Urteil
15 A 14/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1127.15A14.24MD.00
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Leitsätze
1. Aufgrund des disziplinarrechtlichen Stufenverhältnisses der Disziplinarmaßnahmen darf ein im aktiven Beamtenverhältnis begangenes Dienstvergehen, welches mit einer Geldbuße zu ahnden wäre, nach Eintritt in den Ruhestand nicht gleichsam mit der verbleibenden Maßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes geahndet werden.(Rn.37)
2. Die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes bei einem Ruhestandsbeamten entspricht nicht automatisch der Disziplinarmaßnahme Kürzung der Dienstbezüge bei einem im aktiven Beamtenverhältnis stehenden Beamten.(Rn.38)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 20.09.2023 i.d.G.d. Widerspruchsbescheides vom 02.05.2024 wird aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des disziplinarrechtlichen Stufenverhältnisses der Disziplinarmaßnahmen darf ein im aktiven Beamtenverhältnis begangenes Dienstvergehen, welches mit einer Geldbuße zu ahnden wäre, nach Eintritt in den Ruhestand nicht gleichsam mit der verbleibenden Maßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes geahndet werden.(Rn.37) 2. Die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes bei einem Ruhestandsbeamten entspricht nicht automatisch der Disziplinarmaßnahme Kürzung der Dienstbezüge bei einem im aktiven Beamtenverhältnis stehenden Beamten.(Rn.38) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 20.09.2023 i.d.G.d. Widerspruchsbescheides vom 02.05.2024 wird aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen des Bundesdisziplinargesetzes vom 20.12.2023 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen des BDG in der vorherigen Fassung (BDG a. F.) fortzuführen, weil es vor dem 01.04.2024 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BDG n. F.) förmlich eingeleitet worden ist (VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2024 – 15 A 5/24 MD –, Rn. 21, juris). Die streitbefangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 20.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 BDG; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Maßnahmenbemessung unverhältnismäßig ist. Ebenso ist die Disziplinarverfügung jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG), was ebenso zur Aufhebung führt. Mit der Beklagten ist das Disziplinargericht der Überzeugung, dass der Kläger während seiner aktiven Beamtenzeit die ihm mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat (1.). Indes führt dieses Dienstvergehen nicht zu der von der Beklagten in der Disziplinarverfügung ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes (2.). 1.) Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG). Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 S. 2 BBG). Vorliegend handelt es sich um ein gemischtes einheitliches Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23 m.w.Nachw.; juris). a.) Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG) und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt vor. Unzweifelhaft und nach eigenem Bekunden ist der Kläger der dienstlichen Weisung des Gruppenleiters und damit seines Vorgesetzten zur Fesselung der beschuldigten Personen nicht nachgekommen. Dabei stellt die Weisungsgebundenheit gerade im ordnungsrechtlichen, polizeilichen und militärischen Bereich eine Kernpflicht des Berufsbeamtentums dar. Zur Funktionstüchtigkeit der diesbezüglichen Einsatzbereitschaft ist es zwingend erforderlich, dass Weisungen und Anordnungen sowie militärischen Befehlen ohne Diskussionen nachzukommen ist. Dies gilt besonders in eiligen polizeilichen Einsatzlagen wie der vorliegenden (vgl. § 63 Abs. 3 S. 1; § 63 Abs. 2 S. 3, 4 BBG). Es ist unerträglich und nicht hinnehmbar, wenn die den staatlichen Machtanspruch repräsentierenden (Polizei)beamten vor den von einer (polizeilichen) Maßnahme betroffenen Personen untereinander über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Maßnahme diskutieren. Hier ist ein einheitliches Auftreten zwingend erforderlich. Aufgrund des vorangegangenen Fluchtversuchs der zur Identitätsfeststellung mitzunehmenden Personen war die Fesselung nicht unverhältnismäßig. Jedenfalls liegt keine erkennbar strafrechtliche oder ordnungswidrige Weisung oder ein offensichtlicher Verstoß etwa gegen die Menschenwürde durch die dienstliche Anordnung vor; nur dann wäre der Kläger von seiner Folgepflicht befreit (vgl. § 63 Abs. 2 S. 4 BBG). Soweit der Kläger anderer rechtlicher Auffassung war, stand es ihm frei, gegen die dienstliche Weisung zu remonstrieren, was er auch getan hat. Gleichwohl muss er der dienstlichen Weisung nachkommen. Die