Urteil
11 K 8618/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0416.11K8618.13.00
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Leitsätze
Zurückweisung Bauantrag wegen fehlender Vorlage eines aktuellen Brandschutzkonzepts
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zurückweisung Bauantrag wegen fehlender Vorlage eines aktuellen Brandschutzkonzepts Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Gewerbehalle bebauten Grundstücks, N.----weg 43 in H. (Gemarkung H. , Flur 19, Flurstück 205). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 93 „Gewerbegebiet N.----weg “, der für das Vorhabengrundstück die Festsetzung „GE“ Gewerbegebiet trifft. Der Kläger beabsichtigt, den westlichen Hallenteil der Gewerbehalle als Kultur- und Veranstaltungszentrum „Fabrikhalle H. “ zu nutzen. Bereits mit Baugenehmigung vom 2. Dezember 2008 (63 – BA – 00287/97) hatte die Beklagte dem Kläger eine Genehmigung zur Nutzungsänderung des westlichen Hallenteils in ein Kultur- und Veranstaltungszentrum erteilt. Bestandteil dieser Baugenehmigung war u.a. das Brandschutzkonzept des Sachverständigen K. vom 13. Mai 2004 sowie der Nachtrag vom 10. Juli 2004. Blatt 2 der grün gestempelten Baubeschreibung sah in Nr. 8 „Brandverhalten der Bauteile, besondere Brandschutzabschlüsse“ vor, dass die Dachkonstruktion der Halle durch den Einbau einer abgehängten Decke und die Verkleidung der vorhandenen Stahlstützen nach näherer Maßgabe dieses Brandschutzgutachtens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen war. Das in diesem Baugenehmigungsverfahren vorübergehend vorgelegte 2. Brandschutzkonzept des Büros Halfkann + Kirchner vom 12. Februar 2008, das eine brandschutzrechtliche Beurteilung unter Belassung der tragenden Bauteile in F 0 enthielt, wurde vom Kläger am 20. November 2008 zurückgezogen, nachdem die Brandschutzdienststelle des Kreises L. hierzu – zuletzt mit Schreiben vom 8. Juli 2008 – die Forderung nach der Vorlage einer Evakuierungsberechnung aufrecht erhielt, und das Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des 1. Brandschutzkonzepts abgeschlossen. Bestandteil der Baugenehmigung war im Hinblick auf die lärmschutzrechtlichen Anforderungen der Nutzungsänderung ferner das Schallimmissionstechnische Gutachten des Ingenieurbüros M. vom 17. April 2000. Mit am 17. Juni 2011 bei der Beklagten eingegangenem weiteren Antrag vom 30. Mai 2011 beantragte der Kläger erneut die Genehmigung der Nutzungsänderung des westlichen Hallenteils in ein Kultur- und Veranstaltungszentrum jedoch unter Änderungen am baulichen Brandschutz. Gegenüber der am 2. Dezember 2008 erteilten Baugenehmigung sah der neue Bauantrag eine Herabsetzung der Feuerwiderstandsklasse für die Ausgestaltung der Dachkonstruktion der Halle auf F 0 vor. Neben den Bauvorlagen nach § 10 BauPrüfVO legte der Kläger ein Räumungssimulationsgutachten der Brandschutzconsult T. GmbH aus F. vom 19. Juli 2010 vor, dessen Gegenstand die Untersuchung der Räumungszeit der Halle unter Berücksichtigung der Kapazität der Flucht- und Rettungswege und der zu erwartenden Personenzahlen war. Unter D. Schlusswort/Fazit des Gutachtens trifft der Gutachter die Feststellung, dass durch die Räumungssimulation der brandschutztechnische Nachweis erbracht werde, dass die Schutzziele des Bauordnungsrechts in Bezug auf die Selbstrettung der Besucher sichergestellt seien. Weiter heißt es dort: „Dieses Gutachten beurteilt nur die Kapazitäten der Notausgänge im o.g. Objekt. Eine ganzheitliche brandschutztechnische Beurteilung ist nicht der Gegenstand der Beauftragung. Eventuelle Zusammenhänge mit dem baulichen, anlagentechnischen und betrieblichen Brandschutz sind von dem Verfasser eines Brandschutzkonzeptes zu beurteilen.“ Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 forderte die Beklagte den Kläger nach Prüfung der Antragsunterlagen auf, eine Stellungnahme des Ingenieurbüros M. zur fortbestehenden Aktualität und Gültigkeit der Ausführungen im schallschutztechnischen Gutachten vom 17. April 2000 vorzulegen. Ferner wies sie darauf hin, dass der Nachweis einer zeitnahen Evakuierung der Halle für eine Abweichung von den Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse der Versammlungsstätte nicht ausreiche. Unter Berücksichtigung der „Begründung und Erläuterung zum Bau und Betrieb von Versammlungsstätten“ des MBV NRW vom 14. November 2006 zu § 3 VStättVO komme in erdgeschossigen Versammlungsstätten eine Verwendung tragender und aussteifender Bauteile ohne Feuerwiderstandsfähigkeit und aus brennbaren Baustoffen nur in Betracht, wenn die Versammlungsstätte mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sei. Konstruktionen in F 0 habe der Gesetzgeber daher unter den Vorbehalt einer Sprinkleranlage gestellt. Ungeachtet dessen fehle es aber auch an der Vorlage eines Brandschutzkonzepts, das aber derzeit nicht eingefordert werde, weil gegen die Ausgestaltung in F 0 bereits aus vorstehenden Gründen grundsätzliche Bedenken bestünden. Es werde vorgeschlagen, die Problematik mit dem Sachverständigen für Brandschutz abzustimmen und sodann einen gemeinsamen Erläuterungstermin durchzuführen. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten teilte die Fa. Brandschutzconsult T. GmbH am 15. September 2011 telefonisch mit, dass sie sich nach Rücksprache mit dem Architekten des Klägers und Entwurfsverfasser der Bauvorlagen, Herrn F1. , wegen eines Abstimmungstermins zur Erörterung, ob ein Nachweis der 30-minütigen Standfestigkeit der Konstruktion möglicherweise durch einen rechnerischen Nachweis erbracht werden könne, melden werde. Mit Anhörungsschreiben vom 9. August 2013 kündigte die Beklagte an, den Bauantrag wegen Unvollständigkeit der Bauvorlagen abzulehnen. Seit dem Telefonat am 15. September 2011 seien seitens des Klägers keine weiteren Unterlagen eingereicht worden und auch kein gemeinsamer Besprechungstermin abgestimmt worden. Ohne ein neues Brandschutzkonzept und eine aktualisierte Schallprognose könne das Vorhaben baurechtlich nicht beurteilt werden. Es sei daher beabsichtigt, den Bauantrag nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW abzulehnen, wenn die vorgenannten Unterlagen nicht in prüffähiger Form bis zum 9. September 2013 bei der Behörde eingegangen seien. Mit am 21. Oktober 2013 per Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 16. Oktober 2013 wies die Beklagte den Bauantrag des Klägers zurück und setzte zugleich eine Gebühr in Höhe von 871,50 Euro fest. Trotz Anforderung sei die erforderliche aktualisierte Schallprognose und das Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfV nicht vorgelegt worden. Der Bauantrag werde daher wegen Unvollständigkeit der Bauvorlagen zurückgewiesen. Der Kläger hat am 11. November 2013 Klage gegen den Zurückweisungs- und Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Nutzungsänderung des westlichen Hallenteils sei durch die Beklagte bereits genehmigt worden. Es sei nicht zutreffend, dass keine aktualisierte Schallprognose und kein aktuelles Brandschutzkonzept vorgelegt worden sei. Die Genehmigung der Nutzungsänderung sei schon deshalb nicht ohne derartige Unterlagen erfolgt, weil die Schallprognose und das Brandschutzkonzept Bestandteil der Bauakte des überregional bekannten Ingenieurbüros F1. in Rheinberg seien. Zuletzt sei nach Anregung und Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten des Kreises L. eine computergestützte Evakuierungsberechnung vorgelegt worden, die das bis dahin existierende Brandschutzgutachten überflüssig gemacht habe. Er berufe sich daher nicht auf eine ausgenutzte Baugenehmigung, sondern auf eine seitens der Beklagten erteilte und genehmigte Nutzungsänderung. Warum eine bestehende Baugenehmigung, die zu weiteren Investitionen und der Schaffung weiterer Arbeitsplätze führe, spontan aberkannt werde, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Zurückweisungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bauantrag sei zu Recht nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW zurückgewiesen worden. Insoweit werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Auf die nicht ausgenutzte Baugenehmigung vom 2. Dezember 2008 könne sich der Kläger nicht berufen, da diese erloschen sei. Nach dieser Baugenehmigung sei die ungeschützte