Gerichtsbescheid
19 K 954/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1004.19K954.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eltern der Kinder B. und B1. U. , die beide die Kindertageseinrichtung T. str. 00a der Beklagten besuchen bzw. besuchten. Die am 00.00.2005 geborene Tochter B. besuchte vom 01.03.2008 bis zum 31.07.2011 diese Kindertageseinrichtung, der am 00.00.2007 geborene Sohn B1. besucht sie seit dem 01.01.2010. 3 Mit Bescheid vom 06.09.2008 wurde der Elternbeitrag der Kläger für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 entsprechend ihrer damaligen Einkommensklasse von 12.271,- EUR bis 24.542,- EUR auf 27,- EUR monatlich festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 26.05.2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie den Unterlagen entnommen habe, dass die Klägerin zwischenzeitlich ebenfalls wieder erwerbstätig sei und forderte entsprechende Unterlagen an. 5 Mit Schreiben vom 07.07.2010 forderte die Beklagte die Kläger erneut auf, bis zum 28.07.2010 vollständige Einkommensnachweise einzureichen. 6 Unter dem 22.07.2010 erging durch die Beklagte ein Änderungsbescheid, durch den für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2013 für die Tochter B. 27,- EUR und für den Sohn B1. 0,- EUR monatlich als Elternbeitrag festgesetzt wurden. 7 Mit weiterem Bescheid vom 27.07.2011 wurden die Elternbeiträge für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2013 auf 0,- EUR festgesetzt. 8 Unter dem 10.08.2011 wurden erneut Einkommensunterlagen von den Klägern angefordert. 9 Am 31 08. 2011 reichten die Kläger Einkommensnachweise (u. a. Einkommensteuerbescheid 2009, Jahreslohnsteuerbescheinigung 2010) ein. Daraufhin hörte die Beklagte die Kläger unter dem 05.10.2011 zu einer in Betracht kommenden rückwirkenden Nachentrichtung von Elternbeiträgen an. 10 Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 02.01.2012 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für die Kläger wie folgt fest: 11 Für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2009 verblieb es ausgehend von der Einkommensklasse 12.271,- EUR bis 24.542,- EUR bei dem monatlichen Elternbeitrag für die Tochter B. bei 27,- EUR. 12 Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2010 wurde der monatliche Elternbeitrag für die Tochter B. ausgehend von der Einkommensklasse 36.813,- EUR bis 49.084,- EUR auf von 27,- auf 72,- EUR erhöht. 13 Für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2011 wurde der Elternbeitrag für den Sohn B1. ausgehend von der Einkommensklasse von 36.813,- EUR bis 49.084,- EUR von 0,- EUR auf 79,- EUR erhöht. 14 Für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 wurde der Beitrag für den Sohn B1. ausgehend von der gleichen Einkommensklasse von 0,- EUR auf 128,- EUR erhöht. 15 Aufgrund der dargelegten nachträglichen Beitragserhöhungen forderte die Beklagte die Kläger zur Nachzahlung von 2.287,- EUR bis zum 01.03.2012 auf. 16 Am 31.01.2012 haben die Kläger Klage erhoben. 17 Sie machen geltend, sie hätten ihre Einkommensunterlagen bereits im Jahre 2010 eingereicht. Die Beklagte habe auch übersehen, dass die Kläger für den Zeitraum Januar 2009 bis Juli 2010 bereits 27,- EUR monatlich an Elternbeiträgen gezahlt hätten. Zudem habe die Beklagte die Elternbeiträge aus Vertrauensschutzgründen nicht nachträglich erhöhen dürfen. Die Kläger hätten bei einer von Beginn an zutreffenden Berechnung bestimmte Sonderausgaben nicht getätigt. 18 Die Kläger beantragen, 19 den Änderungsbescheid der Beklagten vom 02.01.2012 aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie teilt mit, die fraglichen Einkommensunterlagen seien erst Ende August 2011 eingereicht worden. 23 Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist möglich, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor angehört wurden, § 84 Abs. 1 VwGO. 27 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. 28 Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 02. 01. 2012 erfolgte nachträgliche Neufestsetzung des Elternbeitragsist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Die Neuveranlagung der Kläger zu Elternbeiträgen ist von der Beitragssatzung der Beklagten gedeckt. 30 Vertrauensschutzgesichtspunkte oder verfahrensrechtliche Bestimmungen stehen der Neufestsetzung nicht entgegen. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftige keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a. F. ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 - 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 - 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 -, juris. 32 Die 4-jährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 02. 01. 2012 noch nicht verstrichen. 33 Der festgesetzte Nachzahlungsbetrag ist auch der Höhe nach berechtigt. Insbesondere wurde von der Beklagten berücksichtigt, dass die Kläger bereits von Januar 2009 bis Juli 2010 Beitragsleistungen erbracht haben. Ausgehend von dem Änderungsbescheid ergibt sich für den Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2012 ein Gesamtbeitrag i. H. v. 2.904,- EUR. Die von den Klägern bereits erbrachten Beitragsleistungen wurden berücksichtigt und haben zu dem reduzierten Nachzahlungsbetrag geführt. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.