Beschluss
19 L 411/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0516.19L411.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag nach den unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 1614/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.03.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Der Antrag ist auch unbegründet. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen erst dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 – 9 B 2594/89 -, juris. Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Beitragsbescheids vom 09.03.2021 für den Zeitraum Januar 2019 bis Juli 2021 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist die auf Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 23 Abs. 1 KiBiz NRW i. d. F. vom 17.06.2014 ergangene Beitragssatzung der Beklagten vom 26.03.2020 (EBS). Nach § 4 Abs. 1 EBS werden Elternbeiträge gestaffelt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Eltern erhoben. Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz ein EBS auf die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 u. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzustellen. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen „positiven Einkünfte“ der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist auf den Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 – 12 A 4219/02 -, juris. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Steuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 beliefen sich ihre Einkünfte in diesen Jahren auf 30.125,09 € und auf 31.016 €. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Recht der Einkommensstufe 3 (bis 36.813 €) gemäß § 9 Z. 3 EBS zugeordnet. Daraus resultiert ein monatlicher Beitrag für die Offene Ganztagsschule (OGS) i.H.v. 60 €. Die Antragstellerin bzw. ihr Sohn erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 EBS, sodass keine Beitragsfreiheit besteht. Nach dieser Bestimmung werden Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz für die Monate des Bezuges dieser Leistungen beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen. Die Beklagte war zudem berechtigt, die ursprünglich mit Bescheid vom 28.09.2017 ab dem 01.08.2017 festgesetzten Elternbeiträge i.H.v. 0 Euro monatlich (Einkommensstufe bis 12.271 €) für den Zeitraum ab Januar 2019 bis Juli 2021 auf 60 € monatlich neu festzusetzen. Liegt die Ursache für die Änderung des Beitragsbescheides – wie hier –in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung („Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.“) wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen – ggfls. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK n.F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 – juris. Eine solche dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare ortsrechtliche Bestimmung enthalten §§ 4 Abs.1, 5 Abs. 4 EBS. Gemäß § 4 Abs. 1 EBS werden Elternbeiträge gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 und des betreuten Kindes erhoben. Ändert sich das Einkommen gemäß § 5 Abs. 4 EBS innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer Einkommenserhöhung sind sie hierzu verpflichtet. Diese Bestimmungen enthalten ebenso wie die alte Gesetzesbestimmung eine generelle Korrekturverpflichtung. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben Weitere verfahrensrechtliche Einschränkungen stehen der Nacherhebung ebenfalls nicht entgegen. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftige keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris. Hiervon ausgehend ist die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO für die streitgegenständliche Beitragserhebung nicht verstrichen. Sie begann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2019 zu laufen. Sie war bei Erlass des Bescheides vom 09.03.2021 noch nicht abgelaufen. Soweit die Antragstellerin einwendet, ihr Sohn habe die OGS während des pandemiebedingten Distanz- und Wechselunterrichts in den Monaten Oktober bis Dezember 2019, Januar bis März 2020, August bis Dezember 2020 und Februar bis Juli 2021 nicht besucht, hat dies keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Bezogen auf die Monate Oktober 2019 bis Februar 2020 verfängt der Einwand schon deshalb nicht, weil während dieser Monate der Schul- und OGS-Betrieb ohne Einschränkungen gewährleistet war. Für die Monate März 2020 und April 2021 war der Elternbeitrag zur Hälfte, für Mai und Juni 2021 vollständig von der Antragsgegnerin erlassen worden. Für die übrigen Monate (März 2020 zur Hälfte, August bis Dezember 2020, Februar, März 2021, April 2021 zur Hälfte) gilt Folgendes: Nach dem Vortrag der Antragstellerin war ihr Sohn in der Notbetreuung angemeldet und hatte somit auch die Möglichkeit, nach dem Unterricht im Rahmen der Notbetreuung die OGS zu besuchen. Dass der Sohn der Antragstellerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat und nur am Unterricht, jedoch nicht am Betreuungsangebot durch die OGS teilgenommen hat, lässt die Beitragspflicht nicht entfallen. Entscheidend ist, dass ein gültiger Betreuungsvertrag bestand und der Platz für den Sohn der Antragstellerin vorgehalten wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 EBS werden Beiträge für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einem Trägerverein für die OGTS besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht. Es sind jeweils volle Monatsbeiträge zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz erst im Laufe eines Monats zur Verfügung gestellt und/oder genutzt werden kann. Schließungszeiten sind unbeachtlich. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 1 EBS unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Elternbeitrag für die Betreuungsart erhoben, für die der Betreuungsvertrag besteht und Betriebskosten anfallen. Bedenken gegen diese Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Die Satzung überschreitet mit diesen Regelungen insbesondere nicht den durch die Regelungsermächtigung in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 23 Abs. 1 KiBiz NRW eröffneten Rahmen. Grundlage für die Beitragserhebung ist danach die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen bzw. Angeboten der OGS. Die Inanspruchnahme eines Angebots liegt bereits mit der generellen Aufnahme des Kindes in der Einrichtung und der Belegung eines vorgehaltenen Betreuungsplatzes vor. Sie setzt nicht zwingend den tatsächlichen Besuch eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.06.2017 – 12 A 1451/16 –, juris Rn. 28 -31. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen das im Abgabenrecht als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachtende Äquivalenzprinzip. Elternbeiträge sind als Beiträge sui generis nur begrenzt dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip unterworfen, dabei darf ein solcher Beitrag indes nicht im groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der ganz überwiegende Teil der Personal- und Sachkosten für Kindertageseinrichtungen bzw. für die außerunterrichtlichen Angebote der OGS wird von der öffentlichen Hand aufgebracht. Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag ist von vornherein nicht einmal annähernd auf eine vollständige Kostendeckung gerichtet, sondern als eine nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung an der Kosten der öffentlichen Hand für das wahrgenommene Leistungsangebot ausgestaltet. Daher reicht auch ein tatsächliches Bereithalten des Betreuungsangebots inclusive Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, des Betreuungspersonals etc. in der Regel für die Gleichgewichtigkeit zwischen Elternbeiträgen und öffentlicher Förderung von Kinder in Tageseinrichtungen aus. Nur in extremen Ausnahmefällen vermögen Leistungsstörungen durch vorübergehenden Betreuungsausfall das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung als nicht mehr äquivalent erscheinen lassen. Vgl. Urteil der Kammer vom 08.12.2016 – 19 K 4628/15 –, juris Rn. 22 f. m. w. N. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin dem Äquivalenzprinzip mit dem Erlass der Elternbeiträge für die genannten Monate Rechnung getragen. Dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, kann auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin im Ergebnis nicht festgestellt werden. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin durch den Bescheid vom 09.03.2021 zu Unrecht veranlagt worden ist, würden durch eine vorläufige, zu Unrecht erfolgte Veranlagung eintretende wirtschaftliche Nachteile durch eine Rückzahlung des Elternbeitrages und dessen Verzinsung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i.V.m. § 236 AO) ausgeglichen. Zwar ist die Antragstellerin nach ihrem Vortrag wirtschaftlich nicht in der Lage, den Nachzahlungsbetrag i.H.v. 1290 € in einer Summe zu zahlen. Allerdings hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Ratenzahlung angeboten. Die Antragstellerin hat bereits begonnen, eine monatliche Rate von 20 € zu zahlen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 2. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müsBöllsen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Recbö-htsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.