Stahlkonstruktion der Halle in F 30 und nicht – wie vom Kläger jetzt angestrebt – in F 0 auszuführen gewesen. Eine solche Verkleidung habe der Kläger nicht vorgenommen. Die im damaligen Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen zum Brandschutz seien im vorliegenden Verfahren nicht verwendbar, weil sich aus ihnen nicht die Unbedenklichkeit der Änderung der Brandschutzqualität auf F 0 ergebe. Der Antrag vom 30. Mai 2011 sei zu Recht wie ein neuer Bauantrag behandelt worden, so dass diesem nur entsprochen werden könne, wenn den heute geltenden Vorschriften in jeder Hinsicht Genüge getan werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 7) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser mit der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Absatz 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Bauantrag des Klägers vom 30. Mai 2011 zu Recht nach § 72 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zurückgewiesen. Danach soll die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Dabei hat die Beklagte den Antrag vom 30. Mai 2011 zunächst zu Recht als selbständigen Bauantrag und nicht lediglich als Antrag auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung zu der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2008 gewertet, so dass der Antrag vom 30. Mai 2011 selbständig auf das Vorliegen vollständiger und mängelfreier Bauvorlagen zu prüfen war. Eine Nachtragsbaugenehmigung modifiziert lediglich die ursprünglich erteilte Baugenehmigung, rechtfertigt für sich genommen aber nicht die Verwirklichung des Vorhabens. Sie kommt daher nur bei kleineren Änderungen gegenüber dem bereits genehmigten Vorhaben in Betracht, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsbescheid wesensverschiedenes Vorhaben, sog. „aliud“, regeln, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07-, juris, Rn 12 ff. m.w.N. Ein solches „aliud“ ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet und sich daher für das abgewandelte Vorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 B 1250/12 - , juris, Rn 15 f. m.w.N.; Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 -, juris, Rn 9 f. m.w.N. So liegt der Fall hier. Mit dem Bauantrag vom 30. Mai 2011 beantragte der Kläger die Genehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbehalle als Kultur- und Veranstaltungszentrum unter Herabsetzung der Feuerwiderstandsklasse der Deckenkonstruktion der Halle auf F 0 gegenüber der ursprünglich genehmigten Ausgestaltung in der Feuerwiderstandsklasse F 30. Wegen dieser Änderung wird eine erneute Prüfung der Einhaltung der für den geplanten Sonderbau i.S.v. § 68 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 BauO NRW geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der für Versammlungsstätten i.S.v. § 2 Absatz 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen an Bauteile und Baustoffe nach §§ 3 bis 5 SBauVO erforderlich. Die vom Kläger beantragte Änderung betrifft auch nicht lediglich einen untergeordneten Aspekt des Brandschutzes sondern die Feuerbeständigkeit der gesamten Hallenkonstruktion, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit für das abgewandelte Vorhaben insgesamt neu stellt. Die Bauvorlagen zum Bauantrag vom 30. Mai 2011 waren i.S.v. § 72 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW unvollständig. Welche Bauvorlagen einem Bauantrag zwingend beizufügen sind, regelt § 11 Absatz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist dem Bauantrag für die Nutzungsänderung von Bauvorhaben, die – wie die vom Kläger geplante Versammlungsstätte nach § 68 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 BauO NRW - nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen, neben den Bauvorlagen nach § 10 BauPrüfVO grundsätzlich auch das Brandschutzkonzept (§ 9 BauPrüfVO) in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes darf bei Vorhaben nach § 68 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW auch nicht verzichtet werden, vgl. § 69 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 4 BauPrüfVO. Das danach zwingend erforderliche Brandschutzkonzept