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Urteil

19 K 241/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0719.19K241.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.2003 geborenen Sohnes Z. -K. und ihrer am 00.00.2008 geborenen Tochter K1. J. . Der Sohn Z. -K. besuchte in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2009 die Kindertageseinrichtung (Kita) „ S. 0 0“ in Köln. Zum 01.08.2009 wechselte er in die OGS-Gruppe „ S. 0“ und zum 01.08.2011 in die OGS-Gruppe „I.--------straße 000“. Die Tochter der Kläger besucht seit dem 01.08.2010 die Kindertageseinrichtung „ S. 0 0“, zunächst als Kind unter drei und seit 01.02.2011 als Kind von drei bis sechs Jahren mit jeweils 45 Wochenstunden. Seit dem 01.01.2012 wird die Tochter nur noch mit 35 Wochenstunden betreut. Die Beklagte setzte die von den Klägern zu entrichtenden Elternbeiträge ab dem 01.08.2006 zunächst auf der Grundlage der Einkommensstufe bis 36.813,00 € fest. Die Kläger hatten für die Beitragserhebung den Steuerbescheid für das Jahr 2005 und Gehaltsabrechnungen des Klägers für Dezember 2007 und 2008 vorgelegt. Nachdem die Kläger trotz Aufforderung zunächst keine aktuellen Einkommensnachweise vorgelegt hatten, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2010 die Elternbeiträge in Höhe der nach Beitragssatzung vorgesehenen Höchststufe fest. Nachdem die Kläger im Dezember 2010 aktuelle Einkommensnachweise vorgelegt hatten, setzte die Beklagte die Beiträge mit Bescheid vom 15.12.2010 erneut auf der Grundlage der Einkommensstufe bis 36.813,00 € fest. Nach Einführung der satzungsrechtlichen Geschwisterermäßigung setzte die Beklagte den Beitrag für die Tochter K1. mit Bescheid vom 15.07.2011 ab dem 01.08.2011 auf 0,00 € und für den Sohn Z. -K. auf 60,00 € fest. Im November 2011 legten die Kläger mit der Gehaltsabrechnung des Klägers für November 2010 aktuelle Einkommensnachweise vor. Ausweislich dieser Gehaltsabrechnung hatte der Kläger im Jahre 2010 Bruttobezüge in Höhe von 36.163,47 € und lohnsteuerfreie Bezüge in Höhe von 2.134,28 € bezogen. Auf der Grundlage dieser Gehaltsabrechnung ordnete die Beklagte die Kläger der Einkommensstufe bis 49.084,00 € zu und setzte die Elternbeiträge der Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2010 mit drei verschiedenen Bescheiden vom 07.11.2011 für unterschiedliche Zeiträume neu fest. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 07.11.2011, die ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerke am 08.11.2011 und 15.12.2011 mit einfachem Brief zur Post gegeben wurden, änderte die Beklagte die mit Bescheiden vom 15.12.2010 und 15.07.2011 erfolgten Beitragsfestsetzungen und setzte die Elternbeiträge ab dem 01.02.2011 bis zum 31.07.2012 neu fest. Für die Tochter K1. setzte sie bei einer Betreuungsart Kind 3 Jahre bis 45 Stunden einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 123,67 € fest. Für die Betreuung des Sohnes Z. -K. in der OGS-Gruppe setzte die Beklagte aufgrund der nach der Beitragssatzung vorgesehenen Geschwisterermäßigung einen Beitrag von 0,00 € fest. Gleichzeitig forderte sie die Kläger auf, den sich für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 30.11.2011 ergebenden Nachforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.093,18 € bis zum 28.11.2011 zu zahlen. Die Kläger haben am 16.01.2012 Klage erhoben gegen „den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2011...; regelnd die Beitragszeit ab dem 01.08.2011..insoweit aufzuheben, als darin die Zahlungsbefreiung für K1. P. von Februar 2011 bis Dezember 2011 aufgehoben wird“. Zur Begründung tragen sie vor, der Änderungsbescheid vom 07.11.2011 sei rechtswidrig. Sie hätten auf die ursprüngliche Beitragsbefreiung für ihre Tochter K1. vertraut. Der Beitrag für die Betreuung ihrer Tochter sei aufgrund der Zuordnung in die höhere Einkommensstufe von 56,00 € auf 123,67 € gestiegen. Aufgrund der Neufestsetzung habe sich für den Zeitraum von Februar 2011 bis Dezember 2011 eine Nachforderung von 700,37 € ergeben. Hätten sie früher von der Beitragssteigerung gewusst, hätten sie ihre Tochter schon zu einem früheren Zeitpunkt in einer kostengünstigeren weniger zeitintensiven Betreuungsart betreuen lassen. Die Beitragssatzung sei rechtswidrig. Sie zu unbestimmt, weil ihr nicht ohne weiteres entnommen werden könne, dass mit der Eingruppierung in eine höhere Einkommensstufe eine solch gewaltige Erhöhung des Beitrags für ihre Tochter K1. verbunden sei. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 07.11.2011 betreffend die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.07.2011 und die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012 aufzuheben, soweit die Kläger mit diesen Bescheiden für die Betreuung ihrer Tochter in der Zeit von Februar 2011 bis Dezember 2011 zu Elternbeiträgen veranlagt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Änderungsbescheide seien nicht zu beanstanden. Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. § 5 Abs. 2 der Beitragssatzsatzung (BS) berechtige im Falle einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu einer Neufestsetzung der Elternbeiträge. Die Beitragsfestsetzung für die Tochter K1. sei von den Satzungsbestimmungen gedeckt. Für die Tochter sei ein monatlicher Beitrag von 123,67 € zu zahlen. Nach der Regelung der Geschwisterermäßigung sei sie das beitragspflichtige Kind, weil der für sie zu entrichtende Beitrag von 123,67 € höher sei als der für den Sohn Z. -K. zu zahlende OGS-Beitrag von 80,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid vom 07.11.2011, betreffend die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde am 08.11.2011 zur Post gegeben und gilt gem. § 37 Abs. 2 SGB X am 11.11.2011 als bekannt gegeben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 16.01.2012 war die einmonatige Klagefrist abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.11.2011 die ursprünglich erfolgte Beitragsfestsetzung für die Tochter K1. für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2011 geändert wird, stehen dieser Änderung verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. § 5 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung der Beklagten (BS) berechtigt zur rückwirkenden Beitragserhöhung, wenn sich aus den von den Eltern vorgelegten Einkommensunterlagen – wie hier – Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben. Im Übrigen ist eine Nacherhebung auch außerhalb des Anwendungsbereichs der mit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbaren Satzungsbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BS ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftige keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris. Die 4-jährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide vom 07.11.2011 noch nicht verstrichen. Gegen die Höhe der mit Bescheiden vom 07.11.2011 für die Tochter K1. festgesetzten Beiträge in Höhe von monatlich 123,67 € bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach der Regelung der Geschwisterermäßigung in § 8 Abs. 1 BS ist K1. das beitragspflichtige Kind, weil der für sie zu entrichtende Beitrag von 123,67 € höher ist als der für den Sohn Z. -K. zu zahlende OGS-Beitrag von 80,00 €. Die von den Klägern gegen die Satzung vorgebrachten Bestimmtheitsbedenken greifen nicht durch. Die Beitragspflicht und –höhe für die Tochter K1. ist den Satzungsbestimmungen ohne weiteres zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.