Beschluss
8 B 762/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0921.8B762.11.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2011 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Januar 2011 gegen die dem Beigeladenen unter dem 15. September 2010 vom Antragsgegner erteilte Genehmigung wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, welche sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2011 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Januar 2011 gegen die dem Beigeladenen unter dem 15. September 2010 vom Antragsgegner erteilte Genehmigung wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, welche sie jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten, von ihm bewohnten Grundstücks Im B. in L. . Auf dem Grundstück befindet sich auch ein Pferdestall, in dem der Antragsteller als Hobbyzüchter drei Pferde, ein Pony und ein Fohlen hält. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Im B. (Gemarkung U. Flur , Flurstück ) führt der Beigeladene einen Betrieb mit im Zeitpunkt der Antragstellung 496 Schweine- und 244 Rindermastplätzen. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 2009/2010 beantragte der Beigeladene die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Schweinemaststalles, eines Güllehochbehälters sowie einer Siloplatte als Flachsilo. Die vorgelegte Geruchsimmissionsprognose der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 10. Dezember 2008 kam zu dem Ergebnis, dass in der Geruchsgesamtbelastung an den beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen innerhalb des Beurteilungsgebietes eine relative Häufigkeit der Geruchswahrnehmungen zwischen 12% und 2% der Jahresstunden (entsprechend einem Immissionswert von ≤ 0,12) zu erwarten sei. Ein Ergänzungsgutachten vom 9. Januar 2009 kam unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Güllebehälters zu einem Wert von ≤ 0,14. Mit Genehmigungsbescheid vom 15. September 2010 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von 244 Rindern (Mastbullen; davon Bestand 244 Rinderplätze) und 1.643 Mastschweinen (davon Bestand 496 Mastschweineplätze) einschließlich zugehöriger Nebeneinrichtungen. Nach Auflage Nr. 55 ist die Geruchsimmissionsprognose vom 10. Dezember 2008, zuletzt ergänzt am 1. Juni 2010, Bestandteil des Bescheides und bei Errichtung und Betrieb der Anlage zu beachten. Am 20. Januar 2011 legte der Antragsteller, der aus dem Internet von dem Vorhaben des Beigeladenen erfahren hatte, Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. September 2010 ein. Auf Antrag des Beigeladenen vom 21. Januar 2011 ordnete der Antragsgegner am 24. Januar 2011 die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 15. September 2010 an. Mit Nachtrag vom 1. April 2011 zum Genehmigungsbescheid vom 15. September 2010 änderte der Antragsgegner eine den Schutz vor Lärmimmissionen betreffende Nebenbestimmung. Bereits am 27. Januar 2011 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Januar 2011 gegen die durch den Antragsgegner mit Genehmigungsbescheid vom 15. September 2010 erteilte Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von 244 Rindern (Mastbullen, davon Bestand 244 Rinderplätze) und 1.643 Mastschweinen (davon Bestand 496 Mastschweine) einschließlich zugehöriger Nebeneinrichtungen auf dem Betriebsgelände L. , Im B. , Gemarkung U. , Flur , Flurstück , wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat, wie auch der Beigeladene, der ebenfalls beantragt hat, den Antrag abzulehnen, ausgeführt, die Genehmigung sei rechtmäßig. Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller am 20. Juni 2011 Beschwerde eingelegt, die er fristgerecht begründet hat. Er führt aus, die Genehmigung sei im Hinblick auf die ihm zugemuteten Geruchsimmissionen und den durch die Umsetzung des Vorhabens eintretenden Wertverlust seines Grundstücks rechtswidrig. Sein um das Jahr 1920 errichtete Wohnhaus liege nicht im Außenbereich, sondern im Bebauungszusammenhang eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, nämlich eines Dorfgebietes im Sinne von § 5 BauNVO. Der sonach maßgebliche Geruchsimmissionsrichtwert von 0,15 nach der GIRL sei überschritten. Die Gutachten, auf die sich der Beigeladene berufe, seien fachlich derart mangelhaft, dass sie nicht Grundlage der Genehmigungserteilung sein könnten. Im Übrigen komme sogar ein während des zweitinstanzlichen Verfahrens vorgelegtes, nachgebessertes Gutachten der Sachverständigen des Beigeladenen zu dem Ergebnis, dass ein Geruchsimmissionswert von 0,20 erreicht werde. Nach den von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten sei davon auszugehen, dass ein Geruchsimmissionswert von ≥ 0,25 erreicht werde, so dass auch der unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Außenbereich zulässige Wert von bis zu 0,25 überschritten