i.S.v. § 9 BauPrüfVO hat der Kläger nicht vorgelegt. Das Brandschutzkonzept ist nach § 9 Absatz 1 BauPrüfVO eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten, das gemäß § 58 Absatz 3 BauO NRW von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden soll und mindestens die in § 9 Absatz 2 Nr. 1 bis 18 BauPrüfVO genannten Angaben enthalten muss. Zwar hat der Kläger mit dem Bauantrag vom 30. Mai 2011 ein Räumungssimulationsgutachten der Fa. Brandschutzconsult T. GmbH vom 19. Juli 2010 vorgelegt. Dieses Gutachten erfüllt aber nicht die Anforderungen an ein Brandschutzkonzept im vorstehenden Sinne. Das vorgelegte Gutachten dient schon nach der Auftragsbeschreibung ausschließlich dazu, mittels einer Räumungssimulation rechnerisch nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten der Halle eine Räumung der Besucher über die vorhandenen Rettungswege sichergestellt ist. Das Gutachten trifft damit aber nur Aussagen zur Bemessung der Rettungswege i.S.v. § 9 Absatz 2 Nummer 5 BauPrüfVO, also nur zu einem Teilaspekt der durch ein übergreifendes Brandschutzkonzept vorzunehmenden Gesamtbewertung. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem gutachterlichen Fazit selbst, das den Hinweis enthält, dass eine ganzheitliche brandschutztechnische Beurteilung nicht der Gegenstand der Beauftragung war und eventuelle Zusammenhänge mit dem baulichen, anlagentechnischen und betrieblichen Brandschutz von dem Verfasser eines Brandschutzkonzeptes zu beurteilen seien. Ein solches aktuelles Brandschutzkonzept, das eine Gesamtbewertung u.a. der beantragten Ausgestaltung der Dachkonstruktion in F 0 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Räumungssimulation vornimmt, hat der Kläger – trotz Aufforderung – nicht vorgelegt. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beklagte die Vorlage des Brandschutzkonzepts mit Schreiben vom 12. Juli 2011 zunächst mit Blick auf grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die vom Kläger geplante Feuerwiderstandsklasse F 0 und der vorgeschlagenen Durchführung eines gemeinsamen Erörterungstermins entsprechend § 69 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW zurückgestellt hat. Denn nachdem es in der Folgezeit ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht mehr zu einer weiteren Kontaktaufnahme seitens des Klägers gekommen ist, hat die Beklagte den Kläger jedenfalls spätesten mit Anhörungsschreiben vom 9. August 2013 ausdrücklich zur Vorlage des Brandschutzkonzepts aufgefordert. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass die beantragte Nutzungsänderung bereits auf der Grundlage eines Brandschutzkonzepts und einer Evakuierungsberechnung genehmigt sei, verkennt er, dass Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Dezember 2008 entsprechend des grün gestempelten und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Brandschutzkonzepts des Ingenieurbüros K. vom 13. Mai 2004 nebst Nachtrag vom 10. Juli 2004 allein die feuerhemmende Ausführung der tragenden Bauteile und des Tragwerks des Dachs in F 30 und gerade nicht die nunmehr angestrebte Ausgestaltung in F 0 war. Das eine Ausgestaltung in F 0 bewertende Brandschutzkonzept des Büros Halfkann + Kirchner – auf das der Kläger sich insoweit zu beziehen scheint - wurde bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren wieder zurückgezogen und ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2008 geworden. Auch eine Evakuierungsberechnung lag dieser Baugenehmigung – anders als der Kläger meint - nicht zugrunde. Aber selbst eine Berücksichtigung der – vom Kläger aber schon gar nicht zum Gegenstand des erneuten Bauantrags vom 30. Mai 2011 gemachten – alten Brandschutzkonzepte des Ingenieurbüros K. oder des Büros Halfkann + Kirchner würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn diese wären inhaltlich nicht geeignet, die Anforderungen des § 9 Absatz 1 BauPrüfVO für den vorliegenden Bauantrag zu erfüllen. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon daraus folgt, dass die Gutachten im Zeitpunkt des zu beurteilenden neuen Genehmigungsantrags bereits mehr als 10 bzw. 7 Jahre alt waren und es damit möglicherweise schon an der erforderlichen Aktualität der gutachterlichen Aussagen fehlte. Das Brandschutzkonzept K. ist jedenfalls schon deshalb zur Beurteilung, ob das nunmehr geplante Vorhaben die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt, ungeeignet, weil es konzeptionell – wie bereits ausgeführt - darauf basiert, dass die Dachkonstruktion der Halle in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgestaltet wird. Und auch das zweite, zurückgezogene Brandschutzkonzept enthält, da die Räumungssimulationsrechnung erst nach seiner Erstellung vorgenommen wurde und daher nicht Grundlage des Gutachtens werden konnte, keine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei einer Ausgestaltung der Dachkonstruktion in F 0. Bereits das Fehlen des nach § 1 Absatz 2 Satz 4 BauPrüfVO zwingend erforderlichen Brandschutzkonzepts rechtfertigt für sich genommen die Zurückweisung des Bauantrags nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Ablehnung auch auf die fehlende Vorlage einer aktualisierten Schallprognose stützen konnte. Zwar gehört der Nachweis des Schallschutzes nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 2. Hs. BauPrüfVO bei einem Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung nicht zu den Unterlagen, die der Antragsteller bereits zwingend mit dem Bauantrag selbst vorlegen muss. Vorliegend hatte die Beklagte den Kläger aber nach der Vorprüfung der Bauvorlagen ausdrücklich aufgefordert, eine Stellungnahme des ehemaligen Gutachters M. zur fortbestehenden Aktualität und Gültigkeit seiner Ausführungen im schallschutztechnischen Gutachten vom 17. April 2000 vorzulegen, um die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben prüfen zu können. Bei Sonderbauten können nach §§ 3, 54 Absatz 2 Nr. 4 BauO NRW insbesondere Anforderungen an die Bauart und Anordnung aller für den Schallschutz wesentlichen Bauteile gestellt werden. Es ist aber Sache des Bauantragstellers, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizubringen, § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW und § 1 Absatz 2 Satz 1 BauPrüfVO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 – 7 A 410/01 -, juris, Rn 3; Entsprechend hat der Bauantragsteller auf Aufforderung der Baugenehmigungsbehörde seine Bauvorlagen um zur Prüfung erforderliche Unterlagen zu ergänzen. Dass vorliegend das Gutachten des Ingenieurs M. vom 17. April 2000 schon infolge des seit seiner Ausstellung vergangenen erheblichen Zeitraums nicht ohne weiteres der abschließenden Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben zu Grunde gelegt werden konnte, ist für das Gericht nachvollziehbar. Gegen die Anforderung einer Bestätigung des Gutachters, dass die damaligen Aussagen auch heute noch Gültigkeit haben, ist – als den Kläger am geringsten belastende Maßnahme – daher nichts zu erinnern. Der Kläger hat auch diese Stellungnahme – trotz mehrfacher Aufforderung - nicht vorgelegt. Das Gericht weist schließlich - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten – noch klarstellend darauf hin, dass die ursprüngliche Genehmigung vom 2. Dezember 2008 zwischenzeitlich erloschen sein dürfte, da der Kläger soweit ersichtlich nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des ursprünglich genehmigten Vorhabens in der feuerhemmenden Ausführung der tragenden Bauteile und des Tragwerks des Dachs (F 30) begonnen hat, § 77 Absatz 1 BauO NRW, und bei der Beklagten auch keine Verlängerung der Geltungsdauer dieser ursprünglichen Genehmigung nach § 77 Absatz 2 BauO NRW beantragt hat. Schließlich ist auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geschuldete Gebühr sind §§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 11, 13 Absatz 1 und 15 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) sowie der Tarifstelle 2.5.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs. Gegen die Berechnung und die festgesetzte Höhe der Gebühr von 871,50 Euro bestehen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Ferner ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Absatz 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.