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Beschluss

8 B 594/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0614.8B594.18.00
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Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin L.     in N.               wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin L. in N. wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018 ist abzulehnen, weil die Antragstellerin weder die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen vorgelegt hat, noch die Rechtsverfolgung nach dem Nachstehenden hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Ob das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellt, kann offen bleiben. Dieser Beschluss ist jedenfalls im Ergebnis aus anderen Gründen richtig, was der Senat insoweit von Amts wegen prüft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018- 8 B 1060/17 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zu. Sie hat einen Anspruch auf Erlass einer (vorrangig begehrten) Stilllegungsverfügung bzw. sonstiger immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen wegen des von der Baustelle ausgehenden Lärms nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für einen Anspruch auf Einschreiten der Antragsgegnerin gegenüber dem Bauherrn nach § 25 BImSchG (a) als auch gemäß § 24 BImSchG (b). a) Es liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BImSchG noch des § 25 Abs. 2 BImSchG vor. aa) Nach § 25 Abs. 1 BImSchG kann der Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, wenn der Anlagenbetreiber einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nachgekommen ist. Baumaschinen sowie zumindest mehrmonatige Baustellen als solche werden nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 bzw. 3 BImSchG als (nicht genehmigungsbedürftige) Anlagen eingeordnet. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Februar 2015 - 10 S 2471/14 -, juris Rn. 26; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 83 sowie § 22 Rn. 11; Dietrich, NVwZ 2009, 144. Als vollziehbare Anordnung i. S. d. § 25 Abs. 1 BImSchG kommt hier nur die Anordnung der Antragsgegnerin vom 17. April 2018 in Betracht, die Türen und Fenster des Bauvorhabens während der Bauarbeiten geschlossen zu halten. Unabhängig von der Frage, ob diese Verfügung tatsächlich auf § 24 BImSchG gestützt wurde, vgl. zu dieser Voraussetzung Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2015, § 25 BImSchG Rn. 17, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass auf der Baustelle der Anordnung nicht Folge geleistet wird. Die bloße, nicht näher belegte Behauptung, der Verfügung werde nicht nachgekommen, genügt in Anbetracht der mehrfachen Vor-Ort-Kontrollen im Mai und Juni 2018 durch die Antragsgegnerin, bei denen jeweils kein Verstoß gegen die Anordnung festgestellt wurde, zur Glaubhaftmachung nicht. Vgl. zum Maßstab der Glaubhaftmachung Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 87 ff. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin fehlt es auch an einem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass (insbesondere) die Kontrollbesuche der Antragsgegnerin vom 16. und 28. Mai 2018 sowie die in den Schriftsätzen vom 5. Juni 2018 und vom 12. Juni 2018 beschriebenen Überprüfungen der Baustelle angekündigt oder in der Mittagspause erfolgten. Zwar zeigt ein undatiertes, von der Antragstellerin gefertigtes und vorgelegtes Lichtbild (letztes Bild zum Schriftsatz vom 31. Mai 2018) ein geöffnetes Fenster des Bauvorhabens. Es ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt Bauarbeiten im Gange waren, für deren Dauer die Anordnung vom 17. April 2018 (allein) Geltung beansprucht. Auf dem Lichtbild selbst sind keine Bauarbeiten oder überhaupt Handwerker zu erkennen. bb) Ein Anspruch aus § 25 Abs. 2 BImSchG auf ein Einschreiten gegenüber dem Bauherrn zugunsten der Antragstellerin ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Norm soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die Vorschrift verschafft betroffenen Dritten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf ein Einschreiten, soweit kein atypischer Fall anzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C77.87 -, juris Rn. 35; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 25 Rn. 34; Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2015, § 25 BImSchG Rn. 56; Koch, in: Koch/Pache/ Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Oktober 2003, § 25 Rn. 56. Eine über eine bloße erhebliche Belästigung im Sinne einer Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten. Eine Gefahr für die Gesundheit ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, ohne jedoch unmittelbar bevorstehen zu müssen. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. September 1993 - 10 S 1735/91 -, juris Rn. 31, und vom 4. November 2014 - 10 S 1663/11 -, juris Rn. 37; Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2015, § 25 BImSchG Rn. 47; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 25 Rn. 27. Es ist davon auszugehen, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) regelmäßig bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit liegt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 7 B 40.12 -, juris Rn. 10, und vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99, 4 A 53.99 -, juris Rn. 12, jeweils m. w. N.; offenlassend hinsichtlich einer „dauerhafte[n] mittlere[n] Lärmbelastung“ oberhalb von 60-65 dB(A) tags VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Februar 2015 - 10 S 2471/14 -, juris Rn. 30. Die bloße Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG zur Bewertung heranzuziehenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (im Folgenden: AVV Baulärm) reicht danach nicht aus, weil diese Werte unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr auf den Schutz vor erheblichen Belästigungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ausgerichtet sind. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2005, § 66 BImSchG Rn. 5. Gemessen an diesen Maßstäben besteht für die Antragstellerin eine für ihre Gesundheit bestehende Gefahr nicht in dem für die Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO erforderlichen Maß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es liegen momentan keine hinreichenden Belege für eine Gesundheitsgefahr aufgrund der noch ausstehenden künftigen Bauarbeiten vor. Es kommt nicht darauf an, welche Lärmbelastung bei den Abbrucharbeiten des Altbestandes im März 2015 vorlag (vgl. dazu das Messprotokoll vom 23. März 2015 sowie den daraus von der Antragsgegnerin errechneten Pegel von minimal 71,9 dB(A)). Die Lärmbelastung in der Vergangenheit rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf künftiges Verhalten begehrt wird. Soweit sich die Antragstellerin auf den Einsatz eines Stemmhammers und einer Baukreissäge, die „Lärm“ von mehr als 80 dB(A) bzw. 100 dB(A) verursachten, beruft, ergibt sich daraus bereits nicht, dass sie aktuell und künftig einem solchen mittleren Pegel (vgl. auch Nr. 6.6.1. der AVV Baulärm) über dem gesundheitsschädlichen Wert von (regelmäßig) 70 dB(A) zur Tagzeit ausgesetzt ist. Die von der Antragstellerin beschriebenen Stemmarbeiten stehen nach den vorliegenden Lichtbildern nicht (mehr) an; das von der Antragstellerin am 6. Juni 2018 gefertigte Lichtbild eines mit Fliesen und sonstigen Beton-/Steinelementen befüllten Containers belegt gerade, dass entsprechende Arbeiten schon durchgeführt wurden. Weiterhin erfolgt das Schneiden von Endstücken der Pflastersteine für den Innenhof (allein) noch für einen kleineren Bereich vor dem Hinterausgang des Vorderhauses, weil die übrigen im Innenhof noch nicht gepflasterten Bereiche nach entsprechender Aufbereitung als Beet-/Pflanzstellen genutzt werden sollen. Darüber hinaus hat der Bauherr der Antragstellerin