Remonstration befreit ihn vielmehr von der persönlichen Haftung seiner Dienstausübung den Beschuldigten gegenüber. Somit wäre allein die Remonstration das richtige und zulässige rechtliche Mittel des Klägers gegenüber der Weisung des Dienstvorgesetzten gewesen. b.) Ebenso liegen die im Zusammenhang mit den Stadtführungen bei der „Stadtführung B-Stadt“ und der „B-Stadt Tourismus GmbH“ vorgehaltenen Pflichtverletzungen vor. Die an den fünf Tagen durchgeführten Stadtführungen und Mountainbike-Touren für die „Stadtführung B-Stadt“ sind durch die Nachweise und Beweiserhebungen der Beklagten bestätigt und werden vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Zudem lag dafür keine Nebentätigkeitsgenehmigung vor. Dass es sich hierbei um Familienhilfe handelte ist abwegig. Denn vielmehr ist seine Ehefrau Geschäftsführerin der „Stadtführung B-Stadt“, wodurch die Touren zwangsläufig über die Hobby- oder Freizeittätigkeit hinausgehen. Erschwerend fanden diese Touren während der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Klägers statt, wenngleich die Beklagte von keiner Gefährdung der Gesunderhaltungs- bzw. Genesungsplicht ausgeht. Schließlich war die Tätigkeit für die „B-Stadt Tourismus GmbH“ genehmigt. Diesbezüglich hat der Kläger gegen seine beauflagte Nachweis- und Mitteilungspflicht verstoßen. Das Disziplinargericht folgt insoweit der Darstellung und Bewertung durch die Beklagte und darf darauf verweisen (§ 3 BDG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). 2.) Hingegen folgt das Disziplinargericht der Beklagten nicht bei der Maßnahmebemessung zur Ahndung des einheitlichen dienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehens. a.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. nur ausführlich VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2024 – 15 A 5/24 MD –, Rn. 30 - 31, beide juris). b.) Die bei Ruhestandsbeamt auf die Disziplinarmaßnahmen der „Kürzung des Ruhegehaltes“ (§ 11 BDG) und „Aberkennung des Ruhegehaltes“ (§ 12 BDG) beschränkten Disziplinarmaßnahmen (§ 5 Abs. 2 BDG) werden dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Entsprechen sie doch den in einem Stufenverhältnis stehenden Disziplinarmaßnahmen der „Zurückstufung“ (§ 9 BDG) und „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ (§ 10 BDG) im aktiven Beamtenstatus, welche als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahmen - jedenfalls im hier anzuwendenden Recht - nur vom Disziplinargericht ausgesprochen werden dürfen. Die Disziplinarmaßnahme der „Kürzung des Ruhegehaltes“ darf daher nicht automatisch mit der Disziplinarmaßnahme der „Kürzung der Dienstbezüge“ bei einem aktiven Beamten gleichgesetzt werden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.10.2021, 16b D 19.644; juris). Die gesetzliche Beschränkung der Maßnahmen bei Ruhestandsbeamten darf nicht dazu führen, dass bei einem Dienstvergehen, das bei einem aktiven Beamten mit einer milderen Maßnahme zu ahnden wäre, die Mindestmaßnahme verhängt wird (Urban/Wittkowski; BDG § 11 Rn. 2; Mayer in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 11 Rz. 2). c.) Danach hat die Beklagte vorliegend die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu hoch angesetzt. Dabei dürfte bereits die Einstufung der Vorwürfe um die Nebentätigkeit als innerdienstliches Dienstvergehen die Bemessung fehlerhaft beeinträchtigt haben. Ausdrücklich verzichtet die Beklagte in der Disziplinarverfügung auf den Vorwurf, gegen die Genesungspflicht bzw. Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben. Nur in dieser Kombination liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Denn obwohl im Krankenstand begangen, ist die Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht als Ausdruck der Treuepflicht (§ 34 BeamtStG) unmittelbar dem Dienstverhältnis des Beamten geschuldet und somit nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen (VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juni 2023 – 15 A 24/22 MD –, Rn. 32, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 11. Februar 2014 – 8 A 1/14 –, Rn. 14, juris; vgl. zur Abgrenzung zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; juris). Die Nebentätigkeit als solche - ohne Verstoß gegen die Genesungs- und Gesunderhaltungspflicht aus § 34 BeamtStG - stellt aber ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG dar (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; juris). Die dafür erforderliche Disziplinarwürdigkeit nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG ist gegeben. Denn Nebentätigkeiten und die damit verbundenen Mitteilungspflichten sind generell geeignet, das Vertrauen in den Polizeiberuf bei der Bevölkerung wie auch den Kollegen