Urteil
15 A 34/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0329.15A34.22MD.00
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Leitsätze
1. Bei der Kostenentscheidung nach § 37 Abs 2 S 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) nach Einstellung eines behördlichen Disziplinarverfahrens handelt es sich um einen selbständigen und isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt, welcher jederzeit nachgeholt werden kann.(Rn.36)
2. Auch die Kostenentscheidung unterliegt der Zweckmäßigkeitsüberprüfung durch das Disziplinargericht nach § 59 Abs 3 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.37)
3. Zur Entscheidungsbefugnis über den Widerspruch nach § 42 Abs 1 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Mehrkosten der Verweisung, die der Beklagte trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Kostenentscheidung nach § 37 Abs 2 S 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) nach Einstellung eines behördlichen Disziplinarverfahrens handelt es sich um einen selbständigen und isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt, welcher jederzeit nachgeholt werden kann.(Rn.36) 2. Auch die Kostenentscheidung unterliegt der Zweckmäßigkeitsüberprüfung durch das Disziplinargericht nach § 59 Abs 3 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.37) 3. Zur Entscheidungsbefugnis über den Widerspruch nach § 42 Abs 1 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Mehrkosten der Verweisung, die der Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die streitbefangene disziplinarrechtliche Kostenentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden; letztendlich ist sie auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Streitentscheidend wendet sich die Klägerin gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA. Das erkennende Disziplinargericht verweist dazu zunächst auf die ausführlichen rechtlichen Hinweise in der richterlichen Verfügung vom 09.02.2023, die nach wie vor gelten. Danach folgt das Disziplinargericht nicht der Auffassung der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten, dass im Rahmen des gegen die Kostenentscheidung eingelegten Widerspruchs auch der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 23.02.2022 einer (erstmaligen) rechtlichen Überprüfung unterliegt. Denn dieser Einstellungsbeschluss stellt einen selbständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar, der bestandskräftig geworden ist. Bereits aus dem Tenor des Bescheides ist ersichtlich, dass das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA eingestellt wurde, nämlich ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Dies wird in den Gründen des Bescheides ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Ebenso enthält der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. § 32 Abs. 4 DG LSA bestimmt, dass gegen die Einstellungsverfügung, die ein Dienstvergehen festgestellt hat, nach der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens Klage erhoben werden kann. Gerade dies ist nicht geschehen. Erstmalig ist unter dem 29.06.2022 aufgrund des Kostenbescheides vom 27.06.2022 Widerspruch eingelegt worden. Entgegen der klägerischen Ansicht kann der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.03.2022 (Bl. 119 Beiakte A) ohne Zweifel nicht als Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid vom 23.02.2022 angesehen werden. Abgesehen davon, dass von einem Rechtsanwalt eine ordnungsgemäße Angabe und Einlegung eines Rechtsbehelfs erwarten werden darf und muss, unterliegt dieses Schreiben wegen seiner Eindeutigkeit nicht ansatzweise einer Auslegung. Ebenso unrichtig ist die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten, dass die als Berichtigung bezeichnete Kostenentscheidung im Bescheid vom 27.06.2022 eine neue Rechtsbehelfsfrist für den Einstellungsbescheid vom 23.02.2023 auslöse. Die Berichtigungsentscheidung lässt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich unberührt. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn erst die Berichtigung die Beschwer erkennen lässt oder dem Betroffenen die nötige Klarheit über sein prozessuales Verhalten verschafft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 6 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 48.09 - Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 6 Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 8 B 36/19 –, Rn. 13, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn aufgrund der Ausführlichkeit des Einstellungsbeschlusses und des Verweises auf die Rechtsgrundlage nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA musste der anwaltlich vertretenen Klägerin die Bedeutung für die Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA bewusst