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Urteil

11 K 1021/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0602.11K1021.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Der Beklagte wird verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen um sicherzustellen, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen, I.---straße 41 in Q. , keine unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen durch benachbarte Tierhaltungsanlagen auftreten. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu ½, der Beklagte zu ¼ und der Beigeladene zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig; ein Kostenausgleich zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen findet insoweit nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerinnen sind als Erbinnen Mit-Eigentümerinnen zur gesamten Hand des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.---straße 41 in Q1. (Gemarkung G. , Flur 19, Flurstück 70). Die Klägerin zu 1. bewohnt das Grundstück. Die Bebauung mit einem Wohnhaus erfolgte vor den 1950er Jahren. Tierhaltung wurde auf dem Grundstück ausschließlich zu Selbstversorgungszwecken betrieben und ist spätestens in den 1970er Jahren eingestellt worden. 3 In einer Entfernung von ca. 220 m in südwestlicher Richtung vom Wohnhaus I.---straße 41 wird seit den 1990er Jahren in mehreren Stallungen Schweinemast, Sau-enhaltung und Ferkelaufzucht betrieben. Bezüglich des Grundstücks Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, sind im Einzelnen folgende Genehmigungen erteilt worden: 4 - baurechtliche Genehmigung des Beklagten vom 03. November 1993 (PH 207/93) zu Gunsten des Beigeladenen für die Errichtung eines Stalles für die Aufzucht von 1.670 Ferkeln (eine Anzeige nach § 67 des Bundesimmissions schutzgesetzes (BImSchG) ist am 29. November 2002 erfolgt); 5 - baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. vom 15. Mai 1997 zu Gunsten der I1. . u. N. . W1. N1. GbR für die Errichtung eines Schweinemaststalles für 800 Mastschweine (30 FR 13/97) (eine Anzeige nach § 67 BImSchG ist am 29. November 2002 erfolgt); 6 - baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. zu Gunsten der I1. . u. N. . W1. N1. GbR vom 17. Mai 1999 für die Errichtung eines Stalles für 1.200 Ferkel (30 FR 8/99); 7 - baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. zu Gunsten des Beigeladenen vom 27. September 2004 (40 FR 142/04) für die Errichtung eines Güllebehälters; 8 - baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. zu Gunsten der I1. . u. N. . W1. GbR vom 14. Februar 2007 (63.30 FR 10/06) für die Errichtung eines Stalles für 720 Mastschweine sowie einen Ferkelaufzuchtstall mit 320 Plätzen. 9 Hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, das von dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, durch eine öffentliche Straße (I.---straße ) getrennt ist, sind die folgenden Genehmigungen erteilt worden: 10 - baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. vom 30. Juli 2001 (30 FR 40/00) zu Gunsten der I1. . u. N. . W1. GbR für die Errichtung eines Stalles für 560 Zucht- und Mastsauen (die Anzeige nach § 67 BImschG ist am 16. September 2004 erfolgt); 11 - baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. vom 28. Januar 2008 zu Gunsten des Beigeladenen (40 FR 218/07) für die Errichtung eines Stalles für 250 Sauen nebst eines Güllebehälters und einer Vorgrube; 12 - baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. vom 11. Mai 2011 zu Gunsten des Beigeladenen für eine Mehrzweckhalle (40 FR 63/11); 13 - immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten mit Bescheid vom 07. Mai 2012 für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen mit 250 Sauenplätzen einschließlich dazu ge- höriger 1.000 Ferkelaufzuchtplätzen, von Ferkeln mit 1.368 Ferkelplätzen und Mastschweinen mit 816 Mastschweineplätzen sowie die Errichtung und Inbe- triebnahme eines Güllebehälters sowie die Errichtung und Inbetriebnahme von 4 Futtermittelsilos (der Sauenstall mit 250 Plätzen sowie der Güllehochbehälter mit Vorgrube sind bereits aufgrund der baurechtlichen Ge- nehmigung 40 FR 218/07 errichtet). Diese immissionsschutzrechtliche Ge- nehmigung ist Gegenstand des seit dem 21. Mai 2012 anhängigen Klagever- fahrens 11 K 1817/12; 14 - immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten mit Bescheid vom 03. Juli 2013 zu Gunsten der I2. und B. W1. GbR zur Errich- tung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen für 1.904 Mastschweineplätze sowie die Errichtung und Inbe- triebnahme eines Güllebehälters und eines Futtermittelsilos. Diese Ge- nehmigung haben die Klägerinnen mit Klage vom 02. August 2013 angegriffen – 11 K 2643/13 –. 