Urteil
15 A 47/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0307.15A47.23MD.00
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Leitsätze
Das Disziplinargericht überprüft auch die Zweckmäßigkeit einer Disziplinarverfügung. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 23.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Disziplinargericht überprüft auch die Zweckmäßigkeit einer Disziplinarverfügung. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.34) (Rn.35) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 23.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 23.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2023 ist zwar rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung ist aber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht - mehr - zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA), was ebenso zur Aufhebung, aber zur Kostentragung durch den Kläger führt. 1.) Das Disziplinargericht geht mit den Gründen der Disziplinarverfügung davon aus, dass der Kläger durch die Vorlage falscher Corona-Testergebnisse vorsätzlich und schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 BeamtStG) sowie seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. a.) Unstreitig haben die von dem Kläger an den in der Verfügung aufgeführten Tagen vorgelegten Corona-Tests nicht der geltenden TestV entsprochen und waren daher ungültig. Denn es fand keinerlei Kontrolle und Überprüfung der Selbsttestung durch eine Dritte Person statt. Zum damaligen Zeitpunkt kursierten im Internet eine Vielzahl von vermeintlichen Corona-Test-Zertifikaten. So bot ein Dr. A. (Jurist; kein Mediziner) unter https://d......com/covid-test-zertifikat/ die Möglichkeit an, sich selbst kostenlos zu testen und anschließend einen Testnachweis zu erhalten. Auf der Internetseite muss zunächst aus mehreren Ärzten an verschiedenen Orten und zahlreichen Herstellern der Test ausgewählt werden. Wählt man z.B. B., wird als Testzentrum/Teststelle ein Zertifikat des Arztes H. K. erzeugt. Dort sind die eigenen Personalien und das Ergebnis des vom Nutzer selbstständig durchgeführten Tests und ob er symptomfrei ist einzutragen. Insoweit handelt es sich lediglich um das Ausfüllen eines online zur Verfügung gestellten Formulars, ohne dass in irgendeiner Weise die Testung überwacht wird (vgl. Ausdruck Bl. 69 Beiakte A). Das Zertifikat enthält den Hinweis: „Dieser Testnachweis ist nur gültig bei Vorlage und Verifizierung von amtlichem Lichtbildausweis, Testkassette und 2 Fotos der Testkassette mit eingeritztem Datum und Initialien VOR sowie NACH der Testung mit negativem Testergebnis. Die o.g. Person hat keine COVID-19 Symptome und ist nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert, das sie einen negativen Antigen-Test gemacht hat unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TestV gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmVB. Ich bestätige, dass „die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind“. (Hervorhebungen und Rechtschreibung wie im Original). Weiter bot dieser Dienst online-Krankschreibungen ohne Arztbesuch an. Dr. A. bewarb sein Zertifikat damit, „freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“, zu erhalten. Aufgrund einer Verbraucherschutzklage wurde dieser Dienst, welcher zunächst von der Mutter des Betreibers Dr. A. als Gynäkologin ausgestellte Zertifikate ausstellte, mit Beschluss des LG Hamburg vom 07.12.2021 (406 HKO 129/21; juris) als irreführende Werbung untersagt. Dr. A. „gab“ sodann den Service an eine pakistanische Firma ab und ein Arzt namens H. K. stellte die Zertifikate anstelle der Mutter aus (so Dr. A. in einem Interview in der „Die Zeit“; www.zeit.de/2022/01/can-a.....-corona-test-internet-verbot-unternehmer/komplettansicht ; Bl 49 ff. Beiakte A). Den entsprechenden Internetauftritt des Dr. A. gibt es noch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung; nunmehr als „Service für Krankschreibungen und Cannabis Rezepten.“ b.) Das Disziplinargericht ist mit der Beklagten der Auffassung, dass der Kläger keinem unvermeidbaren Irrtum bei der Gültigkeit der Tests unterlag. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hätte dem Kläger als erfahrenem Kriminalbeamten die rechtliche Ungültigkeit dieser Art von Testung auffallen müssen. Dafür spricht bereits, dass erkennbar keine Kontrolle der Selbsttestung durch einen unbeteiligten Dritten durchgeführt wurde. Bei aufmerksamer Lektüre des auf der Internetseite abgebildeten Rechtsgutachtens einer Hamburger Rechtsanwaltskanzlei vom 11.11.2021 hätte dem Kläger auffallen müssen, dass es den angebotenen Test nicht abdeckt. c.) Entscheidend ist auch nicht, dass ab dem 15.01.2022 der Genesenenstatus von 180 Tagen auf 90 Tagen verkürzt wurde. Zwar mag es zum damaligen Zeitpunkt zu einer gewissen Unsicherheit bezüglich der überraschenden Änderung der Voraussetzungen in der Bevölkerung gekommen sein. Dies entbindet den Kläger aber gerade nicht von seiner beamtenrechtlichen Folgepflicht zur Beachtung der dienstlichen Anweisungen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 22.02.2024, 15 A 16/22; juris gemeldet). 