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Urteil

15 A 13/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0307.15A13.23MD.00
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Leitsätze
1. Ein disziplinarrelevanter Sachverhalt liegt nicht vor, wenn nach der Auslegung des Lebenssachverhaltes für den Beamten kein Anlass für Nachfragen bestand (hier: Nachfrage des Vorgesetzten zu einer Körperverletzung im Amt durch einen unterstellten Beamten). (Rn.23) 2. Jedenfalls ist eine Disziplinarverfügung dann unzweckmäßig. (Rn.27)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 31.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein disziplinarrelevanter Sachverhalt liegt nicht vor, wenn nach der Auslegung des Lebenssachverhaltes für den Beamten kein Anlass für Nachfragen bestand (hier: Nachfrage des Vorgesetzten zu einer Körperverletzung im Amt durch einen unterstellten Beamten). (Rn.23) 2. Jedenfalls ist eine Disziplinarverfügung dann unzweckmäßig. (Rn.27) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 31.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 31.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 BDG; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ebenso ist die Disziplinarverfügung jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG), was ebenso zur Aufhebung führt. 1.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Klägerin die ihr vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen nicht begangen. Unstreitig wurde sie von den Kollegen über die Geschehnisse in der Gewahrsamszelle nicht unterrichtet. Nach ihrer glaubhaften Einlassung in der mündlichen Verhandlung konnte sie auch aus den Äußerungen des Zeugen S. während ihrer Anwesenheit in der Zelle nicht auf körperliche Übergriffe des POM B1. in der Zelle schließen. Jedenfalls ist es für das Disziplinargericht nachvollziehbar, dass die Klägerin etwaige Äußerungen des S. nicht auf Übergriffe des POM B1. in der Zelle, sondern auf die unstreitig vorangegangene Widerstandshandlung des S. bei der Festnahme im Bahnhof bezogen hat. Denn nachvollziehbar schilderte sie, dass der S. ständig an diese Festnahmesituation und der polizeilichen Forderung nach der Herausgabe seines Mobiltelefons anknüpfte. Demnach bestand nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung kein Anlass für die Klägerin, den Sachverhalt etwa durch nähere Nachfrage bei dem S. aufzuklären. Etwas anderes ergeben auch nicht die zahlreichen Vernehmungen der beteiligten Kollegen als Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren. Der PMA Z. gab an, dass es ein Durcheinander mit vielen Diskussionen gegeben habe. Soweit er angab, dass die Äußerungen des S. für ihn klar darauf schließen ließen, dass der S. in der Zelle geschlagen worden sei, bedeutet dies nicht, dass dies auch der Klägerin bewusst gewesen sein muss. Gleiches gilt für die Aussage des Geschädigten S.. Auf die Frage, ob die „Chefin den Eindruck [hätte] gewinnen können, dass er während der Rauferei geschlagen“ worden sei, antwortete er, dass dies für ihn klar gewesen sei. Eine Verletzung ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht und ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht und damit der (Nicht)Wahrnehmung ihrer Führungsverantwortung durch ein Unterlassen ist in diesen Geschehnissen nicht zu entnehmen. Ebenso ist eine Vereitelung von polizeilichen Ermittlungen aufgrund dieses Lebenssachverhaltes nicht zu erkennen. Dabei muss auch die Hektik der Geschehnisse und die an diesem Tag auch von der Beklagten gesehene Einsatzlage berücksichtig werden. Vielmehr liegen die Versäumnisse im Verantwortungsbereich der übrigen Beamten, die auch gesondert verfolgt wurden, was auch für den POM B1. gilt. 2.) Darüber hinaus hält das Disziplinargericht den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls jedenfalls nicht für zweckmäßig. Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 - 11 Bf 251/10.F -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2018 - 80 D 4/17 -, BeckRS 2018, 7293 Rn. 12, beck-online; VG Wiesbaden, Urteil vom 12. August 2022 – 28 K 39/21.WI.D –, Rn. 106, juris). Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; Urteil v. 16.02.2016, 15 A 2/16 alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11. 