der ursprünglich geplanten Anlage vollständig durch andere Komponenten ersetzt werden sollen. Bei vollständiger Ersetzung der ursprünglich vorgesehenen Anlagenteile durch neue Anlagenteile sind als Kosten der Änderung die vollständigen Kosten der neuen Anlagenteile anzusehen, nicht die Differenz zwischen den Kosten der ursprünglich vorgesehenen und den Kosten der aktuell vorgesehenen Teile. Die ersetzten Anlagenteile werden durch deren Wegfall für den Anlagenbetreiber wertlos. Die hierfür aufgewendeten Investitionskosten sind deshalb für die Berechnung der für die Änderungsgenehmigung anzusetzenden Kosten nicht mehr relevant. Das betrifft die ursprünglich geplante Gasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von 217 MW, an deren Stelle zwei neue Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von je 150 MW zum Einsatz kommen sollen, sowie den ursprünglich geplanten Hilfsdampferzeuger, bestehend aus zwei Heizkesseln mit je 40 MW, an dessen Stelle zwei Back-up-Kessel sowie ein Hilfsdampferzeuger mit 4 MW eingesetzt werden sollen. Auf der anderen Seite werden einige Teile der ursprünglich genehmigten Anlage nicht vollständig durch neue Anlagenteile ersetzt, sondern lediglich verändert, erweitert, vergrößert oder verkleinert. Dies zeigt sich etwa bei den vom Beklagten angegebenen Vergrößerungen des Bruttogeschossfläche und des Bruttorauminhalts. Hier können als Kosten der Änderung die Differenz zwischen den ursprünglich vorgesehenen Baukosten und den nach der Umplanung vorgesehenen Baukosten angesetzt werden. Etwas anderes gilt für den Abhitzekessel 1. Hier liegen die Kosten für den Umbau und die Verkleinerung des Kessels ausweislich der Angaben in dem Preisvergleich der AF-Consult Switzerland AG vom 15. August 2013 bei 8.000.000 €. Die ursprünglichen Kosten für den Abhitzekessel 1 von 11.000.000 € sind insoweit für die Bestimmung der Kosten der Änderung nicht mehr relevant. 41 Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu Unrecht die von der Klägerin angegebenen Gesamtkosten von 125 Mio. Euro insgesamt als Kosten der Änderung angesetzt. Mit den angegebenen Gesamtkosten sind ersichtlich die Kosten der Errichtung der mit Bescheid vom 7. Februar 2007 genehmigten Anlage in der Beschaffenheit gemeint, die diese nach den mit Bescheid vom 18. Januar 2012 genehmigten Umplanungen erhalten hat. Zwar hat die Klägerin erhebliche Veränderungen an der ursprünglich genehmigten Anlage vorgenommen. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass von dieser Anlage nichts mehr verwirklicht werden soll und mit der Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2012 eine vollständig neue Anlage genehmigt worden ist. Andernfalls wäre kein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG, sondern ein Genehmigungsverfahren für eine Neuerrichtung gemäß § 4 BImSchG durchzuführen gewesen. Die Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens war jedoch vor allem deshalb naheliegend, weil der technische Zweck und die Kapazität der KWK-Anlage mit 300 MW unverändert geblieben sind. Der Ansatz der Gesamtkosten von 125 Mio. Euro als Kosten der Änderung war demzufolge nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in den angegebenen Gesamtkosten auch Kosten enthalten sind, die allein auf die Errichtung von Anlagenteilen entfallen, die nur Gegenstand der Genehmigung vom 7. Februar 2007 und nicht Gegenstand der Genehmigung vom 18. Januar 2012 sind. 42 Auch die von der Klägerin vorgeschlagene Differenzmethode erfasst die Kosten der Änderung nicht zutreffend. Diese führt zwar dann zu zutreffenden Ergebnissen, wenn die ursprünglich genehmigte Anlage lediglich verändert, erweitert oder vergrößert wird oder wenn die Änderung ausschließlich in der Errichtung neuer Anlagenteile besteht, die die ursprünglich geplante Anlage noch nicht aufwies. Nicht sachgerecht ist die Differenzmethode jedoch in den Fällen, in denen eine Umplanung der Anlage durch vollständigen Verzicht auf zunächst vorgesehene Anlagenteile oder durch vollständige Ersetzung ursprünglich vorgesehener Anlagenteile durch neue Anlagenteile erfolgt oder soweit die Kosten der Änderung, etwa durch Umbau oder Verkleinerung, konkret angegeben werden können. Insoweit bestehen die Kosten der Änderung nicht in der Differenz zwischen den Kosten des alten und des neuen Anlagenteils, sondern allein in den Kosten der die alten Anlagenteile ersetzenden neuen Anlagenteile bzw. in den genau bezifferbaren Kosten der Änderung. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, ist die – grundsätzlich geeignete – Differenzmethode zu modifizieren. Soweit nach der Änderung auf ursprünglich vorgesehene Anlagenteile verzichtet wird, soweit diese vollständig durch neue Anlagenteile ersetzt werden oder soweit ursprünglich vorgesehene Anlagenteile verändert (z. B. umgebaut oder verkleinert) werden und die Kosten dieser Veränderung konkret angegeben werden können, sind die auf diese Anlagenteile entfallenden Errichtungskosten aus den ursprünglich angesetzten Investitionskosten von 69.500.000 € herauszurechnen. Die Kosten der Änderung im Sinne der Tarifstelle 1.7.2. des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA besteht damit aus der Differenz zwischen den ursprünglich vorgesehenen Investitionskosten von 69.500.000 €, vermindert um die Kosten der nach der Änderung weggefallenen oder ersetzten Anlagenteile sowie vermindert um die Kosten der Anlagenteile, bei denen die Kosten der Veränderung konkret beziffert werden können, und den nach dem Angebot von 2011 angesetzten Gesamtkosten von 125.320.000 €. 43 Es liegt kein Grund vor, die Gesamtkosten von 125.320.000 € um die Kosten für Engineering, Dokumentation, Montage, Transport, Anlieferung, Versicherungen, Gebühren und Unvorhergesehenes in Höhe von 12.100.000 € zu vermindern. Auch diese Kosten gehören zu den Kosten der Änderung der Anlage. Zudem sind derartige Kosten auch in dem Angebot von 2006 über 69.500.000 € enthalten. Soweit der Betrag von 125.320.000 € aus dem Angebot von 2011 um die Kosten für Engineering, Dokumentation, Montage, Transport, Anlieferung, Versicherungen, Gebühren und Unvorhergesehenes vermindert würde, müsste in der Konsequenz auch der Betrag von 69.500.000 € aus dem Angebot von 2006 um diese Summe vermindert werden, was zum gleichen Ergebnis führen würde. 44 Die Kosten der Änderung betragen hiernach 82.820.000 €. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach dem Angebot von 2006 anzusetzenden Investitionskosten von 69.500.000 €, vermindert um die Kosten der weggefallenen Gasturbine in Höhe von 15.000.000 €, die Kosten für den umgebauten bzw. verkleinerten Abhitzekessel 1 in Höhe von 11.000.000 € sowie die Kosten für die weggefallenen zwei Heizkessel mit je 40 MW des ursprünglich geplanten Hilfsdampferzeugers, die das Gericht auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit 1.000.000 € schätzt, und den nach dem Angebot von 2011 anzusetzenden Investitionskosten in Höhe von 125.320.000 €. 45 Der Beklagte ist zu Recht von der Anwendbarkeit der Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA ausgegangen. Die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG vom 18. Januar 2012 wurde im förmlichen Verfahren gemäß § 10 BImSchG und nicht – wie die Klägerin meint – im vereinfachten Verfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt. Das Verfahren wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der 4. BImSchV nach § 10 BImSchG durchgeführt, da die KWK-Anlage der Nr. 1.1 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV zuzuordnen ist. Ohne Belang ist insoweit, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG nach einer Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG nicht durchgeführt wurde und auf Antrag der Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG von der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen wurde. 46 2. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Baugebührenverordnung (BauGVO LSA) vom 4. Mai 2006 (GVBl. S. 315) für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 18. Januar 2012 enthaltene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit eine Gebühr von mehr als 29.875,00 € festgesetzt wird. 47 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 BauGVO LSA in Verbindung mit Tarifstelle 1.9.1 und 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA. Nach § 1 Abs. 1 BauGVO LSA sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie den Anlagen 2 bis 5 zu erheben. Nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA beträgt die Baugenehmigungsgebühr für eine Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA, ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstelle 1.2 bis 1.7, für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes 5 Euro, mindestens 50 Euro. Nach Tarifstelle 1.9.1 beträgt die Gebühr bei Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen bei wesentlichen Änderungen (insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes) 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.6. 48 Die Baugenehmigungsgebühr nach der BauGVO wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1.7.2. in Verbindung mit 1.1.4. des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA erhoben. Dies folgt aus der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA. Hiernach erhöht sich die Gebühr, soweit die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen einschließt, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren. So liegt es hier. Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Baugenehmigung gemäß § 71 BauO LSA mit ein. 49 Im vorliegenden Fall war eine Gebühr nach Tarifstelle 1.9.1 in Verbindung mit 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA in Höhe von 29.875,00 € zu erheben. Diese ist wie folgt zu berechnen: 50 • Ausgangspunkt ist der anrechenbare Bauwert der Anlage von 5.975.000,00 €. 51 • Dieser ist gemäß Tarifstelle 1.1 durch 500 zu dividieren und mit 5 zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich eine Gebühr von 59.750,00 €. 52 • Diese ist gemäß Tarifstelle 1.9.1 auf 29.875,00 € zu halbieren. 53 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA für die Erteilung einer Baugenehmigung und nicht die Tarifstelle 1.9 für die Änderung einer Baugenehmigung Anwendung findet. Die Tarifstelle 1.9 findet nicht nur – wie der Beklagte meint – auf unselbständige Nachtragsbaugenehmigungen Anwendung. Diese werden allein von der Tarifstelle 1.9.2 erfasst. Mit einer unselbständigen Nachtragsbaugenehmigung werden Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht oder nicht vollständig ausgeführten Vorhabens genehmigt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren (OEufach0000000014, Beschluss vom 27. Januar 2003 – 2 M 445/02 –). Die Tarifstelle 1.9 ist jedoch auch bei wesentlichen Änderungen anwendbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifstelle 1.9.1, die auf die Änderung einer Baugenehmigung bei wesentlichen Änderungen Anwendung findet. Damit erfasst die Tarifstelle 1.9.1 die Änderungsbaugenehmigung. Diese regelt inhaltlich ein vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben („aliud“). Ein solches „aliud“ ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 B 1250/12 – juris Rn. 15). Der Gebührenminderung um 50 % für die Erteilung einer Änderungsbaugenehmigung liegt die sachgerechte Überlegung zugrunde, dass der Aufwand der Genehmigungsbehörde bei der erneuten Befassung mit einem bereits bekannten Vorhaben typischerweise geringer ist als bei der erstmaligen Erteilung einer Baugenehmigung für ein bis dahin unbekanntes Vorhaben. 54 Eine derartige Änderungsbaugenehmigung im Sinne der Tarifstelle 1.9.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO liegt hier vor. Die Genehmigung des Beklagten vom 7. Februar 2007 enthielt gemäß § 13 BImSchG die für das ursprünglich geplante Vorhaben der Klägerin erforderliche Baugenehmigung. Damit stellt die in der nach § 16 Abs. 1 BImSchG erteilten Änderungsgenehmigung enthaltene Baugenehmigung für das geänderte Vorhaben eine in den Anwendungsbereich der Tarifstelle 1.9.1 fallende Änderungsbaugenehmigung dar. Die im Genehmigungsbescheid vom 18. Januar 2012 enthaltene Baugenehmigung ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – keine neue selbständige Baugenehmigung im Sinne der Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO. Soweit er darauf verweist, das nunmehr genehmigte Vorhaben sei zu dem ursprünglich genehmigten Vorhaben ein „aliud“, ist dies nicht ausschlaggebend, da auch die Änderungsbaugenehmigung ein „aliud“ betrifft. Die Bewertung einer Baugenehmigung als Änderungsbaugenehmigung im Sinne der Tarifstelle 1.9.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO setzt auch keine bauordnungsrechtliche Identität zwischen beiden Vorhaben voraus. Eine Änderungsbaugenehmigung im Sinne der Tarifstelle 1.9.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO liegt jedenfalls dann vor, wenn für den gleichen Standort bereits eine Baugenehmigung für ein gleichartiges Vorhaben erteilt worden war. Das ist hier der Fall, denn die Genehmigung vom 7. Februar 2007 enthielt für den Standort Göbitz eine Baugenehmigung für eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von 300 MW. Damit stellt sich die in der Genehmigung vom 18. Januar 2012 enthaltene Baugenehmigung, die ebenfalls den Standort Göbitz und eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von 300 MW betrifft, als Änderungsbaugenehmigung im Sinne der Tarifstelle 1.9.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO dar. Die teils erheblichen Veränderungen der Baukörperzuordnung, auf die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat, stehen dem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um wesentliche Änderungen insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes im Sinne der Tarifstelle 1.9.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO. 55 3. Die Festsetzung von Gebühren nach Tarifstelle 12.1 der Anlage 1 zur BauGVO in Höhe von 100,00 € für zwei Anmahnungen oder Anforderungen von Bauvorlagen im Sinne des § 68 BauO LSA in Höhe von je 50,00 €, die mit Schreiben vom 14. Februar und 26. Mai 2011 erfolgten, ist rechtmäßig und wird von der Klägerin nicht angegriffen. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.