Urteil
19 K 2333/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0122.19K2333.14.00
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.0000 geborene Tochter der Kläger Z. I. wurde in der Zeit vom 15.10.2011 bis zum 31.07.2012 und vom 01.09.2012 bis zum 31.07.2013 in der öffentlich geförderten Tagespflege von der Tagespflegeperson E. l. D. betreut. Seit dem 01.08.2013 besucht sie die Kindertageseinrichtung (Kita) H. -D1. -Straße 00 in Köln. 3 Mit Bescheid vom 16.12.2011 veranlagte die Beklagte zu Elternbeiträgen für die Betreuung der Tochter Z. in der Tagespflege für die Zeit vom 15.10.2011 bis zum 31.07.2012. Für die Zeit ab dem 01.09.2012 erfolgte zunächst keine Beitragsfestsetzung. Die Kläger zahlten dennoch auch über den 31.07.2012 hinaus den für die Vergangenheit für die Betreuung der Tochter Z. festgesetzten monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 282,38 € an die Beklagte. Die Beklagte erstattete den Klägern die Zahlungen zurück und teilte ihnen mit Schreiben vom 19.03.2013 – Kassen- und Steueramt - mit, dass von den Klägern „lediglich eine Zahlung von 0,00 € zu leisten“ sei. Für das bei der Überweisung angegebene Kassenzeichen bestehe derzeit keine Forderung mehr. Sollten weiterhin Zahlungen ohne Rechtsgrund zu dem genannten Kassenzeichen erfolgen, werde jede weitere Erstattung gebührenpflichtig sein. 4 Mit Bescheid vom 20.03.2014 setzte die Beklagte für die Betreuung der Tochter Z. in der Tagespflege in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.07.2013 einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 282,38 € fest und forderte die Kläger zu einer Nachzahlung in Höhe von 3.073,18 € auf. Sie wies darauf hin, dass erst jetzt aufgefallen sei, dass bislang eine Beitragsfestsetzung für den genannten Zeitraum versehentlich unterblieben sei. Mit Bescheid vom 28.04.2014 änderte die Beklagte den Bescheid vom 20.03.2014 dahingehend ab, dass sie den Nachzahlungsbetrag auf 3.106,18 € erhöhte. 5 Die Kläger haben am 22.04.2014 und 30.05.2014 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass einer rückwirkenden Nachveranlagung die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X entgegen. Danach könne ein begünstigender Verwaltungsakt für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Dies sei hier nicht Fall. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 19.03.2013 den Eindruck erweckt, dass die Kläger keine Zahlungen zu leisten hätten. Die Beklagte habe damit zugesichert, dass eine höhere Festsetzung nicht erfolgen werde und dass Elternbeiträge nicht zu leisten seien. 6 Der Kläger beantragt, 7 den die Beitragserhebung für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.07.2013 betreffenden Bescheid der Beklagten vom 20.03.2014 in der Fassung des Bescheides vom 28.04.2014 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie meint, dass es sich bei dem Schreiben vom 19.03.2013 um keinen Festsetzungsbescheid handele. Mit dem genannten Schreiben habe das für den Zahlungsverkehr zuständige Kassen- und Steueramt lediglich mitgeteilt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Forderung mehr bestehe. Bei dem Festsetzungsbescheid vom 20.03.2014 handele es sich um keinen Änderungsbescheid, sondern um eine erstmalige Beitragsfestsetzung für den streitigen Zeitraum. Elternbeiträge könnten gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 AO wie andere Kommunalabgaben innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist nachveranlagt werden. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 20.03.2014 in der Fassung des Bescheides vom 28.04.2014 ist hinsichtlich Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.07.2013 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 20.03.2014 in der Fassung vom 28.04.2014 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Beklagten vom 10.07.2012. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. 16 Die Beklagte war aufgrund der Bestandskraft vorangegangener Beitragsbescheide nicht gehindert, die Kläger mit Bescheid vom 20.03.2014 für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.07.2013 zu veranlagen. Für den genannten Zeitraum lag vor Erlass des Bescheides vom 20.03.2014 kein Beitragsbescheid vor. Das Schreiben der Beklagten vom 19.03.2013 enthält aus Sicht eines objektiven Empfängers keine Zusage, dass die Kläger für die Betreuung ihrer Tochter nicht zu Elternbeiträgen veranlagt werden. In dem Schreiben des Kassen- und Steueramtes wird lediglich ausgeführt, dass für das in der Überweisung genannte Kassenzeichen keine Forderung mehr bestehe. Es besagte nicht, dass zukünftig keine Forderung durch Beitragsbescheid festgesetzt werden wird. 17 Eine Nachveranlagung stellt erst der Änderungsbescheid vom 28.04.2014 dar. Eine Nacherhebung von Elternbeiträgen ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs der mit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbaren Satzungsbestimmungen ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftige keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris. 19 Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für die im Jahre 2012 entstandenen Beiträge gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 zu laufen. Für die im Jahre 2013 entstandenen Beiträge begann sie mit Ablauf des Jahres 2013. Sie war bei Erlass der Bescheide vom 20.03.2014 und 28.04.2014 noch nicht abgelaufen. 20 Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.