2014, 8 A 5/14; Urteil v. 20.04.2021, 15 A 16/20; Urteil v. 29.04.2022, 15 A 15/21; alle juris) Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme den Zweck des Disziplinarverfahrens zu erfüllen vermag. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn eine Disziplinarmaßnahme zu hart und zu mild bemessen ist oder wenn das Dienstvergehen und die sonstigen Umstände des Einzelfalls den Erlass einer Disziplinarverfügung gegenüber einer Disziplinarklage als angemessen erscheinen lassen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 76 DG LSA). Das Disziplinargericht ist der Überzeugung, dass die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls es bei der Disziplinarmaßnahmebemessung nach § 13 BDG gebieten, aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen auch von der hier mildesten Disziplinarmaßnahme eines Verweises Abstand zu nehmen. Denn auch der Ausspruch eines Verweises erscheint der Ahndung des Dienstvergehens wegen der damit verbundenen Härte als - nicht mehr - zweckmäßig. Nachvollziehbar erläuterte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Belastungen, welche für sie mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens verbunden waren. So wurde auch ihre Belobigung zum 25jährigen Dienstjubiläum verschoben, von der Beförderungssperre ganz abgesehen. Sie hat ihr dienstliches Verhalten reflektiert und neige danach mit ihren Worten nunmehr zur „Überkorrektheit“ im Dienst. Demnach kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und ihr Erscheinen vor dem Disziplinargericht einen bleibenden Eindruck bei ihr hinterlassen haben und die Gewähr dafür bieten, dass zukünftig keine Dienstpflichtverletzungen geschehen. Des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme bedarf es demnach nicht. Zudem ist die Klägerin nicht vorbelastet und zeigt gute dienstliche Leistungen. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären. Denn die Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung war der Klägerin ohne Einholung anwaltlicher Hilfe nicht zumutbar. So sieht der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt für das Landesdisziplinargesetz stets die Erstattungsfähigkeit vor (vgl. § 73 Abs. 3 DG LSA). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 1980 geborene Klägerin wendet sich als Polizeivollzugsbeamtin der Bundespolizei im Rang einer Ersten Polizeihauptkommissarin (EPHK´in) gegen die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro durch die Beklagte. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 31.03.2022 wird der Klägerin vorgeworfen, ihrer Führungsverantwortung als Dienstgruppenleiterin nicht nachgekommen zu sein. Denn am 24.05.2020 sei die Klägerin als Dienstgruppenleiterin der Dienstgruppe (DG) 2 im 12-Stunden-Tagesdienst und wegen der Abwesenheit des Inspektionsleiters als verantwortliche Einsatzleiterin der Bundespolizei für den Zuständigkeitsbereich der BPOLI M. eingesetzt gewesen. Am gleichen Tag gegen 16.00 Uhr sei der Zeuge S. im Bahnhof M. einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden, wobei der Zeuge Widerstand geleistet und den PMA B. am Kopf und Arm leicht verletzt habe. Nach Verbringung in die Gewahrsamszelle seien ihm Hand- und Fußfesseln angelegt worden. Gegen 16.30 Uhr habe der Zeuge den POM B1. mit den Worten: „Du Neonazi, Hurensohn“ beleidigt. Daraufhin habe POM B1. im Beisein von PMA B. und PMA R. den Zeugen mit der rechten Faust gegen die linke untere Wangenpartie geschlagen, woraufhin dieser eine blutende Wunde am Mund erhielt. Vor dem Gruppenleiterzimmer habe PMA B. seinen Praxisausbilder PK F. von dem Vorfall unterrichtet, welcher ihm zugesichert habe, sich um den Vorfall zu kümmern. PK F. habe daraufhin POM B1. in der Gewahrsamszelle ablösen lassen. Von dem Inhalt des Gesprächs zwischen PMA B. und PK F. habe die Klägerin keine Kenntnis erhalten. Im weiteren Verlauf habe die Klägerin mehrfach mit PHK R. die Gewahrsamszelle aufgesucht, wo der Zeuge mehrfach und deutlich geäußert habe, dass er durch POM B1. geschlagen worden sei und deswegen Strafanzeige erstatten wolle. Später habe der Zeuge erklärt, dass er bei der Bundespolizei mangels Vertrauens keine Anzeige erstatten wolle. Eine Anzeigenerstattung erfolgte weder durch den Zeugen noch von Amts wegen. Auch über die Kenntnis des PHK R. über die Handgreiflichkeiten in der Gewahrsamszelle sei die Klägerin