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Urteil

11 K 1424/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0223.11K1424.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Dem Beigeladenen, einem in C2. ansässigen Landwirt, wurde durch Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17.11.2008 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.920 Haltungsplätzen auf dem Grundstück Gemarkung E1. , Flur 4, Flurstück 119 in der Gemeinde T1. erteilt. Zuvor hatte der Beklagte mit Bauschein vom 11.03.2008 und mit Nachtragsbauschein vom 19.06.2008 bereits die Errichtung eines Güllehochbehälters auf dem vorgenannten Grundstück baurechtlich genehmigt. Immissionswerte mit Blick auf die benachbarte Bebauung wurden in der Genehmigung vom 17.11.2008 nicht festgelegt. 3 Die Klägerin, deren Wohnhaus sich vom südlichen Gebäudeteil der Anlage 75 m und vom Immissionsmittelpunkt der geplanten Anlage in südlicher Richtung ca. 115 m entfernt befindet, legte gegen diese Genehmigung am 19.12.2008 Widerspruch ein und beantragte am 04.02.2009 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die am 20.01.2009 für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung. Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 20.02.2009 statt (11 L 75/09) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es spreche bereits vieles dafür, dass die angefochtene Genehmigung offensichtlich rechtswidrig sei, jedenfalls falle die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Beigeladenen und zugunsten der Klägerin aus. Denn die Genehmigung stelle in Bezug auf mögliche Geruchsbeeinträchtigungen nicht hinreichend sicher, dass eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch den Betrieb der Anlage nicht zu befürchten sei. Dies gelte bereits deshalb, weil die Genehmigung keinen Immissionswert festschreibe oder sonstige Vorkehrungen dafür treffe, dass die vom Betrieb zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen tatsächlich die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten. Darüber hinaus fehle es auch an einer nachvollziehbaren Prognose der zu erwartenden Geruchsbelastung. 4 Das dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Geruchsgutachten der Landwirtschaftlichen Unternehmensberatung O. -X1. GmbH (im Folgenden: LUB) wurde daraufhin durch ein neues Geruchsgutachten der LUB vom 15.04.2009/04.05.2009 ergänzt. Nach diesem Gutachten soll die Anlage mit erhöhten Abluftkaminen, nämlich mit sechzehn Einzellüftern mit einer Kaminhöhe von 3,20 m über First und 10,11 m über Erdboden (statt 1,5 m über First und ca. 9,12 m über Erdboden) errichtet werden. Unter Bezugnahme auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) 2008 kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass am Wohnhaus der Klägerin mit einer Immissionshäufigkeit von etwas über 15 % der Jahresstunden zu rechnen sei. Das Wohnhaus liege zwischen dem geplanten Vorhaben des Beigeladenen im Norden und dem bereits vorhandenen Betrieb des Landwirtes R. im Süden und damit genau an einer Stelle, an der sich die Geruchsimmissionshäufigkeit erhöhe. Das Haus der Klägerin liege zwar deutlich näher an dem geplanten Stall des Beigeladenen, werde aber aufgrund der Windrichtungsverteilung im Ergebnis trotz der größeren Entfernung ebenso stark durch das Vorhaben R. beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des aus der GIRL 2008 sich ergebenden tierartspezifischen Gewichtungsfaktors sei von einer Geruchsbelastung am Wohnhaus der Klägerin von insgesamt 12 % der Jahresstunden auszugehen. Dies liege weit unter dem nach der GIRL 2008 für den Außenbereich als zulässig angesehenen Immissionswert von bis zu 25 % der Jahresstunden. 5 Die oben genannten baulichen Veränderungen an den Abluftkaminen des geplanten Vorhabens waren Gegenstand des Nachtragsbescheides vom 14.05.2009. Unter III.3. des Nachtragsbescheides wird festgelegt, dass die Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass die allein von dem Stall des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitig belästigungsrelevanten Gesamtbelastung von IGb = 9 % um mehr als 4 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeit an dem maßgeblichen Immissionsort - hier: E2. Straße 51 - führen dürfen. 6 Der Beigeladene beantragte unter Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 14.05.2009 die sofortige Vollziehung des Bescheides. Diesem Antrag entsprach das erkennende Gericht mit Beschluss vom 03.07.2009 (11 L 272/09) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Durch die nunmehr maßgebliche Genehmigung in der Fassung des Nachtragsbescheides sei hinreichend sichergestellt, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgehen. Der nach der GIRL zulässige Immissionswert für Dorfgebiete von 15 % der Jahresstunden werde nicht erreicht. Für den hier betroffenen Außenbereich sei sogar von einem geringeren Schutzanspruch auszugehen, so dass ein Wert von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar sei. Das neue Gutachten berücksichtige die Vorgaben der GIRL 2008, insbesondere die Vorbelastung durch zwei benachbarte Mastbetriebe und den bereits genehmigten Güllebehälter sowie die sich aus dem geplanten Vorhaben ergebende Zusatzbelastung unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors. Den noch im Beschluss vom 20.02.2009 vorgebrachten Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Immissionsgutachtens sei durch das neue Gutachten vom 15.04.2009/04.05.2009 Rechnung getragen worden. 