gewesen sein. Im Übrigen handelte es sich nicht um eine Berichtigung im Rechtssinne, wie der Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt. Das Disziplinargericht hat daher keinen Anlass, die Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. das Vorliegen eines Dienstvergehens oder Fehler bei der Einleitung oder Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens bei der vorliegenden Klage gegen die Kostenentscheidung wieder aufzurollen. Demnach kommt es auf den in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf den Schriftsatz vom 23.03.2023 bedingt gestellten „Beweisantrag“ überhaupt nicht an. Die Entscheidung über die fehlende Kostenentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung dar und kann jederzeit durch einen isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt nachgeholt werden. Allein dies ist vorliegend geschehen. Schließlich führt der Umstand, dass der Präsident des Landgerichts A-Stadt nicht für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig war (vgl. dazu die im Tatbestand wiedergegebene richterliche Verfügung v. 09.02.2023), nicht zur Aufhebung der Kostenentscheidung. Diese ermessensfehlerhafte Entscheidung wird jedoch durch die eigene Zweckmäßigkeitsentscheidung des Disziplinargerichts nach § 59 Abs. 3 DG LSA geheilt (VG Magdeburg, Urteil v. 25.02.2022, 15 A 8/21; juris). Dabei betrifft die in § 59 Abs. 3 DG LSA vorgesehene Zweckmäßigkeitsprüfung nicht nur die eigentliche Disziplinarverfügung, sondern auch alle anderen damit im Zusammenhang stehenden „angefochtenen Entscheidungen“, also hier die Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA. Nach Zweckmäßigkeitserwägungen ist aber davon auszugehen, dass die Ausführungen des - unzuständigen - Präsidenten des Landgerichts zutreffend sind. Denn der Klägerin wird durchaus die Begehung eines - leichten - Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorzuhalten sein, was die Anwendbarkeit der Kostentragungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA rechtfertigt. Ergibt sich dies einmal aus den Ausführungen in der - bestandskräftigen - Einstellungsverfügung, aber auch aus dem Ergebnis der Geschäftsprüfungen und schließlich dem eigenen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin räumte die Vorwürfe ein, zeigte sich einsichtig und stellte die Pflichtversäumnisse ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Justizhauptsekretärin am AG A-Stadt und wendet sich gegen die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landgerichts A-Stadt vom 28.09.2022 nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA. Zuvor war das gegen die Klägerin geführte behördliche Disziplinarverfahren mit Bescheid des Beklagten vom 23.02.2022 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA eingestellt worden. In dem Einstellungsbescheid wird festgestellt, dass die Klägerin mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen habe, welche allerdings nicht so schwerwiegend seien, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheine. Dieser mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Einstellungsbescheid ist unstreitig bestandkräftig geworden. Unter dem 01.03.2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei dem Beklagten die Festsetzung der beigefügten Kostenrechnung gegenüber der Klägerin in Höhe von 495,04 Euro. Sodann erging unter dem 25.03.2022 der begehrte Kostenfestsetzungsbeschluss an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber seiner Mandantin, der Klägerin. Mit Schreiben vom 20.06.2022 wandte sich der Prozessbevollmächtigte an den Beklagten mit Verweis auf ein Schreiben vom März, worin die „Festsetzung einer Vergütung gemäß § 37 Abs. 2 Disziplinargesetz beantragt“ werde. Hierzu sei bislang keine Nachricht ergangen. Daraufhin erließ der Beklagte folgenden Bescheid vom 27.06.2023: „o.g. Bescheid [Eistellungsbescheid v. 23.02.2022] wird gemäß §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, VwVfG, 118 VwGO analog auf Seite 5 nach dem 2. Absatz wegen einer offensichtlichen Auslassung wie folgt ergänzt: Die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Beamtin hat sie selbst zu tragen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 des DG LSA). Das Verfahren ist eingestellt worden, obwohl im Bescheid mehrere Dienstvergehen festgestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund erschiene es unangemessen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.