Beschluss
2 A 1475/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1029.2A1475.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 8.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch einen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die den Beigeladenen zu 1. und 2. von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2003 für den Neubau zweier Einfamilienhäuser und eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 26, Flurstück 45, und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. September 2007 mit der Begründung aufgehoben, diese verletzten den Kläger in nachbarlichen Rechten. Das genehmigte Vorhaben sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. Es solle in dem unmittelbaren Nahbereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers in der Gemarkung C. , Flur 6, Flurstück 44, errichtet werden. Der Abstand zwischen dem südlichen Stallgebäude des Klägers und den von den Beigeladenen zu 1. und 2. geplanten Wohnhäusern betrage lediglich 12 m bis 15 m. Dass es mit für den Kläger nicht hinnehmbaren Folgen zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für die Beigeladenen zu 1. und 2. kommen werde, sei ohne Zweifel anzunehmen. Eines erneuten Geruchsgutachtens bedürfe es nicht. Die dagegen von dem Beklagten erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. a) Die Rüge, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es werde ohne Zweifel durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für die Beigeladenen zu 1. und 2. kommen, sei nicht nachvollziehbar, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris Rn. 54. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gibt es keine Rechtsgrundlagen. Bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften kann insoweit auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (nunmehr anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW. S. 529) zurückgegriffen werden. Die GIRL kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, juris Rn. 3, und vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 30, vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 8, und vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris Rn. 57. Eine Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Namentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Darüber hinaus hat zur Frage der Zumutbarkeit jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 10, vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris Rn. 59, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337 = BRS 70 Nr. 172 = juris Rn. 12. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 der GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 der GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 der GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es namentlich bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen grundsätzlich einer aussagekräftigen Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Gemäß Nr. 1 der GIRL kann die Genehmigungsbehörde bei Tierhaltungsanlagen allerdings auf die Ermittlung der Kenngrößen nach Nr. 4 der GIRL verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung eines Abstandsdiagramms (Nr. 5.4.7.1 TA Luft) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 34. Anhaltspunkte für eine grobe Einschätzung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen einer Rinderhaltung anhand der Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung bietet die auf einer Besprechung des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Bezirksregierungen, der Staatlichen Umweltämter und des Landesumweltamtes von 3. Mai 2005 fußende "Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW", vgl. www.lanuv.nrw.de/landwirtschaft/zulassung /pdf/ErlassAbstandsregelungRinderhaltung.pdf, die unabhängig von der Lage des Emissionsschwerpunkts einen Abstand zwischen dem Rand des Stallgebäudes und dem nächsten relevanten Immissionsort von 100 m empfiehlt. Darüber hinaus kann die "Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan von Juni 1999 als Orientierungshilfe für eine diesbezügliche (erste) abstandsorientierte Beurteilung dienen. Ihr zufolge (siehe dort S. 58 f. und S. 75 f.) liegt unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Standort gültigen Windrichtungsverteilung einschließlich der Zeitanteile, für die die Wanderungsrichtung der Abluftfahne nicht eindeutig prognostiziert werden kann, der durchschnittliche Abstand, bei dem Stallgeruch aus konventionellen Rinderställen gerade noch schwach wahrnehmbar ist (Geruchsschwellenentfernung) in einer Größenordnung von 30 m. Für einen deutlich wahrnehmbaren Stallgeruch ermittelt sie eine Geruchsschwellentfernung von unter 10 m, wobei die Geruchsschwellentfernungen bis zu einem Bestand von 500 Rindern von der Bestandsgröße unabhängig sei. Vgl. dazu auch Bay. VGH, Urteile vom 23. November 2004 - 25 B 00.366 -, NVwZ-RR 2005, 605 = BRS 67 Nr. 75 = juris Rn. 25 f., und vom 12. Juli 2004 - 25 B 98.3351 -, juris Rn. 36. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rinderhaltung des Klägers verursache an den genehmigten Wohnhäusern der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht hinnehmbare Geruchsbelästigungen, ernstlichen Zweifeln begegnet. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung - nach Durchführung eines Ortstermins am 22. Oktober 2008 - auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten, auf Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamts Bielefeld und auf die mangelnde Aussagekraft eines von der Beigeladenen zu 3. eingeholten Geruchsgutachtens der Firma V. + Partner GmbH gestützt: Der geringe Abstand zwischen dem südlichen Stall des Klägers und den genehmigten Wohnhäusern von nur 12 m bis 15 m lasse auf unzumutbare Geruchsbelästigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. schließen, zumal zwei Fenster der Stallanlage, deren Oberlichter geöffnet werden könnten, nach Süden und damit zu dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. ausgerichtet seien. Überdies habe das Staatliche Umweltamt C1. in einer Stellungnahme vom 25. Februar 2002 Bedenken wegen der Immissionen des landwirtschaftlichen Anwesens geäußert, die angesichts der Abstände zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der geplanten Wohnbebauung wegen nicht zu vermeidender Platzgerüche unabhängig von der Windrichtung zu Geruchsbelästigungen führten und diese Bedenken in weiteren Stellungnahmen vom 9. April 2002 und vom 13. Mai 2002 erneuert. Die von der Beigeladenen zu 3. im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 - 1. Änderung und Erweiterung "W.-----straße /T.-----weg " - eingeholte Geruchsuntersuchung der Firma V. + Partner GmbH gehe auf diese windunabhängigen Platzgerüche nur unzureichend ein. Der 7. Senat des beschließenden Gerichts habe dieses Gutachten in seinem Urteil vom 28. Oktober 2005 - 7 D 17/04.NE -, in dem es den Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Änderung und Erweiterung "W.-----straße /T.-----weg " - für unwirksam erklärte, als unbrauchbar angesehen. In dem besagten Urteil (siehe dort S. 17 f.) führte der 7. Senat mit Blick auf die Stellungnahme der Firma V. + Partner GmbH vom 7. Oktober 2003 aus, diese gehe zwar von der GIRL als Grundlage der Beurteilung der Geruchssituation aus. Die Gutachter hätten die GIRL jedoch nur insoweit berücksichtigt, als sie ihrer Systematik entsprechend "Flächenmittelwerte" ermittelt und diese mit den Immissionshäufigkeiten verglichen hätten, die die GIRL als Orientierungswert für die Zumutbarkeitsbewertung angebe. Es sei allerdings nicht ansatzweise erkennbar, dass das von den Gutachtern zugrunde gelegte Raster mit einer Kantenlänge von 60 m hier den Anforderungen einer geeigneten Prognose genüge. Der Stellungnahme der Firma V. + Partner GmbH liege ausweislich der beigefügten Skizze eine Betrachtung zugrunde, die ein Raster mit einer Kantenlänge von 60 m um die Hofstelle des Klägers sowie um das allgemeine Wohngebiet südlich der Hofstelle ziehe. Ein solches Raster werde der hier erforderlichen Bewertung im Nahbereich nicht gerecht. Für die maßgeblichen Beeinträchtigungen, die mit Immissionsschutzabwehransprüchen der südlich angrenzenden Wohnbebauung und mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen für die Betriebsführung des Klägers verbunden sein könnten, komme es nicht allein darauf an, wie sich die Geruchsbelastung gemittelt und verteilt auf eine Fläche der Kantenlänge von 60 m verteile, sondern gerade darauf, wie die Immissionsbelastung im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis anzusetzen sei. Sei mit anderen Worten im grenznahen Wohnbereich - hierzu gehörten auch die Außenwohnbereiche - mit einer nicht hinnehmbaren Geruchsbelästigung zu rechnen, komme es nicht darauf an, ob die Geruchsbelastung rechnerisch durch Verteilung auf eine größere Fläche gemindert werden könne. Jene Ausführungen hat sich das Verwaltungsgericht erkennbar zueigen gemacht. Die sich auf mehrere Gesichtspunkte - und nicht ausschließlich auf die angeführten Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamts C1. - gründende Wertung der Gesamtumstände des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage. Mit dem Vorbringen, die Firma V. + Partner GmbH habe sich auf S. 13 ihres die Stellungnahme vom 7. Oktober 2003 erläuternden Geruchsgutachtens vom 22. Oktober 2003 auch zu den Geruchsbelästigungen in Zeiten der Windstille geäußert, diese Belästigungen aber letztlich als nicht erheblich eingestuft, zeigt der Beklagte nicht auf, dass die Geruchsuntersuchung der Firma V. + Partner GmbH die Geruchsimmissionssituation an dem streitigen Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2. entgegen dieser vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bewertung verwertbar abbilde und dergestalt als Beleg für deren Zumutbarkeit herangezogen werden könne. Davon abgesehen, dass sich der Beklagte mit den dargestellten methodischen Schwächen des Geruchsgutachtens der Firma V. + Partner GmbH nicht auseinandersetzt, heißt es auf S. 13 des Geruchsgutachtens vom 22. Oktober 2003 lediglich, dass die geplanten Wohnhäuser südlich des Betriebs des Klägers lägen und dass nördliche Winde nur in geringem Umfang aufträten. Geruchswahrnehmungen auf dem betroffenen Baugrundstück seien am Ehesten bei Nordwind und bei Windstille zu erwarten. Letzteres deutet indes darauf hin, dass offenbar auch die Firma V. + Partner GmbH von dem Auftreten von Platzgerüchen ausging. Deren Auswirkungen auf die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen an dem Vorhabengrundstück bewertet das Geruchsgutachten jedoch weiter nicht. Ohne Erfolg rügt der Beklagte des Weiteren die Auswertung der fachbehördlichen Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamts C1. durch das Verwaltungsgericht. Die