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Urteil

19 K 3311/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0430.19K3311.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.2011 geborenen Tochter M. und ihres am 00.00.2007 geborenen Sohnes M1. . Die Tochter M. besuchte u. a. im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 als Kind unter drei Jahren zu einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung Ökumenisches Familienzentrum „V. S. “ in S1. , die sich in Trägerschaft des Ökumenischen Diakonievereins S1. e. V. befindet. Der Sohn M1. besuchte im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung „T. “ in S1. , ebenfalls getragen vom Ökumenischen Diakonieverein S1. e. V., als sog. beitragsfreies Vorschulkind gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW. § 3 Abs. 4 der bis zum 31.02.2013 geltenden Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der Bekanntmachung vom 21.01.2009 (kurz: „BS 2009“) regelt wörtlich: „Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 beitragspflichtig sind, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamtes, werden Leistungen nach der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege für Kinder gewährt oder werden Leistungen nach der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung von Kindern in Spielgruppen und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Spielgruppen gewährt, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.“ Unter dem 27.06.2012 setzte der Beklagte für die Betreuung der Tochter M. im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 203,00 € und mit weiterem Beitragsbescheid vom 13.05.2013 u. a. für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.06.2014 einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 207,00 € fest. Hierbei wurde ein Gesamtjahreseinkommen von bis zu 61.355,00 € zugrunde gelegt. Für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.06.2014 änderte der Beklagte dies insofern ab als unter dem 18.11.2013 ein Monatsbetrag in Höhe von 278,00 € vorläufig festgesetzt wurde, da die Kläger nunmehr in die Einkommensgruppe bis 73.626,00 € zugeordnet wurden. Am 24.09.2014 legten die Kläger ihren Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre 2013 vor. Mit Bescheid vom 06.01.2015 nahm der Beklagte sodann eine weitere Abänderung vor und setzte für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.07.2013 für die Betreuung der Tochter M. einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 347,00 € (zuvor 203,00 €) fest. Für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 wurde nunmehr ein Monatsbetrag in Höhe von 353,00 € festgesetzt. Die Beitragsbescheide vom 27.06.2012, 13.05.2013 und 18.11.2013 hob er insofern für die genannten Zeiträume auf. Es erfolgte eine Veranlagung nach der jeweils geltenden Beitragstabelle des Beklagten für Elternbeiträge in die Gruppe von Personen mit einem Bruttojahreseinkommen bis zu 85.897,00 €. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 06.01.2015 erhoben die Kläger unter dem 12.01.2015 Widerspruch „für den Zeitraum 08/2012 bis 08/2013“. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Beitragsermäßigung bzw. -befreiung auch für Geschwister von Kindern gelte, welche bereits gem. § 23 Abs. 3 KiBiz NRW von der Beitragszahlung befreit sind. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31.03.2016 zurück. Er meint, dass nach der maßgeblichen Beitragssatzung nur die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfielen. Für das erste Kind bliebe die Beitragspflicht bestehen. Dabei sei ein Kind, das wegen des letzten Kindergartenjahres beitragsfrei zu stellen sei, nicht als „erstes Kind“ zu zählen. Für den damaligen Zeitraum seien die Rechtsänderungen, die erst zum 01.08.2014 in Kraft getreten seien, nicht anzuwenden. Die Kläger haben am 19.04.2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie in Ergänzung zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass wenn mehrere Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, nur für das erste Kind in Person des ältesten Kindes ein Beitrag zu erheben sei. Dieses sei der Sohn M1. . Dass für dieses ältere Kind aus anderen Gründen, die außerhalb der Gesetzesregelung liegen, trotzdem kein Beitrag bezahlt werden muss, führe nicht dazu, dass dieses Kind unberücksichtigt bleibt. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine rückwirkend in Kraft getretene Gebührensatzung berufen, da dies unzulässig sei. Die Kläger beantragen, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06.01.2015 betreffend den Elternbeitrag für das Kind M. T1. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016 für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 bis 31.12.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist insbesondere der Ansicht, dass § 3 Abs. 4 BS 2009 nicht allein darauf abstelle, ob gleichzeitig zwei oder mehr Kinder eine Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten besuchen, sondern darauf, ob von den Eltern für das erste Kind ein Elternbeitrag geschuldet ist. Dies habe zur Folge, dass gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW in dem ihrer Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahr beitragsfreie Kinder nicht berücksichtigt werden, sodass für das zweite Kind ein Elternbeitrag geschuldet sei. Eine Entlastung für die Eltern solle insofern nur dann erfolgen, wenn für das erste Kind ein Betrag geschuldet ist. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer in den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.12.2017 gem. § 6 VwGO übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016 bzgl. des Beitragszeitraumes ab dem 01.