Leitsatz: Sind nach der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, gilt auch hier die in dem Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 - beschriebene absolute Obergrenze von 0,25 (= 25 % der Jahresgeruchsstunden). Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5158/12 des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen (Masthähn¬chen) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen wird wie-derhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der dem stattgebenden Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung – wie hier – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt – hier die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung – Rechte des Dritten verletzt, also wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist. Maßstab für die Interessenabwägung ist bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen die Erfolgsaussicht des vom Dritten eingelegten Rechtsbehelfs. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 115/07 -, juris, Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 2010 - 1 MR 6/10 -, juris, Ls. 2 und Rn. 3. In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht dabei nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten. Vorliegend dürfte dem Antragsteller ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zustehen. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur Ls.), und vom 13. Dezember 2007 7 D 142/06.NE , juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, n. v., Beschlussabdruck Seite 3. Bei der hier wegen der Natur des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung liegt eine Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Antragstellers verlässlich ausschließt, nicht vor. Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das "Gutachten Nr. 00002101 zum Immissionsschutz in der Nachbarschaft eines Hähnchenmastbetriebes in H-X" des Dipl.-Ing. M, Sachverständigenbüro für Schall und Geruch, vom 27. Januar 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 3. April 2012 zugrunde. Daraus ergibt sich eine Überschreitung des zumindest im Ausgangspunkt nach Nr. 3.1 der GIRL maßgeblichen Wertes von 0,15 um 0,104. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff. Zwar kommt eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 0,15 auch aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 der GIRL ("Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich") in Betracht. Danach können höhere Immissionswerte aufgrund der Ortsüblichkeit oder für Nachbarn in Betracht kommen, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – "Ortsüblichkeit", "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen"). Darunter fällt in personeller Hinsicht auch der Antragsteller, welcher jedenfalls zu der an zweiter Stelle genannten Fallgruppe gehört. Daraus folgt aber gerade nicht, unter dem Gesichtspunkt der "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen" das Wohnhaus des Antragstellers überhaupt nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Denn die GIRL sieht in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 und Nr. 5 vor, dass die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden sollen, wenn es sich – wie hier – um unterschiedliche Tierarten handelt, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden. Sind die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, gilt auch hier die oben beschriebene absolute Obergrenze von 0,25. Soweit der Antragsgegner in solchen Fällen einen Wert von bis zu 50 % Geruchshäufigkeit für zumutbar erachtet, verkennt er den Inhalt der Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – "Ortsüblichkeit", "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen". Dort steht ausdrücklich, dass dieser Wert nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden soll. Die Einhaltung der Obergrenze von 0,25 lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der im Gutachten gefundene Wert von 0,254 für das Wohnhaus des Antragstellers auf 0,25 abzurunden sei. Rundungen bei einer bereits überschrittenen Höchstgrenze sind grundsätzlich nicht zulässig. Vgl. Urteil der Kammer, a. a. O., Rn. 97. Unabhängig davon wäre derzeit aber auch offen, ob hier auch nur eine Überschreitung des Wertes von 0,15 um jedenfalls 0,1 überhaupt zulässig wäre. Wie oben ausgeführt ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Eine solche Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls wurde vom Antragsgegner bislang aber nicht vorgenommen. Diesbezüglich finden sich im angegriffenen Genehmigungsbescheid zwar Ausführungen dazu, warum zwischen den Gruppen der Wohnnutzung ohne und mit eigener Tierhaltung zu unterscheiden sei und dass bei Wohnnutzung mit eigener Tierhaltung höhere Geruchsemissionen zumutbar seien, weil diese vorrangig durch die eigene Tierhaltung verursacht würden. Die hier erforderliche Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls ist hingegen nicht enthalten. Vielmehr wird generell bei Wohnnutzung mit eigener Tierhaltung eine Geruchsstundenhäufigkeit von 19,9 bis 47,6 % als zumutbar beschrieben. Als Grund dafür wird alleine die eigene Tierhaltung benannt, also ein Gesichtspunkt, der gerade generell und damit unabhängig von den speziellen Randbedingungen des Einzelfalls Geltung beansprucht. Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, diese Einzelfallprüfung nachzuholen oder in seinem Verlauf nachholen zu lassen. Umstände, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf das Ergebnis einer Einzelfallbeurteilung im vorliegenden Verfahren geschlossen werden kann, drängen sich bei summarischer Prüfung nicht auf. Aus den bislang angeführten Gesichtspunkten lässt sich zudem nicht ohne weiteres entnehmen, wo vorliegend konkret die Zumutbarkeitsgrenze zu ziehen und dass sie hier sicher nicht überschritten wäre. Hat die Klage des Antragstellers aus den aufgezeigten Gründen Erfolgsaussichten, hat sich die Interessenabwägung daran auszurichten, da sich ansonsten gleichgewichtige Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen gegenüberstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.).