Urteil
M 24 K 22.3717
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 24. Juni 2022 wird in seiner Ziffer I.1) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 3/7 zu tragen. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in Höhe von 4/7 gesamtschuldnerisch zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger 3/7 zu tragen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Soweit die Klage gegen die seilbahnrechtliche Genehmigung in Ziffer I.1) des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet. Soweit sie gegen die in den Ziffern I.2), I.3) und I.4) verfügten Verwaltungsakte gerichtet ist, ist sie unzulässig. 1. Über die Klage konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen wirksame Erklärungen der Beteiligten zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren vor. 2. Die Klage gegen die seilbahnrechtliche Genehmigung in Ziffer I.1) des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1, § 3 UmwRG klagebefugt. 2.1. Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG eröffnet. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 BayESG war vorliegend im Verwaltungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht richtet sich nach Art. 13 Abs. 3 BayESG, weil es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Änderung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG handelt und nicht um eine Bau- und Betriebsgenehmigung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG. Entscheidend ist insofern, dass im Rahmen des seilbahnrechts, das dem Verkehrsrecht zuzuordnen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 BayESG), der Verkehrsweg wesentlicher Gegenstand der Genehmigung ist. Demnach handelt es sich nur dann um eine Bau- und Betriebsgenehmigung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG, wenn der Verkehrsweg neu genehmigt wird. Bleibt es dagegen beim alten Verkehrsweg und wird die Seilbahnanlage geändert, handelt es sich um eine Änderung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG. Dies gilt auch für die „radikalste“ Form der Änderung, in der die bestehende Seilbahnanlage des Verkehrswegs abgerissen und an gleicher Stelle eine neue Seilbahnanlage errichtet wird. Für das streitgegenständliche Projekt soll der bisherige Verkehrsweg gleich bleiben. So wird die bestehende Trasse (trotz Aufweitung) weiter genutzt und die neue Talstation soll ebenso wie die neue Bergstation an dem Ort wieder aufgebaut werden, an dem derzeit das jeweilige Stationsgebäude steht. Nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayESG ist für die vorliegende Änderung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, denn die bisherige Personenbeförderungskapazität der Seilbahn wird mindestens verdoppelt. Es ist die geplante Kapazität mit derjenigen Kapazität des tatsächlichen derzeitigen Seilbahnbestands zu vergleichen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayESG in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des Art. 12 Abs. 1 BayESG für „Seilbahn“ die deren Errichtung als Voraussetzung benennt. Mithin ist entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen die geplante Kapazität nicht mit der genehmigten Kapazität aus dem Bescheid vom 5. Januar 2017 zu vergleichen. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die tatsächliche Seilbahnkapazität der bestehenden Seilbahn als Vergleichsgröße für die Verdoppelung und nicht auf eine bloß genehmigte, nicht umgesetzte Kapazität einer Planung abzustellen. Mithin liegt für das streitgegenständliche Projekt mehr als eine Verdreifachung der Kapazität von 450 auf 1.530 Personen pro Stunde und Richtung vor. Entscheidend ist dabei die Maximalkapazität. Annahmen zu einer geringeren Kapazitätsauslastung bzw. hinter der Maximalkapazität zurückbleibenden Auslastung sind nicht relevant. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayESG ausgeschlossen. Die Personenbeförderungskapazität der geplanten Seilbahn liegt mit 1.530 Personen pro Stunde über der hier maßgeblichen Geringfügigkeits-Schwelle von 1.100 Personen pro Stunde. Der im Normtext genannte Schwellenwert von 2.200 Personen pro Stunde ist im vorliegenden Fall zu halbieren, da sich die Seilbahn in einem Natura 2000-Gebiet befindet (Art. 13 Abs. 4 BayESG). Der Bereich, in dem die Trasse durch Rodung aufgeweitet werden soll (zwischen ca. 700m und 1.000m ü.N.N.), liegt in dem FFH-Gebiet, das sich südlich entlang der bestehenden Trasse befindet (zwischen ca. 680m und 1080m ü.N.N.). Ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 8. Oktober 2018 (S. 12) sind mögliche Wirkfaktoren hinsichtlich des FFH-Gebiets gegeben, u.a. die Baumentnahmen zur Aufweitung der Trasse. 2.2. Die Voraussetzungen für die Klagebefugnis des Klägers nach § 2 Abs. 1, § 3 UmwRG sind erfüllt. Der Kläger ist eine anerkannte inländische Vereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (vgl. https://www.stmuv.bayern.de/ … … https://www.umweltbundesamt.de. . Stand 16.11.2023) und macht im Klageverfahren geltend, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Hierzu bezieht sich der Kläger in seiner Klagebegründung unter anderem auf § 44, § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) sowie Art. 9, Art. 12a BayWaldG. Weiter macht er geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Der Kläger war außerdem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Beteiligung berechtigt, da er als eine nach dem UmwRG anerkannte Vereinigung die zuständige Behörde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung unterstützen soll (§ 18 Abs. 1 Satz 3 UVPG). 