Beschluss
12 A 2037/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0606.12A2037.10.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 1.083,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 1.083,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger wenden sich gegen die rückwirkende, höhere Neufestsetzung von Elternbeiträgen für den Zeitraum von Januar 2007 bis Juli 2008. Wegen des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens im Übrigen wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit der durch Beschluss vom 25. Februar 2011 zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und beantragen – sinngemäß –, das angefochtene Urteil zu ändern und den Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag und hält an ihrer Auffassung fest, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum § 17 GTK in der ab August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Elternbeiträgen wegen höherer Einkünfte der beitragspflichtigen Eltern im Beitragsjahr darstelle. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte der Beklagten Bezug genommen. II. Einer Aufnahme des Rückzahlungsbegehrens in den Berufungsantrag bedurfte es nicht, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides den auf dieser Grundlage bereits eingezogenen Nachforderungsbetrag nicht an die Kläger zurückzahlen wird. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die zugelassene Berufung ist begründet. Der Elternbeitragsbescheid vom 15. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2011 in diesem Verfahren Bezug genommen. Dass hier etwa die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für eine an den Zeitpunkt der Änderung anknüpfende rückwirkende Neufestsetzung vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.