15 Des Weiteren befindet sich in westlicher Richtung rund 400 m vom Grundstück I.---straße 41 entfernt die Hofstelle H. L. , auf der der Pächter E. I3. 440 Mastschweine hält. Dort ist ebenfalls ein Güllehochbehälter vorhanden. Im Umkreis von 600 m um das Wohnhaus der Klägerinnen entfernt befindet sich darüber hinaus der Schweinemastbetrieb T. (1.400 Mastschweine und ein Güllehochbehälter), die Hofstelle des Beigeladenen (750 Mastschweine und ein Güllehochbehälter) sowie der Schweinemastbetrieb L1. -D. W1. (724 Mastschweine und ein Güllehochbehälter). 16 Unter dem 13. Oktober 2010 stellten die Klägerinnen beim Beklagten den Antrag, mit ordnungsbehördlichen Mitteln dafür zu sorgen, dass die unzumutbare Beeinträchtigung ihres Eigentums schnellstmöglich abgestellt werde. Ihrem Antrag war u.a. ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. & I4. vom 05. Oktober 2010 beigefügt, wonach an dem Wohnhaus I.---straße 41 eine Geruchsimmissionsbelastung von 38 % (0,38) der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei. 17 Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 03. November 2010, das vorgelegte Gutachten sei nicht plausibel. Zum einen sei der Gutachter von falschen Tierplatzzahlen ausgegangen. Ferner enthalte das Gutachten keinerlei Aussagen über Vorbelastungen. Die vom Gutachter verwendeten Wetterdaten seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Er halte weiterhin das Geruchsgutachten von Dr. Ing. L2. aus dem Jahre 2006, das eine Gesamtbelastung am Wohnhaus der Klägerinnen von 17,6 bzw. nach Errichtung eines Sauenstalles im Jahre 2007 von 18,6 der Jahresstunden annehme, für anwendbar. 18 Im Folgenden legte der Beigeladene dem Beklagten das Immissionsschutzgutachten der M7. Nordrhein-Westfalen (Verfasser Dipl.-Ing. N2. L3. ) vom 28. März 2011 vor, das für das Wohnhaus der Klägerinnen zu einer Gesamtbelastung mit Geruchsimmissionen von 22 % (0,22) der Jahresstunden kam. 19 Am 11. Mai 2011 haben die Klägerinnen Klage erhoben. 20 Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen – sie haben im Klageverfahren eine Nachberechnung des Ingenieurbüros S. & I4. von Juni 2012 beigebracht, die für ihr Wohnhaus eine Geruchsimmissionsbelastung von 30 % (0,30) der Jahresstunden ermittelt – geltend, auch die auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, vorhandenen Ställe des Beigeladenen sowie der übrigen Betreiber hätten einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft. Diese Stallungen seien insgesamt als eine immissionsschutzrechtliche Anlage zu werten, da die Familie W1. als Betreiberin anzusehen sei. Eine Trennung der Anlagen sei nicht vorhanden, sie würden gerade nicht von eigenständigen Rechtspersönlichkeiten betrieben. Es läge ein gemeinsamer Maschinenpark für die einzelnen Stallungen vor, es fehle ebenfalls an einer getrennten Versorgung mit Strom etc. Aufgrund der fehlenden betrieblichen Trennung der Ställe untereinander sei es gerechtfertigt, vorliegend auch den Gewichtungsfaktor von 1 zu berücksichtigen. Ausweislich des Gutachtens des M4. NRW vom 20. Dezember 2013 sei für ihr Wohnhaus daher Geruchsimmissionen von 0,32/32 % anzusetzen. Sofern der Gutachter des M4. NRW einen Immissionsrichtwert von 0,25/25 % für hinnehmbar halte, sei dieser Wert zu hoch gegriffen. Zu ihren Gunsten streite, dass das Wohnhaus niemals ein rein landwirtschaftliches Anwesen gewesen sei. Tierhaltung sei lediglich zu Selbstversorgungszwecken erfolgt, diese sei spätestens in den 1970er Jahren mit dem Umbau des Hauses eingestellt worden. Sie unterlägen daher keiner verstärkten Rücksichtnahmepflicht, wie dies bei ehemaligen Tierhaltern der Fall sei. Überdies sei mit der Schweinehaltung auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, erst in den 1990er bzw. 2000er Jahren begonnen worden, weshalb die Geruchsbelastung in relativ kurzer Zeit stark angestiegen sei. 21 Den ursprünglich in der Klageschrift vom 10. Mai 2011 angekündigten Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, den Intensivtierhaltungsbetrieb des Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, 22 den Beklagten zu verpflichten, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, dass auf dem Grundstück I.