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Urteil

9 K 3061/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1018.9K3061.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger und die Beigeladenen sind Nachbarn und wohnen auf schräg gegenüberliegenden Grundstücken in I.. Am Wohnhaus der Beigeladenen sind unterhalb des überstehenden Daches an der zur Straße gelegenen Seite Lampen angebracht. In ausgeschaltetem Zustand sind die Lampen von der Straße aus aufgrund ihrer Lage unterhalb des Daches nicht ohne Weiteres sichtbar. Die Beigeladenen nutzen die Beleuchtung zeitweise sowohl tagsüber als auch nachts. Der Abstand des Wohnhauses des Klägers von der beleuchteten Fassade der Beigeladenen beträgt ca. 35 m. Hinsichtlich der genauen Lage beider Grundstücke wird ergänzend auf Bl. 27 und Bl. 62 der Beiakte und hinsichtlich Installation der Beleuchtung an der Fassade der Beigeladenen auf Bl. 57 der Beiakte Bezug genommen. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28. März 2022 an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und bat um Prüfung, ob den Beigeladenen die streitgegenständliche Beleuchtung untersagt werden könne. Der Beklagte, welchem die Beschwerde des Klägers durch das Ministerium über die Bezirksregierung Köln zugeleitet worden war, wandte sich erstmalig mit Schreiben vom 5. Mai 2022 an den Kläger. Er teilte mit, dass im Rahmen einer örtlichen Überprüfung vom 2. Mai 2022 das Vorhandensein einer entsprechenden Beleuchtung nicht festgestellt worden sei und der Beklagte von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung absehe. Nach einer erneuten Beschwerde des Klägers an das Ministerium bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2022 mitzuteilen, zu welchen Zeiten die Beleuchtung der Beigeladenen regelmäßig eingeschaltet sei und ob Räumlichkeiten des Klägers durch die Beleuchtung in störender Weise aufgehellt oder der Kläger in seinen Räumlichkeiten unmittelbar geblendet werde. Hierbei wies der Beklagte darauf hin, dass sowohl die Raumaufhellung als auch die Blendung mittels spezieller Messgeräte im Wohnraum des Klägers gemessen werden könnten, soweit dies aus Sicht des Klägers sinnvoll sei. Nachdem die Rückfragen des Beklagten durch den Kläger in dessen Schreiben vom 7. Juni 2020 nicht beantwortet worden waren, fragte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2022 erneut, ob er durch die Außenbeleuchtung der Beigeladenen unmittelbar geblendet werde, ob es zu einer Aufhellung der Wohnräume komme und ob die Beleuchtung am Haus der Beigeladenen regelmäßig eingeschaltet sei. Zudem bat der Beklagte den Kläger, zur besseren Beurteilung der Situation Farbfotos beizubringen. Die gestellten Fragen beantwortete der Kläger abermals nicht. Am 21. Juli 2022 nahmen die Mitarbeiter des Beklagten erneut das Wohnhaus der Beigeladenen in Augenschein und konnten erneut und trotz nunmehr bestehender Dunkelheit keine Beleuchtung der Fassade der Beigeladenen feststellen. Nachdem der Kläger sich mit seinem Anliegen mehrfach erneut an das Umweltministerium wandte, erfolgte am 23. Januar 2023 zwischen 17:15–18:00 Uhr eine weitere Ortsbesichtigung durch eine Mitarbeiterin des Beklagten. Diese stellte erstmalig die eingeschaltete Beleuchtung am Wohnhaus der Beigeladenen fest. Ausweislich des dazu gefertigten Vermerks nahm sie die beleuchtete Fassade der Beigeladenen in Augenschein und prüfte mittels Sichtprüfung, inwieweit durch die Beleuchtung die umliegenden Fassaden – einschließlich derjenigen des Wohnhauses des Klägers – aufgehellt wurden. Hierbei vermerkte sie, dass weder die Fassade des Klägers noch die Fassade des etwa 20 m entfernten gegenüberstehenden Hauses (R.-straße in N01 I.) aufgehellt würden und eine unzulässige Aufhellung der umliegenden nachbarlichen Wohnräume auszuschließen sei. Sodann suchte die Mitarbeiterin des Beklagten das Wohnhaus des Klägers auf, um sich gleichwohl einen Eindruck etwaiger Lichteinwirkungen auf die Wohnräume des Klägers zu verschaffen. Sie teilte dem persönlich angetroffenen Kläger mit, dass sie erstmalig die eingeschaltete Beleuchtung festgestellt habe und dass es für die weitere Sachverhaltsaufklärung sinnvoll sei, eine etwaige Raumaufhellung und Blendwirkung anhand eines visuellen Eindrucks innerhalb der Räumlichkeiten des Klägers zu beurteilen. Die Inaugenscheinnahme seiner Wohnräume lehnte der Kläger ab und verwies unter anderem darauf, dass der Besuch nicht durch den Beklagten angekündigt worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2023 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Dabei