angeführten Stellungnahmen seien - so der Beklagte - ohne Kenntnis der konkreten Situation vor Ort und ohne vorhergehende gutachterliche Untersuchung erfolgt. Überdies spreche das Staatliche Umweltamt C1. lediglich von Belästigungen, ohne diese näher zu quantifizieren. Dieser Vortrag des Beklagten lässt nicht darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Unzumutbarkeit der von der Rinderhaltung des Klägers hervorgerufenen Geruchsimmissionen für das genehmigte Vorhaben ausgegangen ist. Die von ihm herangezogenen fachbehördlichen Stellungnahmen sind nur ein Bestandteil der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die im Übrigen - wie angesprochen - auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abstellt und die Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamts C1. zu diesen in Beziehung setzt. Diese Gedankenführung des Verwaltungsgerichts ist nicht allein durch den Einwand zu erschüttern, die - ihrerseits mit Blick auf die in Rede stehende konkrete örtliche Situation getroffenen - fachbehördlichen Stellungnahmen seien pauschal und unpräzise. Angesichts des geringen Abstands zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und der genehmigten Wohnbebauung erscheint - nicht zuletzt bei Heranziehung der groben Anhalte der "Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW" und der "Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan - das Bestehen von Platzgerüchen und infolgedessen einer erheblichen Geruchsbelästigung vielmehr als plausibel. Auch wenn die Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamts C1. im Zuge eines Normenkontrollverfahrens hinsichtlich der Gültigkeit eines Bebauungsplans gefertigt worden sind und der Beurteilungsschwerpunkt in jenem Verfahren "ein völlig anderer" als im vorliegenden Genehmigungsverfahren gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass die Stellungnahmen (auch) den streitbefangenen Geruchsimmissionskonflikt im Blick hatten und das Verwaltungsgericht sie daher in seine Wertung einstellen konnte. Inwiefern dem von ihm zitierten Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 10. November 2003 - 7 B 2180/03 -, juris, spezifisch für den zu entscheidenden Fall etwas Gegenteiliges zu entnehmen wäre, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Das von dem Beklagten angeführte Schreiben des Staatlichen Umweltamts C1. vom 6. September 2002, in dem es im Hinblick auf die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 "W.-----straße /T.-----weg " heißt, nach den vollzogenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bestünden aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes keine Bedenken, führt nicht zu einer abweichenden Sicht. Zum einen ist dieses Schreiben für sich genommen nicht geeignet, die - nicht nur auf fachbehördlichen Aussagen basierende - Erheblichkeitswertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Zum anderen geht aus ihm nicht hervor, welche Gründe das Staatliche Umweltamt C1. dazu bewogen haben, anscheinend eine andere Haltung zur (Geruchs-)Immissionskonfliktträchtigkeit der Planung einzunehmen als zuvor. Dafür, dass die Planung wegen der durch sie geschaffenen Geruchsimmissionskonflikte aus umweltbehördlicher Sicht nach wie vor Bedenken unterlag, spricht jedenfalls die Äußerung des Vertreters des Staatlichen Amts für Umwelt und Arbeitsschutz C1. im Ortstermin am 22. November 2004 im Normenkontrollverfahren - 7a D 17/04.NE -. Dieser erklärte dort mit Blick auf das oben erwähnte Geruchsgutachten der Firma V. + Partner GmbH, in Anbetracht der Abstände von 12 m bis 15 m zwischen dem südlichen Stallgebäude auf der Hofstelle des Klägers und der südlich folgenden Wohnbebauung müsse bezweifelt werden, dass die Ergebnisse des Gutachtens dem wahren Sachverhalt entsprächen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgen schließlich nicht aus dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht angegeben, woher es ohne Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Intensität der Geruchsbelästigung die erforderliche Sachkunde besitze, um die Frage der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen beurteilen zu können. Wie dargelegt, hat die Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen durch eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei ein technisches Regelwerk wie die GIRL als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dient. Eine solche tatrichterliche Einzelfallwürdigung hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - in (noch) nachvollziehbar begründeter Weise vorgenommen, auch wenn es kein weiteres Geruchsgutachten eingeholt hat. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht mit diesem Vorgehen gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verstoßen hätte, weil es dementgegen ein weiteres Geruchsgutachten hätte einholen müssen. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009 keinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens gestellt und damit nicht auf die von ihm nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Er legt auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Diese Ermittlungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Gericht ist nicht auf ein bestimmtes Beweismittel festgelegt. Es kann gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO Sachverständige vernehmen oder auch im Rahmen der behördlichen Aktenvorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO die gutachtliche Stellungnahme einer Fachbehörde verwerten. Das Gericht verstößt deshalb grundsätzlich nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es seine Entscheidung auf die Erkenntnisse der zuständigen Fachbehörden stützt und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634 = juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2008 - 1 ZB 08.1516 -, juris Rn. 29. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, juris Rn. 12, vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 -, juris Rn. 12, und vom 23. November 2009 - 4 BN 49.98 -, BRS 74 Nr. 48 = juris Rn. 7. Die Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verpflichtet das Verwaltungsgericht insbesondere nicht, zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Nahbereich einer geruchsemittierenden Anlagen stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat gerade in dieser Fallgestaltung auch die örtlichen Gegebenheiten, die für die Ausbreitung der Stallgerüche von Bedeutung sein können sowie etwaige Erkenntnisse der Immissionsschutzbehörden zu berücksichtigen und kann seine abschließende Einschätzung gegebenenfalls allein tragend auf diese Gesichtspunkte stützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, NVwZ 1999, 63 = BRS 60 Nr. 179 = juris Rn. 10. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens hätte aufdrängen müssen, um die Erheblichkeit der zu betrachtenden Geruchsimmissionen der Rinderhaltung des Klägers beurteilen zu können. Da sich die Erheblichkeits-wertung des Verwaltungsgerichts aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten, den ausgewerteten fachbehördlichen Stellungnahmen und der fehlenden Aussagekraft des von der Beigeladenen zu 3. eingeholten Geruchsgutachtens der Firma V. + Partner GmbH erschließt, bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht notwendig des "Nachweises" einer erheblichen Beeinträchtigung der Beigeladenen zu 1. und 2. gerade durch ein neuerliches Geruchsgutachten. Dessen ungeachtet scheitert die Aufklärungsrüge des Beklagten auch daran, dass er nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen eine erneutes Geruchsgutachten zur Klageabweisung hätte führen müssen. Der Beklagte hat keine neuen Beweismittel vorgelegt, die diesen Schluss rechtfertigen könnten, und er hat die Vorlage solcher Beweismittel auch nicht substantiiert in Aussicht gestellt. 2. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. a) Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen seine gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verstoßen, weil es den Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens weiter hätte aufklären müssen, ist damit aus den unter 1. dargelegten Gründen ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel nicht dargetan. b) Einen Aufklärungsmangel legt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag dar, das Verwaltungsgericht habe sich den Vortrag des Klägers, er lebe ausschließlich von den Erträgen der Landwirtschaft und wolle den Hof in naher Zukunft einem nicht benannten Neffen übergeben, nicht ohne Beweiserhebung zu eigen machen dürfen. Der Beklagte hat weder im erstinstanzlichen Verfahren auf eine derartige Beweiserhebung durch die Stellung entsprechender Beweisanträge hingewirkt noch zeigt er mit dem Zulassungsantrag auf, warum sich diese Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht von sich aus hätte aufdrängen müssen und überdies zu einer abweichenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts geführt hätte. Das Gleiche gilt für das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe eruieren müssen, welchen Anteil die Rindermast an den Einnahmen des Klägers aus der Landwirtschaft habe. c) Der Beklagte legt schließlich keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar, weil das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung nicht auf den Hinweis des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 3. März 2008, vom 8. Juli 2008 und vom 19. Februar 2008 eingegangen sei, es komme wesentlich darauf an, in welchem Bereich der Hofstelle die Rindermast betrieben werde. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deswegen nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 11 B 23.98 -, juris Rn. 9. Solche besonderen Umstände lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat die Hofstelle des Klägers anlässlich des Ortstermins am 22. Oktober 2008 in Augenschein genommen. Ausweislich der Niederschrift über den Ortstermin hat es dabei auch einen Einblick in die Stallungen erhalten und Feststellungen dazu getroffen, wie viele Rinder dort abgestellt waren: Demzufolge standen in dem nach Süden ausgerichteten Stall drei und in dem nach Westen ausgerichteten Stall fünf Kälber. In weiteren Stallungen seien sechs Bullen sowie vier Kühe und ein Bulle angetroffen worden. Das Ergebnis des Ortstermins hat das Verwaltungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 gemacht und in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (siehe dort S. 6) erwähnt. Auf den Umfang der Rinderhaltung des Klägers geht das Verwaltungsgericht zudem in den Entscheidungsgründen (siehe dort S. 10) ein. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe Vorbringen des Beklagten zu der Entscheidungserheblichkeit der Stallnutzung zur Rinderhaltung nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).