---straße 41 in Q1. keine unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen durch benachbarte Tierhaltungsanlagen auftreten. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er trägt vor, bei den hier in Rede stehenden Stallungen auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, handele es sich nicht um eine gemeinsame Anlage des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV; ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis bestehe deshalb nicht. Zur Ermittlung der Tierplatzzahlen, die er an das M3. NRW weitergeleitet habe, habe er die kompletten Bauakten der Stadt Q1. ausgewertet, die ihm im Original vorgelegen hätten. 26 Der Beigeladene beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er macht geltend, die einzelnen Betriebe seien komplett getrennt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sämtliche Ställe auf den Flächen Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, sei daher nicht erforderlich. Insbesondere für die Betriebe auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, liege eine getrennte Buchführung vor, der Futtermitteltransport erfolge für die einzelnen Stallungen gesondert, die Stallungen verfügten über eigene Silos sowie über eine eigene Gülleentsorgung. Es liege zwar insgesamt eine familiäre Zusammenarbeit hinsichtlich der einzelnen Betreiber vor, es sei aber nicht so, dass er nun Einfluss auf die Betreiber der anderen Stallungen nehmen könne. Die Maschinenhalle und auch der Maschinenpark laufe auf seinen Namen bzw. die Firma I2. W1. , er vermiete die Gerätschaften sodann an die anderen Betriebe. Die Stromversorgung erfolge separat über einzelne Zähler, die in der Maschinenhalle untergebracht seien. Die Wasserversorgung laufe über drei Brunnen. Für das Wohnhaus der Klägerinnen sei mindestens ein Wert von 0,25/25 % anzusetzen, da es sich um ein freistehendes Wohnhaus im Außenbereich handele, das dort nicht mehr privilegiert sei. Des Weiteren sei ein Gewichtungsfaktor von 0,75 zu berücksichtigen, da es sich um eigenständige Stallungen handele, welche jeweils die Grenze von 5.000 Mastschweinen nicht überschritten. 29 Auf Anfrage der erkennenden Kammer vom 05. September 2012 hat M2. NRW mit Schreiben vom 24. Mai 2013 mitgeteilt, dass weder das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. & I4. vom 05. Oktober 2010 i.d.F. der Nachberechnung von Juni 2012 noch das der M5. NRW (Dipl.-Ing. N2. L3. ) vom 28. März 2011 plausibel sei. Bedenken ergäben sich insbesondere hinsichtlich der in den unterschiedlichen Gutachten verwendeten meteorologischen Datensätze und der Ansätze zu den Gewichtungsfaktoren der GIRL für unterschiedliche Tierarten. 30 Im Anschluss hat der Beigeladene die Erweiterung des Immissionsschutzgutachtens der M5. Nordrhein-Westfalen (Dipl.-Ing. N2. L3. ) vom 29. Mai 2013 übersandt, wonach am Wohnhaus der Klägerinnen Geruchsimmissionen in Höhe von 22 % (0,22) der Jahresgeruchsstunden zu erwarten seien. Nach Weiterleitung dieses Gutachtens an das M1. NRW, hat dieses mit Schreiben vom 05. Juli 2013 mitgeteilt, dass auch das Gutachten der M5. NRW vom 29. Mai 2013 nicht die Plausibilitätsbedenken ausgeräumt habe. Diese bestünden weiterhin bezüglich der Wahl der meteorologischen Daten sowie gegebenenfalls weiterer fachlicher Fragen. 31 Im Januar 2014 hat das M. NRW sein Gutachten vom 20. Dezember 2013 zu der Geruchsimmissionsbelastung am Wohngebäude I.---straße 41, 32469 Q1. dem Gericht übersandt. Das M. NRW gelangt dabei unter Berücksichtigung der meteorologischen Daten der Station P. u.a. zu dem Ergebnis, dass – die genehmigten Tierbestände im Umkreis von 600 m um das Wohnhaus I.