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Beschluss

8 A 2621/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0210.8A2621.04.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der mit der Klage angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26. November 2003 verstoße nicht gegen Rechtsvorschriften, die zu Gunsten des Klägers drittschützend seien. a) Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe des an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheids vom 26. November 2003 insbesondere angenommen, dass der Betrieb des Kleintierkrematoriums nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für den Kläger führe. Die Darlegungen der Zulassungsbegründung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme erkennen. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die durch den Anlagenbetrieb verursachten Geruchsimmissionen auf seinem Grundstück voraussichtlich an höchstens 4 % der Jahresstunden wahrnehmbar sind. Dieser Wert, von dem die Widerspruchsbehörde ausgeht, lässt sich der vom Kläger selbst vorgelegten Geruchsprognose des Dr. T. vom 6. September 2001 entnehmen. Der Kläger hält die Gerüche vielmehr - ausgehend von dieser Geruchsprognose - schon deshalb für unzumutbar, weil sie sein Grundstück überhaupt erreichen. Die Gerüche lösten bei ihm deshalb Ekel oder Übelkeit aus, weil er wisse, dass sie aus einem Kleintierkrematorium stammten. Er beanstandet insbesondere auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, mögliche Ekelgefühle bei ihm seien für die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen unbeachtlich, weil sie "auf die subjektive, nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähige Einstellung des Betroffenen zur Geruchsquelle" abstellten. Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aufgezeigt. Insbesondere liegt nicht bereits darin ein Verstoß gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, dass Gerüche aus dem Kleintierkrematorium auf dem Grundstück des Klägers überhaupt wahrgenommen werden können. In Bezug auf Immissionskonflikte bestimmt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen - Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen - hervorzurufen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 (59 f.), vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 (526), und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 (319 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass durch das Kleintierkrematorium der Beigeladenen unter Verstoß gegen die ebenfalls drittschützende Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auf dem Grundstück des Klägers hervorgerufen würden. Nach diesen Bestimmungen sind nicht jegliche durch den Anlagenbetrieb verursachte Nachteile oder Belästigungen zu vermeiden, sondern nur solche, die erheblich sind. Geringfügige Belästigungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle sind in einer modernen Industriegesellschaft üblich und deshalb auch der Nachbarschaft zuzumuten. Vgl. BT-Drs. 7/179, S. 29; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 BImSchG Rn. 14; Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 3 Rn. 46. Ob Immissionen als erhebliche Belästigungen in diesem Sinne anzusehen sind, richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (260), vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 (165 f.) und vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, DVBl. 1993, 652. Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine konkretisierenden verbindlichen Rechtsvorschriften bestehen, können aus technischen Regelwerken wie der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW (GIRL), welche das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW durch Erlass vom 12. Januar 1995 zunächst probeweise zur Orientierung bei anstehenden Verwaltungsentscheidungen eingeführt hatte und die inzwischen in der ersten ergänzten Fassung vom 21.9.2004 vorliegt (im Internet unter www.lua.nrw.de), grundsätzlich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung durch Geruchsimmissionen nach § 3 Abs. 1 BImSchG gewonnen werden. Dabei verbietet sich allerdings eine schematische Anwendung von Grenzwerten im Hinblick auf die gebotene Einzelfallbeurteilung anhand der jeweiligen Situation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O., Beschlüsse vom 27. Januar 1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6, und vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, BRS 60 Nr. 179; OVG NRW, Urteile vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, NWVBl. 2001, 185 (186) und vom 28. Oktober 2005 - 7 D 17/04.NE -, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 - und vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -; Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158. Nach Nr. 3.1 der GIRL ist eine Überschreitung einer Geruchshäufigkeit von 10 % in Wohn- und Mischgebieten und von 15 % in Gewerbe- und Industriegebieten in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts diesen Werten zuzuordnen. Nr. 5 der GIRL sieht eine ergänzende Sonderbeurteilung unter anderem dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen außergewöhnlicher Verhältnisse hinsichtlich der Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). An diesen Grundsätzen hat sich auch die Widerspruchsbehörde - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - orientiert. Sie hat im Anschluss an die Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 18. November 2002 - 21 B 1502/02 - keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die an 4 % der Jahresstunden auftretenden Gerüche aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls - trotz deutlicher Unterschreitung sogar der für