7 Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss wies das OVG NRW mit Beschluss vom 10.05.2010 zurück (8 B 992/09). Im Beschwerdeverfahren bat das OVG NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz O. -X1. (LANUV) um Überprüfung der Plausibilität der Geruchsimmissions-progrognose der LUB vom 15.04.2009/04.05.2009. Hierzu führte das LANUV mit Schreiben vom 09.11.2009 aus, dass das Gutachten - nach einfacher Durchsicht - dem heutigen Stand der Erkenntnisse entspreche und der bemerkenswert geringe Abstand zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem geplanten Stall nur möglich sei, weil das Wohnhaus außerhalb der Windrichtung liege. Es solle jedoch aus Gründen der nachbarlichen Rücksichtnahme überlegt worden, ob nicht zur Vermeidung von Konfliktpotenzial eine Verschiebung der Anlage nach Norden in Betracht komme. Zudem werde eine Neuberechnung der Ausbreitungsberechnung mit der Qualitätsstufe (QS) 1 - statt der zuvor gewählten Stufe 0 - empfohlen. Nach der vom Beigeladenen Anfang Dezember 2009 vorgelegten Neuberechnung ändert sich das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung aufgrund des veränderten Eingabeparameters jedoch nicht wesentlich . Die prognostizierte Gesamtbelastung beträgt danach ohne Berücksichtigung des tierartspezifischen Gewichtungsfaktors 15,5 (aufgerundet 16) % der Jahresstunden. 8 Im Beschluss vom 10.05.2010 führt das OVG NRW deshalb aus (Seite 14 ff.), dass an der Plausibilität der Geruchsimmissionsprognose der LUB keine durchgreifenden Bedenken bestünden und nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin schädlichen Geruchsimmissionen ausgesetzt sei. Es beständen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin Gefahren in Form von Bioaerosolen ausgesetzt sei. 9 Die Klägerin hat am 10.06.2009 - entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen den Nachtragsbescheid vom 14.05.2009 (11 K 1424/09) und am 02.07.2009 auch gegen den Genehmigungsbescheid vom 17.11.2008 Klage erhoben, nachdem der Widerspruch gegen diesen Bescheid durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 zurückgewiesen worden war (11 K 1628/09). Während des Klageverfahrens erklärte sich der Beigeladene - mit Blick auf die Einwendungen der Klägerin - bereit, die Futtermittelsilos an die nördliche Seite der Anlage zu verlegen. Auf eine entsprechende Änderungsanzeige vom 07.12.2009 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid gleichen Datums mit, dass die beabsichtigte Änderung keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe und erteilte dem Beigeladenen für die Standortänderung des Futtersilos am 08.12.2009 eine Baugenehmigung. 10 Mit Schriftsatz vom 07.01.2010 hat die Klägerin die Klage auf diese beiden Bescheide erweitert. 11 Mit Beschluss vom 14.07.2010 hat das Gericht beide Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 K 1424/09 zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Beigeladene hat die Stallanlage zwischenzeitlich errichtet und in Betrieb genommen. 12 Im Klageverfahren hat die Klägerin - unter Berufung auf Stellungnahmen des von ihr beauftragten Gutachters Dipl.-Ing. I. - vorgetragen: Als Nutzerin eines Wohnhauses im Außenbereich habe sie zwar den durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehenden Gestank hinzunehmen, könne jedoch verlangen, dass sie von Immissionen, die von einer industriellen Massentierhaltung ausgehen, verschont bleibe. Derartige Nutzungen hätten nichts mit einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung gemein. Aus den von ihr vorgelegten Stellungnahmen ergebe sich auch, dass die Geruchsbelastung im Grenzbereich zum Grundstück des Beigeladenen, dort wo sie einen Grillplatz unterhalte, den Grenzwert von 25 % der Jahresstunden überschreite. Auf diesen Immissionsort sei abzustellen, weil sie sich im Sommer oft im Freien aufhalte und dort dann unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei. Im Übrigen habe sie einen Anspruch darauf, dass die Geruchsbelastung nicht 25 % der Jahresstunden überschreite, sondern den im Nachtragsbescheid unter Nebenbestimmung III. 3. festgesetzten Wert von 13 % der Jahresstunden (9 % Vorbelastung + 4 % Zusatzbelastung). Im Übrigen sei völlig ungeklärt, wie die Vorbelastung vom Beklagten kontrolliert und ggfls. bewiesen werden könne, insbesondere zwischen den einzelnen Verursachern der in Jahresstunden messbaren Belastungen gerichtsbelastbar unterschieden werden könne. Aus der GIRL 2008 ergebe sich im Übrigen, dass die durch das Vorhaben des Beigeladenen entstehende Zusatzbelastung einen Wert von 6 % der Jahresstunden nicht überschreiten dürfe. Neben unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen befürchte sie auch Beeinträchtigungen durch Bioaerosole. Es sei aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen bekannt, dass in Tierställen auftretende Bioaerosole, Stäube und Endotoxine zu Atemwegs- und allergischen Erkrankungen führen könnten. Dies sei zwar naturwissenschaftlich noch nicht nachgewiesen, es bestünden allerdings eindeutige Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der streitigen Anlage um eine industrielle Massentierhaltung handele, sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewege. Daher sei es unabdingbar notwendig, bei Anlagen der vorgenannten Art den Einbau von Filtern zu verlangen, um die Gefahren der Massentierhaltung auch nur einigermaßen zu verringern. 13 Die Klägerin beantragt, 14 1. die Genehmigung vom 17.11.2008 in Gestalt des Nachtragsbescheides vom 14.05.2009 aufzuheben, 15 2. die Bescheide vom 07.12.2009 und 08.12.2009 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er trägt vor: Durch die baulichen Veränderungen, die Gegenstand des Nachtragsbescheides seien, sei sichergestellt, dass vom Betrieb des Beigeladenen keine schädlichen Geruchsimmissionen mit Blick auf das Anwesen der Klägerin ausgingen. Das Geruchsgutachten der LUB vom 15.04.2009 habe ergeben, dass die belästigungsrelevante Geruchsgesamtbelastung nur 12 % der Jahresstunden betrage, wobei eine Vorbelastung von 9 % der Jahresstunden zu Grunde zu legen sei. Die Werte lägen damit weit unter dem Grenzwert, der im Außenbereich hinzunehmen sei. Obwohl nach dem o.g. Gutachten der beantragte Stall des Beigeladenen die Geruchsbelastung nur um 3 % der Jahresstunden erhöhe, sei vorsorglich im Nachtragsbescheid vom 14.05.2009 festgeschrieben worden, dass die belastungsrelevante derzeitige Gesamtbelastung von 9 % der Jahresstunden nicht um mehr als 4 % der Jahresstunden erhöht werden dürfe. Damit werde der eingeschränkten Genauigkeit einer Prognose Rechnung getragen. Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des Dipl.-Ing. I. rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung. Am maßgeblichen Immissionsort - dem Wohnhaus der Klägerin - würde jedenfalls auch nach dessen Stellungnahme eine Gesamtbelastung von 25 % der Jahresstunden bei weitem nicht erreicht. Nur auf die Einhaltung dieses Wertes, nicht auf die Einhaltung der Nebenbestimmung Nr. III.3. habe die Klägerin einen subjektiven Rechtsanspruch. Erhebliche geruchliche Beeinträchtigungen durch geöffnete Stalltüren seien auf Grund der Unterdrucklüftungsanlage nicht zu erwarten. Die durch den Abtransport der Schweine zu erwartenden zusätzlichen Geruchsimmissionen könnten auf Grund der geringen Anzahl der Transportbewegungen vernachlässigt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde auch nicht mit Blick auf die Nähe der Stallungen zum Wohnhaus der Klägerin verletzt. Die von der Klägerin genannte, zur erdrückenden Wirkung von Gebäuden entwickelte Rechtsprechung, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen gingen von dem Vorhaben mit Blick auf das Grundstück der Klägerin auch keine erdrückenden Wirkungen aus. 19 Der Beigeladene beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung des Antrages hat er auf die Ausführungen im vorläufigen Rechts-schutzverfahren Bezug genommen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Sie ist mit den gestellten Anträgen zulässig. Soweit mit Schriftsatz vom 07.01.2010 (Bl. 92 d.A.) die Bescheide des Beklagten vom 07.12.2009 und 08.12.2009 betreffend Änderungsanzeige gemäß § 15 BImSchG und Baugenehmigung für die geplanten Änderungen des Vorhabens in das Verfahren einbezogen wurden, handelt es sich um eine sachdienliche Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO, da sich auch die erweiterte Klage gegen denselben Beklagten richtet, der Streitgegenstand im Wesentlichen unverändert bleibt und die Einbeziehung dieser Bescheide die endgültige Beilegung des Rechtsstreites fördert. 26 Die Klage gegen die Bescheide vom 07.12.2009 und 08.12.2009 hat allerdings schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin durch die hiermit genehmigten Änderungen des Vorhabens in subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Änderungen eines immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Wirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sind (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Hiervon kann nach dem Gegenstand der Änderung nicht ausgegangen werden. Die Änderungsplanung des Beigeladenen betrifft die Verlegung des Futtersilos und des Verladebereiches vom südlichen vor den nördlichen Giebel der Halle. Damit werden Haupttor und Zufahrt auf die dem Grundstück der Klägerin abgewandte Seite verlegt. Die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Geruchsbelastung wird hierdurch vermutlich verringert, zumindest nicht erhöht. Gegenteiliges wird jedenfalls auch in der Klagebegründung vom 07.01.2010 von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Einlassung, die geplanten Änderungen würden "nichts an den gravierenden Auswirkungen ändern" (Bl. 93 d.A.), lässt jedenfalls nicht erkennen, in welchen Hinsicht durch die genehmigten Änderungen zusätzliche Belastungen für die Klägerin entstehen könnten. Die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet. 27 Der angefochtene Bescheid vom 17.11.2008 in Gestalt des Nachtragsbescheides vom 14.05.2009, mit dem dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.920 Haltungsplätzen erteilt wurde, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des erkennenden Gerichts und des OVG NRW, 29 vgl. Beschluss vom 03.07.2009 - 11 L 272/09 - und Beschluss des OVG NRW vom 10.05.2010 - 8 B 992/09 -, 30 Bezug genommen. 31 Das OVG NRW hat im o.g. Beschluss vom 10.05.2010 (Seite 11 ff.) zur möglichen Rechtsbetroffenheit der Klägerin durch vom Betrieb des Beigeladenen ausgehende Geruchsimmissionen ausgeführt: 32 "... Hiervon ausgehend wird das Vorhaben des Beigeladenen die Antragstellerin voraussichtlich nicht wegen der von ihm ausgehenden Geruchsemissionen unzumutbar beeinträchtigen. 33 Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften - auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. 34 Ausführlich zur Entstehungsgeschichte und Systematik der GIRL: Mohr, Die Bewertung von Geruch im Immissionsschutzrecht, 2010, S. 249 ff. 35 Die TA Luft enthält keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Bei den in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren geregelten Mindestabständen, die in Form einer Kurve dargestellt werden und sich nach der in der Anlage vorgesehenen Tierlebendmasse in Großvieheinheiten richtet, handelt es sich, wie sich aus Nr. 1 und der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der Mindestabstände der TA Luft ist deshalb zwar ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden. Im Übrigen finden die in der TA Luft geregelten Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft nur Anwendung auf vorhandene oder in einem Bebauungsplan festgesetzte Wohnbebauung, also nicht auf - wie hier - außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Außenbereich gelegene Einzelhäuser. 36 Mohr, a.a.O., S. 248 f. und S. 255, jew. m.w.N. 37 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -; kritisch zur Gebietsdifferenzierung der GIRL ("zu grob", "lediglich zwei Immissionswerte für vier Gebiete"): Lang, NuR 2008, 15 ff.; zu sonstigen Kritikpunkten (etwa Höhe der Immissionswerte) vgl. Mohr, a.a.O., S. 292 ff.; genauer zum Bedeutungsgehalt der VDI-Richtlinie 3471 (Wahrnehmbarkeits- oder Zumutbarkeitsschwelle?) ebenfalls Lang, Agrar- und Umweltrecht 2007, 393 (394 f.). 39 Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen." 40 Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. 