2.) Trotz dieser bestehenden Disziplinarwürdigkeit und dem rechtmäßigen Handeln der Beklagten geht das Disziplinargericht davon aus, dass die Verfolgung dieses Dienstvergehens, das heißt der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr zweckmäßig erscheint. Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 - 11 Bf 251/10.F -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2018 - 80 D 4/17 -, BeckRS 2018, 7293 Rn. 12, beck-online; VG Wiesbaden, Urteil vom 12. August 2022 – 28 K 39/21.WI.D –, Rn. 106, juris). Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; Urteil v. 16.02.2016, 15 A 2/16 alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11. 2014, 8 A 5/14; Urteil v. 20.04.2021, 15 A 16/20; Urteil v. 29.04.2022, 15 A 15/21; alle juris) Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme den Zweck des Disziplinarverfahrens zu erfüllen vermag. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn eine Disziplinarmaßnahme zu hart oder zu mild bemessen ist oder wenn das Dienstvergehen und die sonstigen Umstände des Einzelfalls den Erlass einer Disziplinarverfügung gegenüber einer Disziplinarklage als angemessen erscheinen lassen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 76 DG LSA). Das Disziplinargericht ist der Überzeugung, dass die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls es bei der Disziplinarmaßnahmebemessung nach § 13 DG LSA gebieten, aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen auch von der hier mildesten Disziplinarmaßnahme eines Verweises Abstand zu nehmen. Denn auch der Ausspruch eines Verweises erscheint der Ahndung des Dienstvergehens wegen der damit verbundenen Härte als - nicht mehr - zweckmäßig. a.) Dabei lässt sich das Disziplinargericht einmal davon leiten, dass aufgrund des fortgeschrittenen Zeitraums nach der Beendigung der Corona-Pandemie viele damalige Geschehnisse und auch Verstöße gegen Rechts- und Dienstvorschriften heute in einem milderen Licht zu sehen sind. Wenngleich sich der Kläger - wie festgestellt - der angeordneten Testpflicht nicht entziehen durfte, sind seine Beweggründe doch geeignet, den Verstoß zumindest entlastend zu werten. Nachvollziehbar beschreibt der Kläger die Unannehmlichkeiten im Testzentrum bei Wind und Wetter, Ausfall der Technik und die Angst vor einer potenziellen Ansteckung durch positiv Selbstgetestete, zumal er vom weiterhin bestehenden Genesenenstatus ausging. Wenngleich diese erschwerenden Umstände ihn nicht von seiner Folgepflicht befreien, wurde die spontane Verkürzung der Genesenenzeit auch in Teilen der Rechtsprechung als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen. So mag dem Kläger das Testangebot im Internet als bequeme Alternative erschienen sein, zumal es mit einem hinterlegten Rechtsgutachten den Anschein der Rechtsgültigkeit suggerierte. Weiter ist für das Disziplinargericht von Bedeutung, dass die Testung vom Dienstherrn nicht tagtäglich kontrolliert wurde. Dieses Versäumnis wurde auch von der Beklagten gesehen, eingeräumt und mildernd berücksichtigt. Entscheidend ist aber, dass bei einer sofortigen Kontrolle die weiteren Verstöße hätten vermieden werden können und das Ausmaß der Pflichtverletzung geringer gewesen wäre. Dies auch, weil dem Disziplinargericht ein weiteres gleichgelagertes Verfahren eines anderen Kollegen bekannt ist. Entscheidend ist auch, dass der Kläger nach der ersten Kontrolle und der Feststellung der Ungültigkeit keine derartigen Tests mehr vorlegte, nicht etwa auf die Gültigkeit beharrte, sondern ordnungsgemäße tagtägliche Tests vorlegte. b.) In der notwendigen Gesamtbetrachtung ist das Disziplinargericht daher davon überzeugt, dass der Druck des durchgeführten behördlichen Disziplinarverfahrens und das Erscheinen vor dem Disziplinargericht bei dem Kläger einen spürbaren Eindruck hinterlassen hat. Er zeigte sich einsichtig und bietet die Gewähr, dass ihm Gleiches nicht widerfahren wird. Dies bereits deswegen, weil von einer erneuten vergleichbaren Ausnahmesituation wie in der Pandemie nicht auszugehen ist. Dafür, dass sich das gezeigte Verhalten als „böse Wurzel“ seiner nach § 13 DG LSA zu bewertenden Persönlichkeit zeigt (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08; juris) und er auch in anderen vergleichbaren Situationen, wo