Beschluss
12 B 83/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1115.12B83.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.665,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.665,87 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er begann zunächst am 01.08.2016 seine Ausbildung bei der Landespolizei Schleswig-Holstein im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes steht er seit dem 01.02.2019 als Polizeiobermeister (POM) im Beamtenverhältnis auf Probe (Besoldungsgruppe A 8 SHBesG) im Dienst des Antragsgegners. Dieser erhielt im Zuge eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Lübeck gegen den POM XXX XXXX wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Kenntnis von einem Chatverlauf, den u.a. der vorstehende Beschuldigte in der Zeit vom 28.06.2018 bis zum 03.04.2019 mit dem Antragsteller über den Kurznachrichtendienst WhatsApp führte. Nach Auswertung des Chatverlaufs leitete die Staatsanwaltschaft Lübeck ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 29 BtMG gegen den Antragsteller ein (Az.: 713 Js 25410/2020). Namentlich soll er sich wiederholt Cannabis und Kokain beschafft und konsumiert haben. Mit Beschluss vom 22.05.2020 (Az.: XXX xx XXXX/XX) ordnete das Amtsgericht Lübeck die Durchsuchung seiner Wohnung an. Der Antragsgegner leitete unter dem 25.05.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Am 12.06.2020 vollstreckte das Landeskriminalamt Kiel den Durchsuchungsbeschluss und stellte hierbei zwei Fläschchen Testosteron, einen Spiegel, eine zusammengerollte Banknote sowie ein Kärtchen – jeweils mit Anhaftungen – sicher. Die Disziplinarermittlerin hörte den Antragsteller im Zuge der Durchsuchung erstmalig an. Dieser ließ sich zu den in Rede stehenden Vorwürfen ein und erklärte, während der Ausbildung gelegentlich Cannabis- und Kokain konsumiert zu haben. Auch habe er „Speed“, insbesondere vor den zwei Klausurphasen der Abschlussausbildung eingenommen. Nach Abschluss der Ausbildung habe er für die Ablegung des Sporttests zur Aufnahme in die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit einen Monat lang alle sieben Tage Testosteron eingenommen. Bis Mitte Mai 2020 habe er noch gelegentlich Cannabis konsumiert, sich jedoch dann entschieden, keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen. Jedoch habe er anlässlich seiner Geburtstagsfeier am XX.XX.XXXX erneut „Speed“ zu sich genommen. Am 18.06.2020 sprach ihm der Antragsgegner gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 48 Landesbeamtengesetz (LBG) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Unter dem 18.08.2020 gab ihm der Antragsgegner Gelegenheit, sich zu seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu äußern. Mit der streitbefangenen Verfügung vom 13.10.2020 entließ ihn der Antragsgegner unter Beteiligung des Hauptpersonalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragen wegen Nichtbewährung sodann gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 31 LBG aus dem Dienst der Landespolizei Schleswig-Holstein und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung nahm er Bezug auf das gegen ihn geführte Ermittlungs- sowie das Disziplinarverfahren und führte aus: Der Antragsteller habe sich u.a. mit dem vorstehend benannten Beschuldigten über die Beschaffung und den Konsum von Betäubungsmitteln ausgetauscht. Hierbei hätten sie zur Verklausulierung der Substanzen zwar die Begriffe „Tomate“, „Salat“, „Mehl“ und „Backpulver“ verwandt. Aus der Gesamtauswertung ergebe sich jedoch, dass es sich hierbei um Synonyme für die Betäubungsmittel Cannabis und Kokain handele. Für die Einzelheiten der geführten Kommunikation verweist die Kammer auf die Begründung der Verfügung vom 13.10.2020, Bl. 43 ff. der Beiakte A. Die hieraus resultierenden Vorwürfe würden von dem Ergebnis der Durchsuchung seiner Wohnung, aber auch durch seine Einlassung gestützt. Dies rechtfertige die Annahme, dass sich der Antragsteller als Beamter auf Probe nicht bewährt habe. Ein unverzichtbares Merkmal der Bewährung sei die charakterliche Eignung eines Beamten. Aus einer Gesamtschau des Sachverhalts würden sich insoweit erhebliche Zweifel gegenüber dem Antragsteller ergeben. Es gebe zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen. Als