41 Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand entspricht die Geruchsimmissionsprognose der Landwirtschaftlichen Unternehmensberatung O. -X1. GmbH in der geänderten Fassung vom 15. April 2009 (mit Ergänzung vom 4. Mai 2009 sowie einer im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Nachberechnung in Bezug auf den Eingabeparameter qs) den Anforderungen der GIRL in der derzeit gültigen Fassung. Nach dem Ergebnis dieser Prognose, deren Plausibilität das LANUV mit Schreiben vom 9. November 2009 bestätigt hat, ist am Wohnhaus der Antragstellerin im Ansatz mit einer Geruchsgesamtbelastung von 16 % der Jahresstunden zu rechnen. Dieser Wert ist aufgrund des tierartspezifischen Gewichtungsfaktors für Mastschweine bis zu einer Tierplatzzahl von 5.000 (vgl. GIRL Nr. 4.6, Tabelle 4), der auf dem wissenschaftlich belegten geringeren Belästigungspotential von Schweinemastgerüchen beruhen soll, 42 vgl. hierzu LUA-Bericht "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft", Materialien Band 73, 2006, 43 und an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat im vorliegenden Eilverfahren keinen Anlass hat, auf nur 12 % der Jahresstunden zu reduzieren. Damit wird der in der GIRL 2008 für den Außenbereich im Einzelfall als zumutbar in Betracht kommende Immissionswert (bis zu 25 %) deutlich unterschritten; es wird auch der für Dorfgebiete vorgesehene Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden eingehalten. 44 Die von der Antragstellerin gegen die Plausibilität der Geruchsimmissionsprognose erhobenen Rügen greifen nicht durch. 45 Hinsichtlich der in Bezug auf die Gülleentsorgung erhobenen Bedenken fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, dass es zu über die im Gutachten bereits berücksichtigten (vgl. Gutachten vom 15. April 2009, S. 6 <Güllehochbehälter>) bzw. mit überzeugender Begründung für vernachlässigbar erklärten (vgl. Gutachten vom 15. April 2009, S. 8) Geruchsbeeinträchtigungen hinaus zu Belastungen der Antragstellerin gerade durch die Gülleentsorgung kommen wird. Hinsichtlich der Abdeckung des Güllebehälters wird auf den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 (S. 5 Mitte) hingewiesen. 46 Ebenfalls nicht hinreichend substantiiert sind die geltend gemachten Einwände bezüglich der Untersuchung der Vorbelastung. Die Antragstellerin trägt insoweit lediglich vor, als diffuse Immissionsquellen müssten Güllebehälter berücksichtigt werden, ohne jedoch näher zu spezifizieren, dass und bei welchem der beiden im Rahmen der Vorbelastung näher untersuchten Betriebe (X2. und R. ) es solche - nicht gutachterlich erfassten - Behälter geben soll. Ebenso bleibt offen, warum im Gutachten zusätzlich "das Geruchspotential von Silage" berücksichtigt werden muss, wie die Antragstellerin meint, obwohl sie selbst ausführt, dass diese "eher selten in der Schweinemast verwandt" werde. 47 Auch die Kritik der Antragstellerin, es bleibe unklar, welche Eingangszahlen in die Geruchsausbreitungsberechnung eingegangen seien, insbesondere fehlten aktuelle Tierplatzzahlen bezüglich der als Vorbelastung in die Prüfung eingestellten Betriebe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die aus Februar 2008 stammenden Zahlen (vgl. hierzu Gutachten vom 15. April 2009, S. 6 oben) nunmehr als überholt angesehen werden müssten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es zwischenzeitlich zu erheblichen Erweiterungen der Stallanlagen - und damit der Tierplatzzahlen - gekommen ist. Dass die weiteren von ihr geforderten Recherchen (etwa Begehung der Hofstellen und genauere Berücksichtigung der familiären Situation) für die Annahme einer ordnungsgemäßen Prognose rechtlich geboten waren, wird in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt. Unsubstantiiert bleibt auch der Vortrag, die Schweine würden möglicherweise nicht nur im Stall, sondern auch im Freien gehalten. 48 Die Plausibilität der Geruchsimissionsprognose wird auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt, dass die Ausbreitungsrechnung auf für den Standort des Vorhabens nicht aussagekräftigen Wetterdaten beruhe. Zwar hatte das Verwaltungsgericht bezüglich der Wetterdaten zunächst in seinem Stattgabebeschluss das Fehlen einer individuellen Windfeldberechnung (vgl. TA Luft, Nr.10 des Anhangs 3) bemängelt; dass eine solche auch in dem neuen Gutachten nicht vorgenommen wurde, hält das Verwaltungsgericht in dem nun mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss aber für rechtsfehlerfrei, da angesichts der deutlich verbreiterten Erkenntnisgrundlage (zusätzlich alternative Berücksichtigung der Daten der Wetterstationen E3. und C3. T2. ), bei der mit 16 % bzw. 17 % der Jahresstunden wiederum vergleichbare Werte ermittelt worden seien, weder ersichtlich noch vorgetragen worden sei, dass eine individuelle Windfeldberechnung zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt hätte (Beschluss, S. 8). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Auch das LANUV, das regelmäßig mit Immissionsprognosen und den diesen zugrunde liegenden Ausbreitungsrechnungen befasst ist, hält die vom Gutachter ausgewählten Wetterdaten für übertragbar. 49 bb) Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin Gefahren in Form von Bioaerosolen zu erwarten hat, liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vor. 50 Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in der VDI-Richtlinie 4255 die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissions- oder Emissionswerte sieht die TA Luft insoweit nicht vor; insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft. 51 Das ist hier nicht der Fall. 52 Allerdings spricht gegenwärtig Erhebliches dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. 