---straße 41 zu Grunde gelegt – an 0,32/32 % der Jahresgeruchsstunden und mit Berücksichtigung eines Gewichtungsfaktors von 0,75 für die Tierhaltungskomplexe auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, an 0,26/26% der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sind. 32 Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 hat das M. NRW seine gutachterlichen Ausführungen dahingehend ergänzt, dass bei der Berechnung die seitens des Beklagten genannten Tierplatzzahlen berücksichtigt worden seien. Bei der Frage, welche Gewichtungsfaktoren anzunehmen seien, stehe der Wirkungsbezug im Vordergrund, so dass ein Stallkomplex unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu betrachten sei. Hinsichtlich des Ansatzes der Gewichtungsfaktoren seien vorliegend mehrere Vorgehensweisen denkbar. Die Stallungen auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, würden als ein Stallkomplex angesehen, hieraus resultierten Großvieheinheiten (GV) von 1180, das den Ansatz eines Gewichtungsfaktors von 1 rechtfertige. Ferner sei es möglich, von zwei Stallkomplexe auszugehen (östlich bzw. westlich der M8. Straße – Anmerkung vom Gericht: gemeint ist wahrscheinlich die I.---straße ); hieraus würden 740 GV östlich und 440 GV westlich der M6. Straße resultieren, die für einen Ansatz des Gewichtungsfaktors von 0,75 sprächen. Schließlich bestehe noch die Möglichkeit, die Stallungen entsprechend der Eigentumsverhältnisse zu betrachten, was eine differenzierte Festlegung einzelner Gewichtungsfaktoren für jeden Stall erforderlich mache. Dies scheine aus Wirkungsgesichtspunkten im vorliegenden Fall indes nicht sachgerecht. Für das Wohnhaus der Klägerinnen sei im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durchaus eine Geruchsimmission von bis zu 0,25 (25 %) der Jahresgeruchsstunden hinnehmbar. Denn das Wohnhaus der Klägerinnen sei schon vor Antragstellung durch verschiedene Stallungen einer Geruchsimmissionssituation von mehr als 0,25 (25 %) der Jahresstunden ausgesetzt gewesen. Hinzu komme, dass es sich um ein freistehendes Haus handele. 33 Anlässlich eines am 10. Februar 2012 durchgeführten Erörterungstermins hat die Berichterstatterin u.a. die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Begehung wird auf die Terminsniederschrift und die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen. 34 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen Dr. S1. C1. zum Gutachten des M. NRW vom 20. Dezember 2013 vernommen. Wegen des Beweisthemas und der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 1817/12 und 11 K 2643/13, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter), die Bauakten der Stadt Q1. (8 Hefter) sowie das Gutachten des M. NRW vom 20. Dezember 2013 (1 Heft) Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe: 36 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den in der Klageschrift vom 10. Mai 2011 enthaltenen Verpflichtungsantrag, den Betrieb des Beigeladenen gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt und insoweit die Klage konkludent zurückgenommen hat. 37 Soweit die Klage danach noch anhängig ist, ist diese als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerinnen durften die Klage erheben, ohne dass der Beklagte über ihren Antrag vom 13. Oktober 2011 sachlich entschieden hatte, da die Voraussetzungen des § 75 S. 1 VwGO erfüllt sind. 38 Die Klage ist darüber hinaus auch begründet. 39 Die Klägerinnen haben gegenüber dem Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser nachträgliche Anordnungen trifft, um das Wohnhaus I.---straße 41 vor von Tierhaltungsanlagen ausgehenden Geruchsimmissionen, die die Grenze zur erheblichen Belästigung überschreiten, zu schützen. 