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Urteil

8 A 5/14

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Disziplinargerichte prüfen bei Anfechtung einer Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme (§ 59 Abs. 3 DG LSA). • Ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten ist nur dann disziplinarrechtlich relevant, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). • Duldung des Betreibens einer Indoor-Anlage durch einen Polizeivollzugsbeamten kann ein außerdienstliches Dienstvergehen darstellen, wenn dadurch die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt wird. • Bei Vorwürfen des Betäubungsmittelkonsums ist erforderlich, Art, Häufigkeit und Umfang des Konsums konkret festzustellen; gelegentlicher Konsum ohne dienstliche Auswirkungen begründet nicht ohne Weiteres ein Dienstvergehen.
Entscheidungsgründe
Duldung einer Indoor-Anlage durch Polizeibeamten verletzt Wohlverhaltenspflicht • Die Disziplinargerichte prüfen bei Anfechtung einer Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme (§ 59 Abs. 3 DG LSA). • Ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten ist nur dann disziplinarrechtlich relevant, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). • Duldung des Betreibens einer Indoor-Anlage durch einen Polizeivollzugsbeamten kann ein außerdienstliches Dienstvergehen darstellen, wenn dadurch die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt wird. • Bei Vorwürfen des Betäubungsmittelkonsums ist erforderlich, Art, Häufigkeit und Umfang des Konsums konkret festzustellen; gelegentlicher Konsum ohne dienstliche Auswirkungen begründet nicht ohne Weiteres ein Dienstvergehen. Der Kläger ist Polizeikommissar und erhielt eine Disziplinarmaßnahme: Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für 12 Monate wegen angeblichen Cannabiskonsums, Duldung einer Indoor-Anlage in seiner Wohnung sowie Kontakte zum Drogenszene-Milieu. Ermittlungen und polizeiärztliche Untersuchungen ergaben Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum in 2008 und 2011. Sein Mitbewohner betrieb in einem Kleiderschrank eine Indoor-Anlage; der Mitbewohner gab an, die Anlage ohne Hilfe des Klägers betrieben zu haben. Der Kläger hatte nach Rückkehr aus dem Urlaub die Entfernung verlangt, ließ die Anlage aber bis zur geplanten Ernte dulden. Strafrechtlich wurde der Kläger freigesprochen; das Disziplinarverfahren führte dennoch zur Verfügung über Kürzung der Bezüge. Der Kläger rügt u. a. mangelnde Substanz der Beweisgrundlage und violations von Schweigepflichtentbindung und Disziplinarmaßnahmeverboten. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig; das Gericht prüft neben Rechtmäßigkeit auch Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme nach § 59 Abs. 3 DG LSA. • Bestimmtheit der Verfügung: Disziplinarverfügung muss Tatvorwurf und Umstände so darlegen, dass sich der Beamte verteidigen und das Gericht prüfen kann. • Zeitablaufvorrwurf unbegründet: Disziplinarverfahren war wegen Strafverfahren ausgesetzt, Fristen wurden gewahrt (§ 15 DG LSA). • Feststellung eines Dienstvergehens: Das Gericht stellt mit ausreichender Überzeugung fest, dass der Kläger die Betreibung einer Indoor-Anlage durch den Mitbewohner in seiner Wohnung geduldet hat und dadurch gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat; dies begründet ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG wegen Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung. • Kein Nachweis weiterer Vorwürfe: Die Vorwürfe des regelmäßigen Betäubungsmittelkonsums und eines Lebens in der Drogenszene konnten nicht mit der erforderlichen Überzeugung geklärt werden; Art, Häufigkeit und Umfang des Konsums sind unzureichend festgestellt, weshalb daraus kein weiteres Dienstvergehen folgt. • Abwägung der Disziplinarmaßnahme: Unter Anwendung von § 13 DG LSA und Zweckmäßigkeitsprüfung war eine mildere Maßnahme als die Verfügung geboten; die Duldung stellt zwar ein Dienstvergehen dar, rechtfertigt aber nicht die ursprünglich ausgesprochene Kürzung in vollem Umfang. • Rechtsfolgen und Kosten: Das Gericht hebt die angefochtene Disziplinarverfügung insoweit auf; es spricht eine mildere Disziplinarmaßnahme (Geldbuße im unteren Bereich) aus und entscheidet über Kosten nach § 72 Abs. 4 DG LSA und § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Kläger die Hauptlast trägt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht hält die Duldung der Indoor-Anlage durch den Kläger für ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG fest, kann dagegen die Vorwürfe eines regelmäßigen Betäubungsmittelkonsums und eines Lebens in der Drogenszene nicht mit der erforderlichen Überzeugung bestätigen. Wegen der unzureichenden Substanz der Konsumvorwürfe sowie unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nach § 13 DG LSA war die ursprünglich angeordnete Kürzung der Dienstbezüge nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Das Gericht ersetzt die angefochtene Maßnahme durch eine mildere Disziplinarmaßnahme (Geldbuße im unteren Bereich) und trägt der Einsicht des Klägers sowie dem Freispruch im Strafverfahren Rechnung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger überwiegend; die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung im Vorverfahren wird festgestellt.