Urteil
2 K 2590/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0221.2K2590.23.00
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Leitsätze
1. Ein Untergeschoss enthält teilweise Garagen oder Stellplätze im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO (juris: BauO BW 2010) in der Fassung des Gesetzes vom 20.06.1972 (GBl. Nr. 15, S. 351 – LBO 1972; juris: BauO NW 1972), wenn die geplanten Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 69 Abs. 1 LBO 1972 (juris: BauO NW 1972) in dem hierfür vorgesehenen Teil des Geschosses aufgrund ihrer Anzahl, Lage und Beschaffenheit den Charakter des Geschosses und seine Nutzungsart ersichtlich prägen und eine etwaige andere Nutzung hierhinter zurücktritt.(Rn.73)
2. Die Abgrenzung zwischen dem Teil eines Untergeschosses, das im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 (juris: BauO NW 1972) Stellplätze oder Garagen enthält, und den übrigen Teilen eines solchen Untergeschosses erfolgt entlang einzelner Räume.(Rn.74)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Untergeschoss enthält teilweise Garagen oder Stellplätze im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO (juris: BauO BW 2010) in der Fassung des Gesetzes vom 20.06.1972 (GBl. Nr. 15, S. 351 – LBO 1972; juris: BauO NW 1972), wenn die geplanten Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 69 Abs. 1 LBO 1972 (juris: BauO NW 1972) in dem hierfür vorgesehenen Teil des Geschosses aufgrund ihrer Anzahl, Lage und Beschaffenheit den Charakter des Geschosses und seine Nutzungsart ersichtlich prägen und eine etwaige andere Nutzung hierhinter zurücktritt.(Rn.73) 2. Die Abgrenzung zwischen dem Teil eines Untergeschosses, das im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 (juris: BauO NW 1972) Stellplätze oder Garagen enthält, und den übrigen Teilen eines solchen Untergeschosses erfolgt entlang einzelner Räume.(Rn.74) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. I. Maßgeblicher Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Baugenehmigung der Beklagten vom 22.06.2018 in der Gestalt, die diese durch die insgesamt 3 Nachtragsbaugenehmigungen vom 05.08.2019, vom 20.07.2021 und vom 11.01.2023 erhalten hat. Eine isolierte Betrachtung der insgesamt 4 Baugenehmigungen jeweils für sich – wie von der Klägerin angenommen – verbietet sich. 1. Zunächst ist im Hinblick auf die Einordnung der Streitgegenstände grundlegend festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 09.06.2020 eine inhaltliche Einheit der Baugenehmigung vom 22.06.2018 mit der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 05.08.2019 angenommen hat, ohne dies für näher begründungsbedürftig zu erachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.06.2020 - 5 S 1074/20 -, n.v., EA S. 2 f.). 2. Das Gericht teilt diese Einordnung des für Rechtsmittel im hiesigen Verfahren zuständigen Senats des Obergerichts auch im Hinblick auf das Verhältnis der Ursprungsbaugenehmigung zu den insgesamt 3 Nachträgen vom 05.08.2019, vom 20.07.2021 und vom 11.01.2023. Dies folgt angesichts des allgemeinen formell bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnisses von Nachtragsbaugenehmigungen im Verhältnis zu „ihrer“ Ursprungsbaugenehmigung wie auch konkret im Hinblick auf die Rechtsnatur der hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen. a) Akzessorische Nachtragsbaugenehmigungen sollen nach dem in der Rechtsprechung seit längerem etablierten Verständnis dazu dienen, eine Ursprungsbaugenehmigung zu modifizieren, um auf nach deren Erlass auftretende neue rechtliche sowie tatsächliche Entwicklungen sachgerecht reagieren zu können, ohne erneut ein umfassendes Baugenehmigungsverfahren mit sämtlichen zeitlichen und insbesondere auch wirtschaftlichen Folgen für den Bauherrn auszulösen. Akzessorischen Nachtragsbaugenehmigungen ist – im Verhältnis zur Ursprungsbaugenehmigung – eigen, dass sie für sich genommen, also ohne die Genehmigung des Ursprungsvorhabens, keine eigenständige Bedeutung besitzen. Die Ursprungsbaugenehmigung ist ihrerseits auf die Nachtragsbaugenehmigung angewiesen, da sie ohne diese entweder auf Dauer nicht vollzugsfähig bzw. aufzuheben wäre oder schlechterdings nicht mehr interessengemäß erschiene (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2303/15 -, BRS 84 Nr. 182 (2016), = juris Rn. 18). Aus der Akzessorietät folgt jedoch zugleich, dass die Nachtragsbaugenehmigung den Wesenskern der bereits bestehenden Baugenehmigung(en), das genehmigte „Vorhaben“, nicht gänzlich ersetzen oder so verändern darf, dass die Identität des gesamten Vorhabens sich hierdurch verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2303/15 -, BRS 84 Nr. 182 (2016), = juris Rn. 19). Dies unterscheidet sie von schlichten Änderungsbaugenehmigungen. Bei akzessorischen, weil im vorgenannten Sinne modifizierenden Nachtragsbaugenehmigungen handelt es sich damit um Baugenehmigungen, welche die Ausgangsbaugenehmigung lediglich ergänzen oder ändern, ohne das Vorhaben in seinem Wesen anzutasten. Sie sind zwar Verwaltungsakte, modifizieren aber nur die ursprüngliche Baugenehmigung und rechtfertigen – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens als Ganzes nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.12.2012 - 2 B 1250/12 -, BRS 79 Nr. 153 (2012) = juris Rn. 15 f. m.w.N.). Eine nicht auf ein aliud führende Änderung bzw. Ergänzung liegt nahe, sofern die Nachtragsgenehmigung – bildlich gesprochen – dem bereits zuvor genehmigten Vorhaben seine abschließende Gestalt verleiht. Dass diese abschließende Gestalt praktisch – wie auch hier – regelmäßig deshalb gewählt wird, weil das Vorhaben in seiner ehemaligen Gestalt aufgrund gerichtlicher Anordnung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO nicht vollzogen werden durfte, spielt insofern keine Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2303/15 -, BRS 84 Nr. 182 (2016) = juris Rn. 20; ebenso anschaulich Schlotterbeck, in: Schlotterback/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 17 m. dort. Beispiel). b) Gemessen hieran handelt es sich bei den Nachtragsbaugenehmigungen vom 05.08.2019, vom 20.07.2021 und vom 11.01.2023 sämtlich um sogenannte „akzessorische Nachtragsbaugenehmigungen“. Alle Nachtragsbaugenehmigungen, insbesondere die 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 05.08.2019, setzen nichts gänzlich „Anderes“ an die Stelle der Baugenehmigung vom 22.06.2018. Die 1. Nachtragsbaugenehmigung verändert zwar die Nutzung eines Geschosses innerhalb des Gebäudes, konkret die Nutzung des 1. Untergeschosses von Wohnnutzung zur Nutzung als Stellplätze. Hierdurch wird das Wesen des Vorhabens an sich jedoch nicht angetastet. Angesichts der hiernach verbleibenden 4 Wohneinheiten handelt es sich nach wie vor um ein Wohngebäude, das lediglich um zusätzliche (hierin integrierte), dem Wohnen dienende Nutzungen ergänzt wird. Auch ändert der Umstand, dass es sich – nach der Intention der Beigeladenen – aufgrund der 1. Nachtragsbaugenehmigung um ein Vorhaben mit 2 anstatt 3 Vollgeschossen handelt, nicht dessen Wesen. Die hiervon betroffene rechtliche Bewertung prägt nicht das Wesen des Vorhabens, sondern dient lediglich der Prüfung von dessen Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften (in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2303/15 -, BRS 84 Nr. 182 (2016), = juris Rn. 20). Anderenfalls wären Nachtragsbaugenehmigungen, von marginalen Rechtsverstößen abgesehen, vorn vornherein nicht geeignet, ein Vorhaben durch nachträgliche Änderungen rechtmäßig auszugestalten. Diese Intention liegt dem hergebrachten Verständnis von Nachtragsbaugenehmigungen indes zentral zugrunde. Dass es sich bei den Nachtragsbaugenehmigungen lediglich um unselbständige Modifikationen der Ursprungsgenehmigung vom 22.06.2018 handelt, folgt auch aus dem Umstand, dass diese das Ursprungsvorhaben lediglich in einzelnen – das Vorhaben in seinem Kern indessen nicht antastenden – Punkten abändern, was auch aus den hierzu eingereichten Bauvorlagen ersichtlich hervorgeht. Denn es wird mittels farblicher Kennzeichnung im Sinne der Vorgaben nach § 6 Abs. 4 LBOVVO der Umfang der Änderungen beschrieben, während die sonstigen überwiegenden Teile des Ursprungsvorhabens (insbesondere im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss) überhaupt keinen nennenswerten Änderungen unterworfen werden. Teilweise sind einzelne Bauvorlagen (etwa die Grundrisse des 1. Obergeschosses sowie des Erdgeschosses) überhaupt nicht Gegenstand der Nachträge und könnten daher von vornherein keine Änderung erfahren. Auch die etwas weitergehenden Änderungen im 1. und 2. Untergeschoss in der 1. und 2. Nachtragsbaugenehmigung sowie die Änderungen des Dachgeschosses