40 Als Anspruchsgrundlage steht ihnen § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BImSchG zur Seite. §§ 24, 22 BImSchG sind nicht heranzuziehen, da die Geruchsimmissionen in einem Umkreis von 600 m um das Wohnhaus der Klägerinnen schwerpunktmäßig von Anlagen ausgehen, für die zumindest eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgt ist. 41 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BImSchG soll, wenn nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen. Die Absätze 1 bis 4 b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind. 42 Für die Anwendbarkeit des § 17 BImSchG kommt es nicht darauf an, aus welchem Anlass der Betroffene gegen die ihm obliegenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten verstoßen hat oder zu verstoßen droht und ob er dabei schuldhaft handelt oder nicht gehandelt hat. Nach der Genehmigungserteilung können sich aufgrund von Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder aufgrund von neuen Erkenntnissen zusätzliche oder andere Anforderungen an den Anlagenbetrieb ergeben, denen der Betreiber im Hinblick auf die dynamischen Grundpflichten des 43 § 5 Abs. 1 und 3 BImSchG oder im Hinblick auf neue Rechtsverordnungen nach § 7 Rechnung tragen muss. 44 Vgl. Landmann/Rohmer, Bearbeiter: Hansmann, Umweltrecht, Band III, Stand: 01. August 2013, § 17 BImSchG Rn. 4, 69. 45 Die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft sind dann nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen geschützt, wenn ein Anlagenbetreiber gegen seine Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 verstößt und dadurch einen kausalen Beitrag zu einer konkreten Gefährdung, einer erheblichen Belästigung oder zu erheblichen Nachteilen leistet. 46 Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 168. 47 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Grundstück der Klägerinnen liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Das auf diesem Grundstück gelegene Wohnhaus ist aufgrund der in einem Umkreis von 600 m vorhandenen Tierhaltungsbetriebe erheblichen Geruchsbelästigungen i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt. 48 Zur Klärung der Frage, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bedarf es grundsätzlich – vorbehaltlich hier nicht vorliegenden Ausnahmen – einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. 49 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03. Februar 2011 – 8 B 1797/10 –, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012– 8 B 762/11 –, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33. 50 Hierbei kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. 51 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die entsprechenden VDI-Richtlinien, 52 die VDI Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine bzw. Geflügel) wurden durch die VDI-Richtlinie 3894 – Stand: September 2011 – ersetzt, 53 bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 – 4 B 5.07 –, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 – 7 A 1434/06 –, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 – 7 D 142/06.NE –, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 – 21 A 4130/01 –, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 – 8 A 2621/04 –, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 – 8 B 34/08 –, juris, und vom 14. Januar 2010 – 8 B 1015/09 –. 55 Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. 56 Für den Außenbereich enthält die GIRL keine Immissionswerte. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird hierzu ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen." 57 Die Frage, ob landwirtschaftliche Gerüche im vorgenannten Sinne auch solche aus – wie vorliegend auch gegebenen – gewerblichen Tierhaltungen i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind, hat das OVG NRW bislang offen gelassen. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 – 8 B 762/11 –, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42, 59 Das erkennende Gericht folgt insoweit der Auffassung des M. NRW, dass der Begriff der „landwirtschaftlichen Gerüche“ i.S.d. GIRL nicht an den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB anknüpft. In einer fachlichen Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 an die erkennende Kammer im Verfahren 11 K 805/11 hat das M. NRW hierzu näher ausgeführt: 60 „Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen "Landwirtschaft", 61 "landwirtschaftliche Gerüche", "landwirtschaftlicher Bereich" und 62 "landwirtschaftliche