für die Dauer der anstehenden lärmintensiven weiteren Pflasterarbeiten (Schneiden der Abschlusssteine; Rütteln) des an der Grundstücksgrenze verlaufenden Weges verbindlich zugesagt, als Ausweichmöglichkeit angemessenen Ersatzwohnraum (in Form der Hotelunterkunft für vier Tage) zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon kommt es auf die von der Antragstellerin genannten Emissions pegel der Baumaschinen als solche nicht an. Maßgeblich nach der AVV Baulärm ist vielmehr der Beurteilungspegel am Immissions ort. Der Beurteilungspegel ist auch nicht identisch mit einem oder mehreren Maximalschallpegeln, weil einzelne Geräuschspitzen nivelliert werden. Der Beurteilungspegel ist daher erfahrungsgemäß immer kleiner als der Maximalpegel. Vgl. dazu auch Gebhardt/Lang, BauR 2015, 1426 (1430). Zudem ist der Beurteilungspegel Ergebnis der von der AVV Baulärm vorgegebenen Bewertung der Messergebnisse, nicht zuletzt aufgrund von Zeitkorrekturen (bei einer durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer von nicht mehr als acht Stunden werden z. B. 5 dB(A) abgezogen). Mit den von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten vom 16. März 2015 sowie 31. März 2015 von Dr. Q. , Facharzt für Allgemeinmedizin, lässt sich keine aktuelle Gesundheitsgefahr belegen, weil diese Atteste mehr als drei Jahre alt sind. b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Eine Anordnung nach § 24 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG kann mit dem Ziel erlassen werden, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen. Ob Immissionen als erhebliche Belästigungen in diesem Sinne anzusehen sind, richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, juris Rn. 11, und vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, juris Rn. 10 f., jeweils m. w. N. Ob § 24 Satz 1 BImSchG überhaupt eine von der Antragstellerin vornehmlich begehrte vollständige – nicht nur Teile einer Anlage umfassende – Untersagung des Betriebes einer Anlage zu tragen vermag, kann dabei offenbleiben. Zum Streitstand: Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2015, § 24 BImSchG Rn. 4 ff.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 24 Rn. 11, jeweils m. w. N. Das nach § 24 Satz 1 BImSchG eröffnete (Einschreitens-)Ermessen der Antragsgegnerin ist jedenfalls nicht auf Null reduziert und zwar weder in Bezug auf eine vollständige Stilllegung der Baustelle noch in Bezug auf andere Maßnahmen zur Reduzierung des Baulärms. § 24 Satz 1 BImSchG räumt der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die – wie hier – unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen Ermessensspielraum ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, juris Rn. 27, und Beschluss vom 21. Oktober 1988 - 7 B 154.88 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 21 A 4049/03 -, juris Rn. 11; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 24 Rn. 16; Koch, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Oktober 2004, § 24 Rn. 35. Dies gilt auch für Immissionen, welche die Nachbarschaft erheblich belästigen. § 24 BImSchG lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Ermessen der Behörde bei erheblichen Belästigungen dahin gebunden sein könnte, dass es ihr bei solchen zuvörderst obliege, den „Nachbarstreit“ über den Baulärm durch hoheitliche Anordnungen zu regeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1988 - 7 B 154.88 -, juris Rn. 4. Das Ermessen ist dabei umso mehr eingeschränkt, je schwerer sich die Beeinträchtigung durch die Immissionen darstellt, also wenn etwa die Grenze der Wohnunverträglichkeit erreicht wird. Ein Grundstück bzw. Wohnhaus ist im Sinne einer „Güterabwägung“ umso schutzwürdiger, je mehr es nach der Gebietsart berechtigterweise Schutz vor Immissionen erwarten kann und je weniger es durch Störfaktoren tatsächlich belastet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. September 1993 - 10 S 1735/91 -, juris Rn. 60; Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Stand: Juli 2006, § 24 Rn. 28. Eine Reduzierung des Ermessens bei Geräuschimmissionen kommt danach erst dann in Betracht, wenn sie dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Dies richtet sich nach der Gebietsart, wobei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen ist; für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C79.76 -, juris Rn. 89; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juni 1998 - 10 S 3300/96 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 21. September 1993 - 10 S 1735/91 -, juris Rn. 60. Gemessen an diesen Maßstäben ist das (Entschließungs‑)Ermessen der Antragsgegnerin nicht auf Null reduziert. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie unter Berücksichtigung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts für den Einwirkungsbereich (aa) sowie der Erhöhung nach Nr. 4.1. AVV Baulärm und der Vorbelastung (bb) durch die noch ausstehenden Bauarbeiten (cc) unzumutbar beeinträchtigt wird. aa) Bei dem hier maßgeblichen Gebiet um die in Rede stehende Baustelle handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um einen vorwiegend dem Wohnen dienenden Bereich, für den Nr. 3.1.1. lit. d) AVV Baulärm einen Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) vorsieht, sondern um ein Gebiet, in dem weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Nr. 3.1.1. lit. c) AVV Baulärm), mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags. Für die Gebietszuordnung nach Nr. 3.1.1. AVV Baulärm, die einen gröberen Differenzierungsgrad als die Gebietseinteilung der später erlassenen Baunutzungsverordnung aufweist, ist nicht auf den konkreten Immissionsort, sondern – wie sich aus Nr. 3.2.2. AVV Baulärm herleiten lässt – auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 9 B 1111/11 -, juris Rn. 8. Der Einwirkungsbereich des Baustellenlärms umfasst hier auf jeden Fall den Bereich nördlich und südlich der L1.-----straße in (jeweils vom Wohnhaus der Antragstellerin) östlicher Richtung bis zur Kreuzung von-H. -Straße sowie in westlicher Richtung die M.------straße bis südlich zur Q1.---------straße und nördlich in gewissem Umfang über die T.---------straße /H1. hinaus. Er zeichnet sich in der allernächsten Umgebung der Antragstellerin bzw. Baustelle dadurch aus, dass für das Geviert L2.----straße /M.------straße /von-H. -Straße/Q1.---------straße der Bebauungsplan Nr. 233/VII der Antragsgegnerin besteht, dessen Festsetzungen nicht in Abrede gestellt wurden. Für das Grundstück L2.----straße (Wohnhaus der Antragstellerin) sowie den angrenzenden Straßenzug südlich entlang der M.------straße bis zur Q1.---------straße ist ein Kerngebiet festgesetzt, für das Baustellengrundstück sieht der Bebauungsplan als Art der Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche (hiervon wurde bei Erteilung der Baugenehmigung eine Befreiung erteilt) und für den übrigen Teil des Gevierts ein Allgemeines Wohngebiet vor. Nach Nr. 3.2.1. AVV Baulärm gilt für die Zuordnung zu den Gebieten grundsätzlich der Bebauungsplan; nur bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen baulichen Nutzung ist von dieser auszugehen (Nr. 3.2.2. AVV Baulärm). An einer solchen erheblichen Abweichung fehlt es hier. Denn die tatsächliche Situation ist im Einwirkungsbereich nicht überwiegend von wohnlicher Nutzung, sondern zumindest in gleichem Umfang von gewerblicher Nutzung geprägt. Insbesondere im Erdgeschoss des Hauses der Antragstellerin – Wettbüro, Schneiderei, Cocktail- und Shishabar sowie Kiosk – sowie direkt angrenzend (südlich) entlang der M.------straße befinden sich zwei Imbisse, ein Frisör sowie ein Inneneinrichtungsunternehmen (Farben, Lacke, Tapeten, Bodenbeläge und Glas aller Art), die – gerade auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – in diesem Bereich prägend sind. Auch im weiteren Einwirkungsbereich finden sich entlang der M.