53 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris, m.w.N., und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124; zur Darstellung der Problematik vgl. auch die Internetdokumentation des LANUV unter "Bioaerosole", "Wirkungen von Bioaerosolen" und "Gesundheitliche Wirkungen von Stall-Luft-Komponenten aus Tierhaltungsbetrieben"; Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus O. -X1. , 2007; Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2006 auf eine Kleine Anfrage zu geplanten Schweinemastgroßanlagen in Deutschland, BT-Drs. 16/3759, Antwort zu Frage 12 und 13. 54 Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. 55 Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV seit dem Jahr 2007 an Schweine- und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken und Bakterien - an der in Windrichtung gelegenen (Lee-) Seite eines Legehennenstalls (ca. 300 Großvieheinheiten) gegenüber der windabgewandten (Luv-) Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. 56 Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus O. -X1. , 2007. 57 Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem "vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden." 58 Heller/Köllner (LANUV), a.a.O., S. 8 f. 59 Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (zu Nanopartikeln). 61 Vor diesem Hintergrund bezeichnet der kürzlich vorgelegte Entwurf ("Gründruck") einer VDI-Richtlinie 4250 (Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen) in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als "umwelthygienisch unerwünscht", fügt aber hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol-Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend wird etwa die Einhaltung der in Anhang C des Richtlinienentwurfs genannten Abstände nicht den drittschützenden Betreiberpflichten i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, a.a.O. 63 Auf deren Einhaltung hat der Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, und Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789. 65 Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Nr. 5.4.7.2 der TA Luft geregelten Pflicht zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten, die Emission an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. 66 Ausgehend davon fehlt es nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück der Antragstellerin durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosol-Immissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen können. 67 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris, und Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, a.a.O., OVG LSA, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 L 5/00 -, juris, Rn. 53, Nds. OVG, Beschlüsse vom 19. August 1999 - 1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91, und vom 4. März 2005 - 7 LA 275/04 -, NVwZ-RR 2005, 401. 68 Die konkreten Einzelfallumstände geben keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. 69 Da der Übertragungsweg bei Bioaerosolen im Grunde derselbe ist wie bei Gerüchen, liegt eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose nahe. Diese gelangt unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnhaus und Abluftkamin sowie der örtlichen Windverhältnisse zu einer Geruchshäufigkeit von 16 % der Jahresstunden. Danach ist davon auszugehen, dass sich auch die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewegt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bevölkerung des ländlichen Raums in signifikantem Umfang an Krankheiten insbesondere der Atemwege leidet, die auf Bioaerosole zurückzuführen sind, bieten die vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht. 70 c) Ausgehend davon, dass die prognostizierte Geruchsbelastung die Zumutbarkeitsschwelle nicht erreicht, bedurfte es nicht der von der Antragstellerin geforderten konkreten Vorgabe baulicher und technischer Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden können. 71 aa) Ob die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter Vorsorgegesichtspunkten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) den Einbau von Biofiltern hätte aufgeben dürfen, wie dies etwa im Landkreis Cloppenburg wegen der starken Vorbelastung bereits üblich ist, 72 vgl. genauer Leitfaden des Landkreises D. zur Feststellung der Eignung von Abluftreinigungsanlagen in der Tierhaltung zur Anwendung in der Genehmigungspraxis und bei der Überwachung, pdf-Dokument, (http://www.lkclp.de/2_kreisverwaltung/kv_bauen_download.shtml), 73 und ob der Einsatz solcher Anlagen bei der Schweinehaltung dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG entspricht, 74 vgl. hierzu OVG Nds., Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, RdL 2010, 43 (46 f.) m.w.N. (verneinend); vgl. auch Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft unter "Abluftreinigung - Wirtschaftlichkeit" (http://www.ktbl.de/index.php?id=580). 75 kann offen bleiben, da die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter hat. 76 Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 121. 77 bb) Auch musste der Beigeladene nicht ausdrücklich zur technischen Wartung der Anlage verpflichtet werden. Insoweit genügt es, dass der Änderungsbescheid vom 14. Mai 2009 in der Nebenbestimmung festlegt, dass die Anlage so zu betreiben ist, dass die Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung um die dort näher genannten Werte führen. Es ist Sache des Betreibers, mit welchen technischen Mitteln er dies erreicht. 78 d) Ohne Erfolg bleiben die Rügen hinsichtlich der Nebenbestimmung III. 3., durch die die Erhöhung der derzeitigen Geruchsbelastung auf max. 4 % der Jahresstunden begrenzt wird. 79 Diese Nebenbestimmung ist nicht in nachbarschutzrelevanter Weise unbestimmt. 