Beamter habe er sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf des Polizeibeamten von ihm erfordere. Dies schließe seine besondere Verpflichtung zu gesetzmäßigem Verhalten ein. Durch das von ihm gezeigte Verhalten habe er das Ansehen der Landespolizei beeinträchtigt und das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Dienstausübung erheblich erschüttert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um weiteren Schaden für das Ansehen der Landespolizei in der Öffentlichkeit abzuwenden. Seine Weiterbeschäftigung und Alimentierung stehe in Anbetracht der Vorwürfe im Widerspruch zu der Aufgabenzuweisung der Polizei und schädige insoweit das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Unter dem 03.11.2020 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung. Er hat zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht gestellt. Er ist der Ansicht, dass der angegriffene Entlassungsbescheid rechtswidrig sei. Maßgeblich für die Prognose der Bewährung sei alleine die Probezeit. Der Antragsgegner habe seine endgültige Nichtbewährung insoweit nicht dargetan. Die Prognoseentscheidung stelle überwiegend auf Umstände ab, die der Probezeit vorgelagert gewesen und damit unerheblich seien. Aus der WhatsApp-Kommunikation ergebe sich alleine noch kein Nachweis, dass er Drogen zu sich genommen habe. Sofern sich der Antragsgegner hierauf beziehe, würden lediglich die Nachrichten vom 03.04.2019 einen Hinweis auf ein in die Probezeit fallendes Ereignis geben. Namentlich habe der POM XXXX XXXX bei ihm „Tomaten“ kaufen wollen; er – der Antragsteller – habe ihn an einen Dritten verwiesen und einen gemeinsamen Konsum vorgeschlagen, was der POM XXXX XXXX jedoch abgelehnt habe. Auf dieser Grundlage könne daher weder ein Drogenkonsum noch ein Handel mit Betäubungsmitteln angenommen werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es zwischen dem 18.12.2018 und dem 03.04.2019 gar keine Kommunikation zwischen ihm und dem POM XXXX XXXX gegeben habe. Auch sei die Kontaktaufnahme im April 2019 von diesem ausgegangen. Innerhalb der Probezeit habe er lediglich am 03.06.2020 eine Konsumeinheit „Speed“ und in Vorbereitung auf den Sporttest für die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit über einen Zeitraum von einem Monat alle sieben Tage Testosteron zu sich genommen. Sofern der Antragsgegner diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde lege, habe er nicht berücksichtigt, dass er – der Antragsteller – sich in seiner ersten Anhörung vorbehaltlos offenbart und erklärt habe, sein Verhalten zu bereuen. Er habe sich aktiv gegen den Konsum von Betäubungsmitteln entschieden; die Einnahme von „Speed“ an seinem Geburtstag sei eine Ausnahme gewesen, die auf seinem Alkoholkonsum an dem Abend beruhe. Zudem habe er sich im Zeitpunkt dieser Ereignisse noch in einem Reifeprozess befunden, den nicht zuletzt auch das (Jugend-) Strafrecht mildernd aufgreife. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass keine der in der Entlassungsverfügung angeführten Situationen im Zusammenhang mit dem Dienst bekannt geworden seien. Daher habe sein dienstliches Verhalten keine Zweifel an seiner Eignung begründen können. Auch seien durch einen etwaigen Drogenkonsum vor seiner Probezeit keine Auffälligen auf dem Gelände der Polizeidirektion Aus- und Fortbildung (PD AFB) bekannt geworden. Zudem hätten weder er noch der Antragsgegner bislang Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lübeck erhalten. Hierdurch habe der Antragsgegner nicht von einem vollständigen Sachverhalt ausgehen können. Insgesamt habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, wodurch ein Vertrauensbruch in der Probezeit erfolgt sein solle. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines gegen den zum Aktenzeichen XXX-XX.XX erlassenen Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 13.10.2020 erhobenen Widerspruchs vom 04.11.