nicht informiert gewesen. Der strafrechtliche Sachverhalt (gefährliche Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung) sei durch die Beamten unter der Verantwortung der Klägerin und der von PHK R. bis zur Übergabe an den Ermittlungsdienst bearbeitet worden. Durch die Klägerin sei am Vorfallstag die Dokumentation der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Zeugen, die Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und die der vorläufigen Festnahme erfolgt. Am nächsten Tag habe die Klägerin die Erfassung des Zeugen im System mit dem personengebundenen Hinweis „gewalttätig“ begründet. Eine weitere Überprüfung dahingehend, ob durch den POM B1. ein mögliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten begangen worden sei, habe die Klägerin nicht vorgenommen. Ebenso habe die Klägerin die beteiligten Beamten nicht zu dem Sachverhalt befragt. Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Klägerin seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe in dem Einstellungsbeschluss jedoch ausgeführt, dass ein Organisationsversagen im Revier dazu geführt habe, dass Ermittlungen gegen POM B1. erst mit zeitlicher Verzögerung eingeleitet werden konnten. Denn die beteiligten Führungsbeamten hätten sich offenbar darauf verlassen, dass jeweils der andere tätig werde. Die Klägerin habe durch dieses Verhalten grob fahrlässig gegen ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 S. 1 BBG) und ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 62 Abs.1 S. 1 BBG) verstoßen. Zwar sei sie nicht durch ihre Mitarbeiter von der Straftat informiert worden. Der Sachverhalt sei jedoch so herausragend gewesen, dass die Klägerin eine aktivere Rolle hätte einnehmen und den weiteren Fortgang der Ermittlungen hätte überwachen müssen. Der Fall weiche erheblich von normalen Widerstandshandlungen ab. Denn der Zeuge habe in Gegenwart der Klägerin von den Übergriffen des POM B1. berichtet, und zudem sei der verletzte PMA B. Angehöriger einer anderen Dienstgruppe gewesen, sodass hierfür eine dienstgruppenübergreifende Zusammenarbeit erforderlich gewesen sei und der Sachverhalt damit automatisch in die Ebene der Dienstgruppenleitung gehoben worden sei. Es sei Aufgabe der Klägerin als Dienstgruppenleiterin gewesen, die Abläufe so zu strukturieren, dass es zu keinem Organisationsversagen hätte kommen können. Wäre die Klägerin ihrer Führungsverantwortung nachgekommen, wäre die strafrechtliche Aufarbeitung des Sachverhalts nicht dem Zufall überlassen geblieben. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme i.H.v. 500 € sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fehlverhalten des POM B1. zweifelsohne um ein schwerwiegendes Dienstvergehen gehandelt habe. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass es an dem besagten Tag zahlreiche polizeilich relevante Sachverhalte zu bewältigen gegeben habe. Unter Zurückweisung des Vorbringens im Übrigen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2023 die Geldbuße auf 200 € verringert. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Disziplinarverfügung. Sie habe von den Übergriffshandlungen des POM B1. gegenüber dem Zeugen S. nichts bemerkt. Es sei nicht zutreffend, dass der Geschädigte in der Gewahrsamszelle in ihrer Anwesenheit mehrfach und deutlich geäußert habe, dass er durch den POM B1. in der Zelle geschlagen bzw. geboxt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass sich ein „boxen“ auf die ursprüngliche Widerstandstat im Bahnhof M. bezogen habe. Erst in der Nachtschicht vom 03.06.2020 sei sie über Schläge in der Gewahrsamszelle informiert worden. Daraufhin sei sie sofort tätig geworden. Sie sei ihrer Führungsverantwortung nachgekommen. Schließlich habe sie sich um den verletzten PMA B. gekümmert. Niemand habe ihr eine Körperverletzung im Amt mitgeteilt. Der Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 31.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2023 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, verteidigt und untermauert die streitbefangene Disziplinarverfügung. Aufgrund der Mitteilung des Geschädigten, er sei „geboxt“ worden, hätte die Klägerin Nachfragen zum Geschehen stellen müssen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen behördlichen und disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.