“ Unter dem 29.06.2022 legte die Klägerin Widerspruch „gegen den Bescheid vom 23.02.2022 in der Form der Änderung mit Bescheid vom 27.06.2022“ ein. Es sei offensichtlich, dass keine Ergänzung wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit vorliege, sondern durch nachträgliche Änderung des Bescheidtextes von Amts wegen die argumentative Grundlage für eine ablehnende Kostengrundentscheidung geschaffen werde. Es werde nunmehr beantragt, „im Wege einer Kostengrundentscheidung festzustellen, dass das Amtsgericht die Kosten des Disziplinarverfahrens“ zu tragen habe. In der Sache selbst liege kein Dienstvergehen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2022 wies der Präsident des Landgerichts A-Stadt den Widerspruch zurück und tenorierte: „Der Widerspruch wird zurückgewiesen und der Bescheid des Amtsgerichts A-Stadt vom 27.06.2022 dahingehend geändert, dass keine Berichtigung des Bescheides vom 23.02.2022 gemäß §§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, 118 VwGO vorgenommen wird, sondern dieser die Kostengrundentscheidung enthält, wonach die Beamtin die in dem Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen selbst zu tragen hat. Zur Klarstellung wird [der] Tenor des Bescheides vom 27.06.2022 wie folgt neu gefasst: Die in dem Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen trägt die Widerspruchsführerin.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass für eine Berichtigung nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, 118 VwGO kein Raum sei. Vielmehr sei die Kostengrundentscheidung in dem Ausgangsbescheid vom 23.02.2022 schlicht vergessen worden. Diese könne jederzeit nachgeholt werden, was nunmehr geschehe. Ausweislich des Bescheides vom 23.02.2022 sei das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA eingestellt worden. Die Klägerin habe die verbindliche Annahme eines Dienstvergehens nicht angefochten. Danach erscheine es in der Gesamtschau sachgerecht, dass die Klägerin ihre Verfahrenskosten trage. Am 04.11.2022 erhob die Klägerin aufgrund des in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Hinweises auf das Verwaltungsgericht Halle dort Klage gegen den beim Prozessbevollmächtigten am 05.10.2022 eingegangenen Widerspruchsbescheid. Das Disziplinarverfahren sei als Mittel der Schikane gegen die Klägerin eingeleitet worden. Der Klägerin sei trotz ihrer ärztlichen Befreiung von der Corona-Maskenpflicht eine „fehlende Staatstreue“ vorgeworfen worden und der Beklagte habe geäußert, die Klägerin „fertig zu machen“. Der Präsident des Landgerichts habe versucht, die Kostenentscheidung „mit allen Mitteln zu retten“, was gegen seine Unparteilichkeit spreche. Gegen den Bescheid vom 23.02.2022 sei zunächst kein Widerspruch erhoben worden. Jedoch sei innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 01.03.2022 die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 495,04 Euro beantragt worden. Der Einstellungsbescheid vom 23.02.2022 sei erst mit der Ergänzung vom 27.06.2022 vollständig gewesen. Erst da habe eine Beschwer vorgelegen. Dies übersehe der „der gerichtlichen Verfahrensordnung sicherlich mächtige Präsident des Landgerichts bei seiner Widerspruchsentscheidung in tendenziöser Absicht“. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.02.2022 in Form der Änderung mit Bescheid vom 27.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Betrag in Höhe von 495,04 Euro zur Erstattung an die Klägerin festzusetzen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, über die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 495,04 Euro zur Erstattung an die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Kostenentscheidung. Es sei sachgerecht und angemessen, dass die Klägerin ihre Auslagen im Ausgangsverfahren selbst trage. Da ein Dienstvergehen vorliege, seien keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung zu stellen. Nachdem das Verwaltungsgericht Halle den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.11.2022 an das nach § 45 HS. 2 DG LSA zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen hat, erging unter dem 09.02.2023 ein richterlicher Hinweis an die Beteiligten: „Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen ihre Kostentragung in dem eingestellten Disziplinarverfahren nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA. Das behördliche Disziplinarverfahren ist durch Bescheid des Direktors des AG A-Stadt vom 23.02.2022 eingestellt worden. Dieser Bescheid dürfte bestandskräftig sein. Denn der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist nicht innerhalb eines Monats angefochten worden. Daran ändert die vom Direktor des AG A-Stadt unter dem 27.06.2022 auf §§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, 118 VwGO analog gestützte und vorgenommene „Ergänzung um eine offensichtliche Auslassung“, nämlich um die Kostenentscheidung nichts. Denn auch bei Unterstellung es handele sich um eine auf eine falsche Rechtsgrundlage gestellte Ergänzung, wäre diese zulässig und stellt eine selbständige Beschwer zu dem Ausgangsbescheid dar. Denn die im Ausgangsbescheid unterbliebene Kostenentscheidung kann jederzeit nachgeholt werden und stellt dann eine selbständige Beschwer dar. Demnach ist der Ausgangsbescheid vom 23.02.2022 nicht in Gestalt des Bescheides vom 27.06.