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Beschluss

8 B 34/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0314.8B34.08.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2007 ist wirkungslos.

Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2007 ist wirkungslos. Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO) Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, deren Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 3 VwGO folgt, mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die Antragstellerin voraussichtlich obsiegt hätte, wenn die Beigeladenen nicht durch ihren weit gehenden Verzicht auf die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hätten. Es ist bereits davon auszugehen, dass ein die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigendes überwiegendes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO insoweit nicht gegeben war. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beigeladenen bestand für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich eines erheblichen Teils der von der angefochtenen Genehmigung erfassten Erweiterung des Schweinemastbetriebs keine Notwendigkeit, weil die Errichtung der zusätzlich genehmigten Betriebsbestandteile ohnehin nicht in näherer Zukunft beabsichtigt war. Darüber hinaus wäre die im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung aller Voraussicht nach zu Gunsten der Antragstellerin ausgefallen, weil gegenwärtig Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Genehmigung vom 15. August 2007 in der berichtigten Fassung vom 7. November 2007 den Nachbarrechten der Antragstellerin hinsichtlich des Schutzes vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen nicht hinreichend Rechnung trägt. Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Das gewährleistet die angefochtene Genehmigung, nach der die Zahl der Tiere auf über 10.000 (davon 8.550 Ferkel) und die Güllekapazität auf 14.120 m3 erhöht wird, nicht. Allerdings ist nach der Nebenbestimmung IV.4.3 durch betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die von den Betriebsanlagen verursachten Geruchsimmissionen, auch in Verbindung mit dem Beitrag bereits genehmigter Anlagen, im Einwirkungsbereich außerhalb des Betriebs den Immissionswert IW 0,15 (entspricht 15 % der Jahresstunden) nicht überschreiten. Die Antragstellerin stellt nicht in Frage, dass die Geruchsbelastung bei Einhaltung dieses Immissionswerts die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet. Der Wert entspricht der unmittelbar für Gewerbe- und Industriegebiete geltenden Regelung in Nr. 3.1 der nordrhein- westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 21. September 2004 und dürfte auf den bauplanungsrechtlichen Außenbereich grundsätzlich entsprechend anzuwenden sein. Auch die Beigeladenen wenden sich nicht dagegen, dass dieser Immissionswert von ihnen einzuhalten ist. Die bloße Festschreibung eines Immissionswerts reicht zur Gewährleistung des gebotenen Nachbarschutzes aber allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine tragfähige, "auf der sicheren Seite" liegende Prognose, aus der sich ergibt, dass der Immissionswert unter Berücksichtigung von Art und Umfang des genehmigten Betriebs auch eingehalten werden kann. Daran fehlt es hier. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Prognose des Ingenieurbüros S. & I. vom November 2006, deren Plausibilität das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) geprüft und bestätigt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sie sich nicht auf Gerüche, sondern auf den Luftschadstoff Ammoniak bezieht. Insoweit ist festzuhalten, dass die Aussage in der diesbezüglichen Stellungnahme des LANUV, die "Emissionssituation für Geruch" sei plausibel dargestellt (vgl. Bl. 273 des Verwaltungsvorgangs), auf einem Schreibfehler beruht. Eine Prüfung der Geruchsbelastung hat das LANUV, wie es im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, nicht vorgenommen. Auf die Geruchsbelastung bezieht sich die ebenfalls im Genehmigungsverfahren vorgelegte Geruchsimmissionsprognose des Bauingenieurs U. vom 15. Dezember 2006. Diese Prognose, die auf einer Anwendung der VDI-Richtlinie 3471 beruht, ist indessen ebenso unzureichend wie die während des Beschwerdeverfahrens nachgereichte Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I. vom 14. Februar 2008. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften - auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie vom 21. September 2004 zurückgegriffen werden. Die TA Luft enthält keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Bei den in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren geregelten Mindestabständen handelt es sich, wie sich aus der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie und die VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine) aus dem Jahr 1985 bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337. Nach Nr. 1 der GIRL kann die Genehmigungsbehörde auf die Erstellung einer Geruchsimmissionsprognose verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms (Nr. 5.4.7.1 TA Luft) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen kann in derartigen Fällen die Genehmigungsbehörde die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472 gründen. Die Anwendung der in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandsregelung, die - anders als die Vorsorgeregelung gemäß Nr. 5.4.7.1 der TA Luft - gegenüber Wohnnutzungen im Außenbereich eine Halbierung des Mindestabstands vorsieht (vgl. Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471) kommt danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine genehmigungsbedürftige Tierhaltung handelt (vgl. § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.1 Spalte 1 der 4. BImSchV). Diese Regelung der GIRL, wonach die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehene Halbierung der Mindestabstände zu Wohnnutzungen im Außenbereich bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen keine Anwendung findet, führt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht dazu, dass die unterschiedlichen Schutzwürdigkeiten außer Betracht bleiben. Die in Abhängigkeit vom jeweiligen Gebietstypus unterschiedliche Schutzwürdigkeit berücksichtigt die GIRL durchaus, indem sie für Gewerbe- und Industriegebiete einen um 50 % höheren Immissionswert zulässt als für Wohn- und Mischgebiete. Die Abstandsregelung steht hier aber in Zusammenhang mit der Frage, ob die Einhaltung der in der VDI-Richtlinie aus dem Jahr 1985 vorgesehenen, halbierten Mindestabstände bei "modernen" Tierintensivhaltungsbetrieben, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, noch eine hinreichend verlässliche Prognose erlaubt, dass die dadurch verursachten Geruchsimmissionen zumutbar sind. Auch aus der von den Beigeladenen angeführten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. März 2006 - 7 ME 159/04 -, NuR 2006, 524) ergibt sich im Übrigen nichts anderes; in jenem Fall hielt der streitbefangene genehmigungsbedürftige Tierhaltungsbetrieb sowohl den (Vorsorge-) Abstand nach der TA Luft als auch den (nicht halbierten) Abstand nach der VDI-Richtlinie 3471 ein. Ausgehend von den gutachterlich berechneten Großvieheinheiten und dem sich aus dem Abstandsdiagramm in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft ergebenden (nicht zu halbierenden) Mindestabstand von 413 m (so die Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I. vom 14. Februar 2008) ist festzustellen, dass das nur etwa 230 m entfernte Wohnhaus der Antragstellerin eindeutig innerhalb des Mindestabstands zum Betrieb der Beigeladenen liegt. Erhebliche Geruchsbelastungen sind schon deshalb nicht auszuschließen. Aber selbst wenn hier - wie die Beigeladenen meinen - in Anlehnung an Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471 grundsätzlich in Bezug auf das im baurechtlichen Außenbereich befindliche Wohnhaus der Antragstellerin nur der halbierte Mindestabstand zu berücksichtigen sein sollte, bleibt die vorgelegte Prognose unzureichend. Die in der VDI-Richtlinie 3471 festgelegten Mindestabstände sind zur Berücksichtigung einer vorhandenen Vorbelastung untauglich. Daran knüpft die Regelung in Nr. 1 der GIRL an, wonach die Einhaltung der aus dem Abstandsdiagramm folgenden Abstände zur Beurteilung der Geruchsimmissionen nicht ausreicht, wenn eine Geruchsvorbelastung besteht. Nach den konkreten Einzelfallumständen kommt die Annahme einer relevanten Vorbelastung hier ernstlich in Betracht. Eine Geruchsvorbelastung kann sich am Wohnhaus der Antragstellerin insbesondere aus der Schweinehaltung des Landwirts E. ergeben. Ausgehend davon, dass in diesem nur ca. 90 m entfernten Betrieb 205 Sauen und 15 Mastschweine gehalten werden, ergibt sich ein gutachterlich berechneter (nicht halbierter) Mindestabstand von 162 m (nach der VDI-Richtlinie 3471) bzw. 159 m (nach der TA Luft). Dass das Wohnhaus der Antragstellerin somit auch im Einwirkungsbereich des Betriebs E. liegt, kann deshalb nicht zweifelhaft sein. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Mindestabstände der VDI-Richtlinie 3471 mit Blick auf deren Nr. 3.2.3.4, wonach im Nahbereich unter 100 m eine Sonderbeurteilung erforderlich ist, überhaupt Anwendung finden können. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, NVwZ 1999, 63. Die Annahme, dass eine der Geruchsimmissions-Richtlinie entsprechende Geruchsprognose jedenfalls mit Blick auf die Vorbelastung erforderlich ist, wird durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I. vom 14. Februar 2008 nicht in Frage gestellt. Der vom Gutachter hervorgehobene Aspekt, dass sich die halbierten Abstandskreise nicht überschneiden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Die Tatsache, dass das Wohnhaus der Antragstellerin innerhalb der nicht halbierten, sich überschneidenden Mindestabstandskreise um die Schweinehaltungsbetriebe U1. und E. liegt, indiziert, dass es sich im potentiellen Einwirkungsbereich beider Anlagen befindet. Denn den Abstandskreisen liegt nicht die Erkenntnis zugrunde, dass außerhalb der Abstandskreise keine Gerüche wahrnehmbar wären. Die Mindestabstände beruhen vielmehr auf der Wertung, dass sich außerhalb der Abstandskreise keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen ergeben. Dabei berücksichtigen die hinsichtlich der für Wohnnutzungen im Außenbereich halbierten Abstände schon eine erhöhte Zumutbarkeitsgrenze. Fehl geht auch die Folgerung des Gutachters S. aus dem Umstand, dass die beiden Hofstellen aus völlig unterschiedlichen Windrichtungen auf das Wohnhaus einwirken. Eine Kumulation der von diesen beiden Betrieben ausgehenden Geruchsbelastungen kann nämlich gerade deshalb eintreten, weil die Antragstellerin bei südwestlichem Wind den Einwirkungen des Betriebs der Beigeladenen und bei nordöstlichem Wind den Einwirkungen des Betriebs E. ausgesetzt ist. Dadurch kann sich die Anzahl der Jahresgeruchsstunden sehr wohl erhöhen. Ob und in welchem Umfang am Wohnhaus der Antragsteller darüber hinaus mit weiteren Geruchsbelastungen von sonstigen Tierhaltungsbetrieben oder auch von der im Verfahren angesprochenen Kompostierungsanlage und Deponie zu rechnen ist, wird in der nach Maßgabe der GIRL zu erstellenden Geruchsimmissionsprognose zu klären sein. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).