3. Die Klage gegen die seilbahnrechtliche Genehmigung in Ziffer I.1) des streitgegenständlichen Bescheids ist gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG begründet. Die nach den obigen Ausführungen gegebene Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. 3.1. Die seilbahnrechtliche Genehmigung verstößt gegen die Rechtsvorschrift des Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) – hierzu 3.1.1. – und die Berücksichtigung dieses Verstoßes ist nicht wegen § 6 UmwRG ausgeschlossen – hierzu 3.1.2. Dem Vorliegen des Rechtsverstoßes steht auch keine Bestandskraft entgegen – hierzu 3.1.3. 3.1.1. Die seilbahnrechtliche Genehmigung verstößt gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, soweit sie Baumfällungen zur Aufweitung der Trasse gestattet bzw. für genehmigungsfrei erklärt, weil diese unbestimmt sind. Dabei geht es ausschließlich um diejenigen Baumfällungen, die zur dauerhaften Aufweitung der Seilbahntrasse vorgesehen sind. Baumfällungen für den Bau der Materialseilbahn sind dagegen für das hiesige Verfahren nicht von Belang. Die Materialseilbahn und für deren Errichtung erforderliche Eingriffe in den Wald sind ausdrücklich nicht Gegenstand der seilbahnrechtlichen Genehmigung. Die Materialseilbahn hat seilbahnrechtlich keine Relevanz. Als Seilbahn zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern ist für sie der Anwendungsbereich des II. Teils des BayESG nicht eröffnet (Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 BayESG). Forstrechtliche Bestimmungen (BayWaldG) sind gemäß Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG bzw. Art. 9 Abs. 8 BayWaldG im seilbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten (sog. Konzentrationswirkung). Durch die streitgegenständliche seilbahnrechtliche Genehmigung wurde die grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG erforderliche Rodungserlaubnis ersetzt (Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 BayWaldG Rn. 39). Die vorliegende seilbahnrechtliche Genehmigung stellt eine die Änderung der Nutzung zulassende Genehmigung im Sinne des Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG dar. Mit dem Begriff der „Änderung der Nutzung“ nimmt die Vorschrift Bezug auf die Rodung, die in Abs. 2 als eine Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart definiert wird. Eine solche Nutzungsänderung lässt die seilbahnrechtliche Genehmigung vom 24. Juni 2022 zu, indem sie die Aufweitung der bestehenden Seilbahntrasse und damit die dortige Baumentnahme gestattet. Hier wird der Wald gezielt zugunsten der Nutzung als Seilbahntrasse beseitigt. Insofern genügt die hier gegebene Nutzung durch Überspannung der Fläche, die zuvor Wald war, denn der Wald erreicht hier nicht mehr seine natürliche Höhe (hierzu BayVGH, U.v. 16.7.1987 – 19 B 83 A.251 – BayVBl. 1988, 178, 179; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 BayWaldG Rn. 7). Im Bereich der (aufgeweiteten) Seilbahntrasse darf der Wald seine natürliche Höhe nicht mehr erreichen, um die Sicherheit der Anlage und der beförderten Personen nicht zu gefährden. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein, so dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Maßgebend ist dabei der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Es reicht aus, wenn sich der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 15 CS 23.95 – juris Rn. 30 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Rodungserlaubnis im Schutzwald und der als erlaubnisfrei festgestellten Baumfällungen im Naturwald unbestimmt. Aus dem Bescheid und den von diesem in Bezug genommenen Unterlagen lässt sich – auch durch Auslegung – nicht eindeutig entnehmen, welche Bäume für die Aufweitung der Trasse gefällt werden dürfen. Insofern bleibt insbesondere unklar, in welchem Bereich die Bäume zu fällen sind und welche Waldqualität in diesem Bereich vorliegt. Dem streitgegenständlichen Bescheid liegt kein Plan zugrunde, in dem eingezeichnet ist, in welchen Höhenbereichen der Wald entlang der Trasse auf welcher Seite der geplanten Trasse um wie viele Meter gerodet werden soll. So sind im Gesamtübersichtsplan (Plan Nr.: …-03.19) vom 18. April 2019 weder die Trassenbreite noch zu rodende Waldflächen eingezeichnet und in dem Lageplan *-MGD …bahn (Zeichnungsnummer …) vom 22. April 2016 ist zwar die Trassenbreite, aber nicht die Lage der Trasse im Wald erkennbar, weshalb auch keine Rodungsflächen eingetragen sind. Auch aus einer Zusammenschau beider Karten lässt sich nicht genau entnehmen, wo die Bäume für die Trassenerweiterung zu fällen sind. Denn insofern ist nicht nur der seitliche Abstand zu den Bäumen, sondern auch die Höhe der Kabelführung entscheidend. Auch die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids enthält zu den Rodungsflächen keine genauen Angaben. In den übrigen Unterlagen wird der Rodungsbedarf nur näherungsweise beschrieben. In der Umweltverträglichkeitsstudie mit Landschaftspflegerischem Begleitplan vom 18. März 2016 und der FFH-Verträglichkeitsstudie vom 24. Februar 2016 wird das Erfordernis einer Trassenaufweitung am Unterhang zwischen 700m und 1.000m ü.N.N. von 15m – 18m auf 20,5m im unteren Hangdrittel nur textlich in dieser Knappheit beschrieben. Hieraus geht allerdings nicht hervor, auf welcher Seite der Trasse eine Aufweitung erfolgen soll, oder ob sie auf beiden Seiten zu gleichen Teilen erfolgen soll. Die Bezeichnung unteres Hangdrittel ist ebenso ungenau, zumal unklar bleibt, was mit dem „Hang“ genau gemeint ist. Damit könnte beispielsweise der vorgenannte Bereich zwischen 700m und 1.000m ü.N.N. oder der tatsächlich bestehende gesamte Hang gemeint sein, wobei bei letzterem wiederum unklar wäre, wo genau dieser beginnt. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen des AELF enthalten ebenfalls keine entscheidenden Anhaltspunkte für die erforderliche Bestimmtheit. Im Gegenteil wurde bereits in der Stellungnahme vom 30. August 2016 – im Wesentlichen bestätigt durch die Stellungnahme vom 18. Mai 2021 – festgehalten, dass die (seinerzeit) vorliegenden Unterlagen kein klares Bild über Lage und Umfang der geplanten Eingriffe in den Wald zeigen würden, teilweise aber größere Waldverluste aber zu erwarten seien. Diese würden sich auf ca. 2.500m² bis 5.000m² belaufen. Entscheidend für die Unbestimmtheit der seilbahnrechtlichen Bau- und Betriebsgenehmigung, die in sich die Rodungserlaubnis konzentriert, ist, dass nicht eindeutig erkennbar ist, insbesondere nicht für die die Genehmigung erteilende Behörde, wo konkret örtlich und in welchem Umfang Baumfällungen auf Naturwaldflächen erforderlich werden, da der Bescheid insoweit eine Erlaubnisfreizeichnung beinhaltet. Der streitgegenständliche Bescheid gestattet ausdrücklich die Rodung von Wald außerhalb der Naturwaldflächen unter „6. Ersetzung“, Buchstabe b). Außerdem stellt er fest, dass die – nach der fachbehördlichen Stellungnahme infolge einer Inaugenscheinnahme – nicht ausschließbar erforderlichen Baumentnahmen aus dem Naturwald genehmigungsfrei zulässig sind. Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass Baumentnahmen aus dem Naturwald im Bescheid einerseits nicht ausdrücklich erlaubt werden, andererseits aber als im Sinne der Verkehrssicherung für zulässig erachtet werden. Erforderlich sei lediglich eine vorherige enge Abstimmung mit dem AELF (S. 44f. und Nebenbestimmung IV.E) Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids). Baumfällungen im Naturwald sind vorliegend weder nach Art. 12a BayWaldG zulässig noch nach Art. 9 BayWaldG erlaubt oder erlaubnisfähig. Die Fällung von Bäumen im Naturwald zur Ermöglichung des Betriebs der … …bahn auf der Grundlage von Art. 12a BayWaldG ist unzulässig. Die Vorschrift fällt – unabhängig von einer vom Beklagten erwähnten insofern fehlenden Konzentrationswirkung nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG – gemäß Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG unter das seilbahnrechtliche Prüfprogramm. Auf Naturwaldflächen im Sinne des Art. 12a Abs. 2 Satz 1 BayWaldG finden abgesehen von notwendigen Maßnahmen des Waldschutzes und der Verkehrssicherung keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt (Art. 12a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 BayWaldG). Die genannten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig. Die Baumfällung zur Ermöglichung des Betriebs der neuen Seilbahn ist keine Maßnahme des Waldschutzes. Die im Bescheid angenommene Variante der Baumentnahme zur Verkehrssicherung ist für das streitgegenständliche Projekt ebenfalls nicht einschlägig. Eine Maßnahme der Verkehrssicherung im Sinne des Art. 12a Abs. 1 Satz 3 BayWaldG liegt nur dann vor, wenn ein Baum ein Sicherheitsrisiko für die den Naturwald erlebenden Personen darstellt und daher zu fällen ist. Eine Verkehrssicherungsmaßnahme im Sinne des Art. 12a Abs. 1 Satz 3 BayWaldG liegt dagegen nicht vor, wenn die Erforderlichkeit der Baumfällungen bereits im Voraus feststeht oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Maßnahme zur Ermöglichung einer neuen Flächennutzung – aus (Natur-)Waldfläche soll eine Seilbahntrasse werden. Wären Fällungen, die zur Herstellung der Sicherheit einer neuen Flächennutzung erforderlich sind, als Verkehrssicherungsmaßnahmen im Sinne des Art. 12a Abs. 1 Satz 3 BayWaldG zu qualifizieren, würde sich eine neue Flächennutzung stets selbst das Verkehrssicherungserfordernis schaffen und damit Baumfällungen im Naturwald – ohne erforderliche Rodungserlaubnis bei dauerhaftem Entfallen der Waldfläche – ermöglichen. Dies ist mit dem besonders hohen Schutz von Naturwäldern, der sich aus Art. 12a und Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 BayWaldG ergibt, nicht vereinbar. Für den Neubau der …bahn stand nach dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 44) und auch nach der Stellungnahme des AELF vom 20. Mai 2022 bereits im Voraus fest, dass zur Aufweitung der Seilbahntrasse Baumfällungen im Naturwald nicht ausgeschlossen sind. Die Stellungnahme des AELF vom 20. Mai 2022 bezieht sich auch ohne deren ausdrückliche Erwähnung erkennbar auf die betroffenen Naturwaldflächen, da sich die Stellungnahme als Abänderung der Stellungnahme vom 10. November 2022 versteht, in der ausschließlich Naturwaldflächen behandelt werden. Soweit der Beklagte einwendet, Maßnahmen zur Verkehrssicherung seien bei der Errichtung der neuen Seilbahn ebenso möglich, wie sie es aktuell bei der bestehenden Bahn seien, weil