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 06.01.2015 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 23 Abs. 1 KiBiz NRW in der maßgeblichen Fassung vom 25.07.2011 (a. F.) i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 f. i. V. m. Anlage 1 der BS 2009 für den streitigen Jahreszeitraum 2013. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiz NRW a. F. ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des § 90 SGB VIII und des § 23 KiBiz NRW – wie hier – dem kommunalen Satzungsgeber Ermessen einräumen, liegt die Ausgestaltung der Beitragsregelungen im weit gespannten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die bei der Bereitstellung von Kindertagesstätten im Vordergrund steht, steht dem Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu, vgl. im Einzelnen hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 –, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 –, juris. Der Beklagte war nicht gehindert, die ursprünglichen vorläufigen Bescheide vom 27.06.2012, 13.05.2013 und 18.11.2013 die für den streitgegenständlichen Jahreszeitraum 2013 allesamt niedrigere Beiträge festsetzten, entsprechend abzuändern. Liegt die Ursache für Änderungen von Beitragsbescheiden – wie hier – in einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK NRW in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung – a. F. – („Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.“) wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrunde zulegende Einkommen haben. Eine Änderung i. S. d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK NRW a. F. liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen – ggf. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK NRW n. F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK NRW a. F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 – juris. Vorliegend liegt die Ursache für die Änderung der Beitragsfestsetzung in einer Änderung der Einkommensverhältnisse der Kläger als Beitragsschuldner und damit innerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a. F. und vergleichbarer Satzungsbestimmungen – hier § 4 Abs. 4 BS 2009. Die mit dem Änderungsbescheid neu festgesetzten Beiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist gem. § 3 Abs. 2 BS 2009 i. V. m. Anlage 1 das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen wird. Die Beitragserhebungen in Höhe von 347,00 € für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2013 sowie in Höhe von 353,00 € vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 entsprechen im Sinne der Anlage 1 der BS 2009 den Beiträgen nach Alter des Kindes, wöchentlichem Betreuungsumfang sowie der Summe der positiven Einkünfte der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 2 BS 2009 zzgl. der steuerfreien Einkünfte. Der Beklagte durfte insbesondere die jeweils aktualisierten Beitragstabellen (ab dem 01.08.2012 bzw. ab dem 01.08.2013) zugrunde legen. Denn aus § 3 Abs. 6 BS 2009 ergibt sich, dass sich die Höhe des Elternbeitrags gem. Anlage 1 der Satzung jährlich prozentual entsprechend der gem. § 19 Abs. 2 KiBiz NRW erfolgenden Kindspauschalen erhöht. Die Beiträge werden auf volle Eurobeträge aufgerundet. Die jeweilige Erhöhung zu 1,5 % erfolgte damit zu Recht. Soweit es um die konkrete Berechnung des Elternbeitrages für die Tochter M. anhand der Beitragstabellen geht, haben dies die Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus der hier maßgeblichen BS 2009 nicht die Beitragsfreiheit für die Betreuung der Tochter M. im streitigen Zeitraum des Jahres 2013. Insbesondere ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 4 BS 2009, dass für die Betreuung der Tochter M. Beitragsfreiheit besteht. Nach dieser Vorschrift entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes besuchen. Ferner regelt die Vorschrift, dass der höchste Betrag zu zahlen ist, wenn sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge für die Geschwisterkinder ergeben. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich dieser Regelung nicht entnehmen, dass ausnahmslos nur für das erste im Sinne des ältesten Kindes ein Beitrag zu zahlen ist und das jüngere damit stets beitragsfrei sein soll. Vielmehr ist die streitige Regelung auf den hiesigen Fall nicht anwendbar. Bereits dem Wortlaut nach ist erkennbar, dass der Satzungsgeber nur diejenigen Fälle erfassen wollte, in denen für beide Geschwisterkinder überhaupt eine Beitragspflicht entstanden ist. Dies ergibt sich zum einen aus § 3 Abs. 4 Satz 2 BS 2009, wonach „der höchste“ Betrag zu zahlen ist, wenn sich „ohne diese Beitragsbefreiung“ unterschiedlich hohe Beträge für die Geschwisterkinder ergeben. Diese Auswahlregelung macht nur Sinn, wenn mehrere Kinder einer Familie satzungsrechtlich der Beitragspflicht unterliegen. Vorschulkinder, die – wie der Sohn M1. der Kläger – während des ihrer Einschulung vorhergehenden Kindergartenjahres gesetzlich gem. § 24 Abs. 3 KiBiz NRW beitragsfrei sind, unterliegen nicht der satzungsrechtlichen Beitragspflicht, vgl. VG Köln, Urteil vom 24.09.2012 – 19 K 6126/11, juris. Demgemäß können sich im Sinne der Vorschrift auch keine „unterschiedlich hohen Beträge“ ergeben. Ferner lässt sich auch § 3 Abs. 4 Satz 1 BS 2009 entnehmen, dass für beide Geschwisterkinder jedenfalls eine Beitragspflicht dem Grunde nach bestanden haben muss. Andernfalls ist ein „Entfallen“ der Elternbeitragspflicht bereits nicht denkbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 – 12 A 715/14, juris. Dass der Satzungsgeber von dem Erfordernis der bestehenden Beitragspflicht der Geschwisterkinder