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2022 erwachsen; zur gerichtlichen Überprüfung kann daher nur die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA stehen. Im Ergebnis wäre diese Kostenentscheidung vom Disziplinargericht zu halten. Zwar ist der Präsident des LG A-Stadt nicht zur Entscheidung über den Widerspruch befugt. Denn nach § 42 Abs. 1 Satz 1 DG LSA wird der Widerspruchsbescheid von der obersten Dienstbehörde erlassen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 DG LSA kann diese ihre Zuständigkeit durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für die diesen zugeordneten Beamten übertragen. Davon hat das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt durch die „Befugnisse der Personaldienststellen (PersBef-AV)“ v. 26.01.2010 (2008/01-108.18; JMBl. LSA. 2010, 23) Gebrauch gemacht. Unter Teil 9 „Ausübung von Befugnissen in Disziplinarangelegenheiten“ ist unter Nr. 28.2 geregelt, dass bei Beamten der Gerichtsbarkeiten im aktiven Dienst der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig ist. Diese wäre vorliegend der Präsident des OLG Naumburg. Zudem sind die Widerspruchsbescheide vor ihrem Erlass dem Ministerium zur Zustimmung zuzuleiten. Auch dies kann nach dem übersandten Verwaltungsvorgang nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Disziplinargerichts führt diese Unzuständigkeit des LG-Präsidenten zwar zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung. Diese Entscheidung wird jedoch dadurch geheilt, indem das erkennende Disziplinargericht eine eigene Zweckmäßigkeitsentscheidung trifft (VG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2022 – 15 A 8/21 MD –, Rn. 18 - 19, juris). Denn nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bay. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bay. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16 MD alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris). Dabei betrifft die in § 59 Abs. 3 DG LSA vorgesehene Zweckmäßigkeitsprüfung nicht nur die eigentliche Disziplinarverfügung, sondern auch alle andern damit im Zusammenhang stehenden „angefochtenen Entscheidungen“, also hier die Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA. Nach Zweckmäßigkeitserwägungen ist aber davon auszugehen, dass die Ausführungen des - unzuständigen - Präsidenten des Landgerichts zutreffend sind. Denn der Klägerin wird durchaus die Begehung eines - leichten - Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorzuhalten sein, was die Anwendbarkeit der Kostentragungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA rechtfertigt. Ergibt sich dies einmal aus den Ausführungen in der - bestandskräftigen - Einstellungsverfügung, aber auch aus dem Ergebnis der Geschäftsprüfungen und schließlich dem eigenen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin räumte die Vorwürfe ein, zeigte sich einsichtig und stellte die Pflichtversäumnisse ab. Aus diesem Grunde würde – nach Vorberatung in der Kammer – das Disziplinargericht im Falle eines Urteils aus eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus, die Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA zu Lasten der Klägerin halten. Zur effektiven Bearbeitung des Verfahrens, zur Vermeidung weiterer Kosten und zur Beruhigung des angespannten dienstlichen Verhältnisses, regt das Disziplinargericht daher die Klagerücknahme an. Sollte an der Klage festgehalten werden, bietet sich jedenfalls eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 3 DG LSA; § 101 Abs. 2 VwGO an. Die Klägerseite wird daher zur Erklärung bis zum 01.03.2023 gebeten.“ Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass sie sich gegen die Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens wende, und trägt dazu vor: Der „offenkundige Missbrauch“ des Disziplinarverfahrens durch den Amtsgerichtsdirektor und die „Verstrickung“ des Landgerichtspräsidenten müssten bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Im Schriftsatz vom 23.03.2023 teilt die Klägerin mit: „[…] benennen wir als Zeugen für die getätigte Äußerung, er wolle die Klägerin fertigmachen, den Direktor des Amtsgerichts, Herrn B. bzw. beantragen dessen Einvernahme als Partei. Für die Tatsache, dass er und der Präsident des Landgerichts, Herr H., sich gemeinsam dazu verabredet haben, die Klägerin mit allen nur möglichen dienstlichen Mitteln zu schikanieren, gilt die obige Benennung und benennen wir Herrn H. als Zeugen, bzw. beantragen auch dessen Einvernehmen als Partei.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.