Urteil
19 K 4985/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0512.19K4985.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.2013 geborenen Sohnes R. . Der Kläger zu 2) steht als Bundespolizist in einem Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland. Der Sohn besuchte ab dem 01.08.2015 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung St. R1. E. . Mit der von ihnen unterschriebenen Einkommenserklärung legten die Kläger ihren Einkommensteuerbescheid 2014 vor. Die formularmäßig gestellte Frage, ob Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogen wird, auf Grund dessen eine lebenslängliche Versorgung zusteht...(Beamte...) kreuzte der Kläger zu 2) nicht an. Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 23.07.2015 und vom 18.04.2016 für die Betreuung des Sohnes bis zum 31.03.2016 einen monatlichen Elternbeitrag von 301,50 € und für die Zeit ab dem 01.04.2016 einen monatlichen Beitrag von 193,94 € fest. Dabei ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe bis 61.355,00 € zu. Die Kläger legten nach Aufforderung durch die Beklagte im März 2018 den Einkommenssteuerbescheid 2016, Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2017 sowie Einkommensunterlagen für die vom Kläger ausgeübte Nebentätigkeit vor. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 23.03.2018 die monatlichen Elternbeiträge für die Zeit von Januar bis März 2016 auf 409,28 € und ab dem 01.04.2016 auf 307,63 € fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte die nach § 4 Abs. 4 ihrer Beitragsatzung (BS) für Beamte geltende 10-prozentige Erhöhungsregelung für den Kläger zu 2) und ordnete die Kläger der Einkommensstufe bis 100.000,00 € zu. Die Kläger legten gegen den Beitragsbescheid am 17.04.2018 Widerspruch mit der Begründung ein, dass der in den Bezügen des Klägers enthaltene kindbezogene Anteil im Familienzuschlag von monatlich 116,00 € nicht als Einkommen angesehen werden dürfe. Der kindbezogene Familienzuschlag sei eine mit dem Kindergeld vergleichbare Leistung, das nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BS kein anzurechnendes Einkommen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2018 mit der Begründung zurück, dass der Familienzuschlag als Einkommen zu berücksichtigen sei, weil es Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sei. Die Kläger haben am 09.07.2018 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass der für den Sohn R. gezahlte Familienzuschlag nicht als Einkommen anzusetzen sei. Im Übrigen sei die satzungsrechtlich vorgesehene 10-prozentige Erhöhung des Einkommens gleichheitswidrig. Sie hätten bei Anmeldung ihres Sohnes für seine Betreuung angegeben, dass der Kläger zu 2) Polizeibeamter sei. Auf telefonische Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin sei dem Kläger zu 2) mitgeteilt worden, dass er bei der Einkommenserklärung nichts anzukreuzen habe. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2018 aufzuheben, soweit er für die Betreuung des Kindes R. in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 monatliche Elternbeiträge von mehr als 341,07 € und in der Zeit von mehr als 256,36 € festsetzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die dem Wortlaut nach auf vollständige Aufhebung des Beitragsbescheides vom 23.03.2018 gerichtete Klage war gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens in den im Tatbestand bezeichneten auf das Jahr 2016 beschränkten Anfechtungsantrag auszulegen. Der Kläger zu 2) hat mit seiner E-Mail vom 04.04.2018 gegenüber der Beklagten an der Berechnung der mit Bescheid vom 23.03.2018 festgesetzten Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 keine Zweifel angemeldet. Mit ihrer Klagebegründung stellen die Kläger nicht ihre Veranlagung dem Grunde, sondern nur der Höhe nach in Frage. Sie beanstanden die Berücksichtigung des dem Kläger zu 2) für den Sohn R. gezahlten Familienzuschlages bei der Berechnung des bemessungsrelevanten Einkommens und halten die satzungsrechtliche Erhöhungsregelung für Beamteneinkommen für gleichheitswidrig. Mit diesen Einwendungen greifen sie ihre Veranlagung im Jahr 2016 auf der Grundlage der satzungsrechlich vorgesehenen Einkommensstufe bis 100.000,00 € an. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2018 ist – soweit er mit der vorliegenden Klage angegriffen wird - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Veranlagung der Kläger zu Elternbeiträgen für ihren Sohn R. in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 ist von den Bestimmungen der auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – Kibiz NRW) ergangenen Beitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 03.07.2015 gedeckt. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 BS haben die Eltern von Kindern, für die ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung besteht und für die ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, monatlich einkommensabhängige öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Im Falle des Sohnes R. sind diese Voraussetzungen erfüllt. Für ihn stand aufgrund eines Betreuungsvertrages ein Betreuungsplatz in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden in der öffentlich geförderten Kita St. R1. E. , M.---------straße zur Verfügung. Die Beitragsfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Kläger auf der Grundlage der von ihnen im März 2018 vorgelegten Einkommensunterlagen zutreffend der Einkommensstufe bis 100.000,00 € zugeordnet und die Elternbeiträge zutreffend für die Zeit von 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 auf monatlich 409,28 € und für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2016 auf 307,63 € festgesetzt. Die mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2018 erfolgte Berechnung des bemessungsrelevanten Einkommens in Höhe von 78.587,00 € entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben. Bemessungsrelevantes Einkommen i.S.d. Beitragssatzung ist gem. § 4 Abs. BS die Summe der „positiven Einkünfte“ i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. Kindergeld nach dem Bundekindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BS kein anzurechnendes Einkommen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, ist dem nach § 4 Abs. 2 BS ermittelten Einkommen gem. § 4 Abs. 4 BS ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen. Die Beklagte hat den dem Kläger zu 2) für seinen Sohn R. gezahlten Familienzuschlag zu Recht als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt. Der Familienzuschlag ist nicht mit dem auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes gezahlten Kindergeld vergleichbar. Er ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG Bestandteil der dem Kläger zu 2) zustehenden Beamtenbesoldung und damit auch Bestandteil der Einkünfte des Klägers zu 2) aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.v. § 2 Abs. 1, 2 EStG. Er wird nicht wie das Kindergeld gesondert auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften gezahlt. Die pauschale Erhöhung des Einkommens des Klägers aus seinem Beamtenverhältnis um 10% ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der nach § 4 Abs. 4 BS vorgesehene Zuschlag ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Er dient dem Ausgleich von Ungleichheiten zwischen Einkünften sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und Einkünften von Beamten. Die Besoldung von Beamten fällt wegen der staatlich getragenen Alterssicherung im Vergleich zu den Einkünften sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer durchschnittlich niedriger aus. Es ist nicht sachwidrig, wenn der Satzungsgeber diese Ungleichheit zwischen den Beamteneinkommen und den Einkommen sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer dadurch ausgleicht, dass er eine pauschalierende Erhöhung der Beamteneinkommen um einen Zuschlag in Höhe eines fiktiv zu leistenden Rentenversicherungsbeitrages erhöht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1998 – 8 B 4/98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2011 – 12 A 1025/10 – juris, Rn. 6. Die Beklagte war nicht gehindert, die ursprünglichen Bescheide vom 23.07.2015 und 18.04.2016 zu ändern. Liegt die Ursache für die Änderung des Beitragsbescheides in einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder – wie im Falle der erst nachträglich erfolgten Feststellung, dass der Kläger zu 2) Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis bezieht - in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung ("Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.") wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen - ggfls. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung - zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen sich nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK n.F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 - juris. Eine solche Bestimmung enthält § 5 Abs. 1 BS . Danach ist maßgebend das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen nach § 4 BS. Diese Bestimmung enthält ebenso wie die alte Gesetzesbestimmung eine generelle Korrekturverpflichtung, weil das tatsächlich erzielte Einkommen erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für die im Jahre 2016 entstandenen Beiträge gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2016 zu laufen. Sie war bei Erlass des Bescheides vom 23.03.2018 noch nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.