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist zur Begründung auf die streitbefangene Entlassungsverfügung und ergänzt: Der Antragsteller habe nach eigenem Bekunden sowohl im Beamtenverhältnis auf Widerruf als auch auf Probe Betäubungsmittel zu sich genommen. Ihm sei aufgrund von Belehrungen und seiner Ausbildung der damit verbundene grobe Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten bekannt gewesen. Zweifel an seiner charakterlichen Eignung folgten bereits daraus, dass er seinen Dienst zum Teil unter Drogeneinfluss ausgeübt, aber auch entsprechende Substanzen von Dritten erworben habe. Insoweit habe er seinen Dienstpflichten in erheblicher Weise zuwidergehandelt, was nicht akzeptiert werden könne. Unschädlich sei auch, dass sich ein Teil der in Rede stehenden Umstände vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zugetragen habe. Maßgeblich sei, dass er – der Antragsgegner – erst jetzt davon Kenntnis erhalten habe. Auch sein Verhalten während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf hätte dessen Beendigung gerechtfertigt. Erschwerend komme hinzu, dass er Betäubungsmittel auf das Gelände der PD AFB verbracht und dort konsumiert habe. Diese Verhalten sei geeignet, das Ansehen der Polizei nachhaltig zu schädigen. Insgesamt dokumentiere es seine charakterliche Ungeeignetheit als Probebeamter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der sofortigen Vollziehung des ihn belastenden Verwaltungsakts das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung bemisst sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich nach diesem Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (VG Schleswig, Beschl. v. 07.01.2016 – 12 B 87/15 –, Rn. 22, juris). Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung formell ordnungsgemäß angeordnet. Sie genügt insbesondere den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde „gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat“ (BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 7, juris). Diesen Anforderungen wird die Anordnung in der Verfügung vom 13.10.2020 gerecht. Sie lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und das erforderliche besondere öffentliche Interesse darin gesehen hat, dass die im Raum stehenden Vorwürfe im Falle einer Weiterbeschäftigung einen erheblichen Vertrauensverlust und eine Ansehensschädigung begründeten, die eine aufschiebende Wirkung und damit die Weiterbeschäftigung nicht als hinnehmbar erscheinen ließen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Danach erweist sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig. Sie beruht als Entlassung kraft Verwaltungsakts auf § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Entlassung ist formell rechtmäßig. Dem Antragsteller wurde insbesondere die Möglichkeit gegeben, sich gemäß § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Auch wurde das Mitbestimmungsverfahren nach den §§ 51 ff. des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG) ordnungsgemäß durchgeführt und die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) beteiligt. Die Entlassungsfrist des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBG wurde ebenfalls eingehalten. Nach summarischer Prüfung stellt sich die Entlassungsverfügung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig dar. Die Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich nicht bewährt, weil erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter bestehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (BVerwG, Urt. v. 18.06.2001 – 2 A 5/00 –, Rn. 16, juris). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Antragsgegner ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 28.04. 1983 – 2 C 89.81 –, Rn. 20 m.w.N., juris). Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung – hierzu zählt u. a. die charakterliche Eignung – und Befähigung besitzt sowie die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Unter Zweifeln ist in diesem Zusammenhang die fehlende Überzeugung von der Bewährung zu verstehen (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, Rn. 49, juris). Diese müssen auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 2 B 18/16 –, Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.09.2019 – 6 B 539/19 –, Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 06.02.2018 – 3 CS 17.1778 –, Rn. 6, jeweils juris). Die fehlende charakterliche Eignung kann sich im dienstlichen wie im außerdienstlichen Verhalten zeigen (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2014 – 3 C 13.1894 –, Rn. 