in der 3. Nachtragsbaugenehmigung sind nicht ohne die Ursprungsbaugenehmigung vorstellbar, sondern wären für sich genommen nicht umsetzbar und damit als isolierte Vorhaben völlig sinnwidrig. c) Das von der Klägerin benannte Petitum, es müsse über sämtliche Baugenehmigungen, die von ihr angegriffen worden seien, entschieden werden, steht hierzu nicht in Widerspruch, weil genau dies geschieht. Denn die gerichtliche Entscheidung erfolgt – implizit – bezogen auf sämtliche Nachträge, soweit diese das Vorhaben der Beigeladenen aktuell (noch) prägen. Ob es hierbei Bestandteile einzelner Nachtragsbaugenehmigungen zwischenzeitlich durch spätere Nachträge überholt sind, ist insofern unerheblich. Das der Klägerin vorschwebende Prüfprogramm jeder (Nachtrags-)Baugenehmigung jeweils für sich würde den angesichts der Akzessorietät der Baugenehmigungen einheitlichen Genehmigungsbestand unorganisch trennen, sodass letztlich überhaupt keine sachgerechte Prüfung der einzelnen (Nachtrags-)Baugenehmigungen mehr möglich wäre. Aus diesem Umstand folgt auch gerade nicht – was die Klägerin jedoch mit ihrem Vorbringen zu adressieren scheint – die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern vielmehr die Fehlerhaftigkeit ihres Verständnisses vom Wesen der Ursprungsbaugenehmigung und der insgesamt 3 Nachträge sowie deren Verhältnis untereinander. Die Klägerin versucht ferner, die Ausführungen der Beklagten im Vorlagebericht vom 06.07.2022 betreffend die Widersprüche gegen die Ursprungsbaugenehmigung vom 22.06.2018 für ihre Sichtweise geltend zu machen. Eine andere Bewertung durch das Gericht folgt auch hieraus nicht. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass diese Baugenehmigung bereits für sich genommen, insbesondere abstandsflächenrechtlich, rechtmäßig sei, sodass auch sie, die Beklagte, annehme, diese Genehmigung sei isoliert zu prüfen. Hieraus folge die isolierte Prüfpflicht jeder Baugenehmigung für sich. Dies führt in Bezug auf die Qualifizierung der einzelnen Baugenehmigungen nicht weiter. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob ein eingereichtes (Nachtrags-)Baugesuch und dementsprechend auch die spätere (Nachtrags-)Baugenehmigung als akzessorisch-modifizierend einzuordnen ist, kommt der Sichtweise der Baurechtsbehörde keine entscheidende Bedeutung zu. Die Ausgestaltung eines bestimmten Vorhabens, das der Bauherr zur Genehmigung stellt, ist allein dessen Sache (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 40, 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.02.2015 - 2 A 1394/13 -, RdL 2015, 332 = juris Rn. 65 f., jeweils m.w.N.), die Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung ist indessen letztentscheidend Aufgabe des erkennenden Gerichts. d) Die Ursprungsbaugenehmigung vom 22.06.2018 ist auch nicht infolge einer hiervon abweichenden Vorhabenrealisierung erloschen, sodass den 3 akzessorisch-modifizierenden Nachtragsbaugenehmigungen ihr jeweiliges Bezugsobjekt abhandengekommen wäre. Solches wäre zum einen dann anzunehmen, wenn die Baugenehmigung durch Zeitablauf nach § 62 Abs. 1 LBO erlöschen wäre. Dies kann etwa der Fall sein, sofern die Bauausführung derart erheblich von dem genehmigten Vorhaben abweicht, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist, mit der Folge, dass die Bautätigkeit nicht als Ausführung des Bauvorhabens i.S. d. § 62 Abs. 1 LBO angesehen werden kann. Die Konsequenz hieraus mag unter Umständen in einem Erlöschen der Baugenehmigung aufgrund Zeitablaufs nach drei Jahren gemäß § 62 Abs. 1 LBO erkannt werden (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.06.2020 - 1 LB 8/16 -, juris Rn. 28). Desgleichen kann in der Realisierung eines vom Bestand der erteilten Baugenehmigung abweichenden Vorhabens ein – konkludenter – Verzichtswille des Bauherrn erkennbar werden, der dazu führt, dass sich die Baugenehmigung „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 Var. 5 LVwVfG erledigt (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 -, NVwZ-RR 2015, 247 = juris Rn. 25 f.; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 530). Ein konkludenter Verzicht liegt indes nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.07.2016 - 8 S 969/16 -, juris Rn. 13; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.1993 - 3 S 1120/92-, VBlBW 1994, 349 = juris Rn. 34). Damit ein Verzichtswille bezogen auf die Baugenehmigung hinreichend eindeutig erscheint, reicht nicht jede beliebige Abweichung, die im Rahmen der Bauausführung mit den Mitteln der Bauaufsicht nachträglich korrigiert und als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 9 LBO) ggf. mit Bußgeld geahndet werden kann. Es bedarf hierzu vielmehr einer Bauausführung, mit welcher der Bauherr bei einem Vergleich mit dem genehmigten Vorhaben zum Ausdruck bringt, dass er nunmehr abweichende Nutzungsinteressen seines Grundstücks verfolgt, für welche es (ihm) auf die erteilte Baugenehmigung schlechterdings nicht mehr ankommt bzw. nach den von ihm ins Werk gesetzten baulichen Festlegungen nicht mehr ankommen kann. Gemessen hieran liegt, auch unter Würdigung der über die Zeit wiederholten Abweichungen der Beigeladenen bei der Bauausführung, keiner der Erlöschenstatbestände vor. Die zeitweise beharrlichen Abweichungen der Beigeladenen, die wiederholte bauordnungsrechtliche Baueinstellungsverfügungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Folge hatten, reichen angesichts des jeweils begrenzten Umfangs der einzelnen Abweichungen nicht hin, um eine Nicht-Ausführung des genehmigten Bauvorhabens oder gar die Annahme eines eindeutigen Verzichtswillens zu tragen. Die Beigeladenen haben nach Erteilung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vielmehr – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbestand – ein Wohngebäude mit nur mehr 4 Wohneinheiten und Parkplatzflächen im 1. und 2. Untergeschoss verwirklicht. Die Klägerin zeigt mit ihrem gleichfalls beharrlich vorgetragenen – letztlich im Wesentlichen jedoch auf bloßen Mutmaßungen beruhenden – Bedenken gegen die genehmigungsgemäße Bauausführung auch keine schwerwiegendere Abweichung auf. II. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 22.06.2018 in der Gestalt, die diese durch die insgesamt 3 Nachtragsbaugenehmigungen vom 05.08.2019, vom 20.07.2021 und vom 11.01.2023 erhalten hat, sowie zugleich in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.06.2023 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar – wie hier die Klägerin – nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die in der Baugenehmigung aufgeführten Feststellungen zur Zulässigkeit des baulichen Vorhabens – entsprechend den zur Entscheidung gestellten Fragen – zugleich in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist, also nachbarschützende Wirkung hat. Eine Verletzung solcher im durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden drittschützenden Normen liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 22.06.2018 in der Gestalt der 3 Nachtragsbaugenehmigungen verletzt die Klägerin mit Blick auf die darin getroffenen Feststellungen weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt zu Lasten der Klägerin keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das Vorhaben verstößt nicht gegen die gemäß Ziffer 4 der örtlichen Bauvorschiften zum Bebauungsplan Nr. 515 der Beklagten zu beachtenden – und nach wie vor geltenden (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BRS 87 Nr. 94 (2019) = juris Rn. 15 ff.) – Abstandsflächenvorgaben. Nach den im Rahmen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Vollziehung der Ursprungsbaugenehmigung sowie der 1. Nachtragsbaugenehmigung (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 12.02.2019 – 5 S 2487/18 -, BRS 87 Nr. 94 (2019); Beschl. v. 09.06.2020 - 5 S 1074/20 -, n.v.) bereits umfassend ausgebreiteten Maßstäben kommt es vorliegend für die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen – nach wie vor – darauf an, ob dieses mehr als 2 Vollgeschosse im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 LBO 1972 aufweist. Gemessen hieran weist das Gebäude der Beigeladenen in der Gestalt seiner 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 11.01.2023 lediglich 2 Vollgeschosse auf. Denn es erfüllen neben dem – unstreitig kein Vollgeschoss ausbildenden – 2. Untergeschoss sowohl das 1. Untergeschoss [hierzu a)] als auch das Dachgeschoss [hierzu b)] nicht die Voraussetzungen für ein Vollgeschoss nach § 2 Abs. 7 LBO 1972. a) Das 1. Untergeschoss ist kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 LBO 1972. Denn es handelt sich um ein Geschoss, das gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 teilweise Garagen enthält und welches in diesem Teil nicht mehr als 2,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländehöhe hinausragt und im Übrigen nicht mehr als 1,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländehöhe hinausragt. aa) Das hier streitgegenständliche 1. Untergeschoss „enthält“ teilweise Stellplätze bzw. Garagen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972. Dass in dem betreffenden Geschoss jedenfalls 3 PKW-Stellplätze geplant sind, ergibt sich aus der zum Gegenstand der 2. Nachtragsbaugenehmigung gewordenen Grundriss des 1. Untergeschosses. (1) Die Klägerin macht hiergegen – im Wesentlichen im Wege der Verweisung auf ihr Vorbringen aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 2839/21) – geltend, das 1. Untergeschoss sei deshalb nicht als teilweise Stellplätze enthaltendes Geschoss im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 anzusehen, weil dort nach den Bauvorlagen des 2. und 3. Nachtragsbaugesuchs mehrere Fahrradstellplätze vorgesehen seien. Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht. (a) Dem Vorbringen der Klägerin liegt offensichtlich das Verständnis zugrunde, jedwede von Stellplatznutzung abweichende Nutzung führe dazu, dass der entsprechende Bereich eines Untergeschosses stets als „übriger Teil eines Untergeschosses“ im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 anzusehen sei. Hierfür gibt indes bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 keinen hinreichenden Anhalt. Die in § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 verwendete Formulierung „enthalten“ bedeutet gerade nicht „ausschließlich enthalten“. Begrifflich „enthält“ ein Geschoss bereits Garagen oder Stellplätze im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972, wenn die geplanten Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 69 Abs. 1 LBO 1972 (vgl. Schlez, LBO, 2. Aufl. 1973, § 69 Rn. 7 f.) aufgrund ihrer Anzahl, Lage und Beschaffenheit den Charakter des Geschosses und seine Nutzungsart ersichtlich prägen und eine andere Nutzung hierhinter zurücktritt. Denn das Verb „enthalten“ meint nach seinem hergebrachten Begriffsverständnis „etwas als Inhalt haben“ oder „in einer anderen Sache vorhanden sein“ (vgl. digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/enthalten), nicht aber in einem Sinn, der alle anderen Inhalte ausschlösse. Hierzu bedarf es im semantischen Sinne einer weiteren Konkretisierung, etwa durch die Worte „nur“ oder „ausschließlich“. Die in § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 zweifellos angelegte Aufteilung eines Untergeschosses in einen Garagen enthaltenden und einen keine Garagen enthaltenden „übrigen“ Teil erfolgt dabei entlang abgrenzbarer Räume und nach dem erkennbaren Schwerpunkt ihrer Nutzung als Raum oder Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 lässt dieses Verständnis aufgrund seiner im Allgemeinen bleibenden Formulierung zu, bringt es aber selbst nicht näher ausdifferenzierend zum Ausdruck. Eine solche Aufteilung folgt aber klar aus einer Betrachtung anhand von Systematik sowie Sinn und Zweck. Die innere Systematik des § 2 LBO 1972 und die äußere Systematik im Normkontext der Landesbauordnung 1972 insgesamt sprechen für ein solches Verständnis des Gesetzeswortlauts in § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO. Im Hinblick auf das systematische Verhältnis zu § 2 Abs. 7 LBO 1972 ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Wortlaut des § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1972 nicht in gleicher Form auch in § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 aufgegriffen hat. Er hat hier gerade nicht die dortige Formulierung „(…) die nur Stellplätze oder Garagen (…) enthalten, (…)“ verwendet, sondern auf die insofern entscheidende Einschränkung durch das Adverb „nur“ verzichtet. Für das Gericht folgt – ungeachtet des konkreten Verständnisses bei § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1972 – hieraus, dass es jedenfalls im vorliegend allein interessierenden Rahmen des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 unschädlich ist, sofern in dem die Stellplätze enthaltenden Bereich bzw. Räumen des Untergeschosses noch weitere Nutzungen vorhanden sind, solange diese ein Überwiegen der Stellplatznutzung nicht in Frage stellen (in diesem Sinne auch Schlez, LBO, 2. Aufl. 1973, § 2 Rn. 38). Gegen eine – gegebenenfalls auch nur zu erwägende entsprechende – Übertragbarkeit dieser in § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1972 formulierten Einschränkung spricht, dass § 2 Abs. 7 LBO 1972 allgemein von „Geschossen“ spricht, während § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 lediglich die spezielle Unterform des Untergeschosses (vgl. § 2 Abs. 6 LBO 1972) in den Blick nimmt, sodass für die beiden Vorschriften keine kongruenten sachlichen Anwendungsbereiche bestehen. Aus dem Verhältnis des § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1972 zu § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 wird zudem ersichtlich, dass der Gesetzgeber von einer raumweisen Betrachtung ausgegangen ist. Hierfür spricht, dass § 69 Abs. 1 Satz 2 LBO 1972 Garagen als Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert. Die Garagennutzung liegt vor, wenn ein bestimmter Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen „bestimmt“ ist (vgl. Schlez, LBO, 2. Aufl. 1973, § 69 Rn. 8). Die Bestimmung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dann gegeben, wenn diese sich aus den Vorhabenplänen zu entnehmenden Gegebenheiten dieses Raums ablesen lässt. Dies wird durch eine anderweitige, lediglich ergänzende Nutzung nicht in Frage gestellt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Landesbauordnung 1972 an anderer Stelle, nämlich in § 68 Abs. 6 LBO 1972, Abstellräume für Fahrräder als Anforderung an Wohnungen benennt. Hieraus folgt nämlich nicht zwangsläufig, dass Fahrräder nicht auch ergänzend in Räumen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen untergebracht werden dürften. Dies gilt umso mehr als in § 69 LBO 1972, der unter anderem auch die Nutzung von Garagen und Stellplätzen regelt, kein allgemeines Zweckentfremdungsverbot bezogen auf Stellplätze enthalten ist, sondern § 69 Abs. 11 LBO 1972 lediglich ein solches für notwendige Stellplätze vorsieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.01.1994 - 5 S 7/93 -, juris Rn. 27; Schlez, LBO, 2. Aufl. 1973, § 69 Rn. 99 f.). § 69 Abs. 11 i.V.m. Abs. 2 LBO 1972 erfüllt seinen Zweck (bereits) dann vollständig, wenn die notwendigen Stellplätze oder Garagen der Anlage, der sie zu dienen bestimmt sind, auf Dauer zur Verfügung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.1978 - VIII 121/77 -, juris Rn. 18). Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb der Landesbaugesetzgeber eine ergänzende Nutzung von Garagenräumen, solange diese – wie hier – weiter im notwendigen Umfang für das Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, nicht hinnehmen wollte. Eine darüber hinausreichende Tendenz zur „Nutzungsmaximierung“ von Garagen ist der Landesbauordnung 1972 nicht zu entnehmen. Die vom Gesetzgeber der Landesbauordnung 1972 anerkannte teilweise komplementäre Nutzung von Garagenräumen entspricht mit Blick auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse in Garagen vielmehr schlichtweg der lebensnahen Betrachtung. Sinn und Zweck der Vorschrift legen es damit ebenso nahe, Untergeschosse auch dann nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 weitergehend vom Vollgeschossbegriff zu privilegieren, sofern sich in ihren Stellplätze oder Garagen enthaltenden Teilen weitere ergänzende Nutzungen finden, ohne deren Charakter überwiegend zu prägen. Denn die Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Untergeschossanteilen, die Garagen (oder Stellplätze) enthalten und solchen, die keine Garagen enthalten, deutet darauf hin, dass die Unterscheidung nach der raumweisen Nutzung zum Abstellen von Fahrzeugen oder hierauf bezogenen Nutzungen einerseits und der Nutzung durch sonstige Räume bis hin zu Aufenthaltsräumen im Sinne des § 2 Abs. 9 LBO 1972 andererseits erfolgen sollte. Finden sich in einem im Übrigen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten und geeigneten Raum weitere Nutzungen, so führt dies nach der erkennbaren Intention des § 2 Abs. 7 und Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 nicht per se dazu, dass die entsprechenden Geschossanteile nicht mehr als privilegiert anzusehen wären, solange die Garagen- bzw. Stellplatznutzung die Nutzung insgesamt überwiegend prägt. Gegen eine andere als die raumweise und anhand einer überwiegenden, die Gestalt prägenden Nutzung erfolgenden Abgrenzung spricht ferner der praktische Umstand, dass eine Differenzierung zwischen privilegierten Garagengeschossanteilen (mit einer in Bezug auf die Anrechnung als Vollgeschoss unschädlichen Geschosshöhe bis 2,2 m über Geländeoberfläche) und weniger privilegierten Anteilen (Geschosshöhe bis 1,2 m über Geländeoberfläche) anderenfalls quasi zentimetergenau vorgenommen werden müsste, je nachdem, ob sich in dem genannten Bereich nach den Inhalten der Bauvorlagen neben Stellplätzen weitere – auch völlig untergeordnete – Nutzungen erkennen lassen. Erschwerend käme hinzu, dass die räumliche Anordnung einzelner Nutzungen, wie etwa (PKW- oder Fahrrad-)Stellplätze, gemäß den Bauvorlagen in den Räumlichkeiten nach dem Dafürhalten der Rechtsprechung ohnedies nicht verbindlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.06.2020 - 5 S 1075/20 -, n.v. EA, S. 4). Dies würde – zusätzlich zu den vorstehenden Argumenten – in Anbetracht der ohnedies bereits hohen Komplexität der Bestimmung der gemittelten Wandhöhen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 S 2431/19 -, juris Rn. 24) die Anwendung des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 nochmals erheblich erschweren und im Einzelfall womöglich mit Blick auf Anforderungen der Rechtssicherheit sogar völlig undurchführbar machen. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 ist daher aus Gründen der Praktikabilität und Anwendbarkeit des dortigen Normbefehls davon auszugehen, dass sämtliche Räume, die – wie der hier streitgegenständliche PKW-Abstellraum im 1. Untergeschoss – ihr überwiegendes Gepräge durch eine Garagennutzung erhalten, eine Geschosshöhe von nicht mehr als 2,2 m aufweisen können, ohne als Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 zu gelten. (b) Vorliegend ist der gesamte Bereich des 1. Untergeschosses, mit Ausnahme der 3 Wasch-, Trocken- und Technikräume im nördlichen Teil des Geschosses, als ein Stellplätze und zugehörige Nebeneinrichtungen enthaltender Teil des Geschosses anzusehen, mit der Folge, dass hierfür ein Hinausragen über die Geländeoberfläche von bis zu 2,2 m nicht zu einer Vollgeschossqualität führt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte in seinem Beschluss vom 09.06.2020, bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung in Gestalt ihrer 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 05.08.2019, festgestellt, dass das 1. Untergeschoss lediglich in seinem nördlichen (bergseitigen) Teil mit dem Technikraum sowie dem Wäsche- und Trockenraum den „übrigen Teil“ eines Untergeschosses im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 bildet und im Übrigen Garagen bzw. Stellplätze und die zugehörigen Nebeneinrichtungen im Sinne der Vorschrift „enthält“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.06.2020 - 5 S 1075/20 -, n.v. EA, S. 4). Auch der Umstand, dass der zu dem südlichen Garagenraum hin nicht abgegrenzte Bereich westlich des Aufzugsschachts seinerzeit bereits ersichtlich als Fahrradabstellfläche vorgesehen war, erwies sich für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als nicht im gegenteiligen Sinne relevant. Die Grundrissgestaltung der Räumlichkeiten in diesem 1. Untergeschoss ist seit der 1. Nachtragsbaugenehmigung im Wesentlichen unverändert geblieben. Die indessen zwischenzeitlich nach der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 20.07.2021 weiterentwickelte und durch die 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 11.01.2023 unveränderte Nutzung des 1. Untergeschosses ändert an der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits zur 1. Nachtragsbaugenehmigung gefundenen Abgrenzung zwischen Untergeschossanteilen, die Garagen enthalten, und den übrigen Geschossteilen nichts. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich sämtliche 10 Fahrradstellplätze in diesem 1. Untergeschoss untergebracht werden sollen. Die Stellplatzflächen der nach wie vor vorgesehenen insgesamt 3 PKW-Stellplätze sowie die hierzu ersichtlich zugehörigen Bewegungsflächen, einschließlich des PKW-Aufzugs, prägen die Charakteristik des Geschosses als Garagengeschoss ersichtlich und überwiegend. Für eine Nutzung als bloßer Fahrradabstellraum wären weder entsprechend großzügige Bewegungsflächen noch ein entsprechend dimensionierter PKW-Aufzug erforderlich. Im Übrigen machen auch die als Fahrradstellplätze eingetragenen Flächen keineswegs mehr als ein Drittel der gesamten Fläche des Garagenraums aus. Die Anordnung der Fahrradabstellplätze führt darüber hinaus nicht zu einer „Verdrängung“ von PKW-Stellplätzen aus dem Gebäude insgesamt. Hieran ändert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, bei Fahrradabstellplätzen handele es sich um eine „wohnnahe“ Nutzung. Inwiefern diese wertungsmäßig – nach dem Verständnis der LBO 1972 wie auch sonst – „wohnnäher“ als das Abstellen von PKW sein sollte, zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht auf und erschließt sich auch sonst nicht. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid aufgeworfene und dort letztlich bejahte Frage, ob Fahrradstellplätze – entsprechend der aktuellen Rechtslage – auch im Sinne der Landesbauordnung 1972 mit Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach § 69 LBO 1972 gleichzusetzen oder jedenfalls als zugehörige Nebeneinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 anzusehen sein könnten, bedarf nach alledem keiner Entscheidung im hiesigen Verfahren. (2) Die Klägerin trägt fernerhin vor, es sei angesichts der bisher erkennbaren Herstellung des 1. Untergeschosses ausgeschlossen, dass dort die Nutzung für Stellplätze als Garagengeschoss geplant und darüber hinaus überhaupt ausführbar sei. Auch dies führt nicht dazu, dass das 1. Untergeschoss als Vollgeschoss im Sinne von Ziffer 4 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nr. 515 anzusehen wäre. Die Klägerin zeigt mit ihrem, sich lediglich in vagen Behauptungen und Mutmaßungen erschöpfenden Vorbingen keine greifbaren Anhaltspunkte auf, die angesichts der in den Bauvorlagen ab der 1. Nachtragsbaugenehmigung dargestellten, zudem bereits umfangreich ins Werk gesetzten und ferner – verschiedentlich – aktenkundigen Herstellung des 1. Untergeschosses gegen eine Nutzung als Garagengeschoss sprechen könnten. Der durch Betonsägearbeiten nachträglich hergestellte Ausschnitt aus der Geschossdecke zwischen dem 1. und 2. Untergeschoss ist seit längerem ebenso hergestellt wie auch der PKW-Aufzug bereits installiert wurde (s. Lichtbilder, Bl. 1611, 1613 f. d. Bauakte aus dem Sommer 2022). Die Beschaffenheit des Fußbodens des 1. Untergeschosses lässt – trotz der nach Angaben der Klägerin verbauten warmwassergebundenen Flächenheizung – angesichts des von den Beigeladenen hergestellten Bodenaufbaus keine Ungeeignetheit zum Befahren durch PKW erkennen. Das Gericht hat angesichts der von den Baukontrolleuren der Beklagten durchgeführten Kontrollen und der in der Bauakte befindlichen Lichtbilder sowie angesichts des Schriftverkehrs der Baurechtsbehörde mit den Beigeladenen und deren am Bau beteiligten Vertretern keine durchgreifenden Zweifel dahingehend, dass dem Bodenaufbau eine Eignung für das Abstellen und Rangieren von PKW fehle. Hiermit beschäftigt sich das Vorbringen der Klägerin auch überhaupt nicht, sodass sie keine Anhaltspunkte aufzuzeigen vermag, die eine anderweitige Betrachtung oder auch nur eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht gebieten würden. Auch die Umsetzung des von der Beklagten geforderten Lüftungskonzepts für ein Garagengeschoss wurde von den Beigeladenen zwischenzeitlich gegenüber der Beklagten unter Verweis auf ein Schreiben ihres Architekten vom 04.08.2023 angezeigt. Schließlich ist aus den in der Bauakte befindlichen Lichtbildern eine weitgehend offene Grundrissgestaltung – übereinstimmend mit den Grundrissen des 1. Untergeschosses aus sämtlichen Nachtragsbaugenehmigungen – ersichtlich. Auch aus diesem Grund erscheint eine von einer Stellplatznutzung abweichende Nutzung fernliegend. (3) Soweit die Klägerin weiter sinngemäß vorträgt, eine zukünftig zu erwartende genehmigungswidrige Nutzung des 1. Untergeschosses als Wohn- oder sonstiges Geschoss schlage vorliegend auf die Genehmigung durch, weil eine Durchsetzung der Baugenehmigung durch die Beklagte für sie nicht absehbar sei, so führt auch dieses Vorbringen offenkundig nicht zu einer Anrechnung dieses Geschosses auf die Anzahl der Vollgeschosse. Das diesbezügliche Vorbringen beruht auf bloßen Vermutungen. Maßgeblich für die Prüfung des Gerichts ist allein die erteilte Baugenehmigung und nicht nachbarliche, nicht über bloße Spekulationen hinausreichende Mutmaßungen über die künftige Nutzung von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie vergleichbare Verdachtsäußerungen. Das Gleiche gilt für hypothetische Überlegungen zu behördlichem Verhalten. bb) Das 1. Untergeschoss weist in dem Bereich, der Stellplätze im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 enthält, eine mittlere Wandhöhe von nicht mehr als 2,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche auf. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 zur Berechnung der Geschosshöhe des 1. Untergeschosses (dort S. 17-19). Insofern wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf die dortigen Ausführungen des Regierungspräsidiums verwiesen, die sich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und ersichtlich kritisch mit der von den Beigeladenen zuletzt eingereichten Wandflächenberechnung des Ingenieurbüros S... + S... auseinandersetzen. Insbesondere hat das Regierungspräsidium ausgeführt, dass trotz eines in den von den Beigeladenen vorgelegten Berechnungen festgestellten Berechnungsfehlers die Wand im Bereich des Untergeschosses, der Garagen enthält, im Mittel gemessen um nicht mehr als 2,2 m über die Geländeoberfläche hinausreicht. Aus diesem Grund wahrt dieser Teil des Untergeschosses unter allen denkbaren Gesichtspunkten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 und ist daher nicht als Vollgeschoss zu bewerten. Diesen Feststellungen ist die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin unter Verweis auf Blatt 1681 der Bauakte vorbringt, die Beklagte habe zuletzt noch feststellen müssen, dass die von den Beigeladenen vorgelegten Wandhöhenberechnungen fehlerhaft seien und zu Überschreitungen der in § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 genannten Grenzwerte führten, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine solche Überschreitung substantiiert dazulegen. Denn es bezieht sich auf eine Berechnung vom 08.08.2022. Diese wurde – insoweit ist der Klägerin zuzustimmen – von der Beklagten am 22.08.2022 als unzureichend bemängelt. Jedoch wurden von den Beigeladenen am 29.09.2022 geänderte Berechnungen vorgelegt. Diese hat ersichtlich auch das Regierungspräsidium Karlsruhe seiner Prüfung im Widerspruchsverfahren zugrunde gelegt. Die Klägerin vermag mit ihrem Vorbringen auch sonst keine weitergehenden und mit Blick auf die Vollgeschosseigenschaft des 1. Untergeschoss relevanten Zweifel an der letztlich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Wandflächenberechnung aufzuzeigen. Soweit die sichtbaren Wandabschnitte in den Ansichten Ost der 1. bis 3. Nachtragsbaugenehmigungen sich – vermeintlich – optisch unterschiedlich ausnehmen, ist dieser Umstand nicht einer veränderten Geländemodellierung über die gesamten Wandlängen hinweg im Vergleich der verschiedenen Nachtragsgenehmigungen geschuldet. Es folgt vielmehr daraus, dass die Beigeladenen lediglich die Fensterfronten dieser Fassade im 1. Untergeschoss über die verschiedenen Nachträge hinweg weiterentwickelt, mit anderen Worten: Fenster versetzt, haben. Abgesehen hiervon entsprechen die später dargestellten Geländeverläufe demjenigen der 1. Nachtragsgenehmigung, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Vergangenheit (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.06.2020 - 5 S 1075/20 -, n. v., EA S. 4 ff.) nicht zu beanstanden wusste. cc) Das 1. Untergeschoss ragt auch im Übrigen nicht mehr als 1,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinaus. Das Gericht verweist insofern auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023, denen es sich inhaltlich anschließt und sieht insofern von einer weiteren Wiedergabe von Entscheidungsgründen ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist diesen Ausführungen überhaupt nicht entgegengetreten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für Fehler oder Auslassungen in den Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe ersichtlich. b) Auch das Dachgeschoss des Wohngebäudes erfüllt nicht die Voraussetzungen des Vollgeschossbegriffs im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1 LBO 1972. Dach- oder Staffeldachgeschosse sind hiernach Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe aufweisen. Es handelt sich hierbei um ein zurückgestaffeltes Dachgeschoss. Dieses weist nach den Feststellungen der Beklagten wie auch des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 eine Überdeckung von weniger als 2/3 der darunterliegenden Geschossfläche auf. Auf die dortigen Ausführungen, die das Gericht teilt und in Bezug nimmt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Das Gericht erkennt diesbezüglich keine Fehler oder sonst Anlass zu Zweifeln bietende Umstände. Soweit die Klägerin vorträgt, für größere Teile des Daches sei ohne konstruktive Notwendigkeit eine darüber liegende Dachkonstruktion ausgeführt worden, die auf Dauer nichts Anderes als einen Innenausbau erwarten lasse, so zeigt sie hiermit nichts auf eine Vollgeschosseigenschaft Hindeutendes auf. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr – zum wiederholten Male – in völlig vagen Spekulationen gleichsam „ins Blaue hinein“. Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen bereits nicht ansatzweise substantiiert auf, inwiefern sich die von dem nach Süden auskragenden Dach überspannte Fläche für einen Innenausbau aufdrängen oder auch nur eignen sollte. Hiergegen spricht gerade auch der Umstand, dass nach den – insoweit einzig maßgeblichen – Vorhabenplänen die überdachten Außenwohnbereiche gerade keine seitlichen Wände aufweisen. Dass ein solcher bloß überdachter, aber nicht mit Wänden umfasster Außenwohnbereich nicht zur Geschossfläche des Staffeldachgeschosses zählt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in dem auf die Ausgangsgenehmigung bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, n. v. EA S. 13 f.] -, BauR 2019, 1127 = juris Rn. 26). Aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen zur Geschossflächeneigenschaft der hiervon überspannten Außenwohnbereiche. Eine nennenswerte qualitative Veränderung der – aus den Vorhabenplänen erkennbaren – Beschaffenheit der Überdachung des Außenwohnbereichs hat weder die Klägerin dargelegt noch wäre in dieser Beziehung sonst etwas ersichtlich. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass das Gericht allein die Baugenehmigung unter nachbarschützenden Gesichtspunkten zu prüfen hat, zum Prüfprogramm indessen keine nachbarlichen spekulativen Mutmaßungen über mögliche künftige Entwicklungen der Gebäulichkeiten gehören. 2. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Gericht verweist hierzu zunächst in vollem Umfang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dessen Beschluss in dem auf die Ausgangsgenehmigung bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, n. v. EA S. 14 ff.] -, BauR 2019, 1127 = juris Rn. 28 ff.). Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, die ein Abweichen von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geboten erscheinen lassen. Ferner verweist das Gericht mit Blick auf die Frage etwaiger sonstiger Verstöße gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe in dessen Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 (dort S. 19 ff.). Diesen Ausführungen, die insgesamt in sich schlüssig, nachvollziehbar und mit Blick auf die in Betracht kommenden Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts erschöpfend sind, hat die Klägerin im hiesigen Hauptsacheklageverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Aus diesem Grund macht sich das Gericht diese zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer erneuten Wiedergabe der Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinen vorgenannten Beschlüssen und des Regierungspräsidiums Karlsruhe in seinem Widerspruchsbescheid ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Ersatzfähigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ist vorliegend entscheidend zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 21.02.2024 Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 07.07.2023 auf 36.