------straße weitere Gewerbe- und Büronutzungen sowie zentrale Einrichtungen der Verwaltung (Rathaus, Sporthalle, Schule). Auf einen allein zahlenmäßigen Vergleich zwischen einzelnen Wohn- und Gewerbeeinheiten innerhalb der Gebäude – wie ihn die Antragstellerin als maßgebend ansieht – kommt es nicht an, weil die (zufällige) Aufteilung in einzelne Wohnungen innerhalb eines Gebäudes nicht den Gebietscharakter bestimmt. Ebenso vermag (eventueller) momentaner Leerstand einzelner gewerblicher Nutzungen den Gebietscharakter nicht zu ändern. bb) Bei der Beurteilung des (Entschließungs‑)Ermessens der Antragstellerin ist weiter der sogenannte Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm zu berücksichtigen. Danach sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert (von hier 60 dB(A) tagsüber) um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Der Sache nach wirkt sich dieser Zuschlag wie ein Messabschlag zugunsten des Bauunternehmers aus. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Immissionsbelastung des Wohnhauses der Antragstellerin ist ferner nach den oben genannten Maßstäben die tatsächliche Vorbelastung einzustellen (vgl. auch Nr. 4.1. Satz 3 der AVV Baulärm: nicht nur gelegentlich einwirkende Fremdgeräusche). Hier ist die Wohnung der Antragstellerin durch (dauerhaften), nicht unerheblichen Straßenverkehrslärm von der angrenzenden M.------straße (L 116) von 65-70 dB(A) (nach den Angaben der Antragsgegnerin) vorbelastet. Vgl. zur (die Schutzwürdigung mindernden) Vorbelastung auch bei verschiedenen Lärmquellen BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, juris Rn. 42; Gebhardt/Lang, BauR 2015, 1426 (1431), cc) Vor diesem Hintergrund sind für die Antragstellerin unzumutbare Lärmbelästigungen bei den noch anstehenden Bauarbeiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Auch wenn keine (aktuelle) Messung vorliegt, die den Anforderungen an die Ermittlung des Beurteilungspegels nach Nr. 6. der AVV Baulärm – insbesondere an den Ort der Messung (Nr. 6.3. AVV Baulärm) sowie Zeit und Dauer der Messung (Nr. 6.4. AVV Baulärm) – vollständig entspricht, lässt dies in Anbetracht des Baufortschritts eine bevorstehende Überschreitung der zumutbaren Lärmwerte derzeit nicht konkret – im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit – befürchten. Den lärmintensiven Pflasterarbeiten entlang des Zufahrtwegs, die im Bereich der Tordurchfahrt bereits erfolgt sind, kann die Antragstellerin in zumutbarer Weise entgehen, nachdem ihr der Bauherr für den Zeitraum der Arbeiten eine angemessene Ersatzunterkunft verbindlich zugesagt hat. Nach den vorliegenden Lichtbildern sind die Angaben der Antragsgegnerin nach Rücksprache mit dem Bauherrn zu den restlichen Bauarbeiten nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die noch ausstehenden Bauarbeiten [beim Vorderhaus: Einrichtung der Bäder, Tapezieren und Malern der Wände sowie weitere Zusammensetzung des Fahrstuhles (das Einhängen des Korbes und die Verschraubung der Führungsschienen der Türen ist bereits erfolgt), Herrichtung des Treppenhauses im Dachgeschoss, Estrich und Bodenbelag im Erdgeschoss, Verbindung des Regenrohrs; beim Hinterhaus: Anbringen der Beleuchtung, Einsetzen der Türlaibungen und Bodenbelag (teilweise), Anschrauben eines Waschtisches, Anbringen der Regenrohre und Abbau des Baugerüsts; sowie Pflasterung des Innenhofs in einer Größenordnung von wenigen Quadratmetern] lassen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht den Schluss zu, dass sie Geräusche verursachen, die tagsüber den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) zuzüglich des Messabschlags in Höhe von 5 dB(A) als mittleren Pegel überschreiten. Die Antragsgegnerin hat bei einer Messung am 22. Januar 2018 in der am stärksten vom Lärm betroffenen Küche der Antragstellerin, die direkt an eine Wand des Bauvorhabens (Vorderhaus) angrenzt