Urteil
11 K 805/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0224.11K805.11.00
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Tenor
Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Form der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014. Die Kläger bewohnen in T. /I1. ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, auf dem - laut Auskunft der Landwirtschaftskammer - bis in die 1980er Jahre Rinderhaltung betrieben wurde. Ihr Wohnhaus liegt in südwestlicher Richtung ca. 25 m von der Biogasanlage entfernt. Links und rechts an das Wohnhaus grenzen ehemalige Stallgebäude. Der nördliche Teil des Wohnhauses, die sog. Diele, diente früher als Verbindung zwischen den Stallgebäuden und ist von den Klägern in den 1970er Jahren umgebaut und in den Wohnbereich integriert worden. Dort befindet sich seitdem der Eingangsbereich zum Wohnhaus. In einem Umkreis von rund 600 m um das Wohnhaus der Kläger befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die Tierhaltung betreiben. Ca. 50 m in nördlicher Richtung liegen die Stallgebäude der T1. B. GbR, deren Gesellschafter B1. und G1. T1. mit den Gesellschaftern der Beigeladenen identisch sind. Dort werden ca. 1.700 Schweine (berücksichtigt wurden die genehmigten Tierplatzzahlen) in sechs Ställen gehalten. Auf dem Nachbargrundstück I2. hält die Beigeladene weitere Schweine. Ca. 400 m in östlicher Richtung befindet der Tierhaltungsbetrieb L. (ca. 1.300 Sauen, Mastschweine und Ferkel), ca. 300 m in südlicher Richtung die landwirtschaftlichen Betriebe K. (ca. 2.000 Sauen, Mastschweine und Ferkel) und H1. (176 Rinder). Am 23. August 2010 beantragte die Beigeladene beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage. Dem Antrag nachfolgend beigefügt wurde u.a. ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros V. und Q. GmbH vom 14. September 2010, wonach die Zusatzbelastung durch die geplante Biogasanlage lediglich 2 % der Jahresgeruchsstunden betrage und damit irrelevant i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sei. Unter dem 29. März 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 10 MW auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 6, Flurstück 1 in der Gemeinde T. , deren sofortige Vollziehung er anordnete. Im Rahmen der Begründung heißt es auf Seite 23 des Genehmigungsbescheides: „Mit der gutachterlichen Geruchsprognose von V. und Q. vom 14. September 2010, Nr. 13104110‑1, wird belegt, dass der Betrieb der Biogasanlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastungen auf den beurteilenden Flächen im Umgebungsbereich der Biogasanlage, in dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, nicht relevant erhöht.“ Am 13. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt - 11 L 180/11 -. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Zur Begründung hat das OVG NRW angeführt, auf Grund der im Beschwerdeverfahren eingeholten fachliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung des M1. für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (M2. NRW) vom 13. April 2012 sei davon auszugehen, dass im Gutachten der V. und Q. GmbH vom 14. September 2010 nebst Ergänzung vom 16. Dezember 2010 nicht alle Ansätze sachgerecht gewählt worden seien. Insgesamt sei nicht auszuschließen, dass die Irrelevanzschwelle von 2 % der Jahresgeruchsstunden überschritten werde. Im Anschluss hat die Beigeladene dem Beklagten ein weiteres Gutachten der V. und Q. GmbH vom 07. August 2012 vorgelegt. Der Gutachter gelangt hierin zu dem Ergebnis, dass bei den Klägern (S. 7) eine Zusatzbelastung durch die Biogasanlage von 9 % Jahresgeruchsstunden, eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Istzustand von 15 % Jahresgeruchsstunden sowie eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Planzustand - Erhöhung der Abluftkamine und der Abluftgeschwindigkeit bei den vorhandenen Stallgebäuden - von ebenfalls 15 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens hat der Beklagte am 16. August 2012 eine 1. Nachtragsgenehmigung zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand des Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Erhöhung der Ab-luftkamine der vorhandenen Stallgebäude (Gebäude 1 bis 6) auf eine Mindesthöhe von 11 m über Grund und Anpassung der Abluftgeschwindigkeit der Stallgebäude der T1. B. GbR auf >= 7 m/s. Die Nachtragsgenehmigung enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen: Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist so errichten und zu betreiben, dass die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitigen Gesamtbelastung von IG B = 15 % um mehr als 9 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeit an dem maßgeblichen Immissionsort - hier: Wohnhaus S. 7 - führen. Die Ermittlung und die Beurteilung der Geruchsimmissionen haben entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu erfolgen.“ Nr. III 5: „Um der Entstehung zusätzlicher Geruchsimmissionen vorzubeugen, ist die Silageanschnittfläche nach der Silageentnahme unverzüglich und vollständig mit einer geeigneten Folie abzudecken.“ Nr. III 8. „Dieser Nachtrag ist zu dem oben genannten Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 zu nehmen und gilt nur in Verbindung mit diesem Bescheid.“ In der Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die geplante Biogasanlage wie auch das dem Vorhaben nächstgelegene Grundstück mit dem Wohnhaus S. 7 lägen bauplanungsrechtlich im Außenbereich der Gemeinde T. . Die geplante Anlage erfülle die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Immissionsprognose vom 07. August 2012 weise an dem der Anlage nächst gelegenen Wohnhaus, S. 7, eine durch die Biogasanlage zu erwartende geruchliche Zusatzbelastung von 9 % und als Gesamtbelastung einen Wert von 15 % der Jahresstunden aus. Die erstellte Prognose sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden. Die Ertüchtigung der auf den Stallgebäuden der T1. B. GbR vorhandenen Abluftkamine führe an den westlich bzw. nordwestlich gelegenen Wohngebäuden zu einer Verbesserung der Gesamtbelastung um 4 % bzw. 5 %. Das geplante Vorhaben verletze nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gingen keine unzumutbaren Gerüche aus. Das nächstgelegene Wohnhaus (S. 7) liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es handele sich um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Anwesen mit Tierhaltung. Aufgrund der Außenbereichslage sei das Wohnhaus mit einem geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch als Wohnnutzungen im Dorfgebiet beschwert. Eine optisch bedrängende Wirkung gehe von der geplanten Biogasanlage nicht aus. Am 10. August 2012 hat die Beigeladene beim erkennenden Gericht den Antrag gestellt, den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 805/11 gegen die ihr erteilte Genehmigung abzulehnen - 11 L 521/12 -. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Interessenabwägung gehe weiterhin zu Gunsten der Beigeladenen aus, da bestehende Zweifel an der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auch durch die neuerlichen Gutachten und die 1. Nachtragsgenehmigung des Beklagten vom 16. August 2012 nicht ausgeräumt seien. Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht am 17. September 2012 das M2. NRW um eine gutachterliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung zum Gutachten von V. und Q. vom 07. August 2012 und einer Ergänzung vom 10. September 2012 gebeten. Am 30. Oktober 2012 hat der Beklagte einen 2. Nachtrag zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand dieses Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Geänderte Ausführung der Fahrsiloanlage durch Austausch der Silowände (Traunsteiner gegen U‑Wände), Einkürzungen der ersten und dritten Fahrsilospur, Verzicht auf die westlich gelegene Zufahrt, geänderte Ausführung des Technikgebäudes, Einbau einer geplanten Holzbalkendecke, Verlagerung und Erhöhung der Wallanlage von der Grundstücksgrenze nach innen auf das Anlagengelände im westlichen und südlichen Bereich (Breite der Sohle 7 m, Höhe 2,80 m) und geänderter Betrieb des Annahmebunkers (Reinigung, einmal wöchentlich für 2 Stunden geöffnet). In den Nebenbestimmungen zum Nachtragsbescheid (dort unter III) wird ausgeführt, dass die Auflagen der Bescheide vom 29. März 2011 und 16. August 2012 unverändert gültig blieben und die Abschätzung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation durch die V. und Q. GmbH vom 20. April 2012 verbindlicher Bestandteil des Antrages ist und die darin enthaltenen Randbedingungen einzuhalten sind. Das M2. NRW hat in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 gegenüber dem erkennenden Gericht dargetan, die Ausführungen des Gutachters seien zum Teil nicht nachvollziehbar. Der seitens des Gutachters gewählte Radius von 350 m erweise sich als nicht ausreichend. Entsprechend des heutigen Kenntnisstandes zu den Immissionsauswirkungen von Tierhaltungsbetrieben seien für die Ermittlung der Gesamtbelastung mindestens alle Geruchsemittenten in einem Radius von 600 m um die Beurteilungsfläche in die Ausbreitungsberechnung aufzunehmen. Ferner führt das M2. aus, entsprechend den Auslegungshinweisen der GIRL könne der maximale Immissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche im Außenbereich nur unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls angewandt werden. Von Seiten des M2. werde empfohlen, die Kriterien Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit, Nutzung und Historie für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranziehen. Mit Blick auf die Stellungnahme des M2. vom 13./14. Dezember 2012 hat die Beigeladene eine weitere Immissionsprognose der V. und Q. GmbH vom 21. Januar 2013 vorgelegt. Danach ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die o.g. Tierhaltungen am Wohnhaus der Kläger mit einer Geruchsbelastung an 21 % der Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Die durch die Biogasanlage entstehende Zusatzbelastung wurde mit 5 % der Jahresgeruchstunden veranschlagt. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - hat das OVG NRW die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Kammer vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - zurückgewiesen. In der Begründung nimmt das OVG NRW Bezug auf die Ausführungen des M2. NRW in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 und führt weiter aus, dass die Plausibilitätszweifel, die den Senat maßgeblich zu seiner Bewertung im Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - veranlasst haben, durch die Immissionsprognose vom 07. August 2012 nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt würden. Eine weiteres im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Kläger eine Immissionsbelastung in Höhe von 20 bis 23 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist. Nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich mit der Errichtung der Biogasanlage begann, hat das Gericht auf den Antrag der Kläger mit Beschluss vom 09. Juli 2013 - 11 L 328/13 - festgestellt, dass die Klage im Verfahren 11 K 805/11 auf der Grundlage der Beschlüsse des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - und vom 30. Januar 2013 - 8 B 130/12 - aufschiebende Wirkung hat und den Beklagten verpflichtet, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, den Betrieb der Biogasanlage vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache einzustellen. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren ist erfolglos geblieben (OVG NRW, Beschluss vom 06. August 2013 - 8 B 829/13 -). Der Beklagte hat daraufhin am 19. Juli 2013 eine Untersagungsverfügung bezüglich der im Betrieb befindlichen Biogasanlage erlassen. Hiergegen hat die Beigeladene am 25. Juli 2013 erneut Klage erhoben - 11 K 2565/13 - und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 11 L 455/13 -. Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Juli 2013 abgelehnt. Im Anschluss hat die Beigeladene diese Klage zurückgenommen. Im Klageverfahren - 11 K 805/11 - hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 03. Mai 2013 das M2. NRW gebeten, das Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 auf seine Plausibilität zu überprüfen. Unter dem 26. November 2013 hat das M2. NRW eine fachliche Stellungnahme zu diesem Geruchsgutachten abgeben und hierin ausgeführt, dass die Geruchsberechnung des Gutachters plausibel und nachvollziehbar sei, allerdings sei die Geruchseinwirkung unter Berücksichtigung der nunmehr anwendbaren Beurteilungsmethodik der Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft (LAI) zur Anwendung der GIRL unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 231 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Unter dem 13. Februar 2014 hat der Beklagte eine 3. Nachtragsgenehmigung erlassen. Die Nebenbestimmungen Nr. III 1 bis 4 des Nachtragsbescheides vom 16. August 2012 wurden aufgehoben und durch folgende Nebenbestimmungen ersetzt: Nr. III 1: „Das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22.03.2013 ist verbindlicher Bestandteil des Genehmigungsbescheides und zwingend zu beachten.“ Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist unter Beachtung der den unter Ziffer 1 genannten Geruchsgutachten zugrunde gelegten Rahmenbedingungen zu errichten und zu betreiben. Die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen am maßgeblichen Immissionsort - Wohnhaus S2. 7 - eine Zusatzbelastung von 7 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auflagen in dem Abschnitt III Nrn. 2 und 3 des Nachtrags der Unteren Umweltschutzbehörde vom 16.08.2012 rechtswidrig seien und aufgehoben würden, weil dies für den Bescheidempfänger nicht umsetzbar sei, da er nicht Eigentümer des zu Grunde liegenden Stalles sei. Die Kläger haben sich zur fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 nicht geäußert. Zur Klagebegründung verweisen sie auf ihren umfangreichen Vortrag im Rahmen der entsprechenden Eilverfahren. Sie berufen sich weiterhin im Wesentlichen auf eine durch den Betrieb der Biogasanlage zu erwartende unzumutbare Geruchsbelastung. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Änderungsgenehmigung vom 13. Februar 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass nach den Empfehlungen des M2. bei einer Wohnnutzung im Außenbereich dieser ein Immissionswert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden auch dann zugeordnet werden könne, wenn die Wohnnutzung auf einer ehemaligen Hofstelle mit Tierhaltung erfolge. Ausführungen zur Prüfung der speziellen Randbedingungen für das Wohnhaus der Kläger seien im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2013 erfolgt. Die Auffassung des M2. NRW, dass Gerüche aus Biogasanlagen anders zu beurteilen seien als Gerüche aus landwirtschaftlichen Betrieben (Tierhaltungsanlagen), teile er nicht. Eine signifikante Unterscheidung der Geruchsqualität zwischen der Silage einer Biogasanlage und der einer Rinderhaltung könne nicht bestehen. Auch entfalte die Biogasanlage eine sogenannte dienende Funktion innerhalb der Landwirtschaft. Die anfallende, betriebseigene Gülle werde über verlegte Leitungen der Anlage direkt zugeführt und die anfallende Abwärme des Motors wiederum zum Teil im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen genutzt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, nach der fachliche Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 beständen an der Richtigkeit der Berechnungsdurchführungen durch das Sachverständigenbüro S1. & I3. keine Zweifel, vielmehr werde die Plausibilität des Gutachtens ausdrücklich bestätigt. Die weitergehenden Ausführungen des M2. NRW zur Beurteilung der Geruchsbelastungen seien dagegen nur bedingt zutreffend. Es bestehe bereits kein Erfordernis, zwischen den Gerüchen aus der Biogasanlage und den Gerüchen aus der Tierhaltung zu differenzieren. Es handele sich bei der Biogasanlage ausschließlich um eine solche, die mit nachwachsenden Rohstoffen, wie Mais und Getreide sowie mit Gülle aus der Tierhaltung beschickt werde. Es sei daher hier ein Immissionsgrenzwert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Die Immissionsbelastung beim Wohnhaus der Kläger betrage lediglich 22 %, so dass damit keine unzumutbare Geruchsbelästigung vorliege. Selbst wenn eine Differenzierung der Gerüche aus der Biogasanlage und solcher aus der Tierhaltung zulässig sei, wären die maßgeblichen Immissionswerte weiterhin eingehalten. Nach der bislang angewendeten und fachlich anerkannten Methodik zur Beurteilung gemeinsamer Einwirkung verschiedener Gerüche anhand der in der fachlichen Stellungnahme angeführten zwei Prüfungsschritte liege insgesamt ebenfalls keine unzumutbare Geruchsbelastung vor. Soweit am Ende der fachlichen Stellungnahme allerdings eine gänzlich neue, bislang selbst in Gutachterkreisen unbekannte Methodik der Prüfung der Zulässigkeit der Geruchsbelastung angeführt werde, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz länderübergreifend geregelt worden sein solle, sei diese vorliegend nicht zu berücksichtigen. Ein Erlass oder eine Verwaltungsvorschrift zu dieser neuen Methodik existiere nicht. Hinzu komme, dass die Angelegenheit seitens des M2. NRW nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Wäre die fachliche Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit erstellt worden, wäre eine Entscheidung aller Wahrscheinlichkeit vor der internen Beschlussfassung der LAI getroffen worden. Eine derartige Verzögerung könne nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene darüber hinaus vorgetragen, sie verzichte auf die Errichtung des dritten, dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Fahrsilos und den Einsatz und die Lagerung von Grassilage. Hierdurch werde, sogar wenn man die Methodik der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für anwendbar hielte, ein Wert der Geruchsimmissionen erreicht, der unter 1 liege. Insoweit habe sich der Rechtsstreit erledigt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen B2. T2. u.a. zu seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 804/11, 11 L 180/11, 11 L 521/12, 11 L 328/13, 11 L 455/13 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (10 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. I. Gegenstand der Klage ist der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Gestalt, die er durch die Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012, 30. Oktober 2012 und 13. Februar 2014 erhalten hat. Die Nachtragsbaugenehmigung stellt keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand dar, wenn sie kein selbständiges Vorhaben betrifft. Sie kann in diesem Fall nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie - genauso wie dem genehmigten Vorhaben - eine abschließende Gestalt gibt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 -, juris Rn. 8, und vom 04. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 7 ff. Diese Grundsätze aus dem Baurecht sind auf das Immissionsschutzrecht übertragbar. Mit den o.g. Nachtragsbescheiden wird kein vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand abweichendes Vorhaben genehmigt. Lage, Größe und Umfang der mit der Genehmigung vom 29. März 2011 immissionsschutzrechtlich und baurechtlich genehmigten Anlagenteile der Biogasanlage, soweit es sich nicht um solche handelt, die die der Anlage 1 zur 4. BImschV unterfallen, dürften diese entweder als Nebenanlagen nach § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV oder baurechtlich (vgl. § 13 BImSchG) von der Genehmigung umfasst sein, sind durch die Nachtragsbescheide nicht verändert worden. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einbeziehung der im Verlauf des Verfahrens erstellten weiteren Geruchsimmissionsprognosen und die hierdurch erforderlichen Anpassungen bestimmter Nebenbestimmungen. Die Festlegung geänderter Immissionswerte gibt der Genehmigung keinen selbständigen neuen Inhalt, so dass Streitgegenstand der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide ist. II. Die Klage ist zulässig. Die Änderungsgenehmigung i.d.F. des 3. Änderungsbescheides hat sich nicht durch den in der mündlichen Verhandlung erklärten „Teilverzicht“ auf die Genehmigung erledigt, mit der Folge, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich eines Teiles der Genehmigung mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig geworden wäre. Verzichtet der Inhaber auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so erlischt diese, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verfügung der zuständigen Behörde bedürfte. Die in § 18 BImSchG aufgeführten Erlöschensgründe sind insoweit nicht abschließend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, NVwZ 1990, 464; OVG NRW, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks. Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass dies grundsätzlich auch bei einem Teilverzicht gilt, wenn die Genehmigung teilbar ist und der restliche Anlagenteil noch genehmigt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks; Jarass, BImSchG, 10.Auflage 2013, § 18 Rn. 9, mag dies gelten, wenn es - wie im Urteil des OVG NRW vom 09. August 2006 (a.a.O.) - darum geht, dass der Bauherr beim genehmigten Betrieb einer Windkraftanlage mit der Beschränkung des Schallleistungspegels auf eine von der technischen Ausgestaltung der genehmigten Anlage her mögliche Kapazität in vollem Umfang verzichtet, denn ein Verzicht auf eine optimale Kapazitätsauslastung lässt im Übrigen das Vorhaben, so wie es genehmigt war, unverändert. Beschränkt sich der Verzicht dagegen nicht nur auf die von der Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten Nutzungsmöglichkeiten (Betriebszeiten), sondern auch auf die Realisierung bestimmter baulicher Elemente eines umfangreichen Gesamtvorhabens, führt dies zu einer wesentlichen Umgestaltung des Vorhabens in baurechtlicher, gegebenenfalls auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -, juris Rn. 18 und 19, sodass es einer baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bedarf. Ein Teilverzicht, mit der Folge, dass insoweit eine Teilerledigung des Rechtsstreites eintritt, ist in diesen Fällen nicht möglich, weil das Vorhaben nach dem teilweisen Verzicht seine Grundlage nicht mehr in der erteilten Genehmigung finden kann. So liegt es hier. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte und schriftlich bestätigte „Teilverzicht“ beschränkt sich nicht nur auf eine Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeiten, sondern auf den Verzicht eines der genehmigten Fahrsilos sowie den Einsatz von Grassilage. Damit wird nicht nur auf einen Teil der baurechtlich genehmigten Anlagenteile verzichtet, sondern auch das Betriebskonzept für die genehmigte Biogasanlage geändert. Denn die Einsatzstoffe sind wesentlicher Bestandteil der Betriebsbeschreibung, die wiederum Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist (vgl. Nr. 3.1 des Genehmigungsantrages, Bl. 202 BA II und II des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011) und - mit Blick auf die unterschiedlichen Geruchsemissionsfaktoren (vgl. V. & Q. , Gutachten vom 14. September 2010, Seite 16) - auch für die Immissionsprognose von Bedeutung sind. Die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall zumindest daraus, dass sich die Kläger als Eigentümer und Anwohner des Grundstücks S2. 7 auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG berufen können. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 110 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW bedurfte es nicht, da die Kläger im Verwaltungsverfahren beteiligt worden sind. Dies gilt auch bezüglich der im Verfahren ergangenen Nachtragsbescheide. III. Die Klage ist auch begründet. Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid zur Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die hier erteilte Genehmigung ist § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. Nr. 1.4.b) aa) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV. Zumindest (s.o.) die Errichtung und der Betrieb des hier geplanten BHKW’s bedürfen danach einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Beigeladenen steht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Genehmigung zu, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, hierzu unter III 2) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, hierzu unter III 1). 1. Soweit es die hier mit zu prüfenden (§ 13 BImSchG) Vorschriften des öffentlichen Baurechts angeht, ist nicht ersichtlich, dass durch die Genehmigungserteilung gegen Vorschriften verstoßen wird, denen nachbarschützende Wirkung zukommt. Hierbei geht das Gericht nach Auswertung der ihm vorliegenden Karten und Pläne davon aus, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch das Grundstück der Beigeladenen nicht in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) liegen, sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). a.) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare und bereits vorhandene Gegebenheiten an, so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung. Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen, und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können. Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen. Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen. Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke. Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde, sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden. Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen, in aufgelockerter Bebauung aber auch größer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt. Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind. b) Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen. Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde. Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht. Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 - m.w.N., juris. c.) Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall die um das Wohnhaus der Kläger gelegene Bebauung nicht als zusammenhängend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und insgesamt nicht als Ortsteil zu werten. Vielmehr ist diese Gegend von T. /I1. als Außenbereich und nicht als faktisches Dorfgebiet anzusehen. An dem Kreuzungsbereich der Straßen X. /S2. befinden sich ausweislich des Luftbildes bei google maps maximal fünf zu Wohnzwecken genutzte ehemalige landwirtschaftliche Anwesen. Diese vermitteln nicht den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit eines bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, vielmehr sind sie augenscheinlich ursprünglich für die jeweils getrennt voneinander wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe als Wohnhäuser errichtet worden und werden zudem durch das Straßenkreuz voneinander getrennt. Das Gebiet lässt sich auch nicht als zum Dorfgebiet I4. gehörig ansehen. Dagegen spricht bereits die Entfernung zwischen dem Grundstück S2. 7 und der Grenze des „Ortsgebietes“ von I1. . Diese beträgt rund 500 m Luftlinie. Dazu kommt, dass entlang der Straße X. , die das Anwesen der Kläger und I1. verbindet, in südlicher Richtung kaum bauliche Nutzung zu finden ist, sondern sich dort überwiegend landwirtschaftlich genutzte Freiflächen befinden. Aktive landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung (L. , K. und H1. ) befinden sich in einem Umkreis von 400 m. Es liegt daher insgesamt eine für den Außenbereich typische aufgelockerte Bebauung ehemals genutzter landwirtschaftlicher Hofstellen an einer Straße vor, die von Wiesen und Feldern unterbrochen wird. d) Ob es sich bei der hier genehmigten Biogasanlage um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt oder - in Ermangelung der dort genannten Voraussetzungen - um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil dem Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes keine nachbarschützende Wirkung zukommt, die unzutreffende Annahme eines Privilegierungstatbestandes durch die Genehmigungsbehörde deshalb den Nachbarn nicht in subjektiven Rechten verletzt. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 B 320/13 -, juris Rn.13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009 - 1 A 10872/07 -, BauR 2010, 581 = juris Rn. 99. Nachbarschutz wird im baurechtlichen Außenbereich nur über das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gewährt. Für eine optisch erdrückende Wirkung des hier genehmigten Vorhabens mit Blick auf das benachbarte Grundstück der Kläger ist nichts ersichtlich. Die dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Teile der Anlage - die Fahrsilos - weisen eine Höhe von weniger als drei Metern auf. Die Fermenter sind mit bis zu 6 Metern die höchsten Anlagenbestandteile, diese sind jedoch am östlichen Rand des Grundstücks und in weiterer Entfernung zu den Klägern positioniert. Zum Grundstück der Kläger wird die Biogasanlage außerdem durch einen Wall abgeschirmt. Insoweit ist entscheidungserheblich nur noch die Frage, ob das genehmigte Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervorruft (hierzu unter 2.) Hierbei konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679. 2. Durch die Genehmigung vom 29. März 2011 in der Fassung der Nachtragsbescheide wird nicht hinreichend sicherstellt, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Kläger entstehen. a) Zur Klärung der Frage, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33. Hierbei kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die entsprechenden VDI-Richtlinien, die VDI Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) wurden durch die VDI-Richtlinie 3894 - Stand: September 2011 - ersetzt, bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -. Die GIRL findet grundsätzlich auch Anwendung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gerüchen aus Biogasanlagen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2011 - 12 ME 26/11 -, juris. Auf die Ermittlung von Kenngrößen für die Geruchsbelastung nach der GIRL kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen insoweit nicht durch die Einhaltung des Abstandsdiagrammes nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft sichergestellt ist. Dieses findet nur auf Tierhaltungsanlagen Anwendung, nicht auf Biogasanlagen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212. b.) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Für den Außenbereich enthält die GIRL keine Immissionswerte. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird hierzu lediglich ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen." Der Begriff der „landwirtschaftlichen Gerüche“ i.S.d. GIRL knüpft hierbei nicht an den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB an. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht hat das M2. NRW hierzu ausgeführt: Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen "Landwirtschaft", "landwirtschaftliche Gerüche", "landwirtschaftlicher Bereich" und "landwirtschaftliche Anlagen" in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf "Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB" beziehen, sondern als Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten Definitionen heranzuziehen sind. In diesem "Bericht zu Expositions- Wirkungsbeziehungen" (LUA NRW 2006) wird der Summe der Geruchsqualitäten "Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage" die Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet (Tabelle 5, Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel, Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen, konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff "landwirtschaftlich" in der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirt- schaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebenein- richtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche aus der Tierhaltung herangezogen werden.“ Die bisher vom OVG NRW offen gelassene Frage, ob „landwirtschaftliche Gerüche“ i.S.d. der GIRL auch solche aus einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42, dürfte damit zu bejahen seien. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 auf diese Stellungnahme des M2. NRW vom 13./14. Dezember 2012 Bezug genommen und sich dieser Rechtsauffassung offensichtlich angeschlossen. Zu Geruchsbelastungen durch Gerüche aus einer Biogasanlage führt das M2. NRW in der vorgenannten Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht aus: „Die Gerüche einer Biogasanlage wurden im Rahmen des genannten Forschungsobjektes nicht untersucht, sie sind keine Gerüche aus der Tierhaltung, entsprechend ist für sie eine Erhöhung des Immissionswertes bis zu 0,25 nicht anzuwenden. Vor dem Hintergrund einer Geruchsimmissionsmessung kann es im Einzelfall schwierig sein, die Gerüche aus einem Tierhaltungsbetrieb mit Silage von denen der Silage einer Biogasanlage zu unterscheiden. In Immissionsprognosen jedoch können die Zuordnungen separat ausgewertet werden.“ c.) Wie oben bereits ausgeführt, ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25/25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25/25 %. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7, und vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, n.v., Abdruck S. 18. Eine solche Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde lässt sich den Genehmigungsbescheiden nicht entnehmen. Sie war im Rahmen der Genehmigungserteilung für den Bescheid vom 29. März 2011 und den 1. Änderungsbescheid vom 16. August 2012 auch nicht erforderlich, weil der Beklagte vor dem Hintergrund der Geruchsprognosen vom 14. September 2010 bzw. 07. August 2012 von einer irrelevanten Zusatzbelastung bzw. einer Gesamtbelastung von nicht mehr als 15 % der Jahresgeruchsstunden ausgehen durfte. Unter Berücksichtigung der dem 3. Änderungsbescheid vom 13. Februar 2014 zu Grunde liegenden Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S1. & I3. war eine solche jedoch erforderlich. Der Begründung dieses Änderungsbescheides lässt sich aber nicht entnehmen, welche Gesamtgeruchsbelastung der Beklagte innerhalb des durch die GIRL für den Außenbereich eröffneten Rahmens zwischen 15 % und 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger (noch) als zumutbar ansieht. Insoweit hätten entsprechende Festlegungen nach Auffassung des Gerichts im Bescheid erfolgen müssen. Eine Genehmigung, die - wie hier - keinen Immissionswert für die maßgebliche (vgl. Nr. 4.2 GIRL) Gesamtbelastung am Grundstück der Kläger festlegt, sondern sich lediglich auf eine Regelung der Zusatzbelastung beschränkt (vgl. Nebenbestimmung III Nr. 4 des 3. Änderungsbescheides vom 13. Februar 2014), reicht insoweit nicht aus. Sofern im Genehmigungsbescheid vom 13. Februar 2014 bestimmt wird, dass das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. als Bestandteil des Genehmigungsbescheides zwingend zu beachten sei, genügt dies gleichfalls nicht. Die Einzelfallprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde durchzuführen und zu begründen. Meinungen und Feststellungen eines Gutachters können diese nicht ersetzen. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Ingenieurbüros S1. & I3. im Gutachten vom 22. März 2013 (Seite 22) auf eine Wiedergabe der Auslegungshinweise der GIRL. Eine an den Vorgaben des M2. orientierte Einzelfallprüfung, auf die der Beklagte Bezug nehmen könnte, hat offensichtlich nicht stattgefunden. e.) Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Ergebnis der nach Nr. 5 GIRL durchzuführenden Prüfung im Einzelfall nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheides sein muss und hierzu auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 16. April 2013 (BA Bl. 152 ff.) abstellt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die hierin geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, bei einer Wohnnutzung im Außenbereich seien bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zumutbar, wenn es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle handele, teilt das Gericht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - eine vorhandene Tierhaltungsanlage um eine Biogasanlage erweitert werden soll. aa.) Zu den Voraussetzungen, wann eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwertes auf 0,25/25 % möglich ist, hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - Bezug genommen auf die in der fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 13. Dezember 2012 aufgeführten Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Dort heißt es: „- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen. - Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien, Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher, dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist. - Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen. - Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von 0,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.“ Das OVG NRW hat diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, n.v. weitergehend präzisiert und Kriterien aufgestellt, die bei der Bestimmung des Grenzwertes der zulässigen Geruchsbelastung Berücksichtigung finden sollen. Diese sind - der Gebietscharakter, - Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche, - eine gegebenenfalls erhöhten Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener Tierhaltung, - das gesetzgeberische Anliegen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen, - der Stand der Technik, - das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie - sonstige Einzelfallumstände. bb.) Legt man diese Kriterien für die zu treffende Einzelentscheidung zu Grunde, sind den Klägern Geruchsimmissionen bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden nicht zumutbar. Die nach den o.g. Empfehlungen des M2. NRW vorzunehmende Differenzierung bei Wohnnutzungen im Außenbereich zwischen solchen mit landwirtschaftlichen Bezug (im Einzelfall bis 25 % der Jahresgeruchstunden) und ohne landwirtschaftlichen Bezug (bis 20 % der Jahresgeruchsstunden), dürfte zwar grundsätzlich dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung tragen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Wohnnutzungen im Außenbereich gegenüber einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung ein höheres Maß an Rücksichtnahme zu üben haben als Wohnnutzungen in Dorfgebieten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris. In der GIRL kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass für Dorfgebiete nach Nr. 3.1 ein Immissionswert von 0,15/15 % der Jahresstunden gilt, während bei einer Wohnnutzung im Außenbereich über diesen Wert hinausgegangen werden kann. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung Wohnnutzungen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe mit einem nachwirkenden Gebot der Rücksichtnahme belegt sind, vgl. OVG NRW Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn.25, dürfte es auch zulässig sein, nicht allein die derzeitige Nutzung in den Blick zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme beruht aber auf Gegenseitigkeit. Dies bedeutet, dass eine landwirtschaftliche privilegierte Nutzung ihrerseits im Rahmen der dem Landwirt durchaus zustehenden Entwicklungsmöglichkeiten auch auf bestehende Wohnnutzungen im Außenbereich Rücksicht nehmen muss, selbst dann, wenn diese ihrerseits an eine aufgegebene privilegierte Nutzung geknüpft waren. Das der Wohnnutzung mit Blick auf die frühere (eigene) privilegierte Nutzung obliegende erhöhte Maß an Rücksichtnahme kann hierbei nicht zeitlos sein. Mit zunehmender Dauer der Aufgabe der privilegierten Nutzung nähert sich dies dem an, was eine nicht privilegierte Wohnnutzung im Außenbereich an Rücksicht hinzunehmen hat. Wird - wie hier - eine eigene landwirtschaftliche Nutzung seit ca. 30 Jahren nicht mehr betrieben, die Wohnnutzung im Außenbereich seitdem aber genehmigt oder geduldet ausgeübt, dürfte ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme bis zum Ausschöpfen des Grenzwertes von 25 % der Jahresstunden nicht mehr geboten sein. Berücksichtigt werden muss im vorliegenden Fall im Rahmen des gegenseitigen Gebots der Rücksichtnahme auch, dass die Kläger bis in die 1980er Jahre eine Tierhaltung nur im geringsten Umfang (3 Kühe und 1 Pferd) ausgeübt haben, sodass die von ihnen in der Vergangenheit verursachten Geruchsimmissionen auch nicht annähernd mit den von der T1. B. GbR verursachten Immissionen (ca. 1.700 Schweine) vergleichbar waren. Nimmt man im Rahmen der Einzelfallprüfung - wie es das M2. NRW und auch das OVG NRW fordern - ergänzend auch die Ortsüblichkeit in den Blick ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich hier nach dem Genehmigungsgegenstand nicht um Gerüche aus einer Tierhaltungsanlage, die bisher prägend für das Gebiet sind, handelt, sondern um Gerüche aus einer Biogasanlage, die keineswegs hinsichtlich der Geruchsintensität und Geruchsart mit denen aus einer Tierhaltungsanlage vergleichbar sind (hierzu näher unter cc.). cc.) Ungeachtet dessen, ob danach bei einer Wohnnutzung im Außenbereich grundsätzlich 25 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar sind, hat der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Genehmigung hier nach Auffassung des M2. NRW keine landwirtschaftlichen Gerüche i.S.d. GIRL betrifft, sondern Gerüche einer Biogasanlage, für die - so das M2. in der Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 - grundsätzlich auch im Außenbereich ein Immissionsrichtwert von 15 % der Jahresgeruchstunden gilt. Das M2. hat diese Auffassung in einer weiteren Stellungnahme vom 26. November 2013 wiederholt und hierzu ausgeführt: „Gerüche aus Biogasanlagen sind nicht eindeutig den Gerüchen aus Tierhaltungen gleichzustellen. Insbesondere im Nahbereich unter 100 m geht, als Ergebnis einer fachlichen Diskussion im Rahmen einer Dienstbesprechung am 15. November 2012, nach überwiegender Auffassung der fachlich mit Biogasanlagen vertrauten Behördenmitarbeiter in Nordrhein-Westfalen, von diesen ein biogasanlagentypischer Geruch aus. Dies wird in Zusammenhang gebracht mit den Gerüchen aus dem Silagelager (Anschnittfläche, Silagetransport/gegebenenfalls verschmutzte Oberflächen, austretender Silosickersaft/Regenereignisse, gegebenenfalls abweichende Geruchsqualität der Biogassilage aufgrund anderer Silierung und Handhabung) sowie dem Umstand, dass bei Biogasanlagen die Silagen einen deutlich größeren Anteil an den Gesamtimmissionen aufweisen, als dies bei Tierhaltungen der Fall ist. Hinzukommen gegebenenfalls minimale Immissionen aus dem Fermenter, dem Nachgärbehälter, dem Gärrestlager und Rohrleitungen/Pumpen (bzw. den je nach Anlagentechnik jeweils vorhandenen Betriebsteilen), die zum Platzgeruch beitragen und nur im Nahbereich immissionswirksam sind. Für Biogasanlagengerüche im Außenbereich sollte aus den genannten fachlichen Gründen, zumindest für den Nahbereich bis 100 m, wie für sonstige gewerbliche und industrielle Geruchsarten/-qualitäten, ein Immissionswert angewendet werden, der unterhalb des für Tierhaltungen nach Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglichen Wertes von 0,25/25 % liegt. Hier sind nach Auffassung des M2. zulässige Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,15 bis 0,20 denkbar. Im vorliegenden Fall wäre somit die Situation gegeben, dass auf die zu beurteilende Wohnnutzung Gerüche einwirken, für die ein Immissionswert von z.B. 0,15 bis 0,20 zur Anwendung kommen kann (Biogasanlage) und Gerüche, für die ein Immissionswert bis 0,25 denkbar ist (Tierhaltung). Es stellt sich somit die Frage, wie die gemeinsame Einwirkung der Gerüche für eine zusammenfassende Beurteilung der Situation einzuschätzen ist. Eine Antwort zu dieser Frage ist in der Vergangenheit auf Fachebene nicht abschließend gegeben worden. So war es in der Vergangenheit fachlich nicht zu beanstanden, die Zulässigkeit der Geruchsbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose wie folgt zu prüfen: Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung der Geruchsart mit dem geringeren Immissionswert überschreitet diesen nicht.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, verursacht von beiden Geruchsarten, ermittelt durch Ausbreitungsberechnung) überschreitet den höheren Immissionswert nicht. Bezogen auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger könnte dies Folgendes bedeuten: Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung durch die Biogasanlage beträgt 0,07, zulässig ist eine Geruchshäufigkeit von 0,15 bis 0,20 (genaue Festlegung im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall). Der hierfür geltende Immissionswert wird eingehalten.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung beträgt 0,22, zulässig wäre im Außenbereich eine Geruchshäufigkeit von 0,25 (Beurteilung im Einzelfall/Abwägung auch unter Berücksichtigung der Belastung durch Tierhaltungsgerüche – hier 0,17). In diesem Fall wäre auch dieser Immissionswert eingehalten, die Anlage somit zulässig. Würde die Einzelfallbeurteilung im Ergebnis zu einem Immissionswert von 0,20 führen, so wäre das zulässige Maß der Geruchsbelastung überschritten. Zwischenzeitlich ist die Methodik der Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Anwendung der GIRL (GIRL-Expertengremium, Sitzung 22./23. Oktober 2013, Rostock) länderübergreifend geregelt worden. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die jeweiligen Anteile dürfen summarisch 1,00 nicht überschreiten. IB b TH + IB b G/I IWTH IWG/I <= 1 IB b TH = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Tierhaltung IB b G/I = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Gewerbe/Industrie/ Nicht-Tierhaltung IW = Immissionswert Die Anwendung dieser Prüfungsregel würde, bei einem Immissionswert für die Gesamtbelastung von 0,25 zu einer Unzulässigkeit der Geruchseinwirkungen führen, auch wenn für den Nahbereich von Biogasanlagen im Außenbereich ein Immissionswert von 0,20 zugrunde gelegt würde.“ f.) Gemessen an diesen Ausführungen des M2. NRW ist die durch die Biogasanlage entstehende Geruchsbelastung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Kläger nicht mehr zumutbar. Das M2. NRW hat die im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 für das Grundstück der Kläger ermittelte Geruchsbelastung - 20 % bis 23 % der Jahresgeruchstunden - für plausibel erachtet und eine Geruchsbelastung von 22 % angenommen. Diese Annahme beruhte auf den von dem Beklagten mitgeteilten und insoweit maßgeblichen genehmigten Tierplatzzahlen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn.102, die allerdings nach der Mitteilung des Beklagten einer Korrektur bedurften. Denn die für den landwirtschaftlichen Betrieb H1. mitgeteilten Tierplatzzahlen waren um 17 Tiere zu niedrig angesetzt (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 21. Februar 2014). Ausgehend von diesen korrigierten Tierplatzzahlen hat das Ingenieurbüro S1. & I3. am 21. Februar 2014 eine Nachberechnung vorgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass am Wohngrundstück der Kläger eine Geruchsbelastung an (mindestens) 23 % der Jahresgeruchstunden eintritt. Schon diese Geruchsbelastung überschreitet nach den vorstehenden Kriterien das den Klägern zumutbare Maß. Das Gericht lässt deshalb dahinstehen, ob hier nicht sogar von einer Geruchsbelastung von 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen ist. Das Ingenieurbüro S1. & I3. hat bei der Geruchsimmissionsprognose den vorderen Teil des Wohngebäudes - die sog. „Diele“ - nicht mit einbezogen, obwohl dieser Bereich seit mehr als 30 Jahren als Eingang zum Wohnhaus gehört und nicht mehr - wie in der Prognose dargestellt (Seite 8 des Gutachtens) - als „Kuhstall“ genutzt wird. Es dürfte sich um einen Bereich handeln, der nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen genutzt wird und deshalb immissionsrechtlich relevant ist (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Geht man von einer Relevanz auch dieses Bereiches aus, beträgt die Geruchsbelastung 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden (Neuberechnung des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 21. Februar 2014). Im Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob insoweit eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wurde, lässt das Gericht dahinstehen, ob dieser Bereich bei der Geruchsimmissionsprognose als Wohnbereich allein auf Grund der langjährigen, unbeanstandeten Praxis in der Geruchsprognose hätte berücksichtigt werden müssen. Das Gericht hat keinen Anlass, die überarbeiteten Tierplatzzahlen in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, sie halte zum Teil in den Stallungen weniger Tiere als genehmigt, ist insoweit unbeachtlich, da es nicht auf den tatsächlichen, sondern den genehmigten Tierbestand ankommt. Ausgehend von den o.g. korrigierten Tierplatzzahlen im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung dürfte bei einer Gesamtgeruchsbelastung in Höhe von 23 % der Jahresgeruchsstunden von einer Vorbelastung in Höhe von 18 % der Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung in Höhe von 7 % durch die Biogasanlage auszugehen sein. Nach den Ausführungen des M2. NRW kommt eine Addition der Vorbelastung und Zusatzbelastung bei einem Zusammentreffen von Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen und Biogasanlagen allerdings nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist nach Auffassung des M2. NRW zu berücksichtigen, dass Gerüche aus einer Biogasanlage insbesondere im Nahbereich bis 100 m - wie hier - nicht mit den Gerüchen aus der Tierhaltung gleichzusetzen sind und eine Gewichtung der Geruchsbelastungen nach den jeweiligen Anteilen an der Gesamtbelastung vorgenommen werden muss. Für Gerüche aus einer Biogasanlage ist hierbei ein Immissionswert von 15 %, unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles allenfalls ein Immissionsrichtwert von 20 % anzusetzen. Ausgehend von der o.g. Methodik ergibt sich unter Berücksichtigung der durch die Biogasanlage entstehenden Zusatzbelastung in Höhe von 7 % und einem Immissionsrichtwert von 15 % eine Gesamtgeruchsbelastung von 17 + 7 = 51 + 35 = 86 > 1 25 15 75 75 bei einem Immissionsrichtwert von 20 % der Jahresgeruchstunden für die Biogasanlage eine Gesamtgeruchsbelastung von 17 + 7 = 68 + 35 = 103 > 1 25 20 100 100 Der nach Auffassung des M2. einzuhaltende Immissionsrichtwert von 1 wird damit in beiden Fällen überschritten. Die Auffassung der Beigeladenen, die nunmehr von M2. NRW und der LAI zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik sei hier nicht anzuwenden, weil sie zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht einmal den mit der GIRL befassten Geruchssachverständigen bekannt gewesen sei, verfängt nicht. In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff. Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22. Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f. Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchs-immissionen maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, S. 5 und 6 sowie bereits - jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie - OVG NRW, Beschluss vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und OVG Lüneburg, Urteil vom 04. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32. 3. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob durch die Genehmigung ausreichend sichergestellt wird, dass die Kläger keinen schädlichen Immissionen in Form von Lärm durch den Betrieb der Anlage und den dem Betrieb zuzurechnenden Zu- und Abfahrverkehr (vgl. Nr. 7.4. TA Lärm) ausgesetzt sind. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.