solche Maßnahmen sich nicht für alle Zeit auf dasselbe Verkehrsmittel beschränken würden, dringt er damit nicht durch. Etwaige Baumfällungen zur Verkehrssicherung hinsichtlich der bestehenden Seilbahn können nicht auf die neue Bahn übertragen werden. So ist bereits ein Automatismus hinsichtlich eines identischen Fortbestands von Verkehrssicherungsmaßnahmen ausgeschlossen, da aufgrund des Ausnahmecharakters der Baumfällungen zur Verkehrssicherung im Naturwald (vgl. Art. 12a Abs. 1 Satz 3 BayWaldG) stets eine Betrachtung des konkreten Sicherungserfordernisses entscheidend ist. Außerdem handelt es sich bei den hier streitigen ggf. erforderlichen Baumfällungen im Naturwald um solche, die nur für die neue Seilbahn erfolgen müssten. Diese können keinesfalls als fortbestehende Verkehrssicherung der alten Bahn qualifiziert werden. Für Bestimmtheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt es nicht, dass – wie das AELF im Genehmigungsverfahren mit E-Mail vom 20. Mai 2022 meint – die erforderliche Verbreiterung der Trasse in den Planungsunterlagen nicht genau dargestellt werden könne, da Umfang und Lage der Rodungen im Naturwald erst nach dem Aufbau der Stützen und nach Vorgaben des TÜV bei den Abnahmefahrten feststehen würden. Die Notwendigkeit der Abnahme der Seilbahn und des Seilbahnbetriebs durch den TÜV begründet keine Freistellung von einer genauen Planung bzw. Plan-Darstellung der zu rodenden bzw. fällenden Waldflächen und deren Qualitätsbenennung und damit auch keine Freistellung von einer bestimmten bzw. bestimmbaren seilbahnrechtlichen Genehmigung. Die Aufweitung der Seilbahntrasse ist bereits im Vorfeld so zu planen und – bei Genehmigung dieser entsprechend – durchzuführen, dass eine Abnahme durch den TÜV anschließend erfolgen kann. Eine Berechnung und Bemaßung des technisch notwendigen seitlichen Sicherheitsabstands der Seilbahnstützen- und Seiltrassenführung mit Gondelbetrieb zum Baumbestand, mitsamt Aus- und Aufmessung des zur Fällung beantragten Baumbestands entlang der Trasse in einer kartierten Darstellung mit Bezeichnung der zu fällenden Einzelbäume bzw. Waldflächen im Schutzwald bzw. Naturwald ist die notwendige Grundlage für die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der in der seilbahnrechtlichen Genehmigung konzentrierten Rodungserlaubnis. Entsprechendes zeigen die mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Oktober 2023 vorgelegten Kartendarstellungen zum für die Materialseilbahn geplanten Kahlschlag. Eine kartierte Darstellung mit den erforderlichen Angaben hätte die Genehmigungsbehörde während der Genehmigungsverfahrens nachfordern können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass für den Neubau der …bahn Baumfällungen im Naturwald erforderlich sind (ergibt sich aus streitgegenständlichem Bescheid und Stellungnahme des AELF vom 20. Mai 2022, siehe oben). Ein solcher Ausschluss ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beigeladenen, dass die bestehende Trasse nach dem Bayernatlas mit 32m bis 40m breiter sei als die benötigten 20,5m Trassenbreite. Dies steht bereits im Widerspruch mit den oben genannten Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung mit Landschaftspflegerischem Begleitplan vom 18. März 2016 und in der FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2016, nach denen eine Aufweitung der Trasse von ca. 15m bis 18m auf 20,5m im unteren Hangdrittel erforderlich ist. Ein Ausschluss der Betroffenheit von Naturwald ergibt sich weiter nicht aus den vom Bevollmächtigten der Beigeladenen vorgelegten Screenshots von Kartenauszügen aus dem BayernAtlas (Schriftsätze vom 30. Oktober 2023 und vom 3. November 2023). Sie belegen nicht, dass die künftige Seilbahntrasse keinen Naturwald berührt. Die Ausmessungen beziehen sich auf eine fiktive schematische Eintragung der Seilbahnlinie, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Dies ist insbesondere erkennbar, wenn man im BayernAtlas (https://geoportal.bayern.de/ … . …*) die Darstellung „Luftbild + Beschriftung“ wählt und den Verlauf der eingetragenen Seilbahnlinie kurz vor der Bergstation betrachtet. Die eingetragene Seilbahnlinie verläuft hier neben der auf dem Satellitenbild erkennbaren Stütze (nach Messwerkzeug 6,88m) und neben der Einfahrtstelle der Bergstation (nach Messwerkzeug 7,46m); vgl. hierzu den folgenden Screenshot: … Die streitgegenständliche seilbahnrechtliche Genehmigung ist damit hinsichtlich der geplanten Baumfällungen unbestimmt. Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Nachbesserung – einschließlich der Nachforderung einer kartierten Darstellung mit den erforderlichen Vermaßungen zu den Schutzwaldrodungsflächen bzw. Naturwaldrodungsflächen (oder möglicherweise unberührt bleibenden Naturwaldflächen) wie oben bezeichnet – auch noch während des gerichtlichen Verfahrens (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 30.11.2017 – 10 ZB 17.2121 – juris Rn. 5 m.w.N.; Schröder in Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 37 Rn. 44) hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 3.1.2. Die Berücksichtigung des Rechtsverstoßes gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht wegen § 6 UmwRG ausgeschlossen. Insbesondere ist insofern unerheblich, dass der Kläger die Vorschrift nicht ausdrücklich im Rahmen seiner Klagebegründung vorgebracht hat. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 6 Satz 1 UmwRG). Hieraus ergibt sich allerdings kein Erfordernis der exakten Bezeichnung aller Rechtsvorschriften. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger mit seinem Vorbringen den Verfahrensstoff fixiert, indem er Tatsachenkomplexe benennt, die aus seiner Sicht im Rahmen des geltenden Rechts die Klage begründen. Die Gerichte sind in die Lage zu versetzen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer UmweltR, 101. EL Juni 2023, UmwRG § 6 Rn. 57ff.). Hier hat die Klagepartei mit ihrem Vorbringen zum Verstoß der streitgegenständlichen seilbahnrechtlichen Genehmigung gegen Waldrecht den Tatsachenkomplex betreffend die vorgesehenen Baumfällungen benannt. Dabei trägt sie insbesondere vor, die vorgesehenen Rodungen von Schutzwald und Baumfällungen im Naturwald seien unzulässig. Im Rahmen der hierdurch veranlassten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Anbetracht waldrechtlicher Vorschriften ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass bereits ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG vorliegt. 3.1.3. Die Bestandskraft des Bescheids vom 5. Januar 2017 steht dem Vorliegen eines Rechtsverstoßes gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bezüglich der vorgesehenen Rodungen nicht entgegen. Dem dahingehenden Vorbringen des Beklagten und der Beigeladen folgt die Kammer nicht. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung ist im Ganzen und unabhängig von der seilbahnrechtlichen Genehmigung vom 5. Januar 2017 und von der baurechtlichen Genehmigung vom 24. März 2017 neu zu beurteilen. Denn das Landratsamt R. hat im streitgegenständlichen Bescheid eine seilbahnrechtliche Genehmigung für ein „Aliud“ erteilt und gerade keine bloße „Änderungsgenehmigung“ in dem Sinne, dass der Bescheid vom 5. Januar 2017 angepasst wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 27; B.v. 23.10.2019 – 15 ZB 18.1275 – juris Rn. 11). Insofern ist – abweichend von der Ansicht des Beklagten – zunächst klarzustellen, dass die rechtliche Bewertung des Vorliegens einer Genehmigung der Änderungen der Seilbahn im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Änderungsgenehmigung im Sinne einer Anpassung des Bescheids vom 5. Januar 2017 ist. Der Bezugspunkt des Begriffs „Änderung“ ist jeweils ein anderer. Bei der Frage, ob es sich um einen Fall des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG handelt, ist der Bezugspunkt die bestehende Seilbahn als Verkehrsanlage. Wird diese geändert, handelt es sich um eine seilbahnrechtliche Änderung und keine „neue“ Bau- und Betriebsgenehmigung (dazu s.o.). Dagegen ist hinsichtlich der für die Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs aufgrund von Bestandskraft maßgeblichen Frage, ob es sich um ein „Aliud“ oder um eine „Änderungsgenehmigung“ handelt, der frühere Bescheid der Bezugspunkt; hier derjenige vom 5. Januar 2017. Die Frage entscheidet sich abhängig vom Umfang der Änderungen im Vergleich des neuen Verwaltungsakts zum alten Verwaltungsakt. Zur begrifflichen Vereinfachung wird im Folgenden – in Anlehnung an die im Baurecht gebräuchliche Terminologie – eine „Änderungsgenehmigung“ in dem Sinne, dass der frühere Bescheid angepasst wird, als Tekturgenehmigung bezeichnet. Als solche wird üblicherweise eine Genehmigung für geringfügige oder kleinere, das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührende Änderungen eines bereits genehmigten Vorhabens bezeichnet, die sich während des Genehmigungsverfahrens oder nach Erteilung der Genehmigung ergeben haben bzw. ergeben (BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 28). Ob lediglich eine Tekturgenehmigung oder eine Genehmigungsneuerteilung („Aliud“) vorliegt, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen ab. Entscheidend ist, ob die Identität des Vorhabens trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt oder nicht. Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären, neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 15 ZB 15.2442 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 2.8.2007 – 1 CS 07.801 – juris Rn. 33). Dies zugrunde gelegt ist die seilbahnrechtliche Genehmigung im streitgegenständlichen Bescheid als Genehmigungsneuerteilung bzw. „Aliud“ im Vergleich zum Bescheid vom 5. Januar 2017 zu qualifizieren. Dabei ist der anders lautende Wortlaut der streitgegenständlichen Genehmigung in Tenor und Begründung nicht entscheidend, sondern die objektiven Umstände sind maßgeblich. Hier liegen ebenso zahlreiche wie wesentliche Änderungen vor, sodass die Identität des Vorhabens nicht gewahrt bleibt und sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Entscheidend ist dabei, dass in die streitgegenständliche Genehmigung – anders als im Bescheid von 2017 – die Talstation und die Bergstation einbezogen wurden. Die im Übrigen nunmehr auch architektonisch neu gestalteten Stationen wurden ausdrücklich auch in den Tenor aufgenommen. Insofern wurde offenbar insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Baugenehmigung bezüglich der Talstation vom 24. März 2017 unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) erteilt wurde. Denn die Talstation ist Teil der Seilbahnanlage als Anlage des öffentlichen Verkehrs und unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der BayBO. Insofern ist – entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen – nicht lediglich eine Aufnahme im Sinne der besseren Lesbarkeit bzw. einer Zusammenfassung der erlassenen Bescheide auszugehen. Die ausdrückliche Einbeziehung der Stationen in die streitgegenständliche Genehmigung stellt eine wesentliche Änderung des Regelungsumfangs im Vergleich zum seilbahnrechtlichen Bescheid vom 5. Januar 2017 dar. Ebenso entscheidend ist die erstmalige Genehmigung von Sonderfahrten, die im Bescheid vom 5. Januar 2017 nicht enthalten war. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen handelt es sich insofern um eine erstmalige Genehmigung und nicht um eine Reduktion von bisher unbegrenzt genehmigten Sonderfahrten. Die in der streitgegenständlichen Genehmigung gestatteten Sonderfahrten waren nach dem bestehenden Genehmigungsstand bisher nicht genehmigt. Da die Seilbahn-Genehmigungsrechtslage seit jeher als Zulassungs- und nicht als Verbotsverfahren ausgestaltet ist, ist der Personenbeförderungsbetrieb der Seilbahn nur im ausdrücklich genehmigten Umfang zulässig. Daraus, dass die früheren Genehmigungen zu Sonderfahrten keine Aussage treffen, kann daher nicht geschlossen werden, dass Sonderfahrten zulässig sind. Wurde bislang, da erst in jüngster Zeit die Thematik der Ausweitung des Seilbahnbetriebs in die Tagesrand-, Dämmerungs- und Nachtzeiten aufkommt, die seilbahnrechtliche Genehmigung ohne weitere Bestimmungen zu Betriebszeiten erteilt, sind Fahrten nur während der regulären tagesüblichen Betriebszeiten erlaubt. Ein darüber hinausgehendes Regelungsbedürfnis lag nicht vor. Auch aus dem Umfang der weiteren Unterschiede zwischen der streitgegenständlichen seilbahnrechtlichen Genehmigung und derjenigen vom 5. Januar 2017 bestätigen das Vorliegen eines „Aliud“. Insofern wurde der Umfang der Ersetzung der Rodungsgenehmigung mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Ausweisung von Naturwald entlang der Trasse angepasst. Anzuführen sind diesbezüglich insbesondere auch die umfangreich ergänzten (IV.C) in Nr. 4-17 und 19-23; IV.F) Teil a Nr. 4; IV.F) Teil b; IV.H); IV.I)) aber auch die teilweise geänderten Auflagen (IV.B); IV.F); IV.C) in Nr. 1-3; IV.E) Nr. 6; IV.F) Teil a Nr. 2.2, 2.6, 2.7 und IV.G) zweite Tabelle). Weiter wurden neu erstellte Unterlagen in der streitgegenständlichen Genehmigung aufgenommen (insb. Ergänzungen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan v. …3.2019 und …2.2021, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung v. ... 8.2020 mit Logistikkonzept, FFH-Verträglichkeitsprüfung v. *.10.2018, Prüfung und Stellungnahme zur Fahrtenanzahl 2017 – 2019 v. …4.2020, Besucherlenkungskonzept v. August 2020). Zuletzt wurden auch teilweise andere technische Betriebsdaten im streitgegenständlichen Bescheid aufgenommen (Fahrzeugabstand, Folgezeit, Fahrzeit). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beigeladenen war das Landratsamt nicht gehindert, über die in den Bescheiden von 2017 entschiedenen Fragen erneut zu entscheiden. Denn durch den „Änderungsantrag“ der Beigeladenen aus den Schreiben vom 30. März 2019 und vom 12. August 2020 hat diese die Prüfung neu eröffnet. Der Antrag bezog sich unter anderem auf die neue architektonische Gestaltung der Bergstation, die Einbeziehung der Talstation in die Bau- und Betriebsgenehmigung und die Einbeziehung von täglichen und besonderen Fahrgastbetriebszeiten und damit auf diejenigen Änderungen die – nach den obigen Ausführungen – wesentlicher Grund für die neue Identität des Vorhabens und die damit neu gestellte Zulässigkeitsfrage sind. Der Sachverhalt der Entscheidung des OVG Münster vom 13. Dezember 2012 (Az. 2 B 1250/12 – juris) ist – entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beigeladenen – nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Tekturgenehmigung und „Aliud“ verweist das OVG unter Rn. 22 auf geringfügige Änderungen hinsichtlich einer baurechtlichen Nutzungsänderung und Brandschutzauflagen. Die streitgegenständliche seilbahnrechtliche Genehmigung betrifft – wie dargelegt – nicht nur derart geringfügige Änderungen im Vergleich zur Genehmigung vom 5. Januar 2017. 3.2. Der Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Die Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids berührt den Natur- und Umweltschutz. Soweit es unklar bleibt, welche Waldflächen zugunsten des Neubauprojekts gerodet werden dürfen, sind Natur und Umwelt betroffen, deren Schutz ausweislich der Satzung des Klägers dessen Ziel ist. Nach § 2 der Satzung des Klägers setzt er sich für einen umfassenden und nachhaltigen Natur- und Umweltschutz ein, indem er sich unter anderem als gesetzlich anerkannter Natur- und Umweltschutzverband an Planungsverfahren und -prozessen beteiligt und auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze dringt. 4. Auf die zulässige und begründete Klage hin ist die Bau- und Betriebsgenehmigung unter Ziffer I.1) des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Die Unbestimmtheit betrifft keinen von der restlichen seilbahnrechtlichen Genehmigung abtrennbaren Teil – hierzu 4.1. Der Aufhebung steht außerdem § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG nicht entgegen – hierzu 4.2. 