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Urteil

15 A 16/20 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0420.15A16.20MD.00
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Leitsätze
1. Den Disziplinargerichten steht bei Klagen des Beamten eine eigene Ermessensentscheidung bei der gerichtlichen Überprüfung der Zweckmäßigkeit der behördlich ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zu.(Rn.19) 2.  Zur Maßnahmebemessung bei einem Polizeischüler der mit einem Restalkohol von 0,5 Promille zum Unterricht erscheint.(Rn.21)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 19.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Disziplinargerichten steht bei Klagen des Beamten eine eigene Ermessensentscheidung bei der gerichtlichen Überprüfung der Zweckmäßigkeit der behördlich ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zu.(Rn.19) 2. Zur Maßnahmebemessung bei einem Polizeischüler der mit einem Restalkohol von 0,5 Promille zum Unterricht erscheint.(Rn.21) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 19.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zwar rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); jedoch erweist sich die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nicht als zweckmäßig, was ebenso zum Erfolg der Klage führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 1.) Das Disziplinargericht ist mit dem Beklagten aus den Gründen der streitbefangenen Disziplinarverfügung der Auffassung, dass der Kläger durch seinen Dienstantritt zum Lehrbetrieb am 24.05.2018 unter Alkoholeinfluss gegen seine Dienstpflichten zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf (§ 34 S. 1 BeamtStG), gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Verhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG) und gegen seine Pflicht zur Weisungsgebundenheit (§ 35 S. 2 BeamtStG) i. V. m. der HausO FH Polizei und der Richtlinie zum Umgang mit alkoholgefährdeten Bediensteten verstoßen hat. Danach hat der Dienstantritt grundsätzlich nicht alkoholisiert zu erfolgen. Die Feststellung des Atemalkoholgehaltes von 0,43 Promille am 24.05.2018 um 10.26 Uhr und damit die Hochrechnung auf über 0,5 Promille bei Dienst- bzw. Lehrbeginn um 8.00 Uhr ist unstreitig. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Messung wegen des verwendeten Gerätes gerichtsfest verwertbar wäre. Denn das Geschehen, also der Alkoholkonsum am Vorabend, der Dienstantritt als solcher und das Messergebnis werden vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Das Disziplinargericht lässt keinen Zweifel daran, dass ein Dienstantritt unter Alkoholeinfluss ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellt. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und der Persönlichkeitsbewertung des Beamten (vgl. § 13 DG LSA) ist für das Disziplinargericht entscheidend, dass das absolute Alkoholverbot im Polizeidienst unabdingbar mit den polizeilichen Aufgaben in Verbindung steht. Aufgrund der den Polizeibeamten zustehenden polizeilichen Befugnisse und auch als Schusswaffenträger und im Übrigen auch in Bezug auf eine Ansehensschädigung des Berufs des Polizeibeamten ist die Vorstellung eines alkoholisierten Polizeibeamten im Dienst schier unerträglich (VG Magdeburg, Urteil vom 14. Juni 2016 – 15 A 7/16 –, Rn. 15, juris; vgl. zum Alkoholkonsum eines Lehrers: VG Magdeburg, 8 A 12/13, Urteil v. 14.01.2014; juris). 2.) Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; Urteil v. 16.02.2016, 15 A 2/16 alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemacht Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; VG Magdeburg, Urteil vom 27. November 2014 – 8 A 5/14 –, Rn. 42 - 43, juris). Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme den Zweck des Disziplinarverfahrens zu erfüllen vermag. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn eine Disziplinarmaßnahme zu hart und zu mild bemessen ist oder wenn das Dienstvergehen und die sonstigen Umstände des Einzelfalls den Erlass einer Disziplinarverfügung gegenüber einer Disziplinarklage als angemessen erscheinen lassen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 76 DG LSA). Das Disziplinargericht ist der Überzeugung, dass die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls es bei der Disziplinarmaßnahmebemessung nach § 13 DG LSA gebieten, aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen auch von der hier mildesten Disziplinarmaßnahme eines Verweises Abstand zu nehmen. Denn auch der Ausspruch eines Verweises erscheint der Ahndung des Dienstvergehens wegen der damit verbundenen Härte nicht als zweckmäßig. a.) Dabei lässt sich das Disziplinargericht einmal davon leiten, dass aufgrund des unbestrittenen und auch glaubhaften Vorbringens des Klägers, der Alkoholkonsum am Vorabend in geselliger Runde mit anderen Kommilitonen stattgefunden hat. Es erscheint ebenso glaubhaft, dass dies geplant war bzw. von dem Mitstudenten zum Anlass genommen wurde, den Kläger am nächsten Tage bei der Studienleitung zu denunzieren. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es durchaus vorstellbar, dass der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeiten bei der Bundeswehr und im Polizeidienst des Landes Niedersachsen, dem damit verbundenen Wissensvorsprung und dem etwas höheren Lebensalter bei seinen Studienkollegen gewissen Neidern ausgesetzt war. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass auch anonymen Anzeigen nachzugehen ist. Gilt dies zuvorderst bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten, muss dies bei denunzierten angeblichen Dienstpflichtverletzungen eingeschränkt werden. Danach muss der Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein und bloße Vermutungen sind zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht ausreichend. Hinreichende Tatsachen können sich ergeben aus Hinweisen von Verwaltungsangehörigen, Aktenvorgängen, aber auch aus schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen von Verwaltungsfremden. Zweifelhaft ist der Umgang mit anonymen Anzeigen und Mitteilungen. Dabei werden jedenfalls auch anonyme Mitteilungen, die offensichtlich nicht ins Blaue hinein vorgenommen wurden, sondern in sich schlüssig und substantiiert sind und unter Nennung weiterer Tatsachengrundlagen „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) für ein Dienstvergehen liefern, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2012; 8 A 7/11; Beschluss v. 27.05.2015, 8 B 9/15, alle juris). Jedenfalls durfte vorliegend aufgrund des anonymen Anrufs dem Verdacht eines Dienstvergehens nachgegangen werden. b.) Das Disziplinargericht sieht vorliegend einen wesentlichen Unterschied in den Auswirkungen der verletzten Dienstpflicht bei einem Studierenden und einem im Polizeivollzugsdienst tätigen Polizeibeamten. Der „auf der Straße“ seinen Dienst verrichtende Polizeivollzugsbeamte darf gerade wegen des Kontakts zum Bürger und damit als Repräsentant der staatlichen Ordnung ohne Zweifel keinerlei „Restatemalkoholfahne“ aufweisen; es erscheint unerträglich, wenn etwa ein die Verkehrsteilnehmer auf Alkohol kontrollierender Polizeivollzugsbeamter selbst eine „Alkoholfahne“ aufweist. Bei einem Polizeischüler der in besagter Situation noch nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut war, sondern sein Dienst darin besteht, seiner Studienverpflichtung nachzukommen, dürfte dies anders zu bewerten sein. Die Auswirkungen des alkoholisierten Dienst- bzw. Unterrichtsantritts sind andere. Während dem Dienstvergehen eines mit hoheitlichen Aufgaben betrauten alkoholisierten Polizeivollzugsbeamten eine große Außenwirkung zukommt, ist dies bei dem vorliegenden Dienstvergehen eines Polizeischülers nicht der Fall. Hier ist eher das Vertrauensverhältnis zwischen dem Polizeischüler zu seinen Mitstudenten und den Dozenten verletzt; wobei das Disziplinargericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zu dem Alkoholkonsum am Vorabend und seiner Stellung in der Klasse nicht von einer solchen Vertrauensbeeinträchtigung ausgeht. Auch die Auswirkungen auf den Kreis der Dozenten erscheint äußerst übersichtlich. Schließlich ist entscheidend, dass der auf den Dienstbeginn um 8.00 Uhr hochgerechnete Promillewert von 0,5 im unteren Bereich liegt. Der Kläger führte glaubhaft aus, dass er gefühlt keinen körperlichen physischen oder psychischen Einschränkungen unterlag, was aufgrund der Konstitution des Klägers auch nachvollziehbar erscheint. Auch von den Dozenten sind keine alkoholbedingten Auffälligkeiten bei dem Kläger gemeldet worden. c.) In der notwendigen Gesamtbetrachtung ist das Disziplinargericht daher davon überzeugt, dass das durchgeführte behördliche Disziplinarverfahren und das Erscheinen vor dem Disziplinargericht bei dem Kläger einen spürbaren Eindruck hinterlassen hat und ihm Gleiches nicht widerfahren wird. Der Kläger war geständig, einsichtig und hat sich einem freiwilligen Atemalkoholtest unterzogen und somit an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Wie auch vom Beklagten gesehen, ist der Kläger bislang weder disziplinar noch straffällig in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und seines etwas höheren Lebensalters sollte ihm zur Überzeugung des Disziplinargerichts eine Chance zur weiteren Bewährung gegeben werden. Die ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens erteilte Kurzeinschätzung fällt jedenfalls nicht negativ aus. Auch die Übrigen - hier nicht im Streit stehenden - disziplinarrechtlichen Vorhalte gegenüber dem Kläger haben sich allesamt nicht bewiesen. Letztendlich sollte die Disziplinarmaßnahme dem Kläger bei seinem weiteren beruflichen Werdegang und seinem geäußerten Wunsch zur weiteren Verwendung in der Hubschrauberstaffel nicht im Wege stehen. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1981 geborene Kläger absolviert seit 2016 an der Fachhochschule der Polizei seinen Vorbereitungsdienst als Polizeikommissaranwärter bei der Polizei im Land Sachsen-Anhalt. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 19.05.2020 sprach Polizeidirektor K. als Leiter der Beklagten gegenüber dem Kläger die Disziplinarmaßnahme eines Verweises aus. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger durch seinen Dienstantritt bei der Fachhochschule unter Alkohol am 24.05.2018 gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht zur Weisungsgebundenheit (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen habe und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Aufgrund eines anonymen Anrufs am Morgen des 24.05.2018 sei bei dem Kläger an diesem Tage um 10.26 Uhr mit dessen Einverständnis ein Atemalkoholtest durchgeführt worden, welcher einen Atemalkoholwert von 0,43 Promille ergeben habe. Die Dienstfähigkeit des Klägers als Studierender an der Fachhochschule der Polizei sei damit eingeschränkt gewesen. Denn es sei allgemein bekannt, dass – sogar geringe – Alkoholmengen regelmäßig die Kritik- und Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen sowie das Verantwortungsgefühl, mithin die physisch-psychische Leistungsfähigkeit beeinträchtigten, so dass z. B. dem Unterrichtsgeschehen nicht vollumfänglich gefolgt werden könne. Ein Dienstantritt unter Alkoholeinfluss wirke generell achtungs- und vertrauensschädigend und grundsätzlich störend auf den allgemeinen Dienstbetrieb, hier den Lehrbetrieb. Nach § 23 Abs. 1 HausO FH Polizei hätten Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule der Polizei dafür Sorge zu tragen, dass ihre Dienstfähigkeit nicht durch Alkohol oder infolge anderer berauschender Mittel beeinträchtigt werde. Ebenso bestehe nach Nr. 2 der Richtlinie zum Umgang mit alkoholgefährdeten Bediensteten (RdErl. MI v. 31.05.2001 – 22.3/22.4-03027) in allen Behörden und Einrichtungen der Landespolizei ein grundsätzliches Alkoholverbot. Der Kläger habe mindestens fährlässig und schuldhaft gehandelt. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei die Kurzeinschätzung über seine bisherigen Arbeitsergebnisse, welche sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegten, seine bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, aber auch die Tatsache, dass die völlige alkoholische Enthaltsamkeit während und vor dem Dienst eine leicht einsehbare und verständliche Kernpflicht sei und es somit zu einer spürbaren Vertrauenseinbuße sowohl zu Studenten als auch zu Lehrkräften gekommen sei, berücksichtigt worden. Der Ausspruch eines Verweises sei geeignet, erforderlich und auch angemessen, mithin verhältnismäßig. Es sei davon auszugehen, dass das Disziplinarverfahren bei dem Kläger eine hinreichende Wirkung hinterlassen habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2020 mit den Ausführungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Die Tatsache, dass der Alkoholkonsum des Klägers anonym angezeigt worden sei, könne den Kläger nicht entlasten. Denn wie der Dienstherr von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe, sei für die Bewertung des Dienstvergehens nicht relevant. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme seien alle bekannt gewordenen be- und entlastenden Momente eingeflossen. Ob es zusätzlich zur Einbehaltung von Dienstbezügen oder eines Urlaubsabzuges für den besagten Tag gekommen sei, sei für die disziplinare Bewertung ohne Belang. Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass die Besonderheiten des Vorfalls nicht hinreichend gewürdigt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht trägt er vor, dass er an dem besagten Tag zuvor abends mit mehreren Studienkollegen alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Am Unterrichtstag habe er sich jedoch dienstfähig gefühlt; er sei mit dem Auto gefahren, weil er „spät dran gewesen“ sei. Körperliche Ausfallerscheinungen habe er aber nicht gehabt. Dies sei ihm auch von dem Dozenten bestätigt worden. Eindeutig sei er denunziert worden; wahrscheinlich von einem Mitstudenten, welcher am Vorabend mitgetrunken habe. Denn gegen 10:00 Uhr sei er zum Studiengruppenverantwortlichen gerufen worden. Dort sei es dann zu der Atem-Alkoholmessung gekommen. Er räumt ein, dass dies ein großer Fehler gewesen sei. Er sei in der Folge, als ihn das Disziplinarverfahren eröffnet worden sei, auch von der Klasse „hämisch gefilmt“ worden und dieses Szenario sei innerhalb der Klasse ausgetauscht worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass er von den anderen Klassenmitgliedern gemobbt worden sei. Dies einmal wegen seiner Herkunft aus der Bundeswehr und der vorhergegangenen Polizeitätigkeit in Niedersachsen. Dies habe auch zu einer Anrechnung von Studienleistungen geführt. Auch deswegen seien andere Mitstudenten neidisch gewesen. Er beabsichtige, sich bei der Hubschrauberstaffel des Landes Sachsen-Anhalt zu bewerben und habe Sorge wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens dort Nachteile zu erleiden. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 19.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.