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Gerichtsbescheid

19 K 1641/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0208.19K1641.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind die Eltern des am 00. 00. 2009 geborenen Kindes N. C. . N. besucht seit dem 01. 12. 2010 die städtische KiTa „A. “ in der P. Straße 000 in Köln. Mit Bescheiden vom 15. 12. 2010 und 15. 07. 2011 wurde der Elternbeitrag ab dem 01. 12. 2010 - den Einkommensangaben der Eltern entsprechend - auf 276,26 € monatlich festgesetzt (Betreuungsart „Unter 3“, bis 25 Stunden, Einkommensgruppe über 61.356,- €). Mit Bescheid vom 16. 12. 2011 wurde der Elternbeitrag sodann ab dem 01. 08. 2011 bis 31. 03. 2012 auf 0,00 € festgesetzt. Zur Begründung wurde unter anderem mitgeteilt, dass Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung nunmehr beitragsfrei seien. N. war zu dieser Zeit zwei Jahre alt. Den Klägern wurden bereits erbrachte Beiträge in Höhe von 1.381,30 € erstattet. Mit erneutem Festsetzungsbescheid vom 31. 01. 2012 wurde der Elternbeitrag ab dem 01. 08. 2011 wieder auf 276,26 € festgesetzt. Für den Zeitraum 01. 08. 2011 bis 31. 01. 2012 wurde eine Nachforderung in Höhe von 1.657,56 € erhoben. Zur Begründung wurde mitgeteilt, zu der Beitragsfreistellung durch Bescheid vom 16. 12. 2011, auf die tatsächlich kein Anspruch bestehe, sei es aufgrund eines bedauerlichen Programmierfehlers gekommen. Die Kläger haben am 27. 02. 2012 Klage erhoben. Sie führen unter anderem aus, die Erstattung sei ihnen in der Vorweihnachts- und Vorkarnevalszeit sehr gelegen gekommen. Sie hätten auf den Erstattungsbescheid vertraut und den Erstattungsbetrag verbraucht, indem sie den Schwager des Klägers und dessen Ehefrau zu einem feierlichen Menü in einem gehobenen Restaurant eingeladen hätten und zahlreiche Karnevalsfreunde aus ihrem Karnevalsverein „S. -E. e.V.“ zu einer größeren Karnevalsfete eingeladen hätten. Die Kläger beantragen, den Beitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten insoweit aufzuheben, als er die Nachforderung rückständigen Elternbeitrages für das Kind N. C. für den Zeitraum vom 01. 08. 2011 bis 01. 01. 2012 betrifft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter anderem aus, die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, zumal sich aus dem fehlerhaften Bescheid vom 16. 12. 2011 eindeutig ergebe, dass nur Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung beitragsfrei gestellt werden sollen. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 04. 10. 2012 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. 01. 2012 erfolgte nachträgliche Neufestsetzung des Elternbeitrags ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Neuveranlagung der Kläger zu Elternbeiträgen ist von der Beitragssatzung der Beklagten gedeckt. Vertrauensschutzgesichtspunkte oder verfahrensrechtliche Bestimmungen stehen der Neufestsetzung nicht entgegen. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris. Die 4-jährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides noch nicht verstrichen. Darauf, dass nach dem Inhalt des Bescheides vom 16. 12. 2011 offenkundig war, dass nur Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung eine Beitragsbefreiung erhalten sollen, kommt es damit nicht einmal entscheidungserheblich an. Der festgesetzte Nachzahlungsbetrag ist auch der Höhe nach berechtigt. Unter Zugrundelegung des von den Klägern zu den Akten gereichten Einkommensnachweises (Gehaltsabrechnung Dezember 2011) ist die Eingruppierung in die Einkommensgruppe über 61.356,- € fehlerfrei und wird von den Klägern auch nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.