sei. Eine Prüfung der Randbedingungen des Einzelfalls sei überdies nicht vorgenommen worden. Dies folge bereits daraus, dass auf der Grundlage des im Verwaltungsverfahren herangezogenen Gutachtens dazu kein Anlass bestanden habe. Eine solche Prüfung müsse zu dem Ergebnis kommen, dass angesichts der dörflichen Prägung des Gebiets eine über den Wert von 0,15 hinausgehende Geruchsbelastung unzulässig sei. Die nunmehr streitgegenständliche Anlagenerweiterung führe zu einer industriell-gewerblichen Massentierhaltung im unmittelbaren Nahbereich seines Wohnbereichs. Außerdem fehle es an einem Staubgutachten. Ein solches sei wegen der durch die Tierhaltung, die Fütterung mit Trockenfutter sowie durch die Einstreu in den Ställen und die Befüllung des Trockenfuttersilos zu erwartenden Staubbelastung erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass zwischen den Emissionsorten und den Immissionspunkten teilweise ein Abstand von weniger als 30 m bestehe, stellten auch die Bioaerosol-Immissionen in diesem Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Januar 2011 gegen die durch den Antragsgegner mit Genehmigungsbescheid vom 15. September 2010 erteilte Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von 244 Rindern (Mastbullen, davon Bestand 244 Rinderplätze) und 1.643 Mastschweinen (davon Bestand 496 Mastschweine) einschließlich zugehöriger Nebeneinrichtungen auf dem Betriebsgelände L. , Im B. , Gemarkung U. , Flur , Flurstück , wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat das von der Genehmigung erfasste Vorhaben bereits weitgehend umgesetzt und hält die Genehmigung für rechtmäßig. Das Wohnhaus des Antragstellers liege im Außenbereich. Die Geruchsgutachten der V. und Partner GmbH seien tragfähig und kämen im Ergebnis zu einer Gesamtbelastung von 0,20. Dem Antragsteller, der selbst unmittelbar neben seinem Wohnhaus einige Pferde halte und einen Reitplatz betreibe, sei dieser Wert ohne Weiteres zumutbar. Er verpflichte sich außerdem, von der Genehmigung nur dergestalt Gebrauch zu machen, dass bei der Mastschweinehaltung ein maximales Mastendgewicht von 110 kg bezogen auf den Durchschnitt der Tiere in einer Bucht und ein maximales individuelles Mastendgewicht von 120 kg je Tier nicht überschritten würden. Für die Zulässigkeit von bis zu 25% der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus des Antragstellers sprächen neben der Pferdehaltung des Antragstellers und dem Reitplatzbetrieb eine Reihe weiterer Umstände: Der Flächennutzungsplan stelle die betroffene Fläche als solche für die Landwirtschaft dar; das Umfeld des Wohnhauses sei seit jeher durch landwirtschaftliche Hofstellen und Gerüche geprägt; seine, des Beigeladenen, landwirtschaftliche Hofstelle bestehe seit über 200 Jahren; das Wohnhaus des Antragstellers werde seit seiner Errichtung landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt; die übrigen Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers hätten selbst eine landwirtschaftliche Vergangenheit. Die Stellungnahmen des Gutachters Haverkamp entsprächen nicht den fachlichen Qualitätsstandards. Eines Staubgutachtens bedürfe es nicht. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die räumlichen Abstände sowie die Abschirmung durch den bestehenden Rinderstall zu berücksichtigen. Die Belastung mit Bioaerosolen unterfalle nicht dem Nachbarschutz. Auch im vorliegenden Einzelfall ergebe sich nichts anderes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zudem maßgeblich zu berücksichtigen, dass die (vorläufige) Untersagung des Stallbetriebes seine, des Beigeladenen, wirtschaftliche Existenz zerstören würde. Der Senat hat eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eingeholt. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts insoweit in Frage, als nunmehr von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers auszugehen ist (1.). Die sodann vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen der vom Antragsteller geltend gemachten Interessen (2.). Es ist hierbei nicht Aufgabe des Senats, im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO den Interessen des Beigeladenen dadurch Geltung zu verschaffen, dass er selbst ermittelt, inwieweit die zu schützenden Rechte des Antragstellers jedenfalls vorübergehend ein gegebenenfalls teilweises Gebrauchmachen von der von der Vollziehung ausgesetzten Genehmigung zulassen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf das danach unabdingbare Maß zu beschränken (3.). 