80 Der Antragsgegner hat den Inhalt der Nebenbestimmung im Nachtragsbescheid vom 14. Mai 2009 klargestellt: Die allein von dem Stall des Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung darf, abgesehen von den sonst einzuhaltenden Voraussetzungen, jedenfalls nicht mehr als 4 % der Jahresstunden betragen. Damit soll auf die Vorbelastungssituation, die sich aus verschiedenen Quellen zusammensetzt und dem Gutachten zufolge derzeit bei 13 % liegt, Rücksicht genommen werden. Von einer Festschreibung eines starren Immissionsgrenzwertes - etwa 13 % - hat der Antragsgegner aus dem von ihm dargelegten Grund (Offenhalten von Entwicklungsmöglichkeiten für die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe) abgesehen. Ob diese Nebenbestimmung den Interessen des Beigeladenen etwa für den Fall gerecht wird, dass sich die Vorbelastungssituation zugunsten der Antragstellerin ändert, weil einer der beiden weiteren Schweinehaltungsbetriebe geschlossen wird, muss nicht entschieden werden, da die Antragstellerin hierdurch nicht beschwert würde. In Bezug auf deren Interessen hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass im Falle einer Veränderung der Vorbelastungssituation zu ihren Lasten - Erhöhung oder Änderung des Tierbestandes in der Umgebung der Antragstellerin - eine Neubegutachtung zu erfolgen hat. 81 Entgegen der Kritik der Antragstellerin bleibt auch nicht offen, ob sich der vorgeschriebene 4%-Wert auf den Stall an sich oder auf den Stall mit Güllebehälter bezieht. Denn letzterer wird als bereits genehmigter Bestandteil der Anlage in den Antragsunterlagen ausdrücklich erwähnt (vgl. Kurzbeschreibung) und auch bei der Geruchsprognose als Teil der zu beurteilenden Anlage (Zusatzbelastung) mit in die Bewertung einbezogen. 82 Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit dem Argument durchdringen, es sei unzumutbar, dass die Frage der Einhaltung des Grenzwertes durch sie - die Antragstellerin - bzw. durch die Nachbarn kontrolliert werden müsse. Der Umstand, dass dem Beigeladenen bestimmte Pflichten auferlegt werden, bedeutet nicht, dass der Antragsgegner nicht daneben von Amts wegen Kontrollen vornehmen darf und bei entsprechendem Verdacht ggf. vornehmen muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend gemachte "bestialische" Geruchsbelastung. 83 e) Soweit die Antragstellerin die Genehmigung des Vorhabens in Bezug auf das Brandschutzkonzept bemängelt, bleibt die Kritik zu pauschal und unsubstantiiert. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass sie selbst gefährdet wird. 84 Eine erdrückende Wirkung der Stallanlage ist nicht ersichtlich, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners und des Beigeladenen zwischen dem Wohngebäude und der Stallanlage ein weiteres (Neben-)Gebäude steht, durch das sich eine optische Abschirmung ergibt. 85 Den von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen der umweltgerechten Entsorgung der Gülle, des Grundwasserschutzes und des Naturschutzes (hier: Beeinträchtigung eines Biotops) kommt erkennbar kein Drittschutz zu, so dass den Fragen nicht weiter nachgegangen werden muss." 86 Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht im vollen Umfang an. Die im Klageverfahren nach Abschluss des Eilverfahrens erfolgten Ergänzungen der Klagebegründung vom 11.06.2010 (Bl. 114 ff. der GA) und vom 13.07.2010 (Blatt 119 ff. der GA) sowie die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. I. vom 30.10.2010 (Bl. 137 ff. GA) und vom 13.02.2011 (Bl.192 ff. GA) rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 87 Im Einzelnen merkt das Gericht hierzu nur noch Folgendes an: 88 1. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung vom 11.06.2010 vorträgt (Bl. 115 GA) als Eigentümerin eines Wohnhauses im Außenbereich könne sie verlangen, von Immissionen verschont zu bleiben, die von einer "industriellen Massentierhaltung" ausgehen, verkennt sie den Umfang des ihr zustehenden Nachbarschutzes. Wie das OVG NRW im Beschluss vom 10.05.2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat (Seite 10), bestimmt sich die Grenze dessen, was der Betroffene an Immissionen hinzunehmen hat, aus den Wechselwirkungen zwischen dem Baurecht und dem Immissionsschutzrecht. Bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (s.o.), kann es keinen Unterschied machen, ob es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB handelt oder um eine - wie die Klägerin meint - gewerbliche Massentierhaltung. Beide Arten der Schweinehaltung sind als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert und deshalb grundsätzlich auch von einer dort ansiedelnden vorhandenen Wohnbebauung hinzunehmen. Im Übrigen hat bereits die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2008 (BA III Bl. 25) ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der an den Standorten C2. , Twiehausen und E1. bewirtschafteten Flächen eine überwiegende Eigenversorgung des Tierbestandes möglich wäre und das Vorhaben des Beigeladenen als landwirtschaftliches Vorhaben i.S.d. § 201 BauGB nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Von einer "industriellen Massentierhaltung" - wie die Klägerin meint - kann das Gericht deshalb nicht ausgehen. 89 2. Der Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 11.06.2010 (Bl. 114 d.A.), es könne nicht gerichtsbelastbar zwischen den einzelnen Verursachern der in Jahresstunden messbaren Geruchsbelastungen unterschieden werden, greift ebenfalls nicht. Wie das OVG NRW im o.g. Beschluss ausgeführt hat (Seite 20) ist die Nebenbestimmung III.3. des Genehmigungsbescheides, die zwischen derzeit belästigungsrelevanter Vorbelastungssituation und durch den Betrieb des Beigeladenen erlaubter Zusatzbelastung unterscheidet, hinreichend bestimmt. Die Einhaltung der Nebenbestimmung ist auch in der Praxis überprüfbar. Bei der Ermittlung der Kenngrößen für Geruchsimmissionen wird zwischen der Vorbelastung, der durch das Vorhaben entstehenden Zusatzbelastung und der Gesamtbelastung unterschieden (4.2. GIRL 2008), und es werden für die Ermittlung verschiedene Methoden benannt (Nr. 4.1. GIRL 2008). In diesem Sinne sind durch die o.g. Gutachten der LUB die Vorbelastung durch die landwirtschaftlichen Betriebe R. und X2. , die durch das Vorhaben des Beigeladenen entstehende