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Gerichtsbescheid

19 K 5232/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0701.19K5232.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist der Vater des am 00. 00. 2011 geborenen Kindes M. G. . M. besuchte von September 2013 bis August 2014 die Kindertageseinrichtung KiTa N. in Köln. Auf Anforderung der Beklagten legten der Kläger im Juli 2014 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vor (Bruttoarbeitslohn 91.482,- €, Werbungskosten - 5.864,- €, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 36.760,- €). Mit Bescheid vom 15. 08. 2014, dem Kläger und seiner Ehefrau zugegangen am 03. 09. 2014, wurde daraufhin der Elternbeitragsbescheid vom 12. 09. 2013 abgeändert. Für den Besuch der Kindertageseinrichtung wurde der Elternbeitrag für die Zeit ab dem 01. 08. 2013 auf 409,28 € monatlich (Betreuungsart unter 3, 45 Stunden) und für die Zeit ab 01. 02. 2014 auf 307,63 € monatlich (Betreuungsart 3 bis 6, 45 Stunden) festgesetzt. Dem lag eine Eingruppierung des Klägers und seiner Frau in die Einkommensgruppe bis 100.000,- € zu Grunde. Mit dem nunmehr abgeänderten Bescheid vom 12. 09. 2013 waren der Kläger und seine Frau in die Einkommensgruppe bis 49.084,- € eingeordnet gewesen. Die Nachforderung der Beklagten für den Zeitraum 01. 08. 2013 bis 31. 07. 2014 beträgt ausweislich des Bescheides vom 15. 08. 2014 2.213,88 €. Der Kläger hat am 24. 09. 2014 Klage erhoben. Er führt unter anderem aus, die als Rechtsgrundlage für die Festsetzung herangezogene Satzung sei rechtswidrig. Da die Satzung nur die Berücksichtigung positiver Einkünfte und keine Verlustsaldierung vorsehe, verstoße sie gegen den Grundsatz der Heranziehung der Gebührenschuldner nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten müsse zulässig sein. § 23 Abs. 5 KiBiz sei so auszulegen, dass unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der steuerrechtliche Einkommensbegriff zu verstehen sei. Die Satzung verstoße auch gegen Art. 6 GG, indem sie den Verlustausgleich zwischen zusammen veranlagten Eheleuten untersage. Der Beitragsbescheid verstoße unabhängig davon auch gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 der Satzung, nach der das Einkommen in dem dem Kindergartenjahr vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend sei. Es hätte auch keine bloß vorläufige Festsetzung erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides vom 12. 09. 2013 hätten nicht vorgelegen, der Kläger genieße im Hinblick auf diesen Bescheid Vertrauensschutz bzw. Bestandsschutz. Der Kläger beantragt, den Beitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. 08. 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter anderem aus, es gebe keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Satzung und der Kläger habe diesbezüglich auch nichts Substantiiertes vorgetragen. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen, Elternbeitragsbescheide stünden von vorneherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderung, wenn das tatsächlich im Beitragsjahr erzielte Einkommen zu einer Änderung der Festsetzung zwingt. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 29. 04. 2015 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Einer Zustimmung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es nicht. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. 08. 2014 erfolgte nachträgliche Neufestsetzung des Elternbeitrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vertrauensschutzgesichtspunkte oder verfahrensrechtliche Bestimmungen - etwa des SGB X - stehen der Neufestsetzung nicht entgegen. Nach der zur Erhebung von Elternbeiträgen ergangenen Rechtsprechung stehen Elternbeitragsbescheide von vornherein – unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt – unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen dadurch sichergestellt, dass eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris. Die vierjährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides noch nicht verstrichen. Die Neuveranlagung des Klägers zu Elternbeiträgen für den streitigen Zeitraum steht auch nicht im Widerspruch zu der Beitragssatzung der Beklagten. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 1. August 2013 (BS) ist für die Ermittlung der Beitragshöhe nicht das Einkommen im vorangegangenen Kalenderjahr, sondern das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide im Jahr 2013 ein Einkommen erzielt, das über dem im Jahr 2012 lag (Bruttomehrverdienst 1.997,- €). Darauf, ob es sich um eine „wesentliche“ Erhöhung handelt, stellt der Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Satzung in der hier maßgeblichen Fassung nicht ab. Ohnehin regelt der auf den Vorjahresverdienst abstellende § 5 Abs. 1 BS lediglich die Bemessung der vorläufigen Beitragshöhe für das laufende Kindergartenjahr. Den Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BS kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass eine endgültige Festsetzung erst nachträglich erfolgen kann und soll, wenn das Einkommen für das jeweilige Jahr feststeht und verlässlich - insbesondere durch Vorlage des Steuerbescheides für das jeweilige Jahr - nachgewiesen ist. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Festsetzung für 2014 im Bescheid vom 15. 08. 2014 weiterhin nur vorläufig ist und unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2014 steht. Die Neufestsetzung ist auch der Höhe nach berechtigt. Das der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Einkommen ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Beitragssatzung der Beklagten die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Der Beklagte hat die positiven Einkünfte des Klägers zutreffend zur Beitragserhebung herangezogen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung nicht zulässig. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verluste des Klägers aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt geblieben sind. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das dort formulierte Verbot des Verlustausgleichs bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. 12. 2014 - 12 A 1906/14 -, juris, Beschluss vom 18. 11. 2013 - 12 A 2412/13 -, juris und Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zu sachgerechten Typisierungen und Pauschalierungen berechtigt, zumal die Beitragserhebung hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 09. 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. 11. 2013 - 12 A 2412/13 -, juris, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris und Beschluss vom 29. 08. 2005 - 12 A 3380/02 -, juris. Soweit geltend gemacht wird, die Verwaltungspraktikabilität rechtfertige das Verbot des Verlustausgleichs nicht, da eine einfache Ermittlung auf Grund der Steuerbescheide der Betroffenen möglich sei, mag dies im Einzelfall zutreffen. Dem Gesetzgeber bleibt es jedoch im Rahmen des ihm bei der Leistungsgewährung eröffneten Gestaltungsspielraums und unter Berücksichtigung des mit der Erhebung der Elternbeiträge zu erzielenden geringen Deckungsgrades unbenommen, über die von tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Belastungslage der mit der Beitragserhebung befassten Behörden hinaus Teilbereiche der steuerlichen Einkommensermittlung von vornherein auszuklammern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris. Die pauschale Versagung des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten begegnet auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung, die einen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässt, folgte im übrigen dem Vorbild des § 21 BaföG, der ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. 09. 1986 - 1 BvR 363/86 -; BVerwG, Beschlüsse vom 30. 01. 1986 - 5 B 93.85 - und vom 10. 02. 1987 - 5 B 10.87 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.