ausging, lässt sich zum anderen auch aus der Tatsache ableiten, dass er mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 27.06.2013 zum 01.08.2013 die insoweit (klarstellende) Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 aufgenommen hat, dass Eltern, deren Kind das letzte Kindergartenjahr besucht und die daher gem. § 23 Abs. 3 KiBiz NRW für dieses Kind beitragsfrei gestellt sind, bezüglich weiterer Kinder, die in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege betreut sind, beitragspflichtig bleiben. Erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 30.10.2014 zum 01.08.2014 hat der Satzungsgeber dies der geänderten Rechtslage angepasst und in § 10 Abs. 5 Satz 3 ausdrücklich geregelt, dass für Geschwister von Kindern, deren Betreuung im letzten Kindergartenjahr wegen § 23 Abs. 3 KiBiz NRW beitragsfrei ist, ebenfalls kein Elternbeitrag erhoben wird. Der seit dem 01.08.2014 gültige § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz in der maßgeblichen Fassung vom 17.06.2014 (n. F.) vermag an der vorstehenden Auslegung nichts zu ändern, da die Vorschrift im streitgegenständlichen Beitragszeitraum (noch) keine Anwendung gefunden hat. Hiernach sind bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz elternbeitragsfrei sind, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Zwar ist nach neuerer Kammerrechtsprechung § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz NRW nach seinem Sinn und Zweck auch dahingehend auszulegen, dass die gesetzlich vorgesehene Beitragsfreistellung für Vorschulkinder, die auch für Einzelkinder einer Familie gilt, auch bei Familien mit mehreren Kindern eine finanzielle Entlastung bewirkt, deren Vorschulkind – auch ohne die gesetzliche Freistellung des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW – bereits nach kommunalen satzungsrechtlichen Geschwisterregelungen von der Beitragspflicht freigestellt ist, VG Köln, Urteil vom 23.02.2018 – 19 K 7444/16. Die aufgrund des neu eingefügten § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz NRW n. F. erkennbare gesetzgeberische Wertung galt jedoch im hier relevanten Zeitraum im Jahre 2013 noch nicht; eine vergleichbare Regelung war zu jenem Zeitpunkt noch nicht existent. Auch wenn durch das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW a. F. gerade Familien mit mehreren Kindern entlastet werden sollen, eröffnet § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz NRW a. F. unabhängig hiervon unverändert lediglich die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung der Normierung von Geschwisterermäßigungen durch Satzungsregelung. Räumt der Gesetzgeber jedoch den Trägern der Jugendhilfe weiterhin die Freiheit ein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, verbietet sich die Annahme, dass Geschwisterprivileg sei zwingend – auch entgegen der Satzungsvorschrift wie sie hier zu verstehen ist – kumulativ mit dem Vorschulprivileg Beleg anzuwenden. Mit § 23 Abs. 3 KiBiz NRW a. F. ist nur die Freistellung von der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr gewollt, die durch eine differenzierte Handhabung des Geschwisterprivilegs als solche hier nicht umgangen wird, OVG NRW, Beschlüsse vom 24.01.2013 – 12 A 2492/12, juris Rn. 13 und vom 09.07.2012 – 12 A 1001/12, juris. Eine solche Verpflichtung, das Geschwisterprivileg kumulativ anzuwenden, ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte den Einnahmeverlust durch das Vorschulprivileg zumindest zu einem Teil schon dadurch vermeidet, dass er Geschwisterkinder daneben nicht in den Genuss des Geschwisterkindprivilegs kommen lässt, obwohl die Verluste, die durch das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW a. F. entstehen, auch durch pauschale Leistungen aus dem Landeshaushalt aufgefangen werden. Die Entscheidungsfreiheit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz NRW a. F., ggf. auch keinen Geschwisterrabatt einzuräumen, wird nämlich nicht dadurch eingeschränkt, dass das Land die Lasten einer weiteren durch Landesgesetz geregelten Beitragsbefreiung übernimmt. Eine tragfähige Grundlage dafür, dass diese Entlastung des öffentlichen Haushalts durch eine Öffnung des Geschwisterkindprivilegs an die Kindeseltern weitergegeben werden muss, ist nicht greifbar, OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2012 – 12 A 1001/12, juris Rn. 8 f. m. w. N. Für den im Übrigen streitigen Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2013 kommt es auf die satzungsrechtliche Geschwisterregelung des § 3 Abs. 4 BS 2009 schon gar nicht an, da der Bruder M1. nur bis zum 31.07.2013 eine Tageseinrichtung für Kinder im Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamtes besuchte und die Tochter M. ab dem 01.08.2013 somit das einzige Kind der Familie in einer entsprechenden Kindertageseinrichtung war. Schließlich liegen den beitragsrechtlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen Bescheides vom 06.01.2015 auch keine unzulässige Rückwirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG zu Grunde. Denn die diesem Bescheid zu Grunde liegende Elternbeitragssatzung (BS 2009) wurde vom Kreistag des Beklagten Sitzung vom 15.12.2008 beschlossen und trat am 01.08.2009 in Kraft; für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2013 galt dabei die Beitragstabelle mit Gültigkeit ab dem 01.08.2012 und für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2013 die Beitragstabelle mit Gültigkeit ab dem 01.08.2013. Auf eine Rückwirkung der Beitragssatzung vom 30.10.2014 zum 01.08.2014 kommt es aufgrund des nicht streitgegenständlichen Zeitraums nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.