4.1. Die seilbahnrechtliche Genehmigung ist vollständig aufzuheben. Eine isolierte Aufhebung des forstrechtlichen Teils, auf den sich die Unbestimmtheit bezieht, kommt nicht in Betracht. Die Verwendung des Wortes „soweit“ in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO macht deutlich, dass es zu einer Teilaufhebung kommt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist (Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 11). Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes ist die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes. Die Teilbarkeit ist zu bejahen, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern. In den Blick zu nehmen ist darüber hinaus der Bedeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll (BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 3 B 1/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Zwischen dem das Forstrecht betreffenden, unbestimmten Teil der seilbahnrechtlichen Genehmigung und dem Rest der seilbahnrechtlichen Genehmigung besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Würde die seilbahnrechtliche Genehmigung nur insoweit aufgehoben als die Rodungserlaubnis ersetzt wird und die Rodung von Naturwald als erlaubnisfrei eingestuft wird, würde diese ohne Regelungen zum Forstrecht fortbestehen. Da die Aufweitung der Trasse für den Betrieb der neuen Seilbahn erforderlich ist, ist eine diesbezügliche Regelung durch den Bescheid allerdings notwendig. Denn über Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG sind im seilbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren alle öffentlichen Interessen und damit auch das Forstrecht zu beachten. Hinsichtlich Rodungen gilt dies darüber hinaus – wie oben dargestellt – gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG. 4.2. Der Aufhebung der seilbahnrechtlichen Genehmigung unter Ziffer I.1.) des streitgegenständlichen Bescheids steht § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 5 UmwRG führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der vorliegenden Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die Vorschrift regelt die Folgen eines Rechtsverstoßes abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Kann in einem ergänzenden Verfahren ein Rechtsfehler behoben werden, so sieht das Gericht von der Aufhebung des Bescheids ab und stellt nur fest, dass dieser rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Während dieses Schwebezustands besteht die Möglichkeit, den Fehler im ergänzenden Verfahren zu beheben (BVerwG, U.v. 19.12.2019 – 7 C 28/18 – Rn. 29 m.w.N.). 4.2.1. Voraussetzung dafür, dass im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden kann, ist, dass die Nachholung von Verfahrensschritten zur Heilung von Fehlern in einem ergänzenden Verfahren zumindest ernsthaft beabsichtigt ist. Soweit diese ernsthafte Absicht für die Anwendung des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG in der Rechtsprechung bereits entschieden wurde (OVG LSA, B.v. 7.5.2020 – 2 L 74/19 – juris Rn. 4), gilt dies erst recht für die Vorschrift des § 7 Abs. 5 UmwRG, die die Heilung der Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften zum Gegenstand hat. Vorliegend haben weder der Beklagte, noch die Beigeladene einen entsprechenden Willen zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erkennen lassen. Nur in einem ergänzenden Verfahren bei gleichzeitiger erforderlicher Änderung der Trassenführung im Detail durch die Beigeladene, die eine Unberührtheit des Naturwaldes sicherstellt, und überhaupt den Umfang und Standort der Rodungen im Schutzwald darstellt und mithin der Unbestimmtheit des Bescheides als Rechtsmangel abhelfen könnte, wäre eine Heilung der verletzten Rechtsvorschriften denkbar. 4.2.2. Die Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG ist bei der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage ausgeschlossen, weil eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit aufgrund der Natur des Rechtsverstoßes nicht in Betracht kommt. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht hat wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils zur Voraussetzung, dass die Rechtsfehler des angefochtenen Bescheids auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen sind. Insbesondere darf das Gericht die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Übrigen nicht offen lassen. Grundsätzlich ist es vielmehr gehalten, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen und den Umfang der Rechtswidrigkeit in seinem Urteil genau festzustellen (BVerwG, U.v. 19.12.2019 – 7 C 28/18 – Rn. 29; U.v. 29.5.2018 – 7 C 18/17 (7 C 7/16, 7 C 6/13) – juris Rn. 31; B.v. 20.3.2018 – 9 B 43/16 – juris Rn. 65). Dies zugrunde gelegt, ist für das vorliegende Verfahren eine Anwendung des § 7 Abs. 5 UmwRG ausgeschlossen. Die Natur des vorliegenden materiellen Rechtsverstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG führt dazu, dass dem Gericht eine abschließende Überprüfung der Einhaltung waldrechtlicher Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG i.V.m. Art. 9, Art. 12a BayWaldG) nicht möglich ist. Hierfür ist die Kenntnis des Umfangs, der örtlichen Lage und der rechtlichen Qualität der Waldflächen, an denen Bäume gefällt werden sollen, zwingend erforderlich. Von der jeweiligen Waldqualität an den entsprechenden Stellen – hier Schutzwald oder Naturwald – hängt die Zulässigkeit von Baumfällungen entscheidend ab. Soweit Naturwaldflächen betroffen sind, sind Baumfällungen zur Ermöglichung von Bau oder Betrieb der neuen Seilbahn – wie oben dargelegt – rechtswidrig. 