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Satz 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderungen vom 18.07.2013. Das Gericht geht im Hinblick auf die Bemessung des Streitwerts, bezogen auf die Ausgangsbaugenehmigung vom 22.06.2018, von einem Streitwert in Höhe von 13.500,00 EUR aus. Dieser Betrag erscheint angesichts der Anzahl der Wohneinheiten und der sonstigen Größe des Vorhabens vorliegend angemessen (vgl. zu einem ähnlichen Streitgegenstand VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2023 - 2 K 1313/22 -, juris Rn. 75 m.w.N.). Das Gericht nimmt ferner für die drei von der Klägerin ebenfalls angegriffenen Nachtragsbaugenehmigungen jeweils einen Streitwert von 7.500,00 EUR an, der mit der unteren Grenze des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Streitwertrahmens zusammenfällt. Dies erscheint angesichts der durch die Nachträge – bezogen auf das Gesamtvorhaben – jeweils begrenzten Änderungen angemessen. Für die 3 Nachtragsbaugenehmigungen wird jeweils ein eigener Streitwert ausgelöst. Dies folgt bereits aus dem schlichten Umstand, dass sie durchaus einen eigenen, die Ausgangsbaugenehmigung bzw. die vorhergehenden Nachträge modifizierenden Charakter aufweisen und in diesem Umfang einen eigenen Lebenssachverhalt bilden, der sich individuell streitwerterhöhend auswirkt. Ferner geht auch die Klägerin ersichtlich von einer belastenden Wirkung sämtlicher zur Überprüfung gestellter Baugenehmigung aus. Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben sowie gegen 3 hierauf bezogene Nachtragsbaugenehmigungen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ...86/5, M...straße 34 in Pforzheim. Die Beigeladenen sind gemeinschaftlich Eigentümer des westlich hieran angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ...6/4, M...straße 32. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 389 „... –ˮ vom 02.04.1959 und des Ergänzungsbebauungsplans Nr. 515 „...“ vom 24.03.1977. Letzterer setzt für den Bereich der in Rede stehenden Grundstücke ein reines Wohngebiet fest. Ferner sehen die Festsetzungen zwei Vollgeschosse in offener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,33 und einer Geschossflächenzahl von 0,66 vor. Weiterhin wurde ein Baufenster bestehend aus einer nördlichen und einer südlichen Baugrenze hinsichtlich des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. ...6/4 festgesetzt. Die nördliche Baugrenze verläuft parallel zur M...straße in einem Abstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze, die südliche Baugrenze verläuft im Abstand von 13,75 m auf der Ost- und im Abstand von 15,00 m auf der Westseite – jeweils gemessen von der nördlichen Grundstücksgrenze. Die Dachneigung beträgt 0° bis 30°. Ziffer 4 der gemeinsam mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften setzt mit Blick auf die Abstandsflächen fest, dass diese sich nach der Anzahl der Vollgeschosse bemessen, wobei bei einem Vollgeschoss 4 m, bei zwei Vollgeschossen 6 m und für jedes weitere darüber hinausgehende Vollgeschoss jeweils zusätzlich 3 m Grenzabstand einzuhalten sind. Die Beigeladenen beantragten am 13.07.2017 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt 5 Wohneinheiten und Tiefgarage. Die Vorhabenpläne sahen dabei die Errichtung eines 2. Untergeschosses mit Stellplätzen und Müllabstellplatz, und eines 1. Untergeschosses, Erdgeschosses, Obergeschosses sowie eines Dachgeschosses, jeweils zur Wohnnutzung, vor. Die Klägerin machte im Rahmen der Angrenzerbeteiligung verschiedentlich Einwendungen geltend, insbesondere verstoße das Vorhaben gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 515. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und erweise sich unter verschiedenen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf seine Höhe und Baumasse sowie mit Blick auf die Stellplatzsituation als rücksichtnahmewidrig. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 22.06.2018 die Baugenehmigung für das Vorhaben unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 515 betreffend die überbaubaren Grundstücksflächen. Zudem erteilte sie nach § 56 Abs. 5 LBO eine Befreiung von der Stellplatzsatzung der Stadt Pforzheim wegen Nichteinhaltens der zulässigen Anzahl von Stellplätzen. Zugleich wies sie die Einwendungen der Klägerin zurück und führte aus, der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen bezüglich der zulässigen Anzahl von Wohnungen, womit auch Mehrfamilienhäuser zulässig seien. Von der Baugrenze könne vorliegend nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden. Die Überschreitung der Baugrenze berühre keinen Grundzug der Planung und sei städtebaulich vertretbar. Das Vorhaben erweise sich nicht als rücksichtnahmewidrig. Es halte sowohl die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen als auch die die durch die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nr. 515 erweiternd in Relation zur Anzahl der Vollgeschosse festgesetzten Abstandsflächen ein. Die Klägerin erhob am 18.07.2018 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 22.06.2018 und suchte zugleich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Antrag vom selben Tag um vorläufigen Rechtsschutz, gerichtet gegen die Vollziehung der Baugenehmigung vom 22.06.2018, nach. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte diesen Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 10.09.2018 - 2 K 7908/18 - ab. Es führte hierbei insbesondere aus, die abweichend in den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 515 festgesetzten Abstandsflächen würden eingehalten. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans müsse das Vorhaben einen Grenzabstand von 6 m einhalten. Denn es verfüge über zwei Vollgeschosse nach Maßgabe der LBO 1972. Neben dem Dachgeschoss und dem 2. Untergeschoss sei das 1. Untergeschoss ebenfalls nicht als Vollgeschoss anzusehen und damit nicht anzurechnen. Denn es rage nicht mehr als 1,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinaus. Die Festlegung der Geländeoberfläche sei durch Genehmigung der Planunterlagen ohne rechtlichen Fehler bei der Ausübung des von der Beklagten hierbei pflichtgemäß auszuübenden Ermessens erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg änderte auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.09.2018 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin an. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte voraussichtlich die – nachbarschützende –Festsetzung in Nr. 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 515. Das Gebäude weise – einschließlich des 1. Untergeschosses – insgesamt 3 Vollgeschosse auf, sodass die dementsprechend gebotene Abstandsfläche von 9 m nach Nr. 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nicht eingehalten sei. Das Untergeschoss rage im Mittel mehr als 1,2 m aus der Geländeoberfläche heraus. Die von der Beklagten genehmigten Aufschüttungen seien demgegenüber unbeachtlich, da es hierfür an einem rechtfertigenden Grund im baulichen Sinne mangele. Die Beigeladenen reichten bei der Beklagten am 10.05.2019 ein 1. Nachtragsbaugesuch ein, welches im Wesentlichen die Verringerung der Nutzung auf 4 Wohneinheiten und die Schaffung eines zusätzlichen Garagengeschosses im 1. Untergeschoss vorsah. Die Klägerin erhob hiergegen dahingehend Einwendungen, dass der Baukörper weitgehend erhalten bleibe. Die Änderung des 1. Untergeschosses als Garagengeschoss ändere an der Beurteilung des Vorhabens nichts. Die Modellierung des Geländes sei aus rechtlichen Erwägungen erfolgt. Das nunmehr geschaffene Garagengeschoss rage bei der gebotenen Beurteilung ohne entsprechende Aufschüttungen mit seinen Teilen um mehr als 2,2 m über die Geländeoberfläche hinaus. Die Beklagte erteilte am 05.08.2019 unter gleichzeitiger Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin die 1. Nachtragsbaugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen. Die Klägerin erhob hiergegen am 03.09.2019 Widerspruch. Die Beklagte stellte bereits zuvor aufgrund der Aufnahme von Bauarbeiten ohne vorherige Baufreigabe den Bau auf dem Grundstück der Beigeladenen mit Bescheid vom 28.08.2019 ein. Die Beigeladenen erhoben hiergegen Widerspruch. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte auf den Antrag der Klägerin hin mit Beschluss vom 07.11.2019 - 2 K 5876/19 - fest, dass ihr Widerspruch vom 18.07.2018 gegen die Baugenehmigung vom 22.06.2018 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 05.08.2019 aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe änderte nach § 80 Abs. 7 VwGO auf den Antrag der Beigeladenen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.02.2019 mit Beschluss vom 18.03.2020 - 2 K 7347/19 - ab und lehnte den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 22.06.2018 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vorhaben verstoße in seiner durch die 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 05.08.2019 bestimmten Form nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. Insbesondere sei nach Maßgabe der 1. Nachtragsbaugenehmigung – unter Berücksichtigung der nunmehr geplanten Garagen- und sonstigen Räume im 1. Untergeschoss des Gebäudes – nicht mehr von einem Gebäude mit 3 Vollgeschossen in Sinne des § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 auszugehen. Ebenso sei eine fehlerhafte Bestimmung der Geländeoberfläche nicht mehr anzunehmen, sodass insgesamt kein Verstoß gegen planinduzierte Abstandsflächen mehr festzustellen sei. Ferner sei der neu hinzutretende Zu- und Abfahrtsverkehr zu den Stellplätzen im 1. Untergeschoss nicht rücksichtnahmewidrig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 09.06.2020 - 5 S 1075/20 - zurück. Die Beigeladenen reichten bei der Beklagten am 07.04.2021 ein zweites Nachtragsbaugesuch ein, das im Wesentlichen die Schaffung eines Deckendurchbruchs zwischen dem 1. und 2. Untergeschoss zur Installation eines PKW-Aufzugs mit den Maßen 5,50 m x 2,80 m zum Gegenstand hat. Hiergegen erhob die Klägerin im Rahmen der Angrenzerbeteiligung erneut Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, es sei aus den Bauvorlagen zu diesem Nachtrag ersichtlich, dass ein PKW-Aufzug technisch nicht umsetzbar und insbesondere durch Fahrzeuge nicht anfahrbar sei. Es verbleibe lediglich ein anfahrbarer Stellplatz im 1. Untergeschoss. Ferner erhöhe sich das Gebäude um weitere 30 cm, was unzumutbar sei. Zudem weise das 1. Untergeschoss nach wie vor eine mittlere Wandhöhe von mehr als 2,20 m über der Geländeoberfläche auf. Im Westen des Baukörpers sei eine weitere Erdaufschüttung festzustellen. Im Übrigen wiederholte und ergänzte sie ihre bisherigen Einwendungen, betreffend die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Baukörpers und dessen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Anbetracht seiner Maße. Die Beklagte erteilte am 20.07.2021 unter gleichzeitiger Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin die 2. Nachtragsbaugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen. Die Klägerin erhob hiergegen am 10.08.2021 Widerspruch und führte zur Begründung über das bisherige Vorbringen hinaus im Wesentlichen aus, gegen die vorgeblich geplante Nutzung des 1. Untergeschosses als Garagengeschoss sprächen die dort vorgesehenen bodentiefen Fenster. Der Nutzung stünden auch technische Umstände entgegen. Die mangelnde Nutzbarkeit dieses Geschosses als Parkgarage betreffe das Wohngebäude als Ganzes. Das Dachgeschoss sei aufgrund der umfangreicher überdachten Terrassenflächen ebenfalls als ein Vollgeschoss anzusehen. Es komme insoweit allein auf eine Wandwirkung an. Die Klägerin stellte parallel einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.08.2021. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18.01.2022 - 2 K 2839/21 - mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in jeder von der Klägerin gerügten Hinsicht den Rohbauzustand erreicht gehabt, welcher der Nachtragsbaugenehmigung zugrunde liege. Unter diesen Umständen könne eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs keine Erweiterung des Rechtskreises mehr bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 27.04.2022 - 5 S 274/22 - zurück. Die Beigeladenen reichten bei der Beklagten am 14.07.2022 ein 3. Nachtragsbaugesuch ein, nachdem die Beklagte erneut eine von den Inhalten der bisher erteilten (Nachtrags-)Baugenehmigungen abweichende Ausführung von Baumaßnahmen festgestellt hatte. Dieses hat im Wesentlichen die Schaffung von Lichtöffnungen vor zwei Fenstern in der Westfassade des Gebäudes im 1. Untergeschoss und die Errichtung einer Treppe als Ausgang in das Freie aus dem Heiztechnikraum, ebenfalls im 1. Untergeschoss, sowie einen Swimmingpool auf der Dachterrasse des Dachgeschosses zum Gegenstand. Die Klägerin erhob hiergegen Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, die Geländemodellierung an der Ostseite des Gebäudes sei nicht nachvollziehbar. Die Geländegestaltung diene der Verringerung von Abstandsflächen. Die Höhe des 1., Untergeschosses von im Mittel 2,17 m über dem Gelände sei demgemäß unzutreffend. Die Höhenlage des Grundstücks sei nicht zumutbar. Die Nutzung des 1. Untergeschosses als Garage für Fahrzeuge sei unmöglich. Der PKW-Aufzug sei nicht hergestellt. Im Dachgeschosse seien die West- und Ostseite durch die äußeren Gebäudewände geschlossen, sodass die hierdurch umbaute Fläche als Geschossfläche anzusetzen sei. Die Beklagte erteilte am 11.01.2023 unter gleichzeitiger Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin die 3. Nachtragsbaugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, es liege ein Vollgeschossnachweis des Vermessers vor, wonach das 1. Untergeschoss sowohl unter Anwendung der Eckpunktmethode als auch im Falle der Vornahme einer Wandflächenberechnung kein Vollgeschoss sei. Im Vergleich zu der ersten Nachtragsbaugenehmigung habe sich das Gelände an der Ostfassade des Gebäudes nicht verändert. Es sei lediglich ein Lichtschacht unterhalb der Geländeoberfläche ergänzt worden. Das 1. Untergeschoss sei auch für die Nutzung als PKW-Rangier- und -Abstellfläche geeignet. Bauliche Änderungen hätten sich gegenüber dem 2. Nachtragsbaugesuch nicht ergeben. Die Maße der Terrassenüberdachung im Dachgeschoss seien ebenfalls identisch mit denjenigen aus dem zweiten Nachtrag. Die Klägerin erhob gegen die 3. Nachtragsbaugenehmigung am 17.02.2023 Widerspruch und führte über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen aus, man halte auch angesichts der in der Zurückweisung der Einwendungen in Bezug genommenen Vollgeschossberechnung an der Ansicht fest, dass die Geländemodellierung nicht zu berücksichtigen sei. Ein PKW-Aufzug sei nach wie vor nicht ersichtlich. Es sei offenkundig, dass das Dachgeschoss vollüberdacht werden solle, um weitere Innenwohnbereiche zu schaffen. Dies folge bereits aus der massiven Brüstungskonstruktion mit 1,25 m Höhe. Die Beklagte legte die Widersprüche der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 22.06.2018 und gegen die insgesamt 3 Nachtragsbaugenehmigungen vom 05.08.2019, vom 20.07.2021 und vom 11.01.2023 dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit Vorlageberichten vom 06.07.2022 und vom 13.03.2023 zur Entscheidung vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 zurück und führte im Wesentlichen aus, die Nachtragsbaugenehmigungen seien als sogenannte „akzessorische“ Nachtragsbaugenehmigungen zu verstehen. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei dementsprechend die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22.06.2018 in der Gestalt, die sie durch sämtliche Nachträge erhalten habe. In dieser Gestalt verletze die Baugenehmigung Rechte der Klägerin nicht. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen der beiden Bebauungspläne Nr. 389 und Nr. 515 nicht. Es halte eine Anzahl von zwei Vollgeschossen ein. Weder bei dem Dachgeschoss noch bei dem 1. Untergeschoss – und erst recht nicht bei dem 2. Untergeschoss – handele es sich um ein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972. Die Wandhöhen des 1. Untergeschosses, welches auch die legaldefinitorischen Anforderungen an ein Untergeschoss im Sinne des § 2 Abs. 6 LBO 1972 erfülle, seien von der Beklagten in den Nachtragsbaugenehmigungen letztlich ermessensfehlerfrei festgelegt worden. Unter Berücksichtigung der von den Beigeladenen vorgelegten Berechnungen zur mittleren Wandhöhe des Vermessungsbüros S... + S... sowohl nach der Eckpunktmethode als auch nach der Wandflächenmethode ergebe sich für den als Fläche für PKW- und Fahrradstellplätze beschriebenen Teil des 1. Untergeschosses eine mittlere Wandhöhe von nicht mehr als den nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 maßgeblichen 2,2 m, konkret von 2,19 m. Für den rückwärtigen nördlichen Teil des 1. Untergeschosses mit Technik- und Heizungsräumen liege die mittlere Wandhöhe deutlich unter der Grenze von 1,2 m nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 LBO 1972. Die Berechnungen wiesen insgesamt keine erheblichen Fehler auf. Der Umstand, dass im 1. Untergeschoss teilweise Fahrradstellplätze geplant seien, sei mit Blick auf § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 unschädlich. Die Vorschrift sei dahin auszulegen, dass bei aktuellen Bauvorhaben auch das derzeitige Verständnis von Stellplätzen anzulegen sei. Dies folge auch aus der gesetzgeberischen Intention, solche Geschosse in Gebäuden zu privilegieren, in denen Fahrzeuge untergebracht werden sollen, zu deren Abstellen anderenfalls öffentliche Flächen genutzt werden müssten. Das Dachgeschoss sei nach § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 8 Nr. 1 LBO 1972 ebenfalls kein Vollgeschoss. Es handele sich um ein Dach-Staffelgeschoss, das angesichts des zurückgestaffelten Grundrisses mit seiner Grundfläche ebenfalls hinter der Flächengrenze von 2/3 der darunterliegenden Geschossfläche nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 LBO 1972 zurückbleibe. Desgleichen überschreite das Gebäude auch nicht die im Bebauungsplan Nr. 515 festgesetzten Grundflächen- oder Geschossflächenzahlen. Die durch Befreiung überwundene südliche Baugrenze auf dem Grundstück wirke nicht nachbarschützend, sodass die Befreiung hiervon die Rechte der Klägerin nicht berühren könne. Das Vorhaben erweise sich unter diesem Gesichtspunkt wie auch sonst nicht als rücksichtnahmewidrig. Die Klägerin hat am 06.07.2023 Klage gegen die Baugenehmigung vom 22.06.2018 und gegen die Nachtragsbaugenehmigungen vom 05.08.2019, vom 20.07.2021 und vom 11.