23, juris). Das Gericht, das die Eignung des Beamten nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn getroffenen Beurteilung anhand der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 –, Rn. 41, juris). Maßgebend für die Prognoseentscheidung ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG zwar grundsätzlich alleine die Probezeit. Dies heißt jedoch nicht, dass Verhaltensweisen des Beamten, die vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe lagen, stets unberücksichtigt bleiben müssen. Vielmehr kann auch ein früheres Verhalten zur Grundlage einer Entlassung gemacht werden, wenn es (fortwirkend) Rückschlüsse auf die persönliche Eignung des Beamten zulässt und Vorgänge während der Probezeit in einem anderen Licht erscheinen lässt. Eine andere Auffassung würde zu dem rechtlich bedenklichen Ergebnis nötigen, dass ein früheres Verhalten selbst dann nicht einzubeziehen ist, wenn es erst im Zusammenhang mit anderen Vorkommnissen während des Beamtenverhältnisses einen Rückschluss auf die persönliche Nichteignung für das Beamtenverhältnis auf Probe zulässt (BVerwG, Urt. v. 09.06.1981 – 2 C 48/78 –, Rn. 26, juris). Hieran gemessen ist der Antragsteller zu Recht wegen berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst entlassen worden. Der auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhenden Würdigung des Antragsgegners ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg entgegentreten. Der Antragsgegner hat voraussichtlich weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die angefochtene Verfügung wird maßgeblich auf berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gestützt, weil er im Verdacht steht, während des Vorbereitungsdienstes sowie des Beamtenverhältnisses auf Probe Betäubungsmittel erworben und konsumiert zu haben. Dieser Verdacht wird von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten getragen. Diese ergeben sich hinsichtlich der Probezeit insbesondere aus dem Ergebnis der Durchsuchung seiner Wohnung, seiner im Zuge der disziplinarrechtlichen Anhörung getätigten Einlassung sowie dem WhatsApp-Chat mit dem POM XXXX XXXX. Bereits das Durchsuchungsergebnis rechtfertigt diesen Verdacht. Denn es handelt sich bei den jeweils mit Anhaftungen versehenen Gegenständen, namentlich dem Spiegel, dem zusammengerollten Geldschein sowie der Checkkarte, um szenetypische Utensilien, die dem Konsum von Kokain dienen. Hierbei wird der Spiegel als Unterlage genutzt, auf dem mittels einer Karte eine Konsumeinheit Kokain zu einer „Line“ geformt und sodann mittels eines „Ziehrohrs“, etwa einem gerollten Geldschein, intranasal aufgenommen wird. Den hierdurch begründeten Verdacht des wiederkehrenden Betäubungsmittelkonsums hat der Antragsteller in seiner Anhörung auch nicht bestritten, sondern bestätigt. Er hat insbesondere eingeräumt, auch während der Probezeit bis Mitte Mai 2020 regelmäßig Cannabis konsumiert und überdies anlässlich seines Geburtstages am XX.XX.XXXX eine Konsumeinheit „Speed“ zu sich genommen zu haben. Hierfür spricht indiziell auch der zwischen ihm und dem POM XXXX XXXX geführte WhatsApp-Chat, aus dem für den 03.04.2019 die Absicht des Antragstellers hervorgeht, gemeinsam „Tomaten“ zu konsumieren. Dabei kann aufgrund der Auswertungen durch den Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Tarnbezeichnung für Cannabis handelt. Zudem hat der Antragsteller eingeräumt, zur Vorbereitung auf den Aufnahmetest für die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit wiederholt Testosteron zu sich genommen zu haben, wofür auch die bei ihm aufgefundenen Fläschchen dieses Inhaltsstoffs sprechen. Diese Verdachtsmomente werden auch nicht dadurch entkräftet, dass der Antragsteller angegeben hat, sich während der Probezeit entschieden zu haben, keine Betäubungsmittel mehr zu sich zu nehmen. Denn es bestehen auch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereits während des Vorbereitungsdienstes als Beamter auf Widerruf wiederkehrend Betäubungsmittel konsumiert hat. Dieses Verhalten lässt Rückschlüsse auf die Eignung des Antragstellers zu und lässt die vorgenannten Feststellungen in einem anderen Licht erscheinen. Sie rechtfertigen die Annahme, dass es sich bei den Vorgängen während der Probezeit