1. Die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs sind bei summarischer Prüfung schon deswegen als offen einzuschätzen, weil gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt ist. Dahingestellt bleiben kann daher, inwieweit dies auch in Bezug auf Staub- und Bioaerosol-Einwirkungen der Fall sein könnte. Die drittschützende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 8 B 1797/10 -, n.v., Beschlussabdruck Seite 3. Bei summarischer Prüfung liegt eine Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Antragstellers verlässlich ausschließt, nach wie vor nicht vor. Aus dem zuletzt vom Beigeladenen im Hinblick auf die Stellungnahme des LANUV vom 6. August 2012 überarbeiteten Gutachten der V. und Partner GmbH vom 13. August 2012 ergibt sich, vorbehaltlich einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls, eine Überschreitung des zumindest im Ausgangspunkt nach Nr. 3.1 der GIRL maßgeblichen Wertes von 0,15 um 0,05. a) Ob eine Überschreitung dieses Wertes von 0,15 vorliegend mit Blick auf die bauplanungsrechtliche Situation des Grundstücks des Antragstellers überhaupt zulässig sein kann, kann dahingestellt und der Klärung im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. Denn auch wenn man das Grundstück entsprechend den Darlegungen des Antragsgegners und des Beigeladenen als im Außenbereich gelegen ansieht, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen. b) Ebenso kann dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass gemäß Ziffer II. i.V.m. Auflage Nr. 55 Bestandteil der angefochtenen Genehmigung allein die ursprüngliche Geruchsimmissionsprognose aus 2008/2010 ist, die nach der Stellungnahme des LANUV vom 6. August 2012 jedenfalls in Teilen nicht sachgerecht war und auch nach dem Willen ihrer Verfasser zwischenzeitlich durch eine überarbeitete Prognose vollständig ersetzt worden ist (vgl. Geruchsimmissionsprognose der V. und Partner GmbH vom 10. April 2012, Seite 6), ohne dass dies Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden hätte. c) Entscheidend ist, dass es nach derzeitigem Sachstand nicht möglich ist, abschließend zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der Auslegungshinweise zur GIRL hier ein höherer Wert als 0,15 anzusetzen ist. Es fehlt an den insoweit erforderlichen Feststellungen; diese werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein. Eine Erhöhung des Immissionsrichtwerts von 0,15 kommt einerseits aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 der GIRL ("Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich") (dazu aa), andererseits aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL ("Zuordnung der Immissionswerte") (dazu bb) in Betracht. (aa) Höhere Immissionswerte können aufgrund der Ortsüblichkeit oder für Nachbarn in Betracht kommen, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL - "Ortsüblichkeit", "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen"). Inwieweit diesen Gesichtspunkten hier Rechnung zu tragen ist, kann mangels belastbarer Feststellungen derzeit nicht beurteilt werden. Es spricht jedenfalls nichts dafür, unter dem Gesichtspunkt der "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen" das Wohnhaus des Antragstellers überhaupt nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Denn die GIRL sieht in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 und Nr. 5 vor, dass die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden sollen, wenn es sich - wie hier - um unterschiedliche Tierarten handelt, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden. (bb) Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es im Außenbereich nur unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Ob derartige Bedingungen hier vorliegen, ist derzeit offen. Dies beruht darauf, dass eine solche Prüfung vom Antragsgegner bislang nicht vorgenommen worden ist. Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, dies nachzuholen oder in seinem Verlauf nachholen zu lassen, sondern wird im laufenden Widerspruchsverfahren nachzuholen sein. Umstände, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf das Ergebnis einer Einzelfallbeurteilung im vorliegenden Verfahren geschlossen werden kann, drängen sich bei summarischer Prüfung nicht auf. Aus den bislang angeführten Gesichtspunkten lässt sich zudem nicht ohne weiteres entnehmen, wo vorliegend konkret die Zumutbarkeitsgrenze zu ziehen und dass sie hier sicher nicht überschritten ist. Hinzu kommt, dass die GIRL für den Außenbereich den ausnahmsweise zulässigen Immissionswert von bis zu 0,25 nur für "landwirtschaftliche" Gerüche vorsieht. Das Vorhaben des Beigeladenen stellt aber nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid jedenfalls bauplanungsrechtlich keines der Landwirtschaft dar (§ 201 BauGB), sondern ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Dies beruht im Kern darauf, dass nach der Stellungnahme der zuständigen Landwirtschaftskammer vom 15. Juni 2010 die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann. Dann aber liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Gerüche der streitigen gewerblichen Tierhaltung fachlich wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln sind. Auch insoweit wird es darauf ankommen, ob nach den noch festzustellenden speziellen Randbedingungen des Einzelfalls der Ausbau eines landwirtschaftlichen Betriebs zu einer - im Außenbereich ebenfalls (nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) privilegierten - gewerblichen Tierhaltung konkret mit dem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch eines im Außenbereich wohnenden Nachbarn vereinbar ist. d) Ob die zuletzt vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der V. und Partner GmbH fachlich nicht belastbar ist und - wie der Antragsteller vorträgt - nach wie vor zu einer Unterschätzung der den Antragsteller betreffenden Geruchsbelästigungen führt, musste an dieser Stelle nach alledem ebenfalls nicht entschieden werden. 2. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache demnach als offen zu betrachten, ergibt die vorzunehmende weitere Interessenabwägung ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, um (vorerst) von nach derzeitigem Sach- und Streitstand möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelästigungen verschont zu bleiben. Der Beigeladene hat ein - nachvollziehbares - wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung des Betriebs der Anlage geltend gemacht. Ob die behaupteten existenzbedrohenden finanziellen Einbußen hinreichend substantiiert dargelegt worden sind, bedarf indes keiner Entscheidung. Hierbei wäre im Übrigen auch in den Blick zu nehmen, dass die aufschiebende Wirkung allein die angefochtene Genehmigung betrifft und keine Auswirkungen auf den Betrieb in seiner vormaligen Gestalt hat. Jedenfalls können die von dem Beigeladenen auf eigenes Risiko geschaffenen Fakten - Errichtung und Betrieb der Anlage in Kenntnis laufender behördlicher und gerichtlicher Verfahren - nicht ausschlaggebendes Kriterium dafür sein, den Antragsteller auch weiterhin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ungewissen, nach derzeitigem Sach- und Streitstand möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelästigungen - die naturgemäß nicht monetär quantifizierbar sind - auszusetzen. Der Antragsteller hat innerhalb der für ihn laufenden Widerspruchsfrist von seinen Rechten Gebrauch gemacht. Der daraus grundsätzlich folgende Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist eine Entscheidung des Gesetzgebers. Das Interesse des Antragstellers, vorerst von den Geruchsimmissionen der Anlage des Beigeladenen verschont zu bleiben, erhält hierbei besonderes Gewicht dadurch, dass deren Rechtmäßigkeit aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes trotz der im gerichtlichen Eilverfahren erfolgten weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr seit Monaten möglicherweise ihm unzumutbaren Geruchsbelästigungen infolge der zugunsten des Beigeladenen angeordneten sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung ausgesetzt ist, ist gegenwärtig für die Dauer einer weiteren Aufklärung der verbleibenden Fragen, mit eventuell erneuter Befassung des LANUV, Durchführung einer Ortsbesichtigung und Bewertung der festgestellten Randbedingungen des Einzelfalls unter Festlegung eines individuellen Immissionswertes, seinem Aufschubinteresse Geltung zu verschaffen. 3. Eine beschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Umfangs, in dem die Genehmigung den Antragsteller bei summarischer Prüfung in seinen Rechten verletzt, scheidet aus. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Vollziehungsinteresse in der Weise möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen, dass er selbst ermittelt, inwieweit die zu schützenden Rechte des Antragstellers jedenfalls vorübergehend ein gegebenenfalls teilweises Gebrauchmachen von der Genehmigung zulassen. Vielmehr hat es der Beigeladene, eventuell auch in Abstimmung mit dem Antragsgegner, in der Hand, gegebenenfalls im Wege des Änderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorzugehen, um von der ihm erteilten Genehmigung bis zur Klärung aller übrigen Fragen zumindest teilweise Gebrauch machen zu können. Im Hinblick etwa auf eine einstweilige Verringerung seines Tierbestandes oder auf andere geeignete Maßnahmen sowie unter Vorlage einer diesbezüglich tragfähigen fachlichen Stellungnahme, aus der sich ergibt, dass ein Immissionswert von 0,15 verlässlich nicht überschritten wird, wäre eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil er in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Die Wertminderung des Grundstücks des Antragstellers ist im vorliegenden Verfahren nicht in einer Weise in den Vordergrund getreten, die es rechtfertigen würde, diesen Gesichtspunkt bei der Festsetzung des Streitwerts entsprechend Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs zusätzlich zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).