und von der Antragstellerin als Messstandort gewünscht wurde, sowie außen auf dem Balkon der Antragstellerin einen Mittelungspegel von 57,2 dB(A) (bei einer Bauzeit von 16 Stunden pro Tag) bzw. von 58,1 dB(A) (bei einer Bauzeit von 13 Stunden pro Tag) ermittelt. Bei dieser Messung wurden lärmintensive Arbeiten durchgeführt (Bohren mit einer Bohrmaschine, Hämmern drei Räume entfernt auf derselben Etage, sowie Bohren am Aufzug in der Gebäudemitte bzw. in der angrenzenden Giebelwand im Keller; hinsichtlich der Messung auf dem Balkon Bohrarbeiten mit offenem Fenster im „Anbau“). Diese trugen gerade der Besonderheit der unmittelbaren baulichen Verbindung der Wand der Antragstellerin mit dem Vorderhaus der Baustelle Rechnung, obwohl die AVV Baulärm für diese Konstellation – anders als z. B. Nr. 6.2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 28. August 1998 (im Folgenden: TA Lärm) mit 35 dB(A) tagsüber – keine niedrigeren Immissionswerte vorsieht. Bei der Auswertung sind die gemessenen Werte zudem fiktiv so angesetzt worden, als ob die lärmintensiven Bauarbeiten während der gesamten relevanten Tagzeit (13 bzw. 16 Stunden) stattgefunden hätten. Anders als die TA Lärm, welche nach Nr. 1 lit. f) TA Lärm auf Baustellen keine Anwendung findet, enthält die AVV Baulärm auch keine Begrenzung hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen (wie z. B. der hier im Januar 2018 gemessene Maximalpegel in Höhe von 80,5 dB(A) für Bohrarbeiten oder von 73,8 dB(A) für Hämmern in der Küche). Dem Senat ist bewusst, dass die im Januar 2018 gemessenen Lärmwerte in der Wohnung darauf hindeuten, dass damals die Lärmrichtwerte der AVV Baulärm am maßgeblichen (Außen‑)Messort (nach Nr. 6.3.1. AVV Baulärm: 0,5 m vor den geöffneten Fenster) durchaus überschritten worden sein könnten. Bei den auf diesen Messort bezogenen Immissionsrichtwerten ist im Regelfall davon auszugehen, dass es in einem Gebäude bei geschlossenem Fenster deutlich leiser ist und nach der AVV Baulärm auch leiser sein soll. Im Hinblick auf die nach Aktenlage zukünftig noch anstehenden Bauarbeiten ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese vergleichbar laut werden. Eine punktuelle Messung am 11. Juni 2018 der zudiesem Zeitpunkt am Aufzug in der Gebäudemitte des Vorderhauses stattfindenden Arbeiten, gemessen außerhalb des geöffneten Fensters in der 2. Etage im Raum des Vorderhauses, der unmittelbar an die Wohnräume der Antragstellerin angrenzt (und sich damit näher am Emissionsort als der maßgebliche Immissionsort nach der AVV Baulärm befindet), ergab einen Wert bis zu 49 dB(A). Dem Angebot der Antragstellerin, eine CD-Aufnahme der Bauarbeiten am 12. Juni 2018 vorzulegen, brauchte der Senat nicht näherzutreten, weil eine solche Aufnahme keinen Aufschluss über die Höhe der Lärmwerte zu geben vermag. Da es nach dem Vorstehenden nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin künftig unzumutbaren Lärmbelastungen durch die in Rede stehende Baustelle ausgesetzt sein wird, überwiegen die Interessen des Bauherrn, die Bauarbeiten möglichst effektiv und zügig zu beenden, ihr Interesse, von dem noch anstehenden Baulärm ganz oder teilweise verschont zu werden. Dies gilt sowohl für die ausdrücklich beantragte Stilllegungsverfügung als auch für etwaige, darin sinngemäß enthaltene andere Maßnahmen der Antragsgegnerin zur Begrenzung des Baulärms. Fehlt es vorliegend bereits an einem Anordnungsanspruch, kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dahinstehen. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin auch in Zukunft gehalten ist, die Lärmbelastung der Antragstellerin insbesondere durch eventuell (bisher) nicht benannte Bauarbeiten anlassbezogen, ggf. durch Messungen, zu überwachen und entsprechende immissionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, sofern sich daraus Handlungsbedarf ergeben sollte. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).