Zusatzbelastung und letztendlich die Gesamtbelastung ermittelt worden. Insoweit erschließt sich für das Gericht nicht, weshalb nicht "gerichtsfest" zwischen den einzelnen Belastungsquellen unterschieden werden kann. 90 3. Dem ergänzenden Vortrag der Klägerin im Klageverfahren und den von ihr vorgelegten Stellungnahmen lässt sich auch weiterhin nicht entnehmen, dass sie unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt wird. 91 a.) Was die Klägerin als Nutzerin eines Wohnhauses ohne eigene Landwirtschaft im Außenbereich an Geruchsimmissionen hinzunehmen hat, bestimmt sich nach der GIRL 2008. Diese geht - wie oben bereits ausgeführt - davon aus, dass im Einzelfall bis 25 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sind. Soweit die Klägerin meint, der Genehmigungsbescheid in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 14.05.2009 (Nebenbestimmung III.3.) vermittle ihr einen weitergehenden Schutz vor Geruchsimmissionen, weil er eine Vorbelastung von 9 % der Jahresstunden und eine durch das Vorhaben des Beigeladenen entstehende Zusatzbelastung von 4 % der Jahresstunden festschreibe, verkennt die Klägerin Inhalt und Tragweite dieser Nebenbestimmung. Zugunsten der Klägerin wird hierdurch weder eine zulässige Gesamtbelastung von 13 % der Jahresstunden noch eine Obergrenze für die Zusatzbelastung festgelegt. Wie das OVG NRW bereits im Beschluss vom 10.05.2010 (Seite 20) unter Bezugnahme auf erfolgte Klarstellungen des Beklagten ausgeführt hat, dient letztere nur dazu, Entwicklungsmöglichkeiten für die anderen dort ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe offenzuhalten. Nur zugunsten dieser Betriebe soll eine rechtlich mögliche, höhere Zusatzbelastung als 4 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen ausgeschlossen werden. Die Nebenbestimmung dient aber nicht dem Schutz anderer Nachbarn, die - wie die Klägerin - keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen und durch das Vorhaben des Beigeladenen allenfalls in Form von Immissionen, aber nicht in ihrer beruflichen Existenz betroffen sein können. Für sie ist maßgeblich, ob die Gesamtbelastung den nach der GIRL zulässigen Wert überschreitet. 92 b.) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus Nr. 2 Absatz 3 GIRL 2008. Soweit hierin ausgeführt wird, dass die Schornsteinmindesthöhe "in der Regel" so zu bemessen ist, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung auf keiner Beurteilungsfläche den Wert von 0,06 (= 6 % der Jahresstunden) überschreitet, spricht schon der Wortlaut dagegen, dass diese Bestimmung Abwehrrechte Dritter begründen kann. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL 2008 (vgl. Nr. 2 "Schornsteinhöhenberechnung") wird im Übrigen ausgeführt, dass diese Anforderung "zur Sicherstellung des Vorsorgegrundsatzes" (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImschG ) erfolgt. Auflagen, die der Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes dienen, haben aber keine nachbarschützende Wirkung. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 9.12.2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn.77. 94 c.) Soweit es die demnach allein maßgebliche Gesamtbelastung durch Geruchsimmissionen angeht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf den an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen gelegenen Grillplatz abzustellen. Es bedarf deshalb keiner Klärung der Frage, ob die Feststellungen des Dipl.-Ing. I. zutreffen (vgl. Stellungnahme vom 13.02.2011, Bl. 194 d.A.) und dort eine Gesamtbelastung von bis zu 31 % der Jahresstunden zu erwarten ist. 95 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen grundsätzlich nicht auf die Grundstücksgrenze als maßgeblicher Immissionsort, sondern auf das der Emissionsquelle nächstgelegene Wohngebäude eines Grundstückes abzustellen ist. 96 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.2.2011 - 12 LA 8/09 - juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 1.7.2005 - 25 B 99.86 -, BauR 2006, 71 = juris Rn. 23; ebenso bereits Nr. 5.4.7.1 der TA Luft 2002 zur Berechnung des Mindestabstandes bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren. 97 Ob für die Beurteilung unzumutbarer Immissionen solche Flächen einzubeziehen sind, die für das "Wohnen im Freien" geeignet und bestimmt sind, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen bestimmt sich nach ihrer Lage und der bestimmungsgemäßen Nutzung. Flächen, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind hierbei nicht schutzwürdig. 98 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 11.87 -, NVwZ 1989, 255 - , juris Rn. 22 zur Schutzwürdigkeit von Freiflächen gegenüber Straßenlärm. 99 Soweit es den von der Klägerin genutzten Grillplatz an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen betrifft, kann dieser schon räumlich der sonstigen Wohnnutzung auf dem Grundstück nicht zugeordnet werden. Zwischen dem weiter südlich gelegenen Wohnhaus und dem Grillplatz befinden sich eine Scheune und mehrere Garagen, die dort offensichtlich formell baurechtswidrig anstelle des früher dort vorhandenen Stalls errichtet wurden. Ein Grillplatz ist darüber hinaus weder dauerhaft zum Aufenthalt von Menschen bestimmt noch ist die Nutzung des Grundstückes zu diesen Zweck nur an dieser Stelle möglich. Die Größe des Grundstückes ermöglicht eine solche Nutzung vielmehr auch in anderen Bereichen. Insoweit ist die Sachlage nicht vergleichbar mit Balkonen und Terrassen, die zum einen dauerhaft zum Wohnen im Freien bestimmt sein können und deren Nutzung auf Grund baulicher Verbundenheit mit dem übrigen Gebäude auch nicht ohne Weiteres in andere Bereich des Grundstückes verlagert werden kann. Angesichts all dieser Umstände ist es nach Auffassung des Gerichts nicht geboten, bei der Beurteilung, ob vom Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, auf den Bereich des Grundstückes abzustellen, der von der Klägerin als Garten und Grillplatz genutzt wird. 100 d.) Für den danach maßgeblichen Immissionsort - Wohnhaus der Klägerin - geht auch der von der Klägern beauftragte Gutachter Dipl.