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Urteil

19 K 7308/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0602.19K7308.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Vater seines am 00.00.0000 geborenen Sohnes I. und seines am 00.00.0000 geborenen Sohnes M. . Sein Sohn I. besuchte in der Zeit ab dem 01.08.2013 als Kind über 3 Jahren in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die städtische Kindertageseinrichtung B. T. 00 in 00000 Köln. Der Sohn M. besuchte als Kind unter 3 Jahren im selben Betreuungsumfang ebenfalls die oben genannte Kindertageseinrichtung. Mit Bescheid vom 16.07.2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau für die Betreuung des Sohnes M. in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatzung (BS a.F.) der Beklagten einen monatlichen Beitrag von 341,07 € fest. Bei diesem Beitrag handelte es sich um den Beitrag der höchsten Einkommensstufe der BS a.F. „über 61.355,00 €“. Den für die Betreuung des Sohnes I. zu zahlenden Beitrag setzte sie aufgrund der BS a.F geregelten Geschwisterfreistellung auf 0,00 € fest. In dem Beitragsbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 18.07.2013 eine Änderung der Beitragssatzung beschlossen habe, mit der zwei weitere Einkommensstufen zur Beitragstabelle eingefügt worden seien. Der Kläger und seine Ehefrau würden nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gesondert angeschrieben, damit Sie sie neue Einkommenerklärungen abgeben könnten. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 18.07.2013 die Änderung der BS, mit der in die BS zwei neue Einkommenstufen – nämlich „bis 100.000,00 €“ und „über 100.000,00 €“ - eingefügt wurden. Nach Art. 2 der Änderungssatzung sollte die neue Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft treten. Die Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln vom 07.08.2013 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 29.08.2013 wies die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf die Satzungsänderung hin und bat sie, bis zum 19.09.2013 eine aktuelle Einkommens-erklärung vorzulegen. Mit Bescheid vom 23.10.2013 veranlagte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau für die Betreuung ihres Sohnes M. ab dem 01.08.2013 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 491,14 €. Dabei ordnete sie den Kläger und seine Ehefrau der mit der Änderungssatzung eingefügten höchsten Einkommenstufe „über 100.000,00 €“ zu. Der Kläger hat am 22.11.2013 Klage erhoben. Die Beklagte hat den Bescheid vom 23.10.2013 mit Bescheid vom 31.03.2014 geändert. In dem Änderungsbescheid heißt es: „Meinen Bescheid vom 23.10.2013 ändere ich für den unten aufgeführten Zeitraum wie folgt ab: Dieser Bescheid ist gültig bis zur Entscheidung des Gerichts über die anhängige Klage. Von Ihnen ist ab 01.08.2013 bis 31.07.2014 kein monatlicher Elternbeitrag nach der Einstufung über 100.000,00 € zu zahlen. Aufgrund Ihres Antrages wird der Elternbeitrag im oben genannten Zeitraum erlassen.“ Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Änderungsbescheid vom 23.10.2013 sei formell fehlerhaft, weil er vor seinem Erlass entgegen § 24 SGB X nicht angehört worden sei. Die Voraussetzungen für die Erhebung des Höchstbeitrages hätten im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides nicht vorgelegen, weil die Beklagte von ihm nicht die Vorlage von Einkommensunterlagen verlangt habe. Er – der Kläger - habe das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 29.08.2013 nicht erhalten. Die mit Bescheid vom 23.10.2013 erfolgte Beitragsfestsetzung beinhalte eine echte Rückwirkung, gegenüber der er sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Satzungsänderung sei im Übrigen rechtswidrig. Es werde bestritten, dass der Rat der Beklagten nach § 49 GO NRW beschlussfähig gewesen sei. Die Erhöhung des monatlichen Elternbeitrages um 150,07 € von 341,07 € auf 491,14 € sei unverhältnismäßig hoch. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2013 aufzuheben. Die Beklagte beanragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die mit Änderungsbescheid vom 23.10.2013 erfolgte Festsetzung des Höchstbeitrages rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung vom 29.08.2013 keine aktuellen Einkommensunterlagen vorgelegt. Im Übrigen habe der Kläger in seiner Mail vom 20.11.2013 selbst eingeräumt, dass er auch nach Einführung der zusätzlichen Einkommensstufen der höchsten Einkommenstufe von „über 100.000,00 €“ zuzuordnen sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Er sei bereits mit dem Festsetzungsbescheid vom 16.07.2013 auf die bevorstehende Satzungsänderung hingewiesen worden. Im Übrigen enthielten Beitragsbescheide keine einen Vertrauensschutz begründende Regelung, dass zukünftig keine höheren Beiträge nachveranlagt würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2013 ist nicht durch den Erlass des „Änderungsbescheides“ vom 31.03.2014 entfallen. Bei verständiger Würdigung sollte mit dem „Änderungsbescheid“ vom 31.03.2014 nicht die Beitragsfestsetzung geändert werden, sondern nur die Vollziehung des Bescheides vom 23.10.2013 bis zur Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 19 L 612/14 ausgesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Beklagten vom 29.04.2014 im genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wonach mit dem Schreiben vom 31.03.2014 habe bestätigt werden sollen, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Vollziehung ausgesetzt werde. Die Klage ist aber unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 23.10.2013 ist rechtmäßig. Der Bescheid vom 23.10.2013 unterliegt zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat den Kläger zwar vor Erlass des Änderungsbescheides vom 23.10.2013 nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Die unterbliebene Anhörung ist jedoch gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich. Nach der genannten Bestimmung ist die Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X geheilt, wenn die Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Heilung einer unterbliebenen Anhörung kann auch in Form eines Schriftsatzwechsels im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen, weil weder § 24 Abs. 1 SGB X noch § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eine bestimmte Form für die Anhörung bzw. deren Nachholung vorschreiben. Nicht jede Äußerung von Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren stellt aber eine nachträgliche Anhörung dar. Entscheidend ist, dass die durch Schriftsatzaustausch nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllt. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2014 – 15 B 69/14 -, juris m.w.N. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 06.03.2014 mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers an der Änderung der Beitragsfestsetzung festgehalten. Der Bescheid unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 23.10.2013 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Beklagten vom 01.08.2013. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Die Beklagte war nicht gehindert, den ursprünglichen Bescheid vom 16.07.2013, der für den streitgegenständlichen Zeitraum einen niedrigeren Beitrag festsetzte, zu ändern. Liegt die Ursache für die Änderung des Beitragsbescheides in einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung („Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.“) wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen – ggfls. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK n.F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 – juris. Vorliegend liegt die Ursache für die Änderung der Beitragsfestsetzung nicht in einer Änderung der Einkommensverhältnisse des Beitragsschuldners und damit außerhalb des Anwendungsbereichs § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. und vergleichbarer Satzungsbestimmungen – hier § 5 Abs. 2 BS -. Die Änderung des Beitragsbescheides beruht auf einer Änderung der satzungsrechtlichen Grundlagen. Eine Nacherhebung ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs der mit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbaren Satzungsbestimmungen ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftige keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris. Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen. Sie war bei Erlass des Bescheides vom 23.10.2013 noch nicht abgelaufen. Die mit dem Änderungsbescheid neu festgesetzten Beiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 BS das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen wird. Eine vorläufige Festsetzung kann auf der Grundlage des Einkommens in dem vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommen werden. Reichen die Beitragspflichtigen auf Verlangen der Beklagten keinen Einkommensnachweis ein, ist gem. § 6 Satz 4 BS der höchste Beitrag zu zahlen. Der Kläger hat weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren einen Einkommensnachweis vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 teilt er mit, dass sein Jahreseinkommen und das seiner Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum über 100.000,00 € lag. Die Beitragserhebung in Höhe von 491,14 € beruht auch auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Rat in seiner Sitzung vom 18.07.2013 beschlussunfähig war, als er die Änderungssatzung der BS beschloss. Vorliegend greift die Fiktion des § 49 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, weil der von Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung vom 18.07.2013 nicht zu entnehmen, dass die Beschlussunfähigkeit des Rates festgestellt wurde. Der satzungsmäßig festgesetzte Beitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des § 90 SGB VIII und des § 23 Kibiz NRW – wie hier - dem kommunalen Satzungsgeber Ermessen einräumen, liegt die Ausgestaltung der Beitragsregelungen im weit gespannten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die bei der Bereitstellung von Kindertagesstätten im Vordergrund steht, steht dem Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris. Die Grenzen der weiten Gestaltungsfreiheit hat die Beklagte mit der Einführung zweier weiterer Einkommensstufen nicht überschritten. Die Grenze der im Interesse einer praktikablen Beitragserhebung bestehenden Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn der Beitragspflichtige aufgrund der Pauschalierung mehr zu zahlen hat als die gebotene Förderung wert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wird der vom Sohn des Klägers in Anspruch genommene Betreuungsplatz bei einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden jährlich in Höhe von 16.624,16 € mit öffentlichen Mitteln gefördert. Der jährliche Beitrag für diesen Betreuungsplatz beträgt auch in der höchsten Einkommensstufe beträgt nur 5.893,68 € (12 x 491,14 €) und bleibt damit unter dem Betrag der öffentlichen Förderung. Die Änderungssatzung verstößt schließlich auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die Änderungssatzung vom 01.08.2013, mit der die Beklagte zwei weitere, die bisherige Höchststufe „über 61.355,00 €“ übersteigende Einkommensstufen mit entsprechend höheren Beitragssätzen zur Grundlage der Beitragserhebung gemacht hat, ist zwar erst am Tage nach ihrer Bekanntgabe am 08.08.2013 in Kraft getreten. Materiell regelt die Änderungssatzung die Beitragserhebung aber bereits ab dem 01.08.2013 und nicht erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 08.08.2013. Die Elternbeiträge sind nach Art. 1 § 2 Abs. 1 der Änderungssatzung Monatsbeiträge, die für jeden Monat erhoben werden, für den ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung besteht. Mit ihrem Inkrafttreten am 08.08.2013 regelt die Änderungssatzung damit, dass der für den Monat August 2013 zu erhebende Beitrag der Einkommensstufe über 100.000,00 € auf 491,14 € festzusetzen ist. Soweit die Änderungssatzung den Beitragssatz für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 07.08.2013 rückwirkend ändert, steht dieser Rückwirkung ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegen. Der Kläger musste mit einer Erhöhung der von ihm zu entrichtenden Elternbeiträge ab dem 01.08.2013 rechnen, weil ihn die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2013 auf die von ihr beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.