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.06.2023 erhoben. Zur Begründung trägt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen vor, es müsse grundlegend jede (Nachtrags-)Baugenehmigung für sich auf ihre Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften geprüft werden. Ferner sei die Beklagte offenkundig verpflichtet gewesen, bereits bei Erlass der ersten Baugenehmigung im Jahr 2018 die Geländehöhe ermessensfehlerfrei zu bestimmen. Es handele sich daher bei dem 1. Untergeschoss ersichtlich um ein Vollgeschoss. Dies gelte, wenn nicht bereits zuvor, so doch jedenfalls ab dem Zeitpunkt des 3. Nachtragsbaugesuchs. Die von den Beigeladenen vorgelegten Vollgeschossberechnungen seien ausweislich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen unzutreffend. Die Beklagte sei hierbei zu Geschosshöhen gelangt, die gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972 die Vollgeschosseigenschaft begründeten. Das 1. Untergeschoss werde nicht als Garagengeschoss genutzt. Scheide eine solche Nutzung aus, so schlage dies (im abstandsflächenrechtlichen Sinne) auf das Gesamtvorhaben durch. Es sei – auch nach den Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Vollziehung der 2. Nachtragsbaugenehmigung (Beschl. v. 27.04.2022 - 5 S 274/22 -, EA S. 9) – davon auszugehen, dass eine Aufhebung der Baugenehmigung im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz der Nachbarn dann geboten sein könne, wenn anderenfalls im Wege der Bauaufsicht gegen eine genehmigungswidrige Nutzung nicht effektiv eingeschritten werden könnte. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich deshalb nicht angenommen, weil die Beklagte gegen Verstöße mit Mitteln der Bauaufsicht eingeschritten sei. Eine völlig ineffektive Durchsetzung der Genehmigungsinhalte sei jedoch anzunehmen, weil einerseits die beigeladene Bauherrschaft habe erkennen lassen, dass sie Inhalte der Baugenehmigungen weitgehend ignoriere und andererseits die Beklagte den Eindruck vermittele, sie sei nicht gewillt, die Einhaltung der Baugenehmigungen entschlossen durchzusetzen. Die Beigeladenen hätten bisher keine Maßnahmen ergriffen, die eine Nutzung des 1. Untergeschosses als Garagengeschoss ermöglichten. Die für eine Nutzung des PKW-Aufzugs notwendigen und von den übrigen Beteiligten angenommenen Umstände seien schlechterdings lebensfremd. Die Räumlichkeiten in dem Geschoss seien ferner als Wohnräume ausgebaut worden, insbesondere ohne Belüftungsmöglichkeiten und mit einer flüssigkeitsgeführten Flächenheizung im Fußboden. Ferner hätten die Beigeladenen zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bis zuletzt einen Aufteilungsplan vorgelegt, welcher im 1. Untergeschoss eine Wohnung vorsehe. Schließlich sei mit Blick auf das Dachgeschoss nach wie vor festzustellen, dass dieses ein Vollgeschoss sei. Seine Grundfläche überschreite den Faktor von 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses. Es weise eine Dachkonstruktion über der Terrasse auf, was darauf schließen lasse, dass nachträglich eine Einbeziehung dieser Flächen in das Gebäude und schließlich ein Innenausbau erfolgen werde. Die Klägerin beantragt, 1. die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22.06.2018 sowie die drei Nachtragsbaugenehmigungen vom 05.08.2019, vom 20.07.2021 und vom 11.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.06.2023 aufzuheben; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung über ihr bisheriges Vorbringen sowie über dasjenige des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 hinaus im Wesentlichen vor, streitgegenständlich sei der Genehmigungsbestand betreffend das Vorhaben insgesamt, wie er durch die Ausgangsbaugenehmigung einschließlich sämtlicher 3 Änderungen gebildet werde. Dies folge aus dem Umstand, dass die Beigeladenen als Bauherren, auch angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.02.2019, durch die eingereichten Nachtragsbaugesuche zu erkennen gegeben hätten, an der zuvor erteilten Baugenehmigung als solcher nicht festhalten zu wollen. Auch seien die 2. und 3. Nachtragsbaugenehmigung lediglich in der Zusammenschau mit der 1. Nachtragsbaugenehmigung überhaupt rechtmäßig, da die verringerte Anzahl der Vollgeschosse ausdrücklich nur in der 1. Nachtragsbaugenehmigung ihren Niederschlag gefunden habe. Auch das (erkennende) Gericht selbst habe in seiner Entscheidung vom 07.11.2019 festgestellt, dass es sich bei der 1. Nachtragsbaugenehmigung angesichts der Bezüge zur Ausgangsgenehmigung nicht um ein „aliud“ handele. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg spreche in seiner Entscheidung vom 09.06.2020 - 5 S 1075/20 - ebenfalls von dem Vorhaben in der Gestalt der (1.) Änderungsgenehmigung. In seinem Beschluss vom 27.04.2022 - 5 S 274/22 - gehe dieser zudem von einer durch die (seinerzeit ersten beiden) Nachtragsbaugenehmigungen „modifizierten“ Baugenehmigung aus. Ferner sei es – anders als vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angenommen – keineswegs zwingend, dass die Regelung in Nr. 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu ihrem Bebauungsplan Nr. 515 so zu verstehen sei, dass hierdurch gerade auch § 7 Abs. 2 Satz 2 LBO 1972 verdrängt werden sollte. Es handele sich im Weiteren bei dem 1. Untergeschoss des Gebäudes nicht um ein Vollgeschoss. Zur Sicherstellung einer Garagennutzung überwache ihre Baurechtsbehörde neben der fachgerechten Lüftung dieses Geschosses auch die Herstellung eines Bodenaufbaus nach Maßgaben der Garagenverordnung. Ferner sei zwischenzeitlich der PKW-Aufzug eingebaut worden. Der von den Beigeladenen eingereichte Aufteilungsplan sei noch nicht zur Grundlage einer von ihr erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung genommen worden und sei hierfür angesichts der Anzahl der von der aktuellen Genehmigungslage abweichenden Anzahl und Lage der Wohneinheiten auch nicht geeignet. Das Staffelgeschoss erfülle nicht die Voraussetzungen für den Vollgeschossbegriff nach der Landesbauordnung 1972. Dies habe bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18 - bezogen auf die Ausgangsbaugenehmigung festgestellt. Änderungen an der Grundfläche dieses Geschosses seien in den Nachträgen nicht enthalten. Auch Abweichungen im tatsächlichen Baubestand seien bei den verschiedentlich durchgeführten Ortsterminen nicht festzustellen gewesen. Die Beigeladenen sind der Klage entgegengetreten und beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, maßgeblicher Entscheidungsgegenstand sei die Ausgangsbaugenehmigung der Beklagten in der Gestalt, welche sie durch die insgesamt 3 Nachtragsbaugenehmigungen erhalten habe. Eine getrennte Betrachtung verbiete sich bereits wegen des Umstands, dass es sich ersichtlich um unselbständige Nachtragsbaugenehmigungen und nicht um Änderungsbaugenehmigungen handele. Selbst wenn man letzteres annehmen wollte, so folgte auch hieraus nichts anderes. Denn angesichts der Bezüglichkeit der einzelnen (Nachtrags-)Baugenehmigungen aufeinander sei jedenfalls nicht von ihrem Willen auszugehen, auf eine vormals erteilte Genehmigung zu verzichten. Die von der Klägerin gerügten vorgeblichen Verstöße zu den Geländeverläufen und Aufschüttungen seien allesamt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 09.06.2020 behandelt worden. Die Frage etwaiger Geländemodellierungen sei dort letztlich als nicht entscheidungserheblich beurteilt worden. Das Vorbringen der Klägerin, wonach das 1. Untergeschoss nicht als Garagengeschoss genutzt werden solle und es an entsprechenden baulichen Maßnahmen fehle, sei widerlegt. Bereits seit längerem sei ein Aufzug für Kraftfahrzeuge eingebaut, die Vermietung des Parkraums sei geplant. Die von ihr bemängelte Fußbodenheizung sei auf entsprechende Punktbelastungen durch Kraftfahrzeuge ausgelegt. Die Installation sei lediglich erfolgt, um auf mögliche künftige Entwicklungen, etwa eine Umplanung durch die Beklagte, reagieren zu können. Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten der Eilverfahren 2 K 7908/18, 2 K 5876/19, 2 K 7347/19 und 2 K 2839/21 die Akten der Beklagten zu dem Vorhaben der Beigeladenen insgesamt (Bände I bis IV) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die beiden Bebauungspläne Nr. 389 und Nr. 515 der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.