nicht um einen einmaligen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein in die Probezeit fortwirkendes Verhalten handelt. Diese Anhaltspunkte ergeben sich im Wesentlichen aus der Einlassung des Antragstellers sowie aus dem zwischen ihm und dem POM XXXX XXXX geführten WhatsApp-Chat. Er hat insbesondere eingeräumt, während des Vorbereitungsdienstes nicht nur gelegentlich Cannabis, sondern auch vor den Abschlussklausuren „Speed“ konsumiert zu haben. Auch die Chat-Verläufe deuten deutlich auf den wiederholten Konsum von Cannabis und Kokain hin. Dabei ist es unschädlich, dass der Antragsteller und die weiteren hieran Beteiligten die Tarnbezeichnungen „Tomaten“, „Salat“ und „Mehl“ verwendeten. Denn bei verständiger Würdigung ergibt sich aus dem Kontext hinreichend deutlich, dass es sich hierbei um die vorbezeichneten Betäubungsmittel handelt. Sofern etwa von „Mehl“ oder „Backpulver“ gesprochen wurde, folgt dies bereits aus der Analogie zum pulverförmigen Zustand des Betäubungsmittels. Dies findet seine Bestätigung auch in den Nachrichten vom 23.09.2018, in welchen der POM XXXX XXX davon spricht, eine „Line“ hiervon zu benötigen. Hierbei handelt es sich – wie bereits aufgezeigt – um eine typische Bezeichnung für eine Konsumeinheit Kokain. Auch im Übrigen lässt sich diese übereinstimmende Bezugnahme feststellen, indem der POM XXXX XXXX davon spricht, dass der Antragsteller noch „zwei Gramm“ und damit eine szenetypische Verkaufsgröße vorrätig hat (Nachricht vom 06.09.2018) und dies von einer „Tickse“ – als Bezeichnung für eine (weibliche) Person, die mit Betäubungsmitteln handelt – bezogen hat (Nachricht vom 12.09.2018). Aus den Nachrichten wird auch die Beteiligung des Antragstellers deutlich. Ihnen lassen sich der gemeinsame Konsum von Cannabis und Kokain bzw. die Verabredung hierzu entnehmen. Hierbei nahm der Antragsteller passive, aber auch aktive Rollen ein. So ergibt sich aus dem Chat vom 28.06.2018 seine Teilnahme an einem als „dekadentes Abendessen mit Tomatensalat“ umschriebenen Konsum. Auch folgt aus einem Chat vom 12.09.2018, dass er Cannabis beschafft hat, während sich aus den Nachrichten vom 16.09.2018 ergibt, dass er gemeinsam mit dem POM XXX XXX Kokain „als Lernhilfe für VR“ konsumiert und später weiteres Kokain beschafft hat. Unter dem 21.11.2018 tauschte sich der Antragsteller mit dem POM XXXX XXXX über die Wirkung des zuvor konsumierten Kokains sowie den weiteren Konsum von Cannabis aus. Auch unter dem 25.11.2018 gab der Antragsteller an, noch über Kokain zu verfügen und dessen Konsum zu beabsichtigen. Zudem ergibt sich aus diesem Chat, dass der Antragsteller am selben Tag weiteres Kokain beschafft hat. Diese Feststellungen begründen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Dienst als Polizeivollzugsbeamter. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Denn nach der aus § 34 S. 3 BeamtStG folgenden Wohlverhaltenspflicht muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Diese Verpflichtung begründet ein elementares und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbares beamtenrechtliches Verhaltensgebot. Es setzt voraus, dass das Verhalten eines Beamten gesetzmäßig ist und er insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt. Nach dieser Maßgabe erweisen sich insbesondere Polizeibeamte in charakterlicher Hinsicht als ungeeignet, wenn sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie ihren Grund- und Verhaltenspflichten als Beamte im Allgemeinen und als Polizeivollzugsbeamte im Besonderen nachkommen. Vorliegend hat sich das Verhalten des Antragstellers im Vorbereitungsdienst während des Beamtenverhältnisses auf Probe fortgewirkt. Es ist insbesondere keine Zäsur zwischen den Vorgängen zu erkennen. Denn die Einlassung des Antragstellers ergibt, dass er auch unabhängig von der „Funkstille“ gegenüber dem POM XXXX XXXX Betäubungsmittel besessen und konsumiert hat, weshalb sein Verhalten insgesamt eine Kontinuität aufweist. Es handelt sich bei den konsumierten Mitteln zudem um Stoffe, die dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) unterfallen. Insbesondere werden Cannabis, Kokain sowie Amphetamine („Speed“) als Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage III zum BtMG geführt, deren Besitz nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbewehrt ist. Auch handelt es sich beim Testosteron nach § 2 Abs. 3 AntiDopG i.V.m. Ziff. I. 1. der Anlage zum AntiDopG um ein grundsätzlich unerlaubtes Dopingmittel. Diese in Rede stehenden Verstöße widersprechen der gesetzlichen Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. Es kann zwar dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller sich hierdurch strafbar gemacht hat. Er hat jedoch in hinreichender (disziplinarwürdiger) Weise gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, da sein Verhalten die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit der Arbeit der Landespolizei beeinträchtigt und einen unmittelbaren Bezug zu den dienstlichen Kernaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten aufweist. Dies gilt umso mehr als die Verstöße zum einen unstreitig im vorwiegend dienstlichen Umfeld begangen wurden und das Betäubungsmittelgesetz zum anderen dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsbelanges dient, indem es den schädlichen Auswirkungen des Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren beabsichtigt. Ein hiergegen gerichteter Verstoß stellt eine Missachtung wichtiger Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung dar, die nicht mit der besonderen Rechts- und Pflichtenstellung vereinbar ist, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – 1 D 82/95 –, Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 1 D 40/99 –, Rn. 20, jeweils juris). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Feststellungen über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Dienst bekannt geworden sind. Denn die fehlende charakterliche Eignung kann sich auch in einem außerdienstlichen Verhalten zeigen (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2014 – 3 C 13.1894 –, Rn. 23, juris). Von einem Polizeivollzugsbeamten muss erwartet werden, dass er – auch im privaten Bereich – konsequent und unzweifelhaft dafür einsteht und die mit dem Betäubungsmittelkonsum einhergehenden Sucht- und Gesundheitsgefahren sowie Erscheinungen der Begleitkriminalität bekämpft. Gerade diese Erwartungen an die staatliche Autorität stellt das notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung dar (VG Magdeburg, Urt. v. 27.11. 2014 – 8 A 5/14 –, Rn. 51, juris). Die Entlassung des Antragstellers stellt sich schließlich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Es besteht für den Dienstherrn im Rahmen der "Kann-Regelung" des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG in diesem Fall kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.07.2017 – 6 B 285/17 –, Rn. 15, juris). Die Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 S. 1 und § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG dient dabei der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75/16 –, Rn. 13, juris). Daher musste hier auch nicht mildernd berücksichtigt werden, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der gegenständlichen Vorwürfe XX bzw. XX Jahre alt war. Zwar mag er insoweit einem Reifedefizit unterlegen haben, das sich durch ein gruppendynamisches Verhalten besonders stark ausgewirkt hat. Er war gleichwohl volljährig und befand sich bereits über einen längeren Zeitraum in der polizeilichen Ausbildung. Es konnte und musste daher auch von ihm verlangt werden, konsequent gegen entsprechende Verstöße einzutreten und diese insbesondere nicht selbst zu begehen. Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter erschüttert. Eine Weiterbeschäftigung würde vor dem Hintergrund der bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung wiederum die Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zweifel ziehen. Dies würde gegenüber der Allgemeinheit einen fortwirkenden Verlust des Vertrauens und des Ansehens gegenüber der Landespolizei erwarten lassen. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen. Danach beträgt der Streitwert bei einem Verfahren, das die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betrifft, ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Ausgehend von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 SHBesG (Erfahrungsstufe 2), ergibt sich ein Streitwert von (2.555,29 € x 12) : 4 = 7.665,87 €.