Beschluss
23 L 3415/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0116.23L3415.17.00
19Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Antragsteller. | |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 23 K 11550/17 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 01. Juni 2017 betreffend den An- und Umbau eines Wohnhauses und die Errichtung von Garagen auf dem Grundstück am X. 00 in G. in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 15. November 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Dabei legt das Gericht nach § 88 VwGO unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers den Antrag dahingehend aus, dass er die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt der zwischenzeitlich ergangenen Nachtragsbaugenehmigung begehrt, die zusammen mit der Ausgangsbaugenehmigung vom 15. November 2017 eine genehmigungsrechtliche Einheit bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 B 1250/12 –, juris, Rn 15 f. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse, da die Klage gegen die Baugenehmigung nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere nicht verfristet, ist. Da die Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller nicht bekanntgegeben wurde und er dementsprechend keine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, richtet sich die Klagefrist für ihn nach § 58 Abs. 2 VwGO, die er mit Klageerhebung am 16. August 2017 gewahrt hat. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzen dürfte. Jedenfalls kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen die hier allein in Betracht kommende nachbarschützende Norm des § 6 BauO NRW berufen. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rn 4. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Offen bleiben kann, ob das genehmigte Vorhaben hinsichtlich seiner grenzständigen Bebauung mit den nachbarschützenden Vorschriften des Abstandflächenrechts vereinbar ist. Grundsätzlich sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW ist eine Abstandfläche innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Dies erscheint hier zweifelhaft. Nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial liegen die Grundstücke in einem Bereich, der – bezogen auf die Bauweise – diffus bebaut ist. Es befinden sich im maßgeblichen Betrachtungsbereich mit und ohne seitlichen Grenzabstand errichtete Einfamilienhäuser. In einem solchen unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung ist regelmäßig sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 –, juris, Rn 1, mwN; Urteil der Kammer vom 29. Mai 2013 – 23 K 1359/12 –. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW erforderliche Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, ist nicht mit Blick darauf zweifelhaft, dass es sich bei dem auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Gebäude um einen Schwarzbau handelt. Die Sicherung kann durch ein dort vorhandenes, grenzständig errichtetes Gebäude ersetzt werden, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auf dem Nachbargrundstück an der Grenze bereits hinreichende gewichtige Bebauung vorhanden ist, an die angebaut wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009 – 10 A 1118/08 –, juris, Rn 10 mwN. Ein bestehendes Gebäude ist nur geeignet, die Funktion der Sicherung zu übernehmen, wenn von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann und es sich mit dem zu errichtenden Neubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdeckt, so dass überhaupt von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn 77 mwN und Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn 7 mwN; Urteil der Kammer vom 23. September 2015 – 23 K 1394/14 –, juris, Rn 32 mwN. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Berücksichtigung als Anbausicherung nicht entgegen, dass es sich bei den rückwärtigen Gebäuden um Schwarzbauten handelt. Denn entscheidend für die Frage, ob eine bestehende Bebauung die Funktion der Sicherung übernehmen kann, ist nicht ihre formelle Legalität, sondern die Tatsache, dass von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Daher kann auch ein formell illegales Gebäude als Anbausicherung dienen. Anders Johlen, in Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 6 Rn 166 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 14. September 1988 – 7 A 2593/86 –; in diesem Fall ging allerdings die Bauaufsicht gegen den leicht rückbaubaren Schwarzbau vor. Zwar spricht die formelle Legalität einer Bebauung als gewichtiges Indiz für den Fortbestand der Bebauung, da ihr die Bestandskraft der Baugenehmigung zu Gute kommt. Daraus folgt aber im Gegenschluss nicht, dass bei einer formell illegalen Bebauung per se davon ausgegangen werden muss, dass diese nicht fortbesteht. Ebenso wichtige Indizien für oder gegen einen Fortbestand können etwa sein, ob noch vor Erlass der angefochtenen Baugenehmigung nach dem deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Nachbarn abzusehen ist, dass das als Anbausicherung in Betracht kommende Gebäude abgerissen werden soll, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 – 7 A 74/02 –, oder ob es sich um eine Bebauung handelt, die leicht zurückzubauen ist, und die Bauaufsicht wegen angenommener materieller Illegalität bereits gegen das Grundstück vorgeht, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. September 1988 – 7 A 2593/86 –. Seit wann die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vorhanden ist, lässt sich nicht mehr ermitteln. Mit Sicherheit standen die Häuser dort bereits im Jahre 1999, als der Antragsteller ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge eine Abbruchgenehmigung beantragt hatte. Dass er den Antrag wieder zurückgezogen hat, spricht indessen für die Annahme, dass ein Abriss nicht (mehr) geplant ist. Soweit er vorträgt, ihm haben nur die finanziellen Mittel gefehlt, verwundert dieser Vortrag vor dem Hintergrund, dass nur ein Jahr später, im Jahre 2000, umfangreiche Umbauten an dem zur Straße hin gelegenen, vorderen Wohnhaus erfolgten. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin spätestens mit Beantragung der Abbruchgenehmigung Kenntnis von den Schwarzbauten hatte und dennoch innerhalb der folgenden fast 20 Jahre nicht dagegen vorging, spricht dafür, dass der Fortbestand von den Beteiligten angenommen und durch die Antragsgegnerin geduldet wurde. Dabei ist unerheblich, ob es sich nur um einen Abstellraum ohne Wasseranschluss oder um ein zu Wohnzwecken genutztes Haus handelt. Denn eine Hauptnutzung ist für die den Anbau sichernde Bebauung nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2005 – 7 B 1288/05 –, juris, Rn 4. Zweifel an dem Vorliegen einer genügenden Anbausicherung bestehen mit Blick darauf, dass nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass es sich bei der geplanten, grenzständigen Garage im vorderen Grundstücksbereich um ein selbstständiges, nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW privilegiertes Gebäude handelt. Angesichts der baulichen Verbindung der Grenzgarage insbesondere mit den zwei anderen Garagen, die wiederum mit dem Wohnhaus verbunden sind, sowie angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtbebauung bestehen jedoch Zweifel an der Selbstständigkeit der Garage in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Vgl. zu den maßgeblichen Kriterien OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 7 B 369/09 –, juris, Rn 7 f. und Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris, Rn 10 f.; Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 6 Rn 281a. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Entscheidung, da sich der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen auf einen etwaigen Abstandflächenverstoß nicht berufen kann. Denn der Antragsteller würde vom Beigeladenen die Beachtung einer Vorschrift fordern, gegen die er durch seine Bebauung im vorderen Grundstücksbereich selbst verstößt. Die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte kann unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn der von der Unterschreitung vorgeschriebener Abstandflächen betroffene Nachbar auf die Einhaltung der betroffenen Vorschriften besteht, obwohl er seinerseits vergleichbar gegen das Abstandflächengebot verstößt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009 – 10 A 1118/08 –, juris, Rn 14 mwN. Der Antragsteller und der Beigeladene stehen in einem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis. In diesem Rechtsverhältnis setzt der Grundsatz von Treu und Glauben der Ausübung und Geltendmachung von Rechten eine inhaltliche Schranke. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, welches maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der nachbarliche Abwehranspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 –, juris, Rn 8 mwN. Dabei ist die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße nicht mathematisch genau zu ermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 10 A 3223/01 –, juris, Rn 45 mwN; Urteil der Kammer vom 5. August 2015 – 23 K 1279/14 –. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragteller anlässlich seines Umbaus unter dem 25. April 2000 eine Abweichung nach § 73 BauO NRW erteilt wurde. Denn die Abweichung verschafft ihm, zusammen mit der erteilten Baugenehmigung, nur eine formell abgesicherte Position im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und gewährleistet ihm insoweit formellen Bestandsschutz. Sie ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandflächen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/00 –, juris, Rn 10 mwN; Urteil der Kammer vom 5. August 2015 – 23 K 1279/14 –. Ebenso wenig kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen, Herr X1. X2. , ausweislich des Lageplans vom 22. März 2000 seine Zustimmung zum Bauvorhaben des Antragstellers erklärt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris, Rn 53 mwN. In Anwendung dieser Grundsätze beeinträchtigt eine etwaige Verletzung der Abstandflächen durch die grenzständige Bebauung des Beigeladenen abstandflächenrechtlich das Grundstück des Antragstellers in einem vergleichbaren Umfang wie umgekehrt das Wohnhaus des Antragstellers im vorderen Grundstücksbereich das Grundstück des Beigeladenen. Dabei hält das Wohnhaus des Antragstellers zur nördlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen hin zwar einen Abstand von ca 2,60 m ein, ist also im Gegensatz zur geplanten Bebauung des Beigeladenen nicht grenzständig errichtet. Dennoch wiegt der Verstoß des Antragstellers gegen § 6 BauO NRW nicht weniger schwer als der mögliche Verstoß des Beigeladenen. Denn bei der Unterschreitung der Abstandfläche handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur um eine „geringfügige“ Unterschreitung. Angesichts der aus den Lageplänen ersichtlichen Höhe des Gebäudes, die nach § 6 Abs. 4, Abs. 5 BauO NRW die Tiefe der Abstandflächen bestimmt, wäre hier eine Abstandfläche von ca 4,10 m erforderlich gewesen. Insoweit wird durch den Antragsteller nur die Hälfte der erforderlichen Abstandfläche eingehalten. Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung des Beigeladenen durch den Antragsteller insoweit insbesondere unter dem Gesichtspunkt des durch die Abstandflächen zu gewährleistenden Sozialabstands schwerer wiegt, als es sich um ein massives, mehrgeschossiges Gebäude handelt. Die Beeinträchtigung des Antragstellers hingegen beruht umgekehrt im vorderen Grundstücksbereich auf einer – zum Teil unter der Geländeoberfläche liegende – eingeschossigen Bebauung mit einer geringen Wandhöhe. Auf die Ausführungen zu einer – aus Sicht des Gerichts zweifelhaften – Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen nach § 6 Abs. 15 BauO NRW kommt es demnach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Dabei wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts festgesetzt.