Urteil
19 K 7059/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0617.19K7059.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.2007 geborenen Tochter M. und ihres am 00.00.2011 geborenen Sohnes K. . Die Tochter besuchte in der Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2013 die öffentlich geförderte katholische Kindertageseinrichtung (Kita) St. K1. C. in M1. in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden. Der Sohn K. wurde in der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.03.2014 zunächst in einem Betreuungsumfang von 21 Wochenstunden betreut. Die Beklagte erhöhte den Betreuungsumfang ab dem 01.12.2012 mit Bescheid vom 03.01.2013 auf 27 Wochenstunden. Ab dem 01.08.2013 reduzierte sie die Betreuungszeit mit Bescheid vom 12.06.2013 auf 21 Wochenstunden. Mit Bescheid vom 28.06.2013 bewilligte sie den Klägern für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 eine Förderung ihres Sohnes K. in der Kindertagespflege in einem Umfang von 34 Wochenstunden. Seit dem 01.04.2014 besucht der Sohn K. die Kita „B. O. “ in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden. 3 Die Beklagte veranlagte die Kläger für die Betreuung ihres Sohnes K. für die Zeit ab dem 01.12.2012 mit Bescheid vom 28.02.2013 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 45,00 € auf der Grundlage der nach der Beitragssatzung (BS) vorgesehenen Einkommensstufe VII (bis 80.000,00 €) für einen Betreuungsumfang von bis zu 35 Wochenstunden für Kinder unter 3 Jahren. Der Beitrag berechnet sich nach der Geschwisterermäßigungsregelung des § 3 Nr. 9 BS vom 26.04.2012 nach der Differenz zwischen dem für den Sohn K. und dem für die Tochter M. zu zahlenden Beitrag, die aber während ihres letzten Kindergartenjahres vor ihrer Einschulung beitragsfrei ist. 4 Ab dem 01.08.2013 veranlagte die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 17.06.2013 für die Betreuung ihres Sohnes K. in einem Umfang von bis zu 25 Wochenstunden (Kinder unter 3 Jahren) zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 235,00 €. Dabei ordnete sie die Kläger der Beitragsstufe VII bis 80.000,00 € Jahreseinkommen zu. 5 Mit Bescheid vom 17.06.2013 setzte die Beklagte ab dem 01.03.2014 für die Betreuung des Sohnes K. (Kind über Jahre) auf der Grundlage der Beitragsstufe VII (bis 80.000,00 €) monatliche Beiträge in Höhe von 170,00 fest. 6 Mit Bescheid vom 25.02.2014 setzte die Beklagte für die Betreuung des Sohnes K. in der Kita „B. O. “ in einem Umfang von 35 Wochenstunden ab dem 01.04.2014 monatliche Beiträge in Höhe von 180,00 € fest. Dabei ordnete sie die Kläger der Beitragsstufe VII bis 80.000,00 € zu. 7 Im November 2014 legten die Kläger Einkommensunterlagen, nämlich ihre Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 vor. 8 Auf der Grundlage der für das Jahr 2013 vorgelegten Einkommensnachweise berechnete die Beklagte das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen der Kläger neu, ordnete sie für das Jahr 2013 und den überwiegenden Zeitraum des Jahres 2014 der Einkommensstufe VIII (bis 90.000,00 €) zu. Für die Zeit von 01/14-03/14 ordnete sie die Kläger der Beitragsstufe VII (bis 80.000,00 €) zu. 9 Mit vier Bescheiden vom 03.12.2014 setzte die Beklagte die von den Klägern für die Betreuung ihres Sohnes K. in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2015 zu entrichtenden Beiträge neu fest. 10 Die in der Zeit von 01/13 bis 07/13 monatlich zu zahlenden Beiträge setzte sie auf 95,00 € fest (statt 45,00 €). Die in der Zeit von 08/13-12/13 monatlich zu zahlenden Beiträge setzte sie auf 295,00 € (statt 235,00 €) fest. Dabei ordnete sie die Kläger der Beitragsstufe VIII (über 80.000,00 €) zu und berücksichtigte, dass der Sohn in einem Umfang von bis zu 35 Wochenstunden in der Tagespflege betreut worden war. Die Beklagte forderte die Kläger für das Jahr 2013 zu einer Nachzahlung von insgesamt 650,00 € auf. 11 Die in der Zeit von 01/14-02/14 monatlich zu zahlenden Beiträge setzte die Beklagte auf 285,00 € (statt 235,00 €) fest. Dabei ordnete sie die Kläger der Beitragsstufe VII (bis 80.000,00 €) zu und berücksichtigte, dass der Sohn in einem Umfang von bis zu 35 Wochenstunden in der Tagespflege (Kind unter 3 Jahren) betreut worden war. Für die Zeit von 01/14 bis 02/14 forderte sie die Kläger zu einer Nachzahlung von 100,00 € auf. 12 Den im Monat März 2014 zu zahlenden Beitrag setzte die Beklagte auf 180,00 € (statt 170,00 €) fest. Dabei ordnete sie die Kläger der Beitragsstufe VII (bis 80.000,00 €) zu und berücksichtigte, dass der Sohn in einem Umfang von bis zu 35 Wochenstunden in der Tagespflege (Kind über 3 Jahren) betreut worden war. Für den Monat März 2014 forderte sie die Kläger zu einer Nachzahlung von 10,00 € auf. 13 Die in der Zeit ab dem 01.08.2014 für die Betreuung des Sohnes in der Kita zu zahlenden Beiträge setzte die Beklagte auf 233,00 € (statt 180,00 €). Dabei ordnete sie die Kläger der Beitragsstufe XI (über 90.000,00 €) zu. Für die Zeit von 08/14 bis 12/14 forderte sie die Kläger zu einer Nachzahlung von 265,00 € auf. 14 Die Kläger haben am 18.12.2014 Klage gegen die vier Bescheide vom 03.12.2014 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Nachveranlagungsbescheide seien fehlerhaft. Die ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide könnten nicht mehr geändert werden. Nach § 3 Nr. 8 BS vom 26.04.2012 sei der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen, wenn das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen noch nicht feststehe. Mit dieser Satzungsregelung habe sich die Beklagte über § 12 KAG NRW auf eine Änderungsmöglichkeit nach § 165 AO beschränkt. Durch diese selbst auferlegte Einschränkung sei der Beklagten eine Festsetzung nach §164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung verwehrt. 15 Die Kläger beantragen, 16 die Bescheide der Beklagten vom 03.12.2014 aufzuheben, soweit diese Bescheide die Kläger für die Betreuung ihres Sohnes K. in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 zu Elternbeiträgen nachveranlagen und zu einer Nachzahlung von 1.025,00 € auffordern. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie meint, dass die Nachveranlagung nicht zu beanstanden sei. § 3 Nr. 8 Satz BS vom 26.04.2012 berechtige sie zu einer rückwirkenden Nachveranlagung, wenn das tatsächliche Jahreseinkommen durch die Vorlage entsprechender Steuerbescheide festgestellt werde. 20 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Kläger werden durch die Nach-veranlagungsbescheide der Beklagten vom 03.12.2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Antragsgegnerin vom 26.04.2012 und vom 27.03.2014. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die In-anspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. 24 Die Beklagte war nicht gehindert, die ursprünglichen Bescheide vom 28.02.2013, 17.06.2013 und 25.02.2014, die für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 einen niedrigeren Beitrag festsetzten, zu ändern. 25 Liegt die Ursache für die Änderung des Beitragsbescheides – wie hier - in einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung („Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.“) wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen – ggfls. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK n.F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen, 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 – juris. 27 Eine solche dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare ortsrechtliche Bestimmung enthält die zur Zeit des Erlasses der geänderten Bescheide 28.02.2013, 17.06.2013 und 25.02.2014 geltende BS vom 26.04.2012. In § 3 Nr. 8 Satz 4 BS heißt es: 28 „Nach Feststellung des tatsächlichen Jahreseinkommens durch die Vorlage des Steuerbescheides erfolgt ggf. eine rückwirkende oder Erstattung für das entsprechende Kalenderjahr.“ 29 Diese Bestimmung enthält ebenso wie die alte Gesetzesbestimmung eine generelle Korrekturverpflichtung. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. 30 Die Beklagte war auch zur Änderung der für die Betreuung des Sohnes festgesetzten Beiträge wegen der Nichtberücksichtigung des Betreuungsumfangs von 34 Wochenstunden ab dem 01.08.2013 befugt. Eine Nacherhebung ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs der mit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbaren Satzungsbestimmung des Ziff. 5 Satz 3 BS ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftige keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris. 32 Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen. Sie war bei Erlass der Bescheide vom 03.12.2014 noch nicht abgelaufen. 33 Die mit den Änderungsbescheiden neu festgesetzten Beiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist gem. § 3 Nr. 8 Satz 1 BS vom 27.03.2014 das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen wird. 34 Die Beklagte hat das Jahreseinkommen für die Jahre 2013 und 2014 auf der Grundlage der von den Klägern vorgelegten Steuerbescheide für das Jahr 2013 zutreffend berechnet und die Kläger zu Recht für das Jahr 2013 der Einkommensstufe VIII der BS vom 26.04.2012 über 80.000,00 € und für die Zeit ab dem 01.08.2014 der Einkommensstufe XI der BS vom 27.03.2014 über 80.000,00 € zugeordnet. Dadurch dass sie die Kläger für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 fehlerhaft der zu niedrigen Beitragsstufe VII bis 80.000,00 € zugeordnet und für den Kita-Besuch des Sohnes der Kläger in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 31.07.2014 keine Nachveranlagung vorgenommen hat, werden die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die festgesetzten Monatsbeiträge entsprechen der Einkommensstufe der Kläger und dem von ihrem Sohn in Anspruch genommenen Betreuungsumfang. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 Satz 2 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.