Anlagen" in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den 63 Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf 64 "Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB" beziehen, sondern als 65 Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten 66 Definitionen heranzuziehen sind. In diesem "Bericht zu Expositions- 67 Wirkungsbeziehungen" (LUA NRW 2006) wird der Summe der 68 Geruchsqualitäten "Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage" 69 die Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet (Tabelle 5, 70 Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen 71 hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel, 72 Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die 73 Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen, 74 konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff "landwirtschaftlich" in 75 der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirt- 76 schaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebenein- 77 richtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den 78 Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der 79 Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der 80 Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche 81 aus der Tierhaltung herangezogen werden.“ 82 Zu den Voraussetzungen, unter denen der maßgebliche Richtwert auf bis zu 0,25/25 % festgesetzt werden kann, hat das M. NRW in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 – 11 K 805/11 – Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls aufgeführt: 83 „- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im 84 Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien 85 dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet 86 werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung 87 eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen. 88 - Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich 89 handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien, 90 Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für 91 Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert 92 bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung 93 (Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene 94 Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher, 95 dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe 96 der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft 97 regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen 98 ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist. 99 - Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere 100 gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken 101 genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. 102 Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne 103 landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird 104 ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen. 105 - Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen 106 eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von 107 0,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.“ 108 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014– 8 B 1011/13 –, n.v., sind folgende Kriterien bei der Bestimmung des Grenzwertes der zulässigen Geruchsbelastung zu berücksichtigen, nämlich: 109 - der Gebietscharakter, 110 - die Vorbelastung und die Ortsüblichkeit der Gerüche, 111 - eine gegebenenfalls erhöhte Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener 112 Tierhaltung, 113 - das gesetzgeberische Anliegen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen, 114 - der Stand der Technik, 115 - das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie 116 - sonstige Einzelfallumstände. 117 Im vorliegenden Fall kann die Kammer dahinstehen lassen, ob den Klägerinnen Geruchsimmissionen bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar sind oder der Grenzwert in ihrem Fall niedriger angesetzt werden muss. Jedenfalls sind die hier ermittelten, weil über 25 % der Jahresgeruchsstunden liegenden Geruchsimmissionen für die Klägerinnen nicht hinnehmbar. Umstände, die gegebenenfalls zu einer Erhöhung des Grenzwertes auf über 25 % führen könnten, sind nicht gegeben. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen eine Tierhaltung in der Vergangenheit – wenn überhaupt – nur in geringstem Umfang ausgeübt wurde, so dass sie – im Unterschied zu ehemaligen gewerblichen Tierhaltern – kein höheres Maß an Rücksichtnahmepflichten trifft. Auch ist mit der Tierhaltung auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, erst in den 1990er bzw. 2000er Jahren begonnen worden. Deren Umfang ist seitdem stetig gewachsen, womit auch eine Erhöhung der Geruchsimmissionen einherging. Andererseits sind den Klägerinnen aber, da es sich bei dem Wohnhaus auf dem Grundstück I.---straße 41 um ein freistehendes und entprivilegiertes Gebäude im Außenbereich handelt, schon aufgrund der Einzellage höhere Geruchsimmissionen als etwa bei Streusiedlungen zumutbar. Die nächstgelegene Bebauung an der I.---straße ist rund 100 m entfernt, die Wohnhäuser in der Straße B1. C2. liegen in rund 200 m Entfernung zum Grundstück I.---straße 41. Aufgrund dieser Abstände gehört das Wohnhaus I.---straße 41 nicht zu einer Streusiedlung, in der ohne weiteres die Annahme eines Immissionsgrenzwertes von 0,20 gerechtfertigt wäre. 118 Im vorliegenden Fall überschreitet die Geruchsbelastung aber jedenfalls den maximal zulässigen Grenzwert von 25 % der Jahresgeruchsstunden, so dass eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen gegeben ist. 119 Ausweislich des Gutachtens des M. NRW vom 20. Dezember 2013 sind nach der durchgeführten Ausbreitungsberechnung nach dem sog. Szenario 3 (Berücksichtigung der bisherigen Genehmigungs- bzw. Planungssituation mit einem Gewichtungsfaktor von 1) ein Wert von 0,32/32 % und bei Szenario 4 (derzeitige Genehmigungs- bzw. Planungssituation mit einem Gewichtungsfaktor von 0,75 für die Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4 und 17) von 0,26/26 % zu erwarten. 120 Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens des M. NRW bestehen nicht. Hinsichtlich der zugrundegelegten Tierplatzzahlen hat der Sachverständige Dr. S1. C1. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan, dass die seitens des Beklagten mitgeteilten Tierplatzzahlen, die insbesondere aus den Bauakten der Stadt Q1. resultierten, den Berechnungen zu Grunde gelegt worden seien. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat in der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachters S. im Termin nicht substantiiert vorgetragen, dass und weshalb die insoweit seitens des Beklagten übermittelten Tierplatzzahlen nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen. Des Weiteren hat Dr. S1. C1. plausibel dargelegt, warum im vorliegenden Fall hinsichtlich des Radius in einer Größenordnung von 600 m um das Wohnhaus der Klägerinnen die Wetterdaten aus P. die meteorologische Situation vor Ort besser erfassen als diejenigen, die im Vorfeld seitens der Gutachter S. & I4. sowie der M5. NRW zugrunde gelegt worden sind. 121 Nach Auffassung des Gerichts spricht vieles dafür, im vorliegenden Fall für die Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, einen Gewichtungsfaktor von 0,75 anzusetzen. Das M. NRW hat sich in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2013 bezüglich dieser Frage nicht festgelegt. 122 Nach Tabelle 4 in der Anlage 4.6 der GIRL erhalten zur Beurteilung der tierartspezifischen Geruchsqualität Mastschweine, Sauen bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen den Gewichtungsfaktor 0,75. 123 Nach den Auslegungshinweisen ist die in Nr. 4.6 beschriebene Regelung für Mastschweine nur bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Tieren (bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) anwendbar. Mehr als 5.000 Mastschweineplätze wurden im Rahmen des Projektes nicht untersucht bzw. die Ergebnisse konnten aufgrund der besonderen Verhältnisse vor Ort nicht in die Auswertung einbezogen werden. Der in Tabelle 4 Nr. 4.6 der GIRL genannte Faktor ist daher nicht anzuwenden. 