Wohngebiete geltenden Immissionswerte am im Außenbereich liegenden Grundstück des Klägers - als erheblich angesehen werden müssten. Die Antragsbegründung stellt die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen im Widerspruchsbescheid, auf die Bezug genommen wird, nicht substantiiert in Zweifel. Der Kläger behauptet lediglich, es sei normal, dass sich ein Mensch ekele, wenn er die Gerüche von verbrannten Tierkadavern aufnehme. Damit wird schon nicht dargelegt, dass die im genehmigten Kleintierkrematorium bei einer Verbrennungstemperatur von 850 °C unter Einsatz moderner Abgasreinigungstechnik entstehenden Gerüche aufgrund ihrer Geruchscharakteristik als ekelerregend zu bewerten sind. Der Kläger leitet die behauptete ekelerregende Wirkung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen auch selbst nicht aus einer bestimmten Eigenart der Gerüche ab. Er geht vielmehr davon aus, dass sich die Gerüche aus dem Kleintierkrematorium von Gerüchen anderer Herkünfte (Gülle, Verbrennung von Abfallholz etc.) nicht unterscheiden ließen. Vor diesem Hintergrund hält der Kläger die Gerüche aus dem Kleintierkrematorium der Beigeladenen sowie alle sonstigen Gerüche, die von anderen Quellen auf sein Grundstück einwirken und von ihm gleichfalls auf das Krematorium projiziert werden, nur deshalb für ekelhaft, weil er sie mit der Herkunft aus dem Kleintierkrematorium in Verbindung bringt. Darin liegt jedoch lediglich eine persönliche Assoziation des Klägers, die wie sonstige persönliche Empfindlichkeiten bei der Beurteilung der Erheblichkeit keine Rolle spielen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, a.a.O., S. 324, sowie Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 20.84 -, NVwZ 1984, 647. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, jeder normale Mensch würde sich aus denselben Gründen an seiner Stelle ekeln, ist dies lediglich eine nicht weiter belegte rein spekulative Behauptung. Aber selbst wenn durchschnittlich empfindliche Menschen vergleichbaren Ekel empfinden würden wie der Kläger, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Gerüche des Kleintierkrematoriums führten zu erheblichen Belästigungen oder gar Gefahren im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Denn eine derartige empfundene Belästigung würde nicht durch Art und Charakteristik der Gerüche des Kleintierkrematoriums und durch die bloße Wahrnehmbarkeit dieser Gerüche hervorgerufen; sie würde vielmehr erst durch das Hinzutreten der Kenntnis ihrer Herkunft und einer negativen - wenn auch möglicherweise nachvollziehbaren - Einstellung zur Emissionsquelle ausgelöst. b) Soweit der Kläger in der Antragsbegründung darlegt, an welchen anderen Standorten in Gewerbe- oder Industriegebieten im Umfeld das Kleintierkrematorium hätte errichtet werden können, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Der Kläger wäre auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Betrieb der Beigeladenen objektiv rechtswidrig als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angesehen worden wäre. Neben dem Gebot der Rücksichtnahme und der Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, deren Einhaltung der Kläger verlangen kann, stehen ihm keine weitergehenden Abwehrrechte im Hinblick auf die Einhaltung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1993 - 4 B 127.93 - und vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, DÖV 2000, 81. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es. Indem der Kläger die Klärung der Bedeutung von Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines Tierkrematoriums begehrt, ist damit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Bewertung von Geruchsimmissionen eines Tierkrematoriums ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Wie bei anderen Immissionen bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung anhand der jeweiligen Situation. 3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Soweit der Kläger rügt, das Gericht habe seine schriftsätzlich gestellten Beweisanträge übergangen, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben, weil diese Bestimmung nur für Beweisanträge gilt, die in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind. Sie kommt demgegenüber nicht zur Anwendung für lediglich als Beweisanregungen anzusehende Beweisantritte aus vorbereitenden Schriftsätzen im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Auch soweit der Antragsbegründung eine auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht zielende Verfahrensrüge zu entnehmen sein sollte, ist diese nicht begründet. Denn der Kläger legt nicht dar, dass die unter Beweis gestellte Behauptung aus dem Schriftsatz vom 15. März 2004, in landwirtschaftlichen Gebieten übliche Gerüche würden in Zukunft ganz anders empfunden, weil unwillkürlich jeder Geruch auf das Tierkörperkrematorium fokussiert werde und deshalb Ekel oder Übelkeit auslöse, für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war. Sie wäre auch in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Wie bereits oben unter 1.a) ausgeführt, kommt es rechtlich darauf an, welche Belästigungen der Geruch als solcher hervorruft. Nicht entscheidend ist dagegen, welche Belästigungen infolge einer bestimmten Einstellung der Betroffenen zum Emittenten nur dann empfunden werden, wenn der Emittent bekannt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG abzustellen ist. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in Anlehnung an Nr. 16.2 i.V.m. Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch maßgeblichen Fassung von Januar 1996 (NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605) mit 10.000,- EUR. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).