wies er den Kläger abermals darauf hin, dass dieser trotz mehrfacher Aufforderungen noch keine Angaben dazu gemacht habe, inwieweit er in seinen Wohnräumen geblendet werden oder einer seiner Wohnräume durch die Beleuchtung in störender Weise aufgehellt werde. Der Kläger reagierte hierauf mit Schreiben vom 30. März 2023 und monierte, dass der Beklagte den „Licht-Erlass“ nicht richtig anwende. Mit Bescheid vom 2. Mai 2023, dem Kläger am 3. Mai 2023 zugestellt, lehnte der Beklagte ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene ab. Der Beklagte begründete die ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass von der streitgegenständlichen Beleuchtung als nicht genehmigungsbedürftiger Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lichtimmissionen ausgingen, da eine hierfür erforderliche erhebliche Belästigung regelmäßig erst dann vorliege, wenn die im Runderlass zu Lichtimmissionen festgesetzten Richtwerte überschritten seien. Hiervon sei nicht auszugehen. Im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 23. Januar 2023 sei festgestellt worden, dass durch die Beleuchtung der Fassade der Beigeladenen weder die Fassade des unmittelbar gegenüberstehenden Nachbarhauses noch die Fassade des versetzt gegenüberstehenden Wohnhauses des Klägers aufgehellt würden. Auch von einer psychologischen oder physiologischen Blendwirkung könne aufgrund der vor Ort gewonnenen Eindrücke hinsichtlich der Beschaffenheit und Lage der Lichtquelle nicht ausgegangen werden. Ob die in Rede stehende Beleuchtung überhaupt eine Wirkung auf schutzwürdige Räume entfalte, könne dabei zunächst auch durch bloße Inaugenscheinnahme überprüft werden. Der Kläger habe überdies trotz mehrfacher Aufforderung nicht konkret erläutert, inwieweit er von der streitgegenständlichen, in der Luftlinie rund 35 Meter entfernten Beleuchtung in seinen Wohnräumen beeinträchtigt werde oder dies durch Lichtbilder näher dargelegt. Die durch den Kläger beigebrachten Lichtbilder zeigten lediglich die Fassade des Hauses der Beigeladenen. Eine weitere Inaugenscheinnahme seiner Wohnräume als Immissionsort habe der Kläger im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 23. Januar 2023 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, weitere zeit- und kostenaufwändige Ermittlungen, etwa in Form weiterer Ortsbesichtigungen oder Messungen, durchzuführen. Nach § 24 BImSchG stehe das vom Kläger begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten im Ermessen des Beklagten, wobei im Einzelfall abzuwägen sei, ob und in welcher Form ein Tätigwerden des Beklagten erforderlich sei und weitere Ermittlungen durchgeführt würden. Am 2. Juni 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger an, dass der Ablehnungsbescheid bereits deshalb rechtswidrig sei, weil der Kläger gegen die den Bescheid unterzeichnende Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau D., am 30. März 2023 und am 11. April 2023 eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe. Hieraus resultiere für die betreffende Mitarbeiterin des Beklagten ein Befassungsverbot. Ferner habe der Beklagte bei seiner Entscheidung den „Licht-Erlass-NRW“ trotz Hinweises des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt und zu keinem Zeitpunkt entsprechende Messungen vorgenommen. Vielmehr stütze der Beklagte sich lediglich auf subjektive Eindrücke seiner Mitarbeiterin aus dem Ortstermin vom 23. Januar 2023. Die in Rede stehende Aufhellung des klägerischen Grundstücks sei bereits aus dem Umstand ersichtlich, dass die Mitarbeiterin des Beklagten sich im Rahmen des vorgenannten Ortstermins trotz bereits eingetretener Dunkelheit auf dem Grundstück des Klägers zurechtgefunden habe und die Treppe zur Haustür des Klägers sowie die daneben befindliche Klingel habe erkennen können. Überdies stütze der Beklagte seine ablehnende Entscheidung unzulässigerweise auf die Weigerung des Klägers, die Mitarbeiterin des Beklagten unangemeldet in seine Privaträume einzulassen. Hiermit habe der Beklagte lediglich Ablehnungsgründe provozieren wollen, wobei insgesamt der Eindruck bestehe, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger voreingenommen und von Anfang an bestrebt gewesen sei, das Anliegen des Klägers abschlägig zu bescheiden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2023 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Anordnung von immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der Fassadenbeleuchtung am Wohnhaus der Beigeladenen im Kapellenweg 18a in I. zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheids vom 2. Mai 2023. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegenüber der Fassadenbeleuchtung der Beigeladenen. Dabei ist der Ablehnungsbescheid vom 2. Mai 2023 insbesondere nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger gegen die den Bescheid unterzeichnende Sachbearbeiterin des Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben hatte. Daraus folgt, anders als der Kläger meint, kein Befassungsverbot der abgelehnten Mitarbeiterin. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Satz 1 VwVfG NRW vor. Der Beklagte hat ein Einschreiten ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht auszugehen sei und weitere Ermittlungen nicht gerechtfertigt seien. Bei der Fassadenbeleuchtung der Beigeladenen handelt es sich um eine Anlage (§ 3 Abs. 5 BImSchG), die nicht genehmigungsbedürftig ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG unmittelbar nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist. Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräuschen – also auch von Lichtimmissionen – sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 BImSchG gemäß § 13 LImSchG indes auch auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die – wie die Fassadenbeleuchtung der Beigeladenen – nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Als Grundlage für ein mögliches Einschreiten des Beklagten kommt nur § 24 Satz 1 BImSchG in Betracht, der hier gemäß § 15 Abs. 2 LImSchG entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Ob Immissionen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 – 7 C 25.91 –, juris Rn. 11 und vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 8 B 594/18 –, juris Rn. 32 und Beschluss vom 10. Februar 2006 – 8 A 2621/04 –, juris Rn. 10 f., jeweils m. w. N. Für die Frage, ob Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten, ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab – nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn – zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2021 – 7 B 2.21 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 266 f., m. w. N., und vom 27. Oktober 2022 – 22 D 64/21.AK –, juris Rn. 61 ff. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann dabei nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden kann, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2022 – 11 D 343/21.AK –, juris Rn. 103; Beschluss vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 –, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris Rn. 71; Beschluss vom 26. Mai 2004 – 7 B 879/04 –, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Bei der Ermittlung der Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen kann jedoch auf den Gemeinsamen Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ des Landesministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Landesministeriums für Wirtschaft und Mittelstand und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 11. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 26), geändert durch Runderlass vom 20. Juni 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 390), zurückgegriffen werden, der Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle der Immissionen enthält. Anders als der Kläger meint, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine gesetzliche Vorgabe. Der Gemeinsame Runderlass hat auch keinen quasi-normativen Charakter. Demzufolge scheidet eine starr an Candela- und Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen anhand des Gemeinsamen Runderlasses aus. Gleichwohl kann der Gemeinsame Runderlass als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK –, juris Rn. 147; Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris Rn. 75 ff. Der Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren überzeugenden Ansatz aus, dass „Raumaufhellung“ und „psychologische Blendung“ zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann. Abzustellen ist auch dabei auf die Wirkung der Immission in schutzbedürftigen Wohnräumen. § 24 Satz 1 BImSchG räumt der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die – wie hier – unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen Ermessensspielraum ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 8 B 594/18 –, juris Rn. 37. Dies gilt auch für Immissionen, welche die Nachbarschaft erheblich belästigen. § 24 BImSchG lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Ermessen der Behörde bei erheblichen Belästigungen dahin gebunden sein könnte, dass es ihr bei solchen zuvörderst obliege, den „Nachbarstreit“ durch hoheitliche Anordnungen zu regeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1988 – 7 B 154.88 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 8 B 594/18 –, juris Rn. 39. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist drittschützend. Über §§ 24, 25 BImSchG können sich deshalb Anspruchspositionen eines Nachbarn ergeben. Wird die Verletzung von Betreiberpflichten gerügt, die – wie § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG – dem Schutz des Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen, kann der Betroffene gestützt auf § 24 Satz 1 BImSchG einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über ein immissionsschutzrechtliches Eingreifen gegenüber dem störenden Anlagenbetreiber geltend machen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 15 B 21.1473 –, juris Rn. 67 und Beschluss vom 16. Juli 2019 – 15 ZB 17.2529 –, juris Rn. 16; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 5. Februar 2015 – 10 S 2471/14 –, juris Rn. 25; ferner OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 8 B 594/18 –, juris Rn. 5. Der Kläger kann ein Einschreiten nur insoweit verlangen, als dass er als Nachbar tatsächlich betroffen ist. Auf die vom Kläger vorgebrachten Auswirkungen der Fassadenbeleuchtung auf Insekten kommt es entsprechend nicht an. Der Allgemeinheit wird durch das BImSchG nur ein objektiver Schutz vermittelt, nicht jedoch die subjektive Rechtsmacht, einen solchen Schutz gegenüber der mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörde gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 – juris, Rn. 34 und vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50.78 – juris, Rn. 12 f. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Beklagten, nicht gegen die Fassadenbeleuchtung der Beigeladenen vorzugehen, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder nachvollziehbar aufgezeigt, dass es in seinem Wohnhaus zu einer Raumaufhellung kommt, noch, dass er durch die Beleuchtung einer (psychologischen) Blendung ausgesetzt sein könnte. Die vorliegenden von dem Kläger und dem Beklagten an verschiedenen Tagen gefertigten Lichtbilder lassen nicht auf unzumutbare Lichtimmissionen in schützenswerten Räumen des Klägers schließen. Die unter dem Dach des Wohnhauses der Beigeladenen angebrachten Lampen beleuchten ausweislich der Lichtbilder vom 23. Januar 2023 (Bl. 57 der Beiakte) lediglich die Fassade des Hauses der Beigeladenen, nicht aber das Grundstück des Klägers. Entsprechend kam es insoweit auch nicht mehr darauf an, dass einem Nachbarn ohnehin regelmäßig abverlangt werden kann, durch zumutbare Maßnahmen (Vorhänge, Gardinen und Ähnliches) etwaige Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1999 – 4 B 14.99 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2022 – 11 D 343/21.AK –, juris Rn. 103 und vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris Rn. 82; VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2014 – 6 K 1584/12 –, juris Rn. 170. Auch das Absehen des Beklagten von weiteren Ermittlungen, insbesondere von einer Messung etwaiger Lichtimmissionen, war nicht ermessensfehlerhaft. In Bezug auf den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein immissionsschutzrechtliches Eingreifen auf Basis von § 24 Satz 1 BImSchG haben Nachbarn einen Anspruch auf Durchführung von behördlichen Ermittlungen, wenn sie möglicherweise in drittschützenden Vorschriften verletzt werden. Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gem. § 24 Satz 1 BImSchG mit der Begründung abgelehnt wird, die monierte Umwelteinwirkung sei für den betroffenen Nachbarn zumutbar und/oder nach behördlichem Ermessen hinzunehmen, verletzt allein schon dann den Anspruch eines betroffenen Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn sich die Behörde hinsichtlich des Maßes der Umwelteinwirkung in Unkenntnis befindet, es aber dennoch unterlässt, in geeigneter Art und Weise die konkrete Immissionsbelastung auf dem Nachbargrundstück tatsächlich aufzuklären und auf dieser Basis zu bewerten. Das gilt jedenfalls dann, wenn objektive Anhaltspunkte für eine jedenfalls mögliche unzumutbare Belastungssituation eines Nachbarn vorliegen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 15 B 21.1473 –, juris Rn. 72 zu Lärmimmissionen. Der Behörde verbleibt hinsichtlich des „Wie“ der Ermittlung ein Spielraum. Ihr stehen u.a. die in § 26 VwVfG NRW aufgezählten Beweismittel nach ihrem Verfahrensermessen zur Verfügung. Ob die Behörde den Sachverhalt selbst in Eigenregie ermittelt, sich im Wege der Amtshilfe anderer Behörden bedient, Sachverständige hinzuzieht oder zu anderen Erkenntnismitteln greift, bestimmt sie. An das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten ist sie hierbei nicht gebunden, § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Die Ablehnung des vom Nachbarn beantragten immissionsschutzrechtlichen Eingreifens gestützt auf die behördliche Annahme, eine subjektive Rechtsverletzung und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Befugnisnormen lägen nicht vor, ist eine ermessenswidrige Entscheidung, die den Anspruch des antragstellenden Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, wenn diese behördliche Annahme gerade nicht auf nachvollziehbaren Ermittlungen beruht, sich aufdrängende gebotene Ermittlungen, die diese Annahme stützen könnten, mithin nicht angestellt wurden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 15 B 21.1473 –, juris Rn. 74. Der Beklagte ist hier seiner Amtsermittlungspflicht nachgekommen. Er hat auf die Eingaben des Klägers mit insgesamt drei Ortsterminen reagiert. Dabei ist es vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall, bei der auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft sowie mögliche zumutbare Abwehrmaßnahmen zu berücksichtigen sind, ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht ermessensfehlerhaft, dass sich der Beklagte zunächst auf eine Inaugenscheinnahme der Lichtsituation vor Ort ohne die Vornahme von Messungen beschränkt hat. Die Mitarbeiterin des Beklagten hat sich einen umfassenden Eindruck von den Örtlichkeiten verschafft und die Auswirkungen der Beleuchtung der Beigeladenen auf das klägerische Grundstück sowie die umliegenden Grundstücke überprüft und dokumentiert. Die Erkenntnisse aus dem Ortstermin, wonach die Beleuchtung der Beigeladenen nicht zu einer Aufhellung der unmittelbar gegenüberliegenden Fassade oder der versetzt stehenden Fassade des Klägers führt, haben sodann nachvollziehbar keinen Anlass für weitere Messungen ergeben. Dass in der Folgezeit keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen des Beklagten (insbesondere Immissionsmessungen in der Wohnung des Klägers) erfolgten, ist überdies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Kläger die hierfür erforderliche Mitwirkung hat vermissen lassen. So hat die Mitarbeiterin des Beklagten sich bei dem letzten Ortstermin neben ihren bereits getroffenen Feststellungen auch einen Eindruck von den Auswirkungen der Fassadenbeleuchtung in den schützenswerten Räumen des Klägers verschaffen wollen, was der Kläger jedoch abgelehnt hat. Der Beklagte hat dies zu Recht in seine Ermessenserwägungen hinsichtlich weiterer Ermittlungsmaßnahmen eingestellt. Zwar ist der Kläger nicht gehalten, Mitarbeiter des Beklagten unangekündigt in seine Wohnräume zu lassen; er hätte den Zutritt aber gleichwohl nach entsprechender Terminvereinbarung ohne Weiteres ermöglichen können, nachdem ihm bekannt gewesen war, dass der Beklagte eine solche Besichtigung für die weitere Sachverhaltsaufklärung zugrunde legen wollte. Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte hiermit auch keine Ablehnungsgründe schaffen wollen, sondern war vielmehr bemüht, über seine ersten Ermittlungen hinaus eine Sachverhaltsaufklärung zugunsten des Klägers herbeizuführen. Wenigstens hätte der Kläger nach mehrmaliger Aufforderung Lichtbilder von seinen Räumlichkeiten und den festgestellten Immissionen beibringen können. Anders war es dem Beklagten bereits im Ansatz nicht möglich, auch nur weiteren Aufklärungsbedarf festzustellen, sodass die Ablehnung aufgrund der gewonnenen Eindrücke erfolgen konnte und musste. Eine weitere Sachverhaltsermittlung war insoweit auch durch die sich aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW ergebende Mitwirkungsobliegenheit des Klägers eingeschränkt. Diese begrenzt die behördliche Amtsermittlung dort, wo ein Beteiligter – hier der Kläger – zur Aufklärung zu ermittelnder Tatsachen beitragen kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung der Aufklärung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm auch in zumutbarer Weise erwartet werden kann. Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die durch die Behörde nicht ohne Weiteres selbst festgestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 10.11 –, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 6 Bf 299/22.Z –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 – 10 A 1018/13 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – 22 K 6997/13 –, juris Rn. 16. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.