124 Das M. NRW hat in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall für die Belastung aus den Stallgebäuden für die Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4 und 17, der Gewichtungsfaktor von 0,75 anzusetzen sei, davon abhänge, ob die Ställe als eine Anlage anzusehen seien, oder ob es sich um mehrere Anlagen handele, für die die Grenze von 5.000 Mastschweinen nicht überschritten werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. S1. C1. hierzu ergänzend dargelegt, die Frage, ob der Gewichtungsfaktor mit 1 oder 0,75 anzusetzen sei, bestimme sich vor allem danach, wie die Stallanlage aus Sicht des belasteten Grundstücks wirke. Handele es sich von dort betrachtet optisch um eine Stallanlage, sei eher der Wert von 1 heranzuziehen. Stelle es sich aus Sicht des betroffenen Grundstücks dagegen als zwei getrennte Anlagenkomplexe dar, sei auf den Wert von 0,75 abzustellen. Im Rahmen von Untersuchungen sei nämlich festgestellt worden, dass eine größere Anlage mit zugleich größeren Tierplatzzahlen bei Menschen dazu führe, dass die Geruchsbelastung als stärker wahrgenommen werde. Auch deshalb sei in der GIRL auf die Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen in Bezug auf den Gewichtungsfaktor als Grenzwert abgestellt worden 125 Nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 10. Februar 2012 dominiert (auch unter Berücksichtigung des Lichtbildes auf Seite 100 unten der Gerichtsakte) vom Wohnhaus der Klägerinnen aus gesehen der Stallkomplex auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4. Die Maschinenhalle, die sich auf dem Nachbargrundstück (Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17) befindet, deckt die auf diesem Grundstück befindlichen Ställe ab. Infolgedessen ergibt sich nicht das Bild einer – aus zwei Stallkomplexen bestehenden – zusammengehörenden Anlage. Letztlich kann die Frage, welcher Gewichtungsfaktor hier anzuwenden ist, jedoch offen bleiben, da sowohl eine Geruchsimmission von 32 %/0,32 als auch eine von 26 %/0,26 der Jahresgeruchsstunden den Grenzwert für eine erhebliche Geruchsbelästigung von 25%/0,25 überschreitet. 126 Welcher Immissionswert dem Grundstück der Klägerinnen letztlich zuzuweisen ist, namentlich, ob dieser bis zu 25 % oder weniger beträgt, wird der Beklagte im Rahmen einer Einzelfallprüfung u.a. anhand der oben angeführten Kriterien des M. NRW und des OVG NRW zu entscheiden haben. 127 Den Klägerinnen steht daher insgesamt ein Rechtsanspruch auf Erlass einer Anordnung zur Minimierung der auf ihrem Grundstück eintreffenden Geruchsimmissionen zu. Nur bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. 128 Vgl. hierzu Jarass, BImSchG, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 17 Rn. 83. 129 Ein derart atypischer Ausnahmefall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass der Beklagte zum Einschreiten zu verpflichten war. Dem Beklagten ist allerdings insoweit Ermessen eingeräumt, als er die Auswahl des Mittels und des Verpflichteten, gegen den er behördlich einschreiten wird, bestimmen kann. Eine Auswahl unter mehreren Verpflichteten ist im Rahmen des § 17 Abs. 1 BImSchG dann zu treffen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen – wie im vorliegenden Fall – durch das Zusammenwirken mehrerer Anlagenbetreiber hervorgerufen werden, es zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes aber ausreicht, einen oder einige der gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 verstoßenden Anlagenbetreiber in Anspruch zu nehmen. 130 Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 174, 175. 131 Ausgehend hiervon wird der Beklagte zu ermitteln haben, von welchem Betreiber in einem Umkreis von 600 m um das Grundstück I.---straße 41 in welchem Umfang Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, um sodann die Entscheidung treffen zu können, gegen wen er vorgehen und welche Maßnahmen zur Verringerung der Geruchsimmissionen er treffen wird. Dabei muss nicht zwangsläufig der im Rahmen des ursprünglich anhängigen Begehrens der Klägerinnen auf Betriebsstilllegung Beigeladene als Pflichtiger in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich bleibt vielmehr das Ergebnis der Einzelfallprüfung durch den Beklagten abzuwarten. 132 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. 133 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.