zu beeinträchtigen (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; juris). Die Nebentätigkeitsverstöße mag man als führend ansehen können (vgl. zur Einheitlichkeit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; juris). Richtig stellt die Beklagte auf die negative Vorbildwirkung dieser Verstöße im Kollegenkreis ab, ohne aber den verschärfenden Verstoß gegen die Genesungs- und Gesunderhaltungspflicht anzunehmen, was die Pflichtenverstöße von vornherein milder erscheinen lässt. Auch die lange krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers, welche wohl letztendlich seine gesundheitliche Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand bedingt hat, darf nicht verschärfend berücksichtigt werden. Die verweigerte Fesselung hatte keine Auswirkungen auf die weitere Diensthandlung. Soweit der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse als Ausbilder meinte, dass die Voraussetzungen einer Fesselung nicht gegeben seien, unterlag er zwar einem vermeidbaren Irrtum; gleichwohl mag auch diese Besonderheit den Einzelfall in einem milderen Licht erscheinen lassen. d.) Unter Abwägung aller Erkenntnisse ist das Disziplinargericht der Überzeugung, dass in dem vorliegenden Einzelfall eine pflichtenmahnende unterschwellige Disziplinarmaßnahme in Form einer „Geldbuße“ gerade noch tatangemessen und verhältnismäßig gewesen wäre. Durch den Eintritt in den Ruhestand kann diese Maßnahmen nicht mehr ausgesprochen werden. Wegen des disziplinarrechtlichen Stufenverhältnisses der Maßnahmen ist die Ausspruchsstufe der „Kürzung des Ruhegehaltes“ nicht erreicht und zu hoch gegriffen. e.) Darüber hinaus hält das Disziplinargericht den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls jedenfalls nicht (mehr) für zweckmäßig. Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 - 11 Bf 251/10.F -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2018 - 80 D 4/17 -, BeckRS 2018, 7293 Rn. 12, beck-online; VG Wiesbaden, Urteil vom 12. August 2022 – 28 K 39/21.WI.D –, Rn. 106, juris). Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 07.03.2024, 15 A 13/23; VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; Urteil v. 16.02.2016, 15 A 2/16 alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11. 2014, 8 A 5/14; Urteil v. 20.04.2021, 15 A 16/20; Urteil v. 29.04.2022, 15 A 15/21; alle juris) Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme den Zweck des Disziplinarverfahrens zu erfüllen vermag. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn das spezialpräventive Interesse einer Disziplinarmaßnahme bei dem Beamten entfallen ist. Als Ruhestandsbeamter unterliegt der Kläger nunmehr einem anderen eingeschränkten Pflichtenkreis nach § 77 Abs. 2 BBG. Es ist daher nicht mehr erforderlich, den Kläger als Ruhestandsbeamten zur weiteren Erfüllung der für einen aktiven Beamten geltenden Dienstpflichten anzuhalten (vgl. VG Bremen, Urteil v. 21.02.2023, 8 K 663/21, juris). 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 2 BDG. Danach können die Kosten des Verfahrens dem Beamten auferlegt werden, wenn die Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eins Dienstvergehens aufgehoben wird. Dies hält das Disziplinargericht vorliegend für geboten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1973 geborene Kläger wendet sich als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei im Ruhestand gegen die Verhängung der disziplinarrechtlichen Kürzung des Ruhegehaltes in Höhe von einem Zwanzigstel für 18 Monate durch die Beklagte. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 20.09.2023 werden dem Kläger drei disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte aus seiner aktiven Beamtenzeit vorgeworfen: 1.) Während eines Einsatzes am 31.03.2019 um 1:25 Uhr auf dem M. Hauptbahnhof sei er einer Weisung des Dienstvorgesetzten zur Anlegung von Handfesseln einer in Gewahrsam genommenen Person nicht nachgekommen. Dadurch habe er gegen seine beamtenrechtliche Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG) verstoßen. 2.) Während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 28.09.2020 bis zum 25.10.2020 habe er an fünf Tagen Stadtführungen für die Firma „Stadtführung B-Stadt“ durchgeführt. Dadurch habe er vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG) und Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG) verstoßen. Für eine während der Krankschreibung durchgeführte Stadtführung am 18.06.2020 habe der Kläger keine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt. 3.) Der Kläger sei seiner Verpflichtung, jährlich bis zum 30.06. eine Aufstellung der für die genehmigte Nebentätigkeit bei der „B-Stadt Tourismus GmbH“ aufgewendeten Stunden und der dadurch erzielten Bruttoentgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen, für das Jahr 2020 nicht nachgekommen. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG) verstoßen. Weiter habe der Kläger ungenehmigt für die Firma „Stadtführung B-Stadt“ gearbeitet. Dies sei ein Verstoß gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG) und die Pflicht zur Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (§ 99 Abs. 1 BBG). Zu 1: Eine Zugbegleiterin habe zwei Personen ohne Fahrkarten und Personaldokumente gemeldet. Nach der Ankunft des Zuges im M. Hauptbahnhof sei der Fluchtversuch der Personen durch einen Zugbegleiter verhindert worden. Die beiden Personen seien sodann durch den Kläger und zwei weitere Beamte übernommen worden. Wegen des Fluchtversuchs habe POK D. als Gruppenleiter den Kläger angewiesen, die Personen für die Mitnahme zur Dienststelle zu fesseln. Hierauf habe der Kläger sinngemäß geäußert: „Das mache ich nicht, mache Du das doch.“ Der Kläger habe dies damit begründet, dass er Einsatztrainer sei und die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Fesselung nicht gegeben seien. Daraufhin habe POK D. selbst die Fesselung vorgenommen. Nachdem POK D. die Hintergründe der Fesselung wegen der Fluchtversuche erläutert habe, habe der Kläger geäußert, dass er die Fluchtversuche nicht mitbekommen habe. Er habe eingeräumt, dass die Fesselung unter diesen Umständen gerechtfertigt sei. Zu 2.) Der Kläger habe am 03.10.2020 und am 17.10.2020 fußläufige Stadtführungen in B-Stadt durchgeführt. Am 29.09.2020 und am 12.10.2020 habe er Mountainbike-Touren in B-Stadt und Umgebung geleitet. Die Tätigkeiten seien durch Google-Rezensionen, aufgrund von Zeugenaussagen und der Auskunft der „Stadtführung B-Stadt“ belegt. Zu 3.) Unter dem 06.06.2017 habe der Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Stadt- bzw. Gästeführer für die „B-Stadt Tourismus GmbH“ mit der Auflage erhalten, jährlich bis zum 30.06. eine Aufstellung der aufgewendeten Stunden und erzielten Bruttoentgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen. Auf die diesbezügliche Aufforderung vom 19.05.2021 habe er mitgeteilt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 206,- von der „B-Stadt Tourismus GmbH“ erhalten zu haben. Eine Nachfrage bei der „B-Stadt Tourismus GmbH“ habe aber ergeben, dass nur 20,00 Euro in 2020 gezahlt worden seien. Damit sei der Nachweis erbracht, dass der Kläger die Stadtführungen nicht im Rahmen der genehmigten Tätigkeit vorgenommen habe. Damit habe der Kläger unwahre Angaben gemacht. Bei der Maßnahmenbemessung sei die schwerste Pflichtverletzung ausschlaggebend. Diese sei die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit für die Firma „Stadtführung B-Stadt“ in fünf Fällen während der Krankschreibung. Auch der Verstoß gegen die Folgepflicht zur Fesselung einer Person wiege nicht leicht. Denn die Folgepflicht gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und dies besonders im Polizeiberuf. Im Zusammenhang mit den – ungenehmigten – Nebentätigkeiten wiege schwer, dass der Kläger falsche Angaben gegenüber dem Dienstherrn gemacht habe. In der Gesamtschau rechtfertige dies die Kürzung des Ruhegehaltes um ein Zwanzigstel für die Dauer von 18 Monaten. Die Unbescholtenheit des Klägersund Dauer des Disziplinarverfahrens sei mildernd berücksichtigt worden. Der Widerspruch wurde unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung. Die angeordnete Fesselung sei unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen. Schließlich habe der Kläger während der Dienstausübung auch die Schutzrechte Dritter zu beachten. Es habe sich offensichtlich um Flüchtlinge gehandelt, so dass ein fremdenfeindlicher Hintergrund zu vermuten sei. Der Kläger habe nicht als Stadtführer für die Touristeninformation B-Stadt gearbeitet. Es habe sich lediglich um reine unentgeltliche Gefälligkeiten (Hilfe) unter Verwandten gehandelt. Konkret habe er seiner Ehefrau, die Tourleiterin der Stadtführung B-Stadt sei, im Rahmen der Familienhilfe anlässlich von Verhinderungsfällen geholfen. Im Übrigen sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Kläger persönlichkeitsfremd gehandelt habe und es sich um Augenblicksversagen gehandelt habe. Schließlich habe es in der Vergangenheit keine derartigen Vorfälle gegeben. Insoweit sei die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig. Lediglich ein Verweis oder eine Geldbuße bis 500,00 Euro könne angezeigt sein. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 20.09.2023 i.d.G.d. Widerspruchsbescheides vom 02.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen behördlichen und disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.