-Ing I. (vgl. Stellungnahme vom 13.02.2011, Bl. 194 d.A.) davon aus, dass dort - unter Berücksichtigung des Betriebes X2. im neu genehmigten Zustand -, eine Immissionsbelastung an (nur) ca. 14 % der Jahresstunden auftritt. Es bedarf deshalb keiner Prüfung mehr, ob - wie vom Gutachter Dipl.-Ing. I. noch im sog. "Plausibilitätsgutachten" vom 30.10.2010 vorgetragen wurde -, bei der dem Gutachten der LUB zu Grunde liegenden Ausbreitungsrechnung nach AUSTAL 2000 Vorbelastungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden (Bl. 139 d.A.) bzw. mit falschen Parametern gerechnet wurde (Bl. 140 ff. d.A.). Die vom Gericht angeregte Neuberechnung durch den Gutachter Dipl.-Ing. I. (Bl. 155 d.A.) hat jedenfalls ergeben, dass die gerügten Berechnungsfehler sich im Ergebnis auf die Immissionsprognose nicht entscheidungserheblich auswirken. Dies hat auch das LANUV in einer vom Gericht eingeholten weiteren Stellungnahme vom 10.01.2011 (Bl. 174 ff. d.A.) bestätigt. Selbst bei pessimaler Ansetzung der strittigen Parameter würde dies nach Auffassung des LANUV nur dazu führen, dass sich die Geruchshäufigkeit auf 18 % der Jahresstunden erhöht. 101 4. Soweit die Klägerin in den Schriftsätzen vom 13.07.2010 und 23.02.2011 vorgetragen hat, durch den genehmigten und mittlerweile errichteten Betrieb des Beigeladenen werde sie schädlichen Umwelteinwirkungen im Form von Bioaerosolen ausgesetzt, hat sich das OVG NRW bereits im Beschluss vom 10.05.2010 (Seite 15 ff.) mit den Problem schädlicher Umwelteinwirkungen durch sog. Bioaerosole eingehend auseinandergesetzt und unter Vertiefung seiner Rechtsprechung, 102 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.1.2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277, 103 ausgeführt, dass in der Abluft von Tierhaltungsbetrieben derartige Bioaerosole auftreten und diese grundsätzlich geeignet sind, sich nachteilig auf die Gesundheit auszuwirken (Seite 16), es aber an wissenschaftlichen Untersuchungen und Erkenntnissen dazu fehle, ab welcher Wirkschwelle konkrete Gesundheitsgefahren entstehen und deshalb die in Anhang C des Entwurfs der VDI-Richtlinie 4250 vorgeschlagenen Mindestabstände nicht den (allein nachbarschützenden) Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorge-anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen seien (Seite 17). 104 Dem ist auch nach derzeitigem Erkenntnisstand nichts hinzuzufügen. Bei den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.02.2011 (Bl. 223 ff. GA) überreichten Unterlagen handelt es um solche, die die bereits oben erwähnte VDI-Richtlinie 4250 - Bioaerosole und biologische Agenzien (Stand: November 2009) - betreffen oder sich mit ihr befassen. Weder aus diesen Unterlagen noch aus dem Schriftsatz wird deutlich, dass - wie behauptet - die gesundheitlichen Folgeerscheinungen für Menschen durch Bioaerosole inzwischen wissenschaftlich geklärt sind und sich diese mit Blick auf Art und Umfang der Belastung durch einzelne Anlagen einschätzen lassen. Im Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 wird weiterhin unter Nr. 7 - worauf bereits das OVG NRW im Beschluss vom 10.05.2010 hingewiesen hat - die Erhöhung der Immissionskonzentration an Bioaerosolen als "umwelthygienisch unerwünscht" bezeichnet, aber ausgeführt, dass ein Gesundheitsrisiko derzeit nicht quantifiziert werden könne. 105 Auch das OVG Lüneburg, 106 vgl. Beschluss vom 14.2.2011 - 12 LA 8/09 -, juris Rn. 11, 107 führt in seiner neuen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf aktuelle Gutachten aus, dass über die gesundheitliche Wirkung von emittierenden Bioaerosolen auf Anwohner von Tierhaltungsanlagen insgesamt nur wenig bekannt sei und ein kausaler Zusammenhang zwischen Bioaerosolen in der Atemluft und Gesundheitsschäden bisher nicht bewiesen sei. 108 Ebenfalls ergeben sich aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.07.2010 (Bl. 119 ff. GA) eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Hinweis auf ein Urteil des VG Augsburg, keine für den vorliegenden Fall relevanten anderen Erkenntnisse. 109 Das VG Augsburg, 110 vgl. Urteil vom 17.3.2010 - Au 4 K 08.978 -, juris, 111 hat in einem Einzelfall der Klage eines Schweinemastbetriebes gegen einen heranrückenden weiteren Schweinemastbetrieb nach Einholung von Sachverständigengutachten stattgegeben, weil bei einer Entfernung von (nur) 120 m eine Übertragung von Krankheitskeimen über die Abluft auf den Viehbestand des dortigen Klägers nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (juris Rn. 53). Gesundheitsgefährdungen für die in der Nachbarschaft lebenden Menschen, insbesondere auch den Kläger jenes Verfahrens, hat das Gericht aber nicht festgestellt (juris Rn. 70). 112 Angesichts dessen geht auch das Gericht weiterhin davon aus, dass diesbezügliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen, insbesondere Mindestabstände, nur den Vorsorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, aber nicht den (allein nachbarschützenden) Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zugeordnet werden können. Damit fehlt auch jegliche Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Anordnung von Messungen im Hinblick auf den Ausstoß von Bioaerosolen (vgl. Schriftsatz vom 18.02.2011). Selbst wenn eine Anlage - wie hier - zwischenzeitlich errichtet worden ist, können Messungen nach § 26 Abs. 1 BImSchG gegenüber dem Betreiber nur angeordnet werden, wenn zu befürchten ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden. Davon kann - wie oben bereits ausgeführt - mit Blick auf eine Beeinträchtigung durch Bioaerosole aber derzeit nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen eigenen Sachantrag gestellt (Bl. 64 d.A.) und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. 113 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.