er zur Vorlage bestimmter Dokumente verpflichtet ist, zu pflichtwidrigem Verhalten neigen könnte, sieht das Disziplinargericht keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist bislang weder disziplinar noch straffällig in Erscheinung getreten. Sein sonstiges dienstliches Verhalten ist nicht zu beanstanden. Eine Disziplinarmaßnahme hätte zur Folge, dass der Kläger in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt sein könnte. Dies alles zusammengefasst, lässt das Disziplinargericht davon ausgehen, dass der Ausspruch einer unterschwelligen Disziplinarmaßnahme vorliegend – jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr ihren Zweck erfüllen kann. Die im Stufenverhältnis stehenden Disziplinarmaßnahmen bis zur Kürzung der Dienstbezüge sollen den Beamten zur Pflichtenmahnung anhalten. Dieser Zweck ist bereits durch die belastenden Wirkungen des Disziplinarverfahrens selbst hinreichend erreicht, so dass es des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr benötigt. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 DG LSA. Danach können dem Beamten die Kosten auferlegt werden, wenn die Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben wird. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1976 geborene Kläger wendet sich als Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Kriminaloberkommissars (KOK) gegen die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro durch die Beklagte. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 23.05.2023 wird dem Kläger vorgeworfen, an 7 Arbeitstagen (25.02.2022, 27.02.2022, 01.03.2022, 02.03.2022, 03.03.2022, 04.03.2022, 07.03.2022) falsche, nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Bescheinigungen zu Corona-Testergebnissen vorgelegt zu haben. Entsprechend Rd. Erl. des MI LSA v. 17.12.2021 (25-12508-71/1/43282/2021) sei der Kläger aufgrund der Umsetzung der Arbeitgeberpflichten aus § 28b Abs. 1 IfSG ab dem 10.01.2022 verpflichtet gewesen, vor Dienstantritt einen gültigen Testnachweis selbst beizubringen, soweit er über keinen gültigen Impf- oder Genesenenachweis verfügt habe. Der Rd. Erl. Mi v. 20.01.2022 (25-12508-7/1/3117/2022) habe die Verkürzung des Genesenenstatus in Umsetzung des § 28b Abs. 1 IfSG umgesetzt. Diese Weisungen habe der Kläger nicht befolgt. Die Begrenzung des Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage und damit einhergehend die Pflicht zur Vorlage einer täglichen Testung sei unabhängig von der eigenen Meinung und Einstellung des Beamten wissenschaftlich fundiert gewesen, weil der durch eine Infektion erworbene Immunschutz mit der Zeit abnehme. Somit sei den vorgegebenen Richtlinien eine erhöhte Bedeutung für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz zugekommen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den dienstlichen Anweisungen nachzukommen. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seien aus dem Portal www.d.......com/covis-test-zertifikat im Internet von einem Arzt H. K., B. mit dem Vermerk als Leistungserbringer i.S. d. § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung ausgestellt worden. Die Testnachweise seien aber ungültig gewesen. Denn nach der damaligen Testverordnung sei die Testung in einer Arztpraxis vor Ort oder durch eine ärztliche Überwachung durchzuführen gewesen. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Denn unstreitig sei der Kläger nicht täglich vor Ort in einer Arztpraxis in B. gewesen und zudem sei die vom Kläger durchgeführte Selbsttestung nicht von einem Arzt überwacht worden. Soweit der Kläger vortrage, er habe keine Zweifel an dieser Art von Tests gehegt und nicht gewusst, dass ein im Internet erlangtes Testzertifikat unzureichend sei, müsse dies als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Denn der Kläger hätte durch eine einfache Internetrecherche herausfinden können, dass derartige Bescheinigungen nicht den rechtlichen Anforderungen genügten und in öffentlich zugänglichen Medien vor der Nutzung entsprechender Anbieter gewarnt werde. Der Kläger habe damit schuldhaft gegen seine Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Momente sei die Verhängung der Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße i.H.v. 100 € verhältnismäßig und dem Pflichtenverstoß angemessen. So sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Dienstherr seiner täglichen Kontrollpflicht vor Dienstbeginn nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies entlaste den Kläger jedoch nicht vollumfänglich. Weiter seien die positiven dienstlichen Beurteilungen des Klägers zu berücksichtigen. Andererseits seien Folgeverstöße grundsätzlich in hohem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die Dienstbereitschaft des Beamten grundlegend zu beeinträchtigen. Als langjähriger Polizeibeamter hätte der Kläger erkennen müssen, dass derartige dubiose Testdurchführungen ungültig seien. Durch die bewusste Vorlage nicht ordnungsgemäßer Testzertifikate sei der Kläger dem ihm entgegengebrachten Vertrauen als Polizeibeamter nicht nachgekommen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2023 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückgewiesen. Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverhältnismäßig gewesen sei. Eine Ermahnung oder ein Verweis wären ausreichend gewesen. Zum Zeitpunkt der Vorlage der streitgegenständlichen Testzertifikate habe er laut Genesenenzertifikat noch einen Genesenenstatus bis zum 10.05.2022 innegehabt. Der Kläger habe auf die von dem Arzt H. K. im Internet angebotene Testung vertraut. Der Kläger habe bei sich selbst einen handelsüblichen Corona Selbsttest durchgeführt und das Ergebnis dieses Tests auf der Internetseite des Dr. A. eingegeben. Auf der Internetseite sei darauf hingewiesen worden, dass der Testnachweis nur bei Vorlage und Verifizierung von amtlichem Lichtbildausweis, Testkassette und 2 Fotos der Testkassetten mit eingesetztem Datum und Initialen vor sowie nach der Testung mit negativem Testergebnis gültig sei. Zudem habe sich auf der Internetseite ein Rechtsgutachten befunden, das die Rechtmäßigkeit der beschriebenen Ausstellung der Testzertifikate bestätige. Er sei kein Volljurist und habe auf die Rechtswirksamkeit vertraut. Ein Testzentrum habe er wegen des erheblichen Zeitaufwandes und dem größeren Ansteckungsrisiko nicht aufsuchen wollen. Deswegen sei ihm die Möglichkeit, sich online testen zu lassen, sehr entgegengekommen. Das Arbeitsgericht Bochum habe mit Urteil vom 05.08.2023 (5 Ca 325/22) einer Kündigung eines Arbeitnehmers, welcher das Zertifikat ebenfalls benutzt habe, für unwirksam erklärt, weil die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt unübersichtlich gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe ausdrücklich betont, dass der Fall nicht vergleichbar sei mit Fällen, bei denen gefälschte Impfausweise, Genesenennachweise oder Impfunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden seien. Denn in all diesen Fällen sei für den Handelnden klar erkennbar gewesen, dass es sich um Fälschungen unter Einsatz gewisser krimineller Energie gehandelt habe. Der Kläger habe nicht wissen und erkennen können, dass die von ihm hochgeladenen Fotos überhaupt nicht ärztlich getestet worden seien. Auch dass die Unterschrift immer gleich ausgesehen habe, lasse nicht automatisch darauf schließen, dass gar keine Untersuchung geladener Fotos stattgefunden habe. Der Kläger habe unter dem Disziplinarverfahren gelitten. Er sei nicht beförderungsfähig und sein Ansehen innerhalb der Dienststelle habe gelitten. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 23.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, verteidigt und untermauert die streitbefangene Disziplinarverfügung. Der Vorwurf bestehe darin, dass der Kläger offenbar aus Zeitersparnis und Bequemlichkeit wiederholt das beschriebene Zertifikat ohne ärztliche Kontrolle online abgerufen habe. Dies sei mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten nicht in Einklang zu bringen. Denn gerade Polizeibeamte seien dazu berufen, die staatlichen Vorgaben zur Eindämmung der Pandemie zu kontrollieren und seien daher besonders gehalten gewesen, diese selbst einzuhalten. Im Übrigen sei ein Hochladen der Fotos gar nicht gefordert worden und sei auch gar nicht möglich gewesen. Man habe lediglich das Testzentrum und den Testhersteller auswählen müssen. Habe man z.B. B. angegeben, sei als Testzentrum ein Zertifikat des Arztes H. K. erzeugt worden. Dann seien vom Nutzer die eigenen Personalien und das Testergebnis und die Symptomfreiheit einzutragen gewesen. Es habe sich insoweit lediglich um das Ausfüllen eines online zur Verfügung gestellten Formulars gehandelt, ohne dass in irgendeiner Weise die Testung überwacht gewesen sei. Auch das vom Kläger zitierte Urteil des Arbeitsgerichts Bochum stehe der Pflichtwidrigkeit nicht entgegen. Denn auch das Arbeitsgericht habe eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch das Testzertifikat angenommen; habe jedoch eine Abmahnung als ausreichend angesehen. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Denn es könne nicht widerlegt werden, dass sich der Kläger, bevor er sich den in Rede stehenden negativen Nachweis habe ausstellen lassen, tatsächlich negativ hinsichtlich einer Infektion getestet habe. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen behördlichen und disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.