5. Die Anfechtungsklage gegen die in den Ziffern I.2), I.3) und I.4) des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Verwaltungsakte ist unzulässig. Der Kläger ist insofern nicht klagebefugt. Unabhängig davon, ob der Anwendungsbereichs des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemäß § 1 UmwRG hinsichtlich der Klage gegen den jeweiligen Verwaltungsakt in den Ziffern I.2), I.3) und I.4) eröffnet ist, würde es jedenfalls an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG fehlen. Hiernach ist erforderlich, dass der Kläger geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1) bzw. dass der Kläger geltend macht, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2). Der Kläger beantragt zwar die vollständige Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2022, bezieht sich in seinen Ausführungen ausschließlich auf die seilbahnrechtliche Genehmigung in Ziffer. I.1). Insbesondere in der Klagebegründung erklärt die Klägerbevollmächtigte, dass sich der Kläger mit seiner Klage gegen die geänderte Bau- und Betriebsgenehmigung vom 24. Juni 2022 wende. Zu der Befreiung von der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans in Ziffer I.2) finden sich ebensowenig Ausführungen wie zu der Hangabgrabungsgenehmigung in Ziffer I.3) oder der Ausnahmegenehmigung von der Allgemeinverfügung in Ziffer I.4). Der Kläger nennt insofern weder eine Rechtsvorschrift, der die Regelungen widersprechen würden, noch begründet er sein Aufhebungsbegehren anderweitig. Inwiefern der Kläger durch die Ziffern I.2), I.3) und I.4) in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist, wird ebenfalls nicht ausgeführt. Insofern wird der Kläger auch den hinsichtlich § 6 UmwRG geltenden Anforderungen an den Tatsachenvortrag nicht gerecht (s.o.; vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer UmweltR, 101. EL Juni 2023, UmwRG § 6 Rn. 57ff.). 6. Die von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge werden abgelehnt. Ihre Ablehnung im Urteil ist zulässig. Zwar muss grundsätzlich auch im schriftlichen Verfahren über Beweisanträge vorab und so rechtzeitig entschieden werden, dass die Beteiligten sich im Falle einer Ablehnung auf die neue Verfahrenslage einstellen und gegebenenfalls neue Beweisanträge stellen können. Diese auf dem Rechtsgedanken des § 86 Abs. 2 VwGO sowie auf dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhende Obliegenheit betrifft jedoch nur den Fall, dass bereits vor der Stellung eines Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde. Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt wird oder – wie hier – bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war. In diesem Fall begibt sich der Beweisantragsteller der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung, sodass es dann eines gesonderten (ablehnenden) Beschlusses über einen Beweisantrag vor der Sachentscheidung nicht bedarf (BayVGH, B.v. 19.8.2022 – 15 ZB 22.1400 – juris Rn. 25 m.w.N.). Für die Entscheidung des Rechtsstreits bedarf es nicht der Beweiserhebung zu den gestellten Beweisanträgen. Es kann demgemäß auch dahingestellt bleiben, ob die Beweisanträge für sich gesehen sich auf Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbegriffe beziehen oder sich auf Tatsachenbehauptungen beziehen, denen Entscheidungserheblichkeit zukommen könnte. Beide Beweisanträge der Klagepartei sind für die Entscheidung des Rechtsstreits auf rechtlich nicht erhebliche Tatsachen gerichtet und daher abzulehnen. Die Entscheidungserheblichkeit eines Beweisantrags fehlt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geeignet sind, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 10 ZB 18.32210 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 28.9.2023 – 1 A 2256/21.A – juris Rn. 32). Die Beweisanträge sind nicht geeignet die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Aufgrund der auf forstrechtliche Fragen bezogenen Unbestimmtheit der seilbahnrechtlichen Genehmigung ist diese, wie ausgeführt, rechtswidrig und vollständig aufzuheben. Ein weiterer – sich nach dem Vortrag des Klägers aus dem Artenschutzrecht ergebender – Rechtswidrigkeitsgrund würde an der Entscheidung nichts ändern. 7. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Bescheid in allen in Ziffer I. getroffenen Verfügungen angefochten. Das Gericht orientiert sich für die Kostenverteilung an dem Verhältnis der Einzelstreitwerte der jeweiligen Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids in Bezug auf den Gesamtstreitwert der Klage. Damit unterliegt der Kläger zu 3/7 (3 x 5.000,- EUR von 35.000,- EUR) und obsiegt zu 4/7 (20.000,- EUR von 35.000,- EUR). Der Streitwert von 20.000,- EUR hinsichtlich der seilbahnrechtlichen Genehmigung ergibt sich aus der analogen Anwendung der Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Übrigen handelt es sich um den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG). Die anteilige Kostentragungspflicht der Beigeladenen bzw. die anteilige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch den Kläger folgt daraus, dass die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). 8. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).