Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 23. September 2010 zur Errichtung eines Mastschweinestalls mit zwei Futtersilos auf dem Grundstück Gemarkung C. , wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mastschweinestalls mit zwei Futtersilos. Die Kläger sind seit dem Jahr 1981 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. (X.---straße in X1. ), das nach der Ortslagensatzung der Gemeinde X1. vom 13. März 1979 im Innenbereich des Ortsteils X1. -M1. liegt. Das Flurstück ist mit einem Wohnhaus und Nebenanlagen (Scheune und Stall) bebaut. Die Gebäude gehören zu einer ehemaligen Hofstelle eines etwa Anfang der 1970er Jahre aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um das letzte Haus am nordöstlichen Ortsrand des Ortsteils X1. -M1. . Im Jahr 1989 erwarben die Kläger außerdem das nordöstlich angrenzende Flurstück , das - zum Teil - ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs der Ortslagensatzung liegt und bis heute unbebaut ist. Südwestlich an das klägerische Grundstück grenzt die Hofstelle der Beigeladenen an Altstandort), die dort seit mehreren Generationen in verschiedenen Stallgebäuden einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb führt. Neben dem Anbau von Getreide, Ackerfutter und Körnermais auf ca. 55 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche hält die Beigeladene auch Mastschweine und Zuchtsauen. Die Betriebseinheiten befinden sich zum Teil innerhalb des alten Vierkanthofes mit zugehöriger Scheune, zum Teil in einem mit Bauscheinen Nr. 674/66 und Nr. 938/79 als Viehstall mit Güllegrube errichteten Nebengebäude. Nordwestlich des klägerischen Grundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der X---straße befindet sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb (Betrieb Q. , N.---straße ) mit Rinder- bzw. Milchviehhaltung in zwei mit Bauschein Nr. 54/82 als Viehboxenlaufstall für 46 Kühe bzw. mit Bauschein Nr. 793/87 als Mastbullenstall für 60 Bullen genehmigten Stallgebäuden. Eine Schweinehaltung wurde im Jahr 2010 aufgegeben. Südwestlich des Wohnhauses der Kläger in ca. 100 m Entfernung liegt ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb (Betrieb I. , M.-----straße ), der bis zum Jahr 2010 Legehennen- und Masthähnchenhaltung in zwei - mit entsprechenden Baugenehmigungen errichteten - Stallanlagen betrieb (vgl. Bauscheine Nr. 644/57 für die Errichtung eines Hühnerstalls, Nr. 19/62 für den Neubau eines Hühnerstalls, Nr. 2113/66 für die Errichtung eines Hähnchenstalls mit 6.000 Hähnchen und Nr. 2068/68 für die Änderung des Hähnchenstalls). Unter dem 18. Februar 2011 wurde der Tierbestand mit zuletzt 3.000 Legehennen und 6.000 Masthähnchen gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Beklagten abgemeldet. Südlich des Wohnhauses der Kläger befindet sich in ca. 160 m Entfernung die Hofstelle eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs (Betrieb D. , N.---straße ), der im Jahr 2008 die Rinderhaltung aufgegeben hat und auch sonst nicht mehr bewirtschaftet wird. In den genehmigten Stallgebäuden werden gegenwärtig noch 3 Pferde gehalten. Ca. 90 m nordwestlich vom Wohnhaus der Kläger entfernt gibt es eine mit Bauschein Nr. 147/05 genehmigte weitere - hobbymäßige - Pferdehaltung mit 4 Pferden (Familie I1. , N.---straße ). Unter dem 30. März 2010 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mastschweinestalls mit zwei Futtersilos auf dem außerhalb des Ortsteils X1. -M1. , nordöstlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstück Gemarkung C. . Nach den Bauvorlagen soll der Stall ca. 120 m bis 125 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt errichtet werden. Ausweislich der Betriebsbeschreibung belief sich der Tierbestand der Beigeladenen - auf der Hofstelle N.---straße bzw. X-----straße und in einem Pachtstall im benachbarten Ortsteil X1. -C. - seinerzeit auf 560 Mastschweine und 40 Sauen. Die Beigeladene plante, die Sauenhaltung einzustellen und die vorhandene Schweinemast auf 1.060 Mastschweine zu erweitern. Der Pachtstall sollte stillgelegt werden. Nach den Bauvorlagen umfasst der neue Stall 830 Mastschweineplätze (6 Mastabteilungen zu je 130 Plätzen und ein "Resteabteil" zu 50 Plätzen). Die Abteile sind jeweils mit Betonspaltböden ausgerüstet. Die Entmistung erfolgt im Flüssigmistverfahren. Die unter dem Stallgebäude befindlichen Güllekanäle zur Lagerung des Flüssigmists haben eine Lagerkapazität von mehr als 8 Monaten. Die Entlüftung des Stalls erfolgt durch Einzelabteilentlüftung über sieben Abluftkanäle über Dach geführt mit einer Frischluftzufuhr über zwei Zuluftschächte im Giebel. Mit Bescheid vom 23. September 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen im Einvernehmen mit der Gemeinde X1. die beantragte Baugenehmigung. Da die Untere Immissionsschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben erhoben hatte, enthält die Baugenehmigung zwar zahlreiche Nebenbestimmungen, jedoch keine immissionsschutzrechtlicher Art. Nachdem die Kläger Anfang November 2010 durch Ausschachtungsarbeiten von dem Bauvorhaben Kenntnis erhalten hatten, sprachen sie beim Beklagten vor, der ihnen am 8. November 2010 die Baugenehmigung zustellte. Die Kläger haben am 23. November 2010 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die von dem Bauvorhaben ausgehenden Geruchsemissionen belasteten sie unzumutbar. Der Abstand des Mastschweinestalls zu ihrer Grundstücksgrenze betrage lediglich 57 m. An Winter- und Sommertagen bei klarer Wetterlage herrsche vorwiegend Ostwind, so dass die Geruchsemissionen zu ihrem Grundstück getragen würden. Unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe des Stalls zu ihrem Grundstück und der vorherrschenden Windrichtung aus Ost seien Geruchshäufigkeiten mit deutlich mehr als 15 % der Jahresstunden zu befürchten. Damit sei der Immissionswert nach Ziffer 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) i.V.m. der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) deutlich überschritten. Nach den vorgenannten Vorschriften müsse der Abstand des Bauvorhabens zu ihrem Grundstück zudem mindestens 250 m betragen, was nicht der Fall. Außerdem seien die bestehenden Vorbelastungen durch weitere Tierhaltungen im Ort nicht berücksichtigt worden. Südwestlich ihres Grundstücks liege der Stammbetrieb der Beigeladenen (N.---straße bzw. X---straße ), in dem ca. 250 Schweine gehalten würden. Auf der Straßenseite gegenüber befinde sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb (Q , N.---straße ), in dem ca. 120 Rinder bzw. Kühe gehalten würden. Nach Errichtung des neuen Mastschweinestalls östlich ihres Grundstücks seien sie gleichsam von allen Seiten von Großvieh eingekreist. Durch den in unmittelbarer Nähe angesiedelten Mastschweinebetrieb habe ihr Grundstück ferner eine deutliche Wertminderung erfahren. Versuche, das unbebaute Flurstück zu verkaufen, seien gescheitert. Nach Mitteilung der von ihnen beauftragten Makler sei das Grundstück nur mit erheblichen Abschlägen zu verkaufen. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 23. September 2010 zur Errichtung eines Mastschweinestalls mit zwei Futtersilos auf dem Grundstück Gemarkung C. , aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, das als privilegiertes Vorhaben genehmigte Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen hervor. Nach der GIRL gelte für Dorfgebiete - wie hier - ein Immissionswert von 0,15. Wegen der Dorfrandlage des klägerischen Grundstücks liege zudem die Bildung eines Zwischenwertes zwischen Dorfgebiet und Außenbereich nahe, so dass ein erhöhter Immissionswert von bis zu 0,20 zugrunde zu legen sei. Diese Immissionswerte seien hier eingehalten. Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens sei mit Hilfe des sog. "SMOD" (Screening Modul for outer Dispersion = Ausbreitungsmodell zur schnellen Berechnung der Geruchsbelastung) in Form einer Abschätzung der Häufigkeit der zu erwartenden Geruchsstunden erfolgt. Hierbei seien sog. Isolinien für Geruchsstundenhäufigkeiten von 5 %, 10 % und 15 % pro Jahr unter farblicher Hervorhebung der jeweils betroffenen Flächen grafisch dargestellt worden. Der innere orange Kreis stelle die Fläche dar, die vom geplanten Vorhaben mit 15 % und mehr der Jahresstunden mit Gerüchen belastet werde. Das Wohnhaus der Kläger liege nicht innerhalb dieser Fläche. Das SMOD berücksichtige auch die Häufigkeit der am Standort des geplanten Vorhabens bestehenden Windrichtungen und die Topografie. Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich bei dem fraglichen Gebiet um ein solches, an dem vorwiegend eine West- bis Südwest-Strömung vorherrsche. Das Vorhaben halte auch den erforderlichen Abstand zum Wohnhaus der Kläger ein. Nach Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471 ("Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine") könne der Mindestabstand gegenüber Dorfgebieten bis auf die Hälfte reduziert werden. Der danach erforderliche Abstand von 125 m sei hier eingehalten. Maßgeblich für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung sei nicht der Abstand zur Grundstücksgrenze, sondern zum Wohnhaus. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Kammer hat im Beweis- und Ortstermin vom 16. September 2011 durch die Berichterstatterin die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls verwiesen. Im Anschluss an den Termin wurde den Beteiligten zunächst Gelegenheit zu einer einvernehmlichen Streitbeilegung gegeben. Nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen hat die Beigeladene auf Hinweis der Kammer wegen der Vorbelastungen durch die benachbarten Tierhaltungsanlagen ein Immissionsschutz-Gutachten zu den Geruchseinwirkungen durch ihre Mastschweinehaltung eingeholt. Dipl.-Ing. S1. und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz, kommt in dem Gutachten vom 28. Februar 2012 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Immissionswert der GIRL für Dorfgebiete von 0,15 bereits durch die im Istzustand "Bestand bis 2011" (ohne den genehmigten Mastschweinestall) festzustellende Vorbelastung - bestehend aus der Vorbelastung von 0,28 durch die Tierhaltungen Q. (46 Kühe, 60 Mastrinder, Fahrsilo und Dungplatte), I. (3.000 Legehennen, 6.000 Masthähnchen und Dungplatte), D. (3 Pferde und Dungplatte) und I1. (4 Pferde und Dungplatte) einerseits und aus der Zusatzbelastung von 0,47 durch den Altstandort der Beigeladenen (10 Jungsauen, 35 Sauen/Eber, 200 Mastschweine, 18 Sauen und Ferkel und 140 Aufzuchtferkel) andererseits - überschritten werde (IGbmax = 0,73). Es müsse daher eine sog. "Verbesserungsgenehmigung" angestrebt werden. Zu diesem Zweck führt der Gutachter eine Ist-Plan-Vergleichsberechnung durch. In dem anzustrebenden "Planzustand 2012" (genehmigter Mastschweinestall bei gleichzeitiger Stilllegung des Altstandortes der Beigeladenen) könne eine relevante Verbesserung für die am höchsten belastete schutzwürdige Nutzung (Wohnhaus der Kläger) ermittelt werden. Ein Vergleich der belästigungsrelevanten Zusatzbelastungen für den "Bestand bis 2011" und für die "Plansituation 2012" weise am Wohnhaus der Kläger eine Verbesserung von IZb = 0,47 auf IZb = 0,05 aus. Die Verbesserung betrage somit 0,42 bzw. 47 % der Jahresstunden. Voraussetzung sei allerdings, dass die Betriebseinheiten der Beigeladenen am Altstandort aufgegeben würden. Die Kläger machen hierzu geltend, entgegen der Vorgabe in dem von der Beigeladenen nachträglich vorgelegten Immissionsschutz-Gutachten sei die Schweinemast und Ferkelproduktion am Altstandort der Beigeladenen seit Inbetriebnahme des Neubaus nicht eingestellt worden. Tatsächlich seien die dortigen Betriebseinheiten nach wie vor mit Mastschweinen belegt. Der Beklagte führt aus, nach dem Immissionsschutz-Gutachten stehe zwar nunmehr fest, dass die Immissionswerte am Wohnhaus der Kläger bereits im Istzustand, d.h. ohne den neuen Mastschweinestall, erheblich überschritten seien. Nach dem Gutachten sei das Vorhaben allerdings genehmigungsfähig, wenn mittels eine Geruchsimmissionsprognose nachgewiesen werde, dass die Geruchsbelastung vom Ist- zum Planzustand durch die von der Beigeladenen geplanten Betriebsänderungen (Stilllegung der Betriebseinheiten am Altstandort) deutlich verbessert werde. Die Genehmigungsfähigkeit des Mastschweinestalls sei durch die im Gutachten über einen Ist-Plan-Vergleich erstellte Geruchsimmissionsprognose jedoch nachgewiesen. Mit Umsetzung der Planungen werde die Gesamtbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten erheblich verbessert. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Schweinemast am Altstandort der Beigeladenen ganz aufgegeben werde. Ggf. sei die Schweinemast dort auch zu untersagen. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Nach Mitteilung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Beklagten vom 14. Dezember 2012 ergab sich zum Stichtag 1. Januar 2012 im Ortsteil X1. -M1. folgender Tierbestand: Beigeladene: 490 Schweine, Betrieb Q. : 102 Rinder und 10 Hühner; Betrieb I. : keine Tiere, Betrieb D. : 3 Pferde, Familie I1. : 4 Pferde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 23. September 2010 zur Errichtung eines Mastschweinestalls mit zwei Futtersilos auf dem Grundstück Gemarkung C. , ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in subjektiven nachbarschützenden Rechten. Der Beigeladenen stand weder im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu, noch steht ihr ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt jedoch gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil es zu Lasten der Kläger schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Geruchsimmissionen hervorruft. Insbesondere stellt die angefochtene Baugenehmigung nicht hinreichend sicher, dass die Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt werden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich angesichts der - nach dem vorliegenden Kartenmaterial eindeutigen und auch zwischen den Beteiligten unstreitigen - Lage des Baugrundstücks im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB. Im Außenbereich ist der dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen dienende Neubau eines Mastschweinestalles nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Hierzu gehört auch das - nachbarschützende - Gebot der Rücksichtnahme, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere gesetzliche Ausformung gefunden hat. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. vor, wenn das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris, Rn. 54. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gibt es keine Rechtsgrundlagen. Bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften kann insoweit auf die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (nunmehr anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW, S. 529) zurückgegriffen werden, die bei - wie hier - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sinngemäß angewandt werden kann. Die GIRL kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, juris, Rn. 3, und vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris, Rn. 30, vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -, juris, Rn. 8, und vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 - BRS 71 Nr. 58 = juris, Rn. 57. Eine Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Namentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Darüber hinaus hat zur Frage der Zumutbarkeit jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 10 B 259/09, juris, Rn. 10, vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris, Rn. 59, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337 = BRS 70 Nr. 172 = juris, Rn. 12. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 der GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest, deren Überschreiten durch die Gesamtbelastung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist. Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL bestimmt, dass in der Regel die Art von Geruchsimmissionen durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 der GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 der GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es bei Tierhaltungen grundsätzlich einer aussagekräftigen Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Gemäß Nr. 1 der GIRL kann die Genehmigungsbehörde bei - wie hier - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen allerdings auf die Ermittlung der Kenngrößen nach Nr. 4 der GIRL verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung der Abstände nach den Richtlinien VDI 3471 (1986) und VDI 3472 (1986) - ersetzt durch die im November 2012 veröffentlichte Richtlinie VDI 3894, Blatt 2 "Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandsbestimmung Geruch" - begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel besondere topographische Verhältnisse oder Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris, Rn. 34. Ausgehend von diesen Maßstäben war wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falls - allenfalls knappe Einhaltung des nach Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471 gegenüber Wohnhäusern in Dorfgebieten (vgl. hierzu im Folgenden unter I.1.) erforderlichen halbierten Abstands (hier 125 m) einerseits sowie erhebliche Vorbelastung durch weitere Tierhaltungsanlagen im Beurteilungsgebiet andererseits - zur Beurteilung der Geruchsimmissionsbelastung eine Sonderbeurteilung nach der GIRL erforderlich (vgl. auch Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, "Veranlassung zur Erstellung von Gutachten" und "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Abstandsregelungen", wonach in Dorfgebieten wegen der dort regelmäßig zu erwartenden Vorbelastung durch weitere Tierhaltungsbetriebe die Einhaltung der (halbierten) Mindestabstände nach den Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472 allein nicht als Begründung für die Genehmigungsfähigkeit einer Tierhaltungsanlage genutzt werden kann). Eine solche auf die Besonderheiten des Falls eingehende Geruchsimmissionsprognose liegt mit dem von der Beigeladenen - auf Anregung der Kammer nachträglich - beigebrachten Immissionsschutz-Gutachten des Dipl.-Ing. S1. vom 28. Februar 2012 vor. Die Geruchsimmissionen, die danach durch das streitgegenständliche Vorhaben hervorgerufen werden, sind als erhebliche Geruchsbelästigung zu bewerten, weil sie sowohl unter Heranziehung der Maßstäbe der GIRL, namentlich der danach einschlägigen Immissionswerte (I.), als auch bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Interessen (II.) die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. (I.) Am Wohnhaus der Kläger einschließlich des ebenfalls geschützten Außenwohnbereichs werden die nach Maßgabe der GIRL für Dorfgebiete geltenden Immissionswerte erheblich überschritten. 1. Vorliegend ist im Ausgangspunkt der Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 als Orientierungswert heranzuziehen (vgl. Tabelle 1 zu Nr. 3.1. der GIRL). Das Grundstück der Kläger liegt als letztes bebautes Grundstück am nordöstlichen Rand innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils X1. -M1. , der durch die Ortslagensatzung der Gemeinde X1. vom 13. März 1979 näher festgelegt ist. Die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung, die dem Ortsteil M1. gleichzusetzen ist, entspricht einem faktischen Dorfgebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gab es in der näheren Umgebung neben Wohnnutzungen außer der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen (N.---straße bzw. X---straße ) noch einen weiteren aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebe mit Rinder- bzw. Milchviehhaltung (Betrieb Q. , N.---straße ). Außerdem war noch ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Masthähnchen- und Legehennenhaltung (Betrieb I. , M.-----straße ) vorhanden. Dieser Betrieb hat zwar ausweislich der Mitteilung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Beklagten vom 18. Februar 2011 seine Tierhaltung im Jahr 2010 abgemeldet; er ist bei der Beurteilung des Gebietscharakters jedoch weiterhin mit zu berücksichtigen. Bei der Qualifizierung der "Eigenart der näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung zu richten hat, hat zwar eine ursprünglich genehmigte Bebauung oder bauliche Nutzung außer Betracht zu bleiben, wenn diese später beseitigt oder eingestellt worden ist. Jedoch behält ein beseitigter Altbestand oder eine aufgegebene Nutzung ihre prägende Wirkung noch solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 = juris, Rn. 22; Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BauR 1988, 574 = juris, Rn. 4. Davon ist hier in Bezug auf den Betrieb I. auszugehen, weil im ersten Jahr der Einstellung der Tierhaltung nach der Verkehrsauffassung stets mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = juris, Rn. 15. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die Tierhaltungsanlagen des landwirtschaftlichen Betriebs noch vorhanden und betriebsbereit sind (vgl. Immissionsschutz-Gutachten vom 28. Februar 2012, S. 20). Darüber hinaus fanden sich in der näheren Umgebung noch zwei - hobbymäßig betriebene - Pferdehaltungen. Die eine gehörte zu der Hofstelle eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs, der bereits im Jahr 2008 die Rinderhaltung aufgegeben und die Bewirtschaftung eingestellt hat (Betrieb D. , N.---straße ), die andere zu einem privaten Wohngebäude (Familie I1. , N.---straße ). Die damit im Ortsteil X1. -M1. vorhandenen drei landwirtschaftlichen Nutzungen einschließlich der privaten Pferdehaltungen sind nach ihrem Umfang im Verhältnis zur Wohnnutzung geeignet, den nicht sehr großen Ortsteil im Sinne eines Dorfgebietes zu prägen. 2. Mit Blick auf die Lage des klägerischen Grundstücks im Übergangsbereich zum Außenbereich, wäre grundsätzlich auch in Betracht zu ziehen, ob der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 im Sinne eines Zwischenwertes ggf. auf 0,20 zu erhöhen ist. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL "Zuordnung der Immissionswerte" ist in speziellen Fällen auch eine andere Zuordnung der Immissionswerte möglich als die in der Tabelle 1 vorgesehene. Insbesondere kann in begründeten Einzelfällen - nicht generell - ein Zwischenwert zwischen Dorfgebieten und Außenbereich gebildet werden, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen kann. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Außenbereich generell als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muss daher mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris, Rn. 124. Dementsprechend kann auch die Schutzwürdigkeit einer Wohnnutzung am Rande zum Außenbereich wegen einer situationsgeprägten Vorbelastung gegenüber landwirtschaftstypischen Geruchsimmissionen gemindert sein und damit eine weitergehende Rücksichtnahmepflicht bestehen. Ob davon ausgehend hier die Bildung eines Zwischenwertes angezeigt ist, obwohl kein Anhalt dafür besteht, dass der an den Ortsteil X1. -M1. nordöstlich angrenzende Außenbereich durch vorhandene landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen oder durch sonstige emissionsintensive Betriebe besonders vorgeprägt ist - der streitgegenständliche Mastschweinestall ist die erste Tierhaltungsanlage in diesem Bereich -, bedarf im vorliegenden Zusammenhang jedoch keiner abschließenden Entscheidung. 3. Denn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Genehmigungserteilung war am Wohnhaus der Kläger einschließlich des Außenwohnbereichs sowohl der Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 als auch ein wegen der Nähe des Grundstücks zum Außenbereich ggf. zu bildender Zwischenwert von 0,20 überschritten. Die Kammer legt bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsbelastungen nach der GIRL die Immissionsberechnungen in dem von der Beigeladenen - nachträglich - beigebrachten Immissionsschutz-Gutachten vom 28. Februar 2012 zugrunde. Die darin vorgenommene, hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen schlüssige und nachvollziehbare Geruchsimmissionsprognose, deren Belastbarkeit von den Beteiligten auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der GIRL erstellt worden. Sowohl die zu erwartende Zusatzbelastung als auch die vorhandene Belastung sind mit Hilfe von Ausbreitungsrechnungen ermittelt worden, wobei zur Berücksichtigung der tierartenspezifische Geruchsqualität jeweils eine belästigungsrelevante Kenngröße, differenziert nach den einzelnen Emissionsquellen, errechnet wurde (vgl. Nr. 4.1, 4.2, 4.5 und 4.6 der GIRL). Die Ausbreitungsrechnungen erfolgten auf der Basis der Richtlinie VDI 3788 Blatt 1 (2000), des Anhangs 3 der TA Luft vom 24. Juli 2002, der Richtlinie VDI 3738 Blatt 13 (2010) und der speziellen Anpassungen für Geruch (Janicke L. und Janicke U. 2004) in Anwendung des dort beschriebenen Ausbreitungsmodells (vgl. Nr. 1 und Nr. 4.5 der GIRL sowie Anhang 3 der TA Luft). Die Berechnung der Geruchsemissionen ist zu Recht in Anwendung der seit September 2011 geltenden Richtlinie VDI 3894, Blatt 1, "Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde", welche die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 ersetzt hat, auf der Grundlage des dort festgelegten Großvieheinheiten-Schlüssels und der Geruchsstoffemissionsfaktoren (Konventionswerte) vorgenommen worden. Vgl. zur Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1: OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 114/10.NE -, juris Rn. 56; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 74, 84. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bereits die Geruchsvorbelastung durch die im Beurteilungsbiet vorhandenen Tierhaltungsanlagen die vorgenannten Immissionswerte für Dorfgebiete erheblich überschreitet und die Geruchsimmissionssituation durch die von dem Vorhaben hervorgerufene Zusatzbelastung weiter verschlechtert wird. Vor diesem Hintergrund nimmt der Gutachter eine Ist-Plan-Vergleichsberechnung vor, um zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen die Immissionslage verbessert und ggf. auf diesem Wege eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen erzielt werden kann. Die Vergleichsberechnung bezieht sich auf den Betriebszustand "Bestand bis 2011", der in etwa dem Tierbestand zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung entspricht, und auf einen Betriebszustand "Plansituation 2012", der von einer Aufgabe der Betriebseinheiten am Altstandort der Beigeladenen N.---straße bzw. X---straße ausgeht. Nach den Ausbreitungsrechnungen ergibt sich am Wohnhaus der Kläger ausgehend vom "Bestand 2011" eine Gesamtbelastung mit einer Geruchsstundenhäufigkeit von ca. 78 % der Jahresstunden (= IGbmax 0,78). Dies folgt aus einer Addition der zu erwartenden Zusatzbelastung von 5 % der Jahresstunden (= IZb 0,05), die das genehmigte Vorhaben verursacht (vgl. S. 36 des Gutachtens), und der Vorbelastung von 73 % der Jahresstunden (= IVb 0,73), die von den bereits vorhandenen Tierhaltungsanlagen ausgeht (im Gutachten als Gesamtbelastung "Bestand bis 2011" (IGbmax 0,73) berechnet, die sich zusammensetzt aus der Vorbelastung von 47 % der Jahresstunden durch den Altstandort der Beigeladenen (im Gutachten als Zusatzbelastung IZb 0,47 bezeichnet) und aus der Vorbelastung von 28 % der Jahresstunden (= IVb 0,28) durch die anderen Tierhaltungen Q. , I. , D. und I1. , vgl. S. 32, 34 und 40 des Gutachtens). Die danach zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das genehmigte Vorhaben hervorgerufen wird, ist auch nicht irrelevant im Sinne von Nr. 3.3 der GIRL. Nach dieser Bestimmung soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (Nr. 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Das ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Geruchsimmissionsprognose im Gutachten vom 28. Februar 2012 überschreitet die durch das genehmigte Vorhaben verursachte Zusatzbelastung auf mehreren geschützten Beurteilungsflächen im Nahbereich den Wert von 0,02. Namentlich wird auf der das Wohnhaus der Kläger einschließlich des geschützten Außenwohnbereichs betreffenden Beurteilungsfläche ein Wert von 0,05 (entspricht 5 % der Jahresstunden) erreicht (vgl. S. 36 des Gutachtens). Nach den Vorgaben der GIRL ist daher davon auszugehen, dass die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung durch das genehmigte Vorhaben relevant erhöht wird. 4. Eine für die Beigeladene günstigere Geruchsimmissionssituation lässt sich auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. ständige Rspr. des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499, juris Rn. 9, und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris, Rn. 3. Davon ausgehend kann eine nachträgliche Verringerung der Geruchsimmissionsbelastung infolge - endgültiger - Aufgabe eines im Rahmen der Vorbelastung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Betriebs oder Betriebsteils im Grundsatz eine für den Bauherrn günstige und damit in einem Nachbarstreitverfahren zu berücksichtigende Veränderung der Sachlage darstellen. Denn dadurch kann die im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu ermittelnde Zumutbarkeitsschwelle für Geruchsimmissionen ggf. zu Gunsten des Bauherrn beeinflusst werden. a) Soweit in dem Immissionsschutz-Gutachten vom 28. Februar 2012 die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Wege einer sog. "Verbesserungsgenehmigung" bejaht wird, weil u.a. am Haus der Kläger eine relevante Verbesserung der Immissionslage vom "Bestand bis 2011" zur "Plansituation 2012" von IGb 0,73 auf IGb 0,32 und damit eine erhebliche Reduzierung der vom Betrieb der Beigeladenen insgesamt ausgehenden Zusatzbelastung von IZb 0,47 auf IZb 0,05 (Differenz von 0,43) habe ermittelt werden können, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme des Gutachters zutrifft, dass eine Verbesserung der Immissionslage infolge der Ausführung des Vorhabens trotz Überschreitung der Immissionswerte nach der GIRL bei der im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 BImSchG, der durch Art. 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl. I, S. 2723) zum 1. März 2010 in das Bundesimmissionsschutzgesetz eingefügt wurde und für immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen gilt, als ein zugunsten des Bauherrn bei dessen Schutzwürdigkeit zu Buche schlagender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist. Vgl. bejahend: VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 B 5501/12 -, juris, Rn. 45 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 8. Mai 2012 - RN 6 K 11.1187 -, juris, Rn. 107 ff; kritisch: VG Hannover, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 12 B 2648/12 -, juris Rn. 49 ff. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob der Rechtsgedanke dieser Vorschrift im vorliegenden Fall, in dem nicht die Änderung einer bestehenden Tierhaltungsanlage, sondern die Errichtung einer neuen Tierhaltungsanlage ohne Durchführung besonderer, über den Stand der Technik hinausgehender Immissionsminderungsmaßnahmen in Rede steht, überhaupt greift. Denn die Prämisse des Gutachters, dass die Betriebseinheiten der Beigeladenen am Altstandort endgültig aufgegeben worden sind, trifft bezogen auf den ausnahmsweise maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu. Die dortigen Betriebseinheiten sind nach den eigenen Angaben der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung nach wie vor betriebsbereit und werden auch tatsächlich für die Mastschweinehaltung genutzt. Eine Aufgabe des Altstandortes ist nach Darstellung der Beigeladenen insbesondere auch in Zukunft nicht beabsichtigt, weil die Weiternutzung der dortigen Betriebseinheiten im Rahmen der bisherigen Planungen zur Gewährleistung einer wirtschaftlich tragfähigen Betriebsführung mit einkalkuliert worden seien. Dass einige der Betriebseinheiten zurzeit nicht belegt sind, da die Ferkelproduktion nach Angaben der Beigeladenen eingestellt worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Maßgeblich im Rahmen der Immissionsprognose ist grundsätzlich der Tierbestand, der nach der - immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen - Genehmigungslage in der Anlage maximal zulässig gehalten werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, NWVBl. 2006, 332 = juris, Rn. 15 ff., Liegt für einen Altbaubestand - wie hier - eine Baugenehmigung nicht vor oder enthält diese keine Angaben zur zulässigen Tierplatzzahl können als Anhalt die nach der Tierschutz-Nutztierhalteverordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I, S. 2043) für die Schweinehaltung erforderlichen Flächen herangezogen werden. Nach ihren eigenen Angaben in der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 30. März 2010 hat die Beigeladene seinerzeit 600 Schweine (560 Mastschweine und 40 Sauen) gehalten, und zwar 220 Mastschweine in dem zwischenzeitlich aufgegebenen Pachtstall im benachbarten Ortsteil X1. -C. sowie 340 Mastschweine am fraglichen Altstandort, ohne dass der Beklagte die Zulässigkeit der Tierhaltung dort in der Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt in Frage gestellt hätte. Der damalige Tierbestand am Altstandort, der bei einer Grundfläche aller Stallanlagen von etwa 800 m² auch nach den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhalteverordnung (0,75 m² für Mastschweine von 50 - 110 kg; 2,5 m² für Sauen bis 5 Tiere) ohne weiteres zulässig ist, entspricht allein in Bezug auf die 340 Mastschweine unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Großvieheinheiten-Schlüssels (0,13) und Geruchsstoffemissionsfaktors (50) in etwa (mit 2.210 GE/s) den vom Gutachter bei der Berechnung der vom Altstandort ausgehenden Geruchsemissionen zugrunde gelegten - nach Jungsauen, Sauen, Eber, Mastschweinen, Aufzuchtferkeln differenzierten - Einsatzwerten (2.159 GE/s). Daher ist auf der Grundlage eines Tierbestandes, der am Altstandort zulässig gehalten werden kann, auch künftig von einer hierdurch hervorgerufenen Geruchsbelastung in Höhe von etwa 47 % der Jahresstunden auszugehen. Unabhängig davon, würde selbst dann, wenn die Beigeladene den Altstandort endgültig - ganz oder teilweise - aufgegeben hätte und dies auch aufgrund einer - hier jedoch nicht vorliegenden - verbindlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Beklagten gesichert wäre, eine Verbesserung der Immissionslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch deshalb nicht bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes erforderlichen Interesseabwägung zugunsten der Beigeladenen durchschlagen, weil eine solche veränderte Situation in der angefochtenen Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden hat. Es fehlt insofern an verbindlichen Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung, durch die eine Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Nachbarrechten infolge einer eventuellen Wiederaufnahme der Schweinehaltung am Altstandort sicher ausgeschlossen wird. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 = juris, Rn. 10. b) Eine Verbesserung der Geruchsimmissionslage zu Gunsten der Beigeladenen ist auch nicht im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Betrieb I. zu verzeichnen. Dieser im Immissionsschutz-Gutachten vom 28. Februar 2012 trotz Abmeldung der Tierhaltung im Jahr 2010 - zu Recht - bei der Ermittlung der Vorbelastung mit berücksichtigte Betrieb dürfte auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht außer Betracht zu bleiben haben. Im Rahmen der Immissionsprognose sind bei der Ermittlung der vorhandenen Belastung alle im Beurteilungsgebiet vorhandenen emittierenden Tierhaltungsanlagen oder sonstigen Betriebe einzustellen, und zwar - wie dargelegt - mit dem Tierbestand bzw. Betriebsumfang, wie er sich aus der jeweiligen - immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen - Genehmigung ergibt. Auch wenn grundsätzlich nur eine tatsächlich ausgeübte Nutzung eine Rücksichtnahmepflicht auslöst, verbietet sich insofern jedoch eine statische Betrachtung. So sind vorübergehende Reduzierungen des Tierbestandes - mitunter auch bis auf Null - wegen der Schwankungen, denen der Tierbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs hinsichtlich Größe und Zusammensetzung typischerweise unterliegt und die innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liegen, unerheblich, weil mit einer Wiederaufnahme der Tierhaltung in dem genehmigten Umfang in der Regel jederzeit zu rechnen ist. Vgl. für im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende Nutzungen: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BauR 1993, 445 = juris, Rn. 27. Eine Grenze in zeitlicher Hinsicht bildet dabei jedoch das Erlöschen der Genehmigung und des dadurch vermittelten formellen "Bestandsschutzes" infolge einer endgültigen Aufgabe der Tierhaltung. Zur Beurteilung der Frage, nach welchem Zeitablauf eine Einstellung der genehmigten Nutzung den Bestandsschutz entfallen lässt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst das von ihm zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ("alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes") entwickelte Zeitmodell als Orientierungshilfe herangezogen werden. Danach rechnet im ersten Jahr nach der Beseitigung eines Bauwerks oder der Einstellung einer Nutzung die Verkehrsauffassung stets mit dem Wiederaufbau bzw. der Wiederaufnahme der Nutzung. Im zweiten Jahr nach der Beseitigung eines Gebäudes bzw. der Einstellung der Nutzung spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau bzw. eine Wiederaufnahme noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung bzw. Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr offen ist. Der Genehmigungsinhaber hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Beseitigung des Gebäudes bzw. die Einstellung der Nutzung noch keinen endgültigen Zustand herbeigeführt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 -, BauR 2007, 1679 = juris, Rn. 4, und Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = juris, Rn. 15. Vor dem Hintergrund, dass das vorgenannte Zeitmodell lediglich eine "Orientierungshilfe" bieten soll und die Frage der Fortgeltung einer Baugenehmigung sich letztlich nach dem jeweiligen Landesrecht als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) richtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 68 = juris, Rn. 23, und vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735 = juris, Rn. 24 f., ist für die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes jedoch in erster Linie entscheidend, ob in der Nutzungseinstellung und den ggf. damit einhergehenden Umständen (z.B. Verfall des Gebäudes oder anderweitige Nutzung) letztlich ein durch schlüssiges Verhalten betätigter Verzicht auf die Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung als ein erledigendes Ereignis im Sinne von § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gesehen werden kann, wobei ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881 = juris, Rn. 29 ff., der das Erlöschen der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung trotz Unterbrechung der Schweinehaltung von mehr als 8 Jahren verneint hat; Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 75 Rn. 117. Davon ausgehend kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs I. die Geflügelhaltung endgültig aufgegeben und damit dauerhaft auf die Ausnutzung der ihm hierfür erteilten Baugenehmigungen verzichtet hat. Ausweislich der Mitteilung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Beklagten vom 18. Februar 2011 hat der Betrieb zwar im Jahr 2010 die Geflügelhaltung abgemeldet. Nach den gegenüber Dipl.-Ing. S1. im Rahmen der Erstellung des Immissionsschutz-Gutachtens gemachten Angaben des Betriebsinhabers sind die genehmigten Stallanlagen jedoch nach wie vor vorhanden und auch betriebsbereit. Darüber hinaus hat der Betriebsinhaber gegenüber dem Gutachter die Wiederaufnahme der Tierhaltung ausdrücklich für möglich erklärt bzw. nicht definitiv ausgeschlossen (vgl. S. 19 f. des Gutachtens). Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran etwas geändert haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass der landwirtschaftliche Betrieb I. infolge des zwischenzeitlichen Erlöschens der ihm erteilten Baugenehmigungen nicht mehr zur Geflügelhaltung berechtigt wäre und deshalb die von ihm ausgehenden Geruchsemissionen im Rahmen der Immissionsprognose nicht mehr als Vorbelastung zu berücksichtigen wären, ergäbe sich für die Beigeladenen keine günstigere Beurteilung. Denn anhand der Immissionsberechnungen in dem Immissionsschutz-Gutachten vom 28. Februar 2012 ist festzustellen, dass die nach der GIRL für Dorfgebiete maßgeblichen Immissionswerte von 0,15 bzw. ggf. auch 0,20 auch ohne den Betrieb I. erheblich überschritten werden. So liegt die von dem Altstandort der Beigeladenen ausgehende Vorbelastung - wie dargelegt - bereits für sich genommen - und zwar auch künftig - bei 47 % der Jahresstunden. Hinzu kommt die Vorbelastung durch die weiteren Tierhaltungen im Beurteilungsgebiet (Q. , D. und I1. ) sowie die Zusatzbelastung durch den streitgegenständlichen Mastschweinestall in Höhe von 5 % der Jahresstunden. Damit ergäbe sich auch ohne den Betrieb I. eine Gesamtbelastung von deutlich mehr als 50 % der Jahresstunden. II. Die darüber hinaus gebotene Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ergibt, dass auch die unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Interessen ermittelte Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten wird, weil das genehmigte Vorhaben zu Lasten der Kläger zu einer erheblichen Verschlechterung der bereits stark belasteten Geruchsimmissionslage führt. Die Immissionswerte der GIRL sind nicht im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten. Es handelt sich - wie dargelegt - lediglich um Orientierungswerte, die bei der im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung einen Anhalt für die Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit geben und in begründeten Einzelfällen auch überschritten werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 114.10.NE -, juris, Rn. 44 ff. Dabei liegt die äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist, bei der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Aber auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter ausrichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083 = juris, Rn. 8. Bei der im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung und der dabei gebotenen Bewertung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Interessen dürfen insbesondere bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Stoßen Gebiete von unterschiedlicher Qualität aneinander, so sind auch sie mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Entsprechendes gilt für diejenigen, die vor Ansiedlung eines Betriebes in diesem Bereich gewohnt und sich gegen die Betriebsansiedlung nicht fristgerecht gewehrt haben. Auch ihre Schutzwürdigkeit wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und mit der Aufnahme der legalen gewerblichen Nutzung gemindert. Daraus folgt, dass - sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und auch die Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht vorliegen - bei der Erweiterung eines (legalen) Betriebes nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 4 B 80.05 -, juris, Rn. 6, sowie Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689 = juris, Rn. 29 f. und vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196 = juris, Rn. 14 f. Demgemäß sieht auch Nr. 5 der GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in der Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nicht ausreicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen atypischer Verhältnisse trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (Abs. 1). Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umweltwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden (Abs. 4). Dabei ist zum einen die bisherige Prägung eines Gebietes durch bereits vorhandene Geruchsbelastungen (Ortsüblichkeit) zu berücksichtigen (Abs. 5). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u.a. dazu führen kann, dass der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muss. Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt (Absatz 6). Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Immissionswerte" ist bei der Anwendung bei - wie hier - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich, da z.B. aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen toleriert werden können. In diesen Fällen können die Immissionswerte als Zielwerte in bestehenden Konfliktlagen herangezogen werden. Gemessen daran fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Kläger einerseits und der Beigeladenen andererseits unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu Lasten der Beigeladenen aus, weil das Vorhaben zu einer erheblichen Verschlechterung der Immissionslage führt. Zwar ist zu Gunsten der Beigeladenen im Grundsatz ein schutzwürdiges Interesse an der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens anzuerkennen. Die Errichtung eines neuen, modernen Mastschweinestalls mit 830 Mastplätzen und damit die Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebs ist für sie im Hinblick auf die Rentabilität und Zukunftsfähigkeit des Betriebs von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus ist das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig und damit auch rechtlich schutzwürdig. Andererseits steht jedoch auch ein privilegiertes Vorhaben unter dem Vorbehalt, dass es keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zulasten der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft hervorruft (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Daher haben die Kläger im Ausgangspunkt ein ebenso schutzwürdiges Interesse daran, von durch das Vorhaben hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Geruchsimmissionen verschont zu bleiben. Allerdings ist ihre Schutzwürdigkeit im Hinblick auf Geruchsimmissionen dadurch gemindert, dass ihr Grundstück in einer Ortsrandlage und damit im Übergangsbereich zum Außenbereich liegt. Das Wohnen im Außenbereich ist grundsätzlich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden, da dort privilegierte Nutzungen mit höherer Immissionsträchtigkeit zulässig und regelmäßig auch vorhanden sind. In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muss daher - wie dargelegt - mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris, Rn. 124, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris, Rn 21. Darüber hinaus ist im Außenbereich auch mit der Entstehung neuer privilegierter, namentlich landwirtschaftlicher Nutzungen zu rechnen. Diese Erwägungen treffen im Grundsatz, wenn auch nicht im gleichen Maße, auch für Wohnnutzungen zu, die sich in unmittelbarer Nähe zum Außenbereich befinden. Andererseits ist vorliegend jedoch auch zu berücksichtigen, dass - wie bereits bei der Frage der Zwischenwertbildung angedeutet - der nordöstlich an den Ortsteil X1. -M1. und damit auch an das Wohnhaus der Kläger angrenzende Außenbereich bisher nicht durch bereits vorhandene landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen oder sonstigen geruchsintensiven Betrieben vorgeprägt bzw. vorbelastet ist. In diesem Bereich finden sich neben einer ehemaligen Mühle und einer Maschinenhalle lediglich landwirtschaftliche Acker- und Nutzflächen. Der genehmigte Mastschweinestall ist dort die erste geruchsträchtige Tierhaltungsanlage dieser Art. Als ein die Schutzwürdigkeit der Kläger mindernder Umstand ist des Weiteren in Rechnung zu stellen, dass sich ihr Grundstück in einem (faktischen) Dorfgebiet befindet, das seit Jahrzehnten durch mehrere landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen geprägt wird, die zudem alle zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahre 1981 bereits bestanden haben. Die Mehrzahl der Betriebe wird auch heute noch aktiv bewirtschaftet (Betrieb der Beigeladenen und Betrieb Q. ) bzw. ihre Bewirtschaftung ist nach dem gegenwärtigen Sachstand noch nicht endgültig aufgegeben worden (Betrieb I. ). Das Grundstück der Kläger ist daher durch die Geruchsimmissionen, die von diesen seit Jahrzehnten vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben hervorgerufen werden, erheblich vorbelastet. Dabei unterstellt die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten der - insoweit im Grundsatz beweispflichtigen - Beigeladenen, dass diese Tierhaltungen im heutigen Umfang zulässig betrieben werden. Anderenfalls könnte die daraus folgende Vorbelastung für die Kläger schon nicht als schutzmindernd in Ansatz gebracht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, NJW 2003, 3360 = juris, Rn. 5. In einem (faktischen) Dorfgebiet, das - wie also hier - noch durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, kann im Hinblick auf die von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geforderte vorrangige Rücksichtnahme auf die landwirtschaftlichen Betriebe jedoch in aller Regel ein höheres Maß an landwirtschaftstypischen Gerüchen zuzumuten sein als dies nach den Immissionswerten der GIRL - 15 % oder ggf. auch 20 % der Jahresgeruchsstunden - der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BauR 1993, 445 = juris, Rn 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris, Rn. 68 ff. (17 % der Jahresstunden zumutbar), und Beschluss vom 3. November 2000 - 7 B 1533/00 -, juris, Rn. 16 (über 20 % der Jahresstunden zumutbar). Demgegenüber fällt jedoch maßgeblich zu Gunsten der Kläger ins Gewicht, dass das Vorhaben der Beigeladenen, welches die Schaffung 830 weiterer Mastschweineplätze in enger räumlicher Nähe zum klägerischen Wohnhaus (ca. 120 m bis 125 m) beinhaltet, zu einer nicht nur geringfügigen, sondern vielmehr erheblichen Verschlechterung der bereits stark belasteten Geruchsimmissionslage führt. Dieser Gesichtspunkt schlägt auch angesichts der verminderten Schutzwürdigkeit der Kläger wegen der situationsgeprägten Vorbelastung ihres Grundstücks im Rahmen der Interessenabwägung letztlich zu Lasten der Beigeladenen durch. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von dem Vorhaben verursachte zusätzliche Geruchsbelastung mit einer Geruchshäufigkeit von 5 % der Jahresstunden u.a. am Wohnhaus der Kläger - wie bereits unter I.3. dargelegt - nicht nach Maßgabe von Nr. 3.3 der GIRL irrelevant ist. Im Gegenteil dürfte eine Zusatzbelastung dieser Größenordnung schon mit Blick darauf, dass mit einem Differenzwert von 0,05 grundsätzlich die abgestufte Schutzwürdigkeit der verschiedenen Nutzungsgebiete charakterisiert wird (Immissionswert für Wohn- bzw. Mischgebiete von 0,10, für Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebiete von 0,15 sowie für Dorfgebiete in Randlage zum Außenbereich 0,20), als erhebliche Belastung einzustufen sein. Darüber hinaus spricht vor allem aber die bereits bestehende, mit 73 % der Jahresstunden - bzw. ohne den Betrieb I. mit mehr als 50 % der Jahresstunden - als ganz erheblich zu bezeichnende Geruchsvorbelastung dafür, die vom Vorhaben hervorgerufene Zusatzbelastung als erhebliche Verschlechterung der Immissionslage zu bewerten. Auch wenn die Kläger die bereits vorhandene Geruchsbelastung als solche wegen der situationsbedingten Vorprägung ihres Grundstücks im Ausgangspunkt hinzunehmen haben und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass insoweit die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten ist, führt die Tatsache, dass die Geruchsvorbelastung die als Orientierungs- bzw. Zielwerte heranzuziehenden Immissionswerte der GIRL von 0,15 bzw. ggf. auch 0,20 hier mehr als das Dreifache - bzw. Doppelte - überschreitet, dazu, dass eine weitere, schon rechnerisch nicht nur geringfügige Erhöhung der Geruchsbelastung um 5 % der Jahresstunden sich als erheblich auswirkt und damit die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet. Vgl. anders etwa im Fall des OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 = juris Rn. 18 ff., wo eine lediglich geringfügige, nicht spürbare Verschlechterung der Immissionssituation von 30,1 % auf 30,5 % der Jahresstunden im Außenbereich als nicht unzumutbar bewertet wurde. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, dass das Grundstück der Kläger südwestlich des Vorhabenstandortes gelegen und die vorherrschende Windrichtung im fraglichen Bereich Südwest bzw. Westsüdwest ist. Denn diese örtlichen und meteorologischen Gegebenheiten sind in den Immissionsberechnungen des Immissionsschutz-Gutachtens vom 28. Februar 2012 bereits berücksichtigt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorhabenbedingte Erhöhung der Geruchshäufigkeit um 5 % der Jahresstunden am Wohnhaus der Kläger, namentlich bei Vorliegen des sekundären Maximums Ost, auch spür- bzw. wahrnehmbar ist. Dies gilt um so mehr, als es hier um Gerüche aus der Mastschweinehaltung geht, die regelmäßig als belastender empfunden werden als etwa solche aus der Rinderhaltung (vgl. auch Tabelle 4 zu 4.6 der GIRL, wonach der tierartenspezifische Gewichtungsfaktor für Mastschweine 0,75 und der für Rinder 0,50 beträgt). Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 - BauR 2010, 195 = juris, Rn. 67, wonach Geruchshäufigkeiten von 41 % - 43 % der Jahresstunden in Dorfgebieten auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Ortsüblichkeit gegenüber Wohnnutzung ohne landwirtschaftlichen Bezug bei Gerüchen aus der Mastschweinehaltung unzumutbar sind; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris, Rn. 12. Diese Annahme wird letztlich auch durch den Eindruck bestätigt, den die Kammer von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort gewinnen konnte. Das Wohnhaus der Kläger ist nach Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens nahezu vollständig von viehhaltenden Betrieben umgeben, und zwar nunmehr auch aus einer Richtung, die bislang nicht durch Geruchsemissionen vorbelastet war. Geruchshäufigkeiten von damit insgesamt etwa 78 % - bzw. deutlich mehr als 50 % - der Jahresstunden sind den Klägern insbesondere auch nicht etwa deswegen zuzumuten, weil ihren Nachbarinteressen unter dem Gesichtspunkt des sog. "landwirtschaftsbezogenen Wohnens" ein geringerer Schutzanspruch beizumessen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris, Rn. 25; und vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris, Rn. 12, wonach selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen vermag. Zwar gehört das Wohnhaus der Kläger zu der ehemaligen Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seinerzeit auch Tierhaltung (Hühner und Schweine) betrieben hat. Daraus ergibt sich jedoch auch unter Berücksichtigung einer ggf. nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme keine verminderte Schutzwürdigkeit und damit einhergehend eine weitergehende Duldungspflicht der Kläger gegenüber landwirtschaftstypischen Geruchsimmissionen in dem hier in Rede stehenden Umfang. Vgl. zur nachwirkenden Rücksichtnahmepflicht bei aufgegebenen landwirtschaftlichen Betrieben: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris, Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 = juris, Rn. 16. Denn die Bewirtschaftung des Hofes wurde bereits Anfang der 1970er Jahre aufgegeben, so dass hier kein praktizierender landwirtschaftlicher Betrieb betroffen ist. Schon angesichts des seit Aufgabe des früheren landwirtschaftlichen Betriebs verstrichenen erheblichen Zeitablaufs von etwa 40 Jahren bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Genehmigungserteilung dürfte eine Fortwirkung der ursprünglich ggf. erhöhten Pflicht zur Rücksichtnahme nicht mehr anzunehmen sein. Dies gilt um so mehr, als die Kläger, die keine landwirtschaftsbezogene berufliche Orientierung haben, mit dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 1981 eine im Dorfgebiet zulässig sonstige Wohnnutzung aufgenommen haben, wodurch das Grundstück nach Art der baulichen Nutzung trotz Fortbestand des Altbestandes eine Umprägung erfahren hat. Daran ändert auch nichts, dass die Kläger auf dem Grundstück in der Vergangenheit selbst Pferde gehalten haben, da diese Pferdehaltung lediglich hobbymäßig und nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs mit gesteigerten Rücksichtnahmepflichten gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben stattgefunden hat. Verletzt die angefochtene Baugenehmigung nach alledem die aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot zur Rücksichtnahme folgenden Nachbarrechte der Kläger, weil sie nicht in ausreichender Weise sicherstellt, dass das Vorhaben keine zu Lasten der Kläger unzumutbaren Geruchsimmissionen hervorruft, war der Klage stattzugeben. Es bleibt der Beigeladenen überlassen, auf der Grundlage einer neuen geänderten Planung, sei es durch die Vornahme von immissionsmindernden Maßnahmen in dem streitgegenständlichen Mastschweinestall, z.B. Einbau von Abluftreinigungsanlagen, sei es im Wege einer sonstigen geruchsschonenderen Betriebsausgestaltung, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens doch noch herbeizuführen. Im Rahmen des weiteren Genehmigungsverfahrens wird die Beklagte - ggf. auch nach Vorlage einer ergänzenden immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme - zu prüfen haben, ob und inwieweit sich der vorhandene Immissionskonflikt durch entsprechende immissionsschutzrechtliche Auflagen in Bezug auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben oder ggf. auch in Bezug auf den Betrieb der Beigeladenen am Altstandort lösen und sich dadurch ein rücksichtsvolles